Zu den systemimmanenten Staatsaufgaben eines Landes gehört es, Wohlstand zu generieren, zu gewähren und ihn zu garantieren. So steht es in der Präambel der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschrieben: "… dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen".
I/Korrespondenz vom 13.02.2020: Revision der IV-Rente
Sehr geehrte Frau Atlas
Am letzten Freitag, den 21.02.2020, versuchte ich, Sie telefonisch zu kontaktieren; aufgrund Ihrer Abwesenheit wurde ich mit Herrn Dall’Acqua verbunden. Dankend nehme ich zur Kenntnis, dass Sie im Zuge der Überprüfung die Revision der Invalidenrente ein weiteres Mal durchgewunken haben, somit die Kinderrente meiner leiblichen Tochter, Fapratan Jasmine Bucher, geb. 21.08.2005, sowie meine IV-Rente aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin besteht, von Ihnen nicht hinterfragt wird. – Im Gegensatz zur Kinderrente, die uns ebenfalls zusteht für den leiblichen Sohn meiner Ehegattin, Warayu Chukothuad, geb. 04.11.1999. Diese Kinderrente wurde erstmals (nachträglich rückwirkend) nach unserer Rückkehr in die Schweiz (Rückkehrdatum 14.07.2014) mir gewährt, als wir mit der Wohnsitznahme in der Schweiz, Anmeldung auf der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Weggis, den schriftlichen Beleg der Kantonalen Ausgleichskasse Luzern, in der Lage waren, vorzulegen.
Mein Stiefsohn, welcher in der Schweiz nachweislich und belegbar während 4½ Jahren unter dem gleichen Hausdach und im gleichen Haushalt gelebt, gewohnt hatte, fühlte sich grossmehrheitlich nicht heimisch in der Schweiz; über die Grundversicherung der obligatorischen Krankenversicherung hätte ich nach einigen Monaten psychologische Unterstützung für Warayu nötig gehabt, angefordert, doch diese wurde ihm verwehrt, weil die Hürde der Kommunikation – der Vierzehnjährige hätte einen Dolmetscher gebraucht – nicht genommen werden konnte. In der Folge wählten wir die Taktik des Abwartens, des Aufschiebens, des Zusehens.
Warayu erfüllte die obligatorische Schulzeit, absolvierte die zweite und dritte Sekundarschulklasse ohne wirklich aktiv die deutsche Sprache zu sprechen und zu erlernen, fügte sich passiv seinem aufgezwungenen Schicksal, lebte unauffällig, ruhig und stillschweigend in der Schweiz zurückgezogen: wohl gefühlt hatte er sich dort jedoch nicht. Nie kam er aus dem „Schneckenhaus“, seinem Schlafzimmer; immer besuchte er die Schule, das Brückenangebot, das Praktikum, und er begann eine Lehre als Bodenleger bei der Firma Auf der Maur in Weggis. Mit dem Praktikumsverdienst konnte er erstmals nach vier Jahren mit seinem Schulkollegen Lionel in Thailand Urlaub machen. Dort blühte er auf! Bei Telefonaten hörte und spürte ich Lebensfreude, Glücksgefühle und Lebensmut in seiner Stimme, wohingegen er in der Schweiz teilnahmslos, apathisch, einsilbig und traurig den Alltag durchlebte.
Gepaart mit dem spartanischen, zurechtgestutzten finanziellen Haushaltsetat eines ergänzungsleistungsbeziehenden invalidenbetroffenen Versicherten war das Substrat zu spärlich, um (einigermassen) menschenwürdig weiterhin in der Schweiz – notabene, statistisch das teuerste Land der Welt – ein lebenswertes Dasein zu fristen.
Die erlebten Glücksmomente in Warayu’s Ferien im Hinterkopf, ermutigte ich ihn, sich zu überlegen, sich klar zu werden, wo er künftig lieber leben wolle: In der Schweiz oder in Thailand. Sicher gefiel ihm das kalte Klima: Auch im Winter pflegte er stets bei offenem Fenster in seinem Zimmer zu sein, ausdrücklich, so möchte ich meinen, ist dies erwähnenswert, weil wir die ersten drei Jahre (Juli 2014 – August 2017) in Rigi Kaltbad auf 1‘450 m. ü. M. wohnten, wo es auch in der heissen Jahreszeit dauernd kühl geblieben war.
Zusehen zu müssen, wie der leibliche Sohn meiner Ehegattin während der viereinhalb Jahre dauernden Aufenthaltszeit in der Schweiz an den Wochenenden praktisch immer zu Hause, vorwiegend in seinem karg möblierten Schlafzimmer aktivitätsarm dahinvegetierte, war, retrospektiv betrachtet, für mich als verantwortungstragender Familienvater nicht nur zermürbend und destruktiv – dieser Zustand war desolat und nicht mehr länger auszuhalten. Es war der Zeitraum gekommen, in welchem ich mir definitiv eingestehen musste: Wir verlagern unseren Lebensmittelpunkt zurück nach Thailand!
Nicht im primären Arbeitssektor beschäftigt zu sein, ständig unter dem Existenzminimum leben zu müssen (Mietzinsmaximaproblematik) führte zu einer Lebensweise, für die es kaum hinreichend beschreibende Adjektive mehr gibt – zu schwierig zu verstehen für Menschen, Schweizer, die im Hochpreisland Schweiz funktionieren, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die sich wirtschaftlich auszahlt….
Im Telefongespräch mit Herrn Dall’Acqua Ihrer Ausgleichskasse erwähnte ich die Unmöglichkeit der Beschaffung der von Ihnen einverlangten Dokumente und lege Ihnen dokumentierend den Ihnen bekannten Artikel des am 11. April 2019 veröffentlichten Beobachterartikels bei – zu Ihrer Information! Explizit nach einer konkreten Behördenadresse nachfragend, will ich mich heute erneut bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok erkundigen, wo wir einen entsprechenden, von Ihnen verlangten Stempel stempeln lassen können. Dieselbe Frage hatte ich letzte Woche Frau Spahn schon gefragt, welche antwortete, dass der leibliche Sohn meiner Ehegattin nicht ins Schweizer Wohnsitzregister eingetragen werden könne, mangels (fehlender) Schweizer Staatsbürgerschaft. Und ebenfalls mündlich, telefonisch diskutiert wurde der Ausdruck und der Stempel der Schweizerischen Botschaft für den beweisenden Beleg der Wohnsitznahme meiner Ehegattin, welche per Ende Kalenderjahr 2019 ihre Arbeitsstelle beim Migros Fitnesspark National, Luzern, gekündigt hatte und nun auch wieder bei uns, im selben Haushalt unter dem gleichen Hausdach wohnt.
Den Bezirksgerichtspräsidenten, Herrn Kilian Emmenegger, vom Bezirksgericht Kriens/LU informierte ich telefonisch über die Beendigung der ehelichen Trennung und verlangte eine schriftliche Ausstellung eines Beleges durch seinen Richterkollegen, Herrn Peter Buholzer; dieser wurde mir jedoch postalisch noch nicht zugestellt.
Ausdrücklich erwähne ich ergänzend noch die Mail Ihrer Mitarbeiterin, Frau Béatrice Pannatier, vom 21.02.2020: Darin verlangen Sie erneut eine aktuelle, übersetzte Wohn- und Schulbescheinigung. Ich werde mich bemühen, diese Ihnen in uns nützlicher Frist zu zustellen, sobald mir die Schweizerische Botschaft resp. deren Mitarbeiter, eine exakte Erklärung, die zur Beschaffung dieser Unterlage führt, abgibt.
Zwischenzeitlich danke ich Ihnen für Ihre Bemühungen und verbleibe
Mit freundlichen Grüssen
Fabian Bucher
Beilage: Tabien Ban (Hausregisterauszug) meiner Ehegattin
Beobachter-Artikel: „Willkür bei Kinderrenten“
I/Mitteilung „Revision der Invalidenrente“ vom 13.02.2020
Mit auf den 20.1.2020 datierter und am 3.2.2020 am Bezirksgericht Kriens eingegangener Eingabe aus Thailand erhob der Beschwerdeführer „Einsprache gegen Militärrentenzedierung“. Er führte darin im Wesentlichen aus, er beantrage die Militärrentenzedierung einzustellen sowie von Existenzminimumberechnungen abzusehen, wenn die Kosten offensichtlich ohne Kenntnisse der Verhältnisse, welche in diesem Land vorherrschen würden, willkürlich berechnet würden und mit einem Abzug von 25 % belegt worden seien. Er zweifle, dass 25 % ein adäquater Prozentsatz sei. Sobald er eine bessere Brille bzw. Kontaktlinsen habe, werde er sich zu wehren wissen. Jetzt nehme das Betreibungsamt Gelder von seinem Familienbudget weg, und er könne sich dagegen gar nicht wehren, müsse aushalten, zuschauen, leiden und ausharren. Zu den einzelnen Punkten könne er nur so viel sagen: Im Moment sei er überfordert, weil er nicht mehr gut sehe. Er könne sich nicht wehren, wenn er über keinen funktionierenden PC verfüge. Es seien ihm in den vergangenen Jahren hin und wieder Invalidenrenten bzw. Militärrenten zediert worden. Er habe dafür kein Verständnis mehr. Er beantrage zu prüfen, weshalb die Mietwohnungen, auch wenn Mietzinsvergünstigungen in der Höhe von rund Fr. 700.—subventioniert würden, noch mit Fr. 2‘000.00 einen Eintrag in der Aufstellung finden würden. Es könne doch nicht sein, dass das Betreibungsamt die Beträge wieder zurückzediere, die der Bund, der Kanton und die Gemeinde berechnen und finanzieren würden, weil es sonst für die invalide Familie nicht reiche.
Aufgrund dieser Eingabe wurden beim Betreibungsamt einschlägige Unterlagen einverlangt (amtl. Bel. 1ff.). Mit Verfügung vom 6.2.2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (amtl. Bel. 7ff.).
Mit Stellungnahme vom 19.2.2020 beantragte das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass am 1.3.2019 mit dem Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppen-Nr. 20190019 vollzogen worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, eine IV-Rente der Ausgleichskasse von monatlich Fr. 2‘067.00 sowie eine IV-Rente der Militärversicherung der SUVA von monatlich Fr. 342.90 zu beziehen. Seine Ehefrau arbeite im Migros Fitnesspark National Luzern in einem 20 %-Pensum und verdiene durchschnittlich Fr. 1‘500.00 pro Monat. Die Tochter Jasmine erhalte eine IV-Kinderrente der Ausgleichskasse von monatlich Fr. 827.00. Ergänzungsleistungen erhalte die Familie keine ausbezahlt, es würden jedoch gewisse Beiträge an die Krankenkasse, Zahnarzt etc. übernommen. Aufgrund des Wegzugs des Sohns der Ehefrau aus einer früheren Beziehung sei dieser nicht mehr im Existenzminimum berücksichtigt worden. Das Existenzminimum der ganzen Familie sei auf Fr. 3‘764.60 festgesetzt worden; der Anteil des Beschwerdeführers habe Fr. 2‘320.35 betragen. Somit sei der Betrag, welcher den Anteil des Schuldners am Existenzminimum übersteige, gepfändet und mittels Rentenpfändungsanzeige an die SUVA, Abteilung Militärversicherung, erlassen worden. Die IV-Rente der Militärversicherung sei beschränkt pfändbar. Die Pfändungsurkunde sei am 25.6.2019 eingeschrieben verschickt worden und vom Schuldner am 1.7.2019 entgegengenommen worden. Auf die Pfändungsurkunde sei keine Beschwerde erfolgt. Die Pfändung der Militärrente laufe noch bis im März 2020. Per 30.6.2019 habe sich der Beschwerdeführer nach Thailand abgemeldet. Die Eheleute hätten sich freiwillig getrennt und die Ehefrau sei nach Luzern abgemeldet worden. Der Beschwerdeführer hätte die aktuellen Umstände umgehend mitteilen müssen. Dies habe sich beim Beschwerdeführer als überaus schwierig gestaltet, da er in zahlreichen Telefonaten oder E-Mails die Fragen des Betreibungsamts nicht habe beantworten können. Schliesslich sei das Existenzminimum anfangs Dezember 2019 den aktuellen Verhältnissen angepasst worden. Der Schuldner habe angegeben, dass er mit seiner Tochter und dem Sohn seiner getrennten Ehefrau in einem Haushalt wohne. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt, diese wohne immer noch in der Schweiz. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers sei auf Fr. 1‘664.50 festgesetzt worden. Dabei seien aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in Thailand 75 % des Grundnotbedarfs einer alleinerziehenden Person berücksichtigt worden. Auch für die Tochter seien 75 % des Grundnotbedarfs berücksichtigt worden. Der aktuelle Mietzins betrage gemäss Aussage und Quittung 16‘000 Thailändische Baht. Beim Tageskurs der Existenzminimumberechnung vom 9.12.2019 ergebe dies Fr. 522.40. Dieser Betrag sei berücksichtigt worden. Gemäss Schreiben der Krankenkasse Visana seien die Krankenkassenprämien seit Januar 2019 nicht mehr bezahlt worden. Diese seien daher aus dem Existenzminimum gestrichen worden. Dagegen seien grosszügigerweise Fr. 506.60 für die Schulbildung der Tochter berücksichtigt worden. Vollumfänglich in Abzug gebracht worden sei die IV-Kinderrente. Für den Sohn der getrennten Ehefrau hätten keine Beträge berücksichtigt werden können. Die Höhe der Beträge der IV-Rente der Ausgleichskasse sowie der Militärrente der SUVA seien auch im Jahr 2020 unverändert. Die IV-Rente der Ausgleichskasse sei gänzlich unpfändbar. Beim Beschwerdeführer sei somit nur das beschränkt pfändbare Einkommen über dem Existenzminimum pfändbar, nämlich die ganze Rente der Militärversicherung. Die Rentenpfändungsanzeige sei mit dem neuen Existenzminimum bzw. mit dem dem Betreibungsamt zu überweisenden Betrag am 12.12.2019 erlassen worden. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers grosszügig berechnet worden sei. Er habe sogar aufgrund der späten Angaben der aktuellen Verhältnisse ein zu hohes Existenzminimum gehabt. Aufgrund der Geltendmachung von Auslagen für Matratzen, Brillen usw. sei auf eine Nachzahlung verzichtet worden. Die Pfändung lauf noch bis März 2020; da der Schuldner seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt habe, würden aktuell auch keine weiteren Betreibungs- bzw. Pfändungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden können (vgl. hierzu auch amtl. Bel. 20).
Mit Beschwerdeantwort vom 24.2.2020 beantragte auch die Beschwerdegegnerin 2 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass vorliegend keine Verletzung des Existenzminimums bzw. bei dessen Berechnung ersichtlich sei.
Der Beschwerdegegner 1 reichte keine Stellungnahme ein.
Es erfolgten zahlreiche weitere Eingaben des Beschwerdeführers, hauptsächlich per E-Mail (amtl. Bel. 13 ff.). Mit Eingabe vom 11.3.2020 bat er um unentgeltliche Rechtspflege (amtl. Bel. 25). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers wird in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die im Dezember 2019 vorgenommene, angepasste Existenzminimumberechnung in der Pfändungsgruppe Nr. 20190019/BA Weggis-Greppen-Vitznau bzw. die gestützt darauf erfolgte Pfändung der IV-Rente der SUVA / Abteilung Militärversicherung im Betrag von Fr. 342.90 (BA Bel. 5 und 8) und somit gegen die Verfügung eines Betreibungsamtes. Sie richtet sich nicht gegen die grundsätzliche Pfändungsurkunde vom 25.6.2019 bzw. die anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 1.3.2019 vorgenommene Existenzminimumberechnung (BA Bel. 1 und 3). Dagegen hatte der Beschwerdeführer keine Beschwerde eingereicht.
Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist. Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen; auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 2010, Art. 17 SchKG N 50 und 53). Ob die Frist zur Einreichung der Beschwerde vorliegend gewahrt wurde, kann mangels eindeutiger Belege betreffend Zustellung und Postaufgaben nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. BA Bel. 8, amtl. Bel. 2 sowie Beschwerde vom 20.1.2020; vgl. auch Art. 56 SchKG). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage aber offen bleiben.
Der Beschwerdeführer rügt, es sei eine überhöhte Einkommenspfändung verfügt worden, welche auf seine Situation nicht genügend Rücksicht nehme. Die Existenzminimumberechnung (vgl. oben E. 7.1 und sogleich E. 8.2). Die Beanstandungen des Beschwerdeführers sind teils überholt, etwa hinsichtlich des Mietzinses von Fr. 2‘000.00 (vgl. z. B. amtl. Bel. 17), und hier nicht zu beurteilen.
Gemäss Art. 93 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und Ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Das unbedingt Notwendige wird als Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz (Von der Mühll, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art 93 SchKG N 20 f.). Für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stehen dem Betreibungsbeamten die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sowie die diesbezüglichen kantonsgerichtlichen Weisungen (LGVE 2009 I Nr. 42) zur Verfügung, wobei ihm ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. BGE 86 III 119). Die Aufsichtsbehörde setzt, wenn Ermessensfragen zur Beurteilung stehen, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Vollstreckungsorgans (BGE 100 III 17 und BGE 97 III 126).
Ändern sich während der Dauer der Einkommenspfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrags massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrags diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Der Schuldner kann ein Revisionsbegehren stellen. Dieses ist beim Betreibungsamt anzubringen. Die Revision der Pfändung erfolgt in der Form des Pfändungsvollzugs. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Schuldner den Betreibungsbeamten über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben, insbesondere Beweisbelege vorzulegen. Lässt der Schuldner den Betreibungsbeamten über grundsätzlich als Zuschläge zu berücksichtigende Positionen im Ungewissen oder belegt er sie nicht innert nützlicher Frist, ist das Existenzminimum ohne deren Berücksichtigung festzulegen (Von der Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N 43, 54 und 56).
Vorab ist mit dem Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden IV-Rente der Militärversicherung um beschränkt pfändbares Einkommen im Sinne von Art. 93 SchKG handelt (Von der Mühll, a.a.O., Art. 92 SchKG N 34; vgl. auch BG-Urteil 7B.60/2003 vom 21.5.2003). Gänzlich unpfändbar ist dagegen die IV-Rente von Fr. 2‘067.00 monatlich (vgl. amtl. Bel. 2 ff. sowie BA Bel. 1 ff.).
Ursprünglich, d.h. anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 1.3.2019, setzte das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau im Beisein des Beschwerdeführers dessen Existenzminimum für die ganze Familie auf Fr. 3‘764.60 fest, wobei der Anteil des Beschwerdeführers auf Fr. 2‘320.35 festgelegt wurde (BA Bel. 1; vgl. auch BA Bel. 2 und 3).
Da der Schuldner sich per 30.6.2019 nach Thailand abmeldete und sich in dieser Zeit, was gerichtsnotorisch ist (Akten 2C2 19 104 BG Kriens; vgl. auch Akten 2D2 19 18 BG Kriens), von seiner Ehefrau trennte, kam es in der Folge zu einer Revision der Pfändung, die schliesslich in die hier zu beurteilende Existenzminimumberechnung vom Dezember 2019 mündete (BA Bel. 4 und 5). Dabei wurde das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 1‘664.50 festgesetzt, bestehend aus Fr. 1‘012.50 Grundbedarf, Fr. 450.00 Kinderzuschlag, Fr. 522.40 Mietzins, Fr. 506.60 Schule Tochter, abzüglich der IV-Kinderrente von Fr. 827.00. Gestützt darauf erfolgte die Pfändung der erwähnten IV-Rente der Militärversicherung, während die IV-Rente der Ausgleichskasse im Betrag von Fr.2‘067.00 dem Schuldner vollumfänglich belassen wurde (vgl. BA Bel. 8).
Der Beschwerdeführer beanstandet vor allem den ihm angerechneten Grundbetrag. Das ist derjenige Betrag, der dem Schuldner für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas (vgl. hierzu amtl. Bel. 19) usw. angerechnet wird. Das Betreibungsamt ist bei dessen Festlegung – entsprechend LGVE 2009 I Nr. 42 – vom Grundbetrag eines in der Schweiz lebenden, alleinstehenden Schuldners in der Höhe von Fr. 1‘350.00 ausgegangen. Aufgrund der notorisch tieferen Lebenshaltungskosten in Thailand hat es diesen Betrag um 25 % gekürzt. Das ist nicht zu beanstanden. Die Lebenshaltungskosten in Thailand sind zweifelsohne tiefer als diejenigen in der Schweiz, auch wenn vielleicht – entsprechend dem vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten im März 2017 herausgegebenen Dossier „Leben und Arbeiten in Thailand“ (vgl. unter www.eda.admin.ch) – letztlich nicht so viel tiefer, als man auf den ersten Blick meinen könnte. Zu beachten ist auf jeden Fall, dass gemäss dem UBS-Bericht über Preise und Löhne aus dem Jahre 2018 die Kosten in Zürich fast doppelt so hoch sind wie diejenigen in Bangkok (vgl. unter www.ubs.com). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduktion des Grundbetrags um 25 % als angemessen. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für den Grundbetrag der mit dem Beschwerdeführer in Thailand lebenden Tochter (Jahrgang 2005). Ausgehend von Fr. 600.00 ist dieser Grundbetrag hier auf Fr. 450.00 festzulegen. Anzumerken bleibt dabei, dass etwa das Obergericht des Kantons Zürich für einen in Thailand lebenden Schuldner auch schon eine Reduktion des Grundbetrages auf die Hälfte für angemessen erachtet hat (Urteil des Obergerichts Zürich vom 20.10.2014, Geschäfts-Nr. LC140011).
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde namentlich auch die Notwendigkeit eines PCs geltend macht, ist zu beachten, dass die Beschaffung eines solchen aus dem Grundbetrag zu erfolgen hat. Zudem kann auf E. 8.2.6 verwiesen werden.
Gemäss Ausführungen des Betreibungsamts hat der Beschwerdeführer einen Mietzins von 16‘000 Thailändischen Baht angegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies hier masslich nicht weiter. Seine Darlegungen betreffend Mietzinsvergünstigungen und Subventionen sind nicht einschlägig (vgl. bf. Bel. 2). Ohnehin erscheint der Betrag angemessen. Beim Tageskurs im Zeitpunkt der Existenzminimumberechnung (9.12.2019) ergibt dies den Betrag von rund Fr. 520.00. Dieser ist dem Beschwerdeführer anzurechnen.
Was die Krankenkassenprämien anbelangt, kann mit dem Betreibungsamt festgehalten werden, dass diese gemäss Schreiben der Krankenkasse Visana vom Juli 2019 (seit Januar 2019) vom Beschwerdeführer nicht mehr bezahlt werden (BA Bel. 6) bzw. diese gemäss Angaben des Beschwerdeführers direkt via Prämienverbilligung beglichen werden oder wurden (vgl. amtl. Bel. 25 ff.). So oder anders können sie hier nicht angerechnet werden, da Krankenkassenprämien in der Berechnung des Existenzminimums nur zu berücksichtigen sind, wenn sie tatsächlich vom Schuldner bezahlt werden, andernfalls er ja gar keine Auslagen hat.
Ungeklärt bleibt in diesem Zusammenhang, wie es sich mit der Situation des Beschwerdeführers bereffend Krankenversicherung in Thailand effektiv verhält. Wie er als Auslandschweizer derzeit krankenversichert ist und inwieweit er dabei für Auslagen aufkommt, ist aber nicht von Amtes wegen abzuklären. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflich hat der Beschwerdeführer das Betreibungsamt über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben, insbesondere Beweisbelege vorzulegen. Im Übrigen kann auch hier, etwa mit Blick auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Auslagen betreffend Brille bzw. Kontaktlinsen (vglj. Auch amtl. Bel. 13 und 18), auf E. 8.2.6 verwiesen werden.
Das Betreibungsamt hat schliesslich auch monatliche Fr. 506.60 für die Schulbildung der Tochter des Beschwerdeführers eingesetzt (vgl. hierzu BA Bel. 4). Dem kann gefolgt werden.
Das Existenzminimum abzuziehen ist dann allerdings die IV-Kinderrente der Tochter im Betrag von Fr. 827.00. Diese ist zur Verwendung von Auslagen der Tochter gedacht. Unter Berücksichtigung der Schulkosten von Fr. 506.60 und der Grundbetrag von Fr. 450.00 (und auch eines Mietanteils) übersteigen die Auslagen für die Tochter aber letztlich die IV-Kinderrente; der Mehrbetrag ist dem Existenzminimum des Beschwerdeführers anzurechnen (vgl. BGE 104 III 77).
Weitere Auslagen sind nicht zu berücksichtigen und wurden vom Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt auch nicht substantiiert geltend gemacht (vgl. hierzu auch oben E 8.2.1 umd 8.2.3). Mit dem Betreibungsamt kann der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass für den volljährigen Sohn der getrennten Ehefrau, welcher angeblich mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt wohnt, keine weiteren Auslagen zu berücksichtigen sind (vgl. Stellungnahme des Betreibungsamts S. 6). Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, er wohne wieder mit seiner Ehefrau zusammen (vgl. amtl. Bel. 25, 11/16), hätte er dies dem Betreibungsamt melden müssen, damit dieses eine (erneute) Revision hätte vornehmen können. Nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern wiederum mit Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau geltend zu machen (BGE 108 III 10 E. 4, Von der Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N 17).
Im Ergebnis gibt die vom Betreibungsamt im Dezember 2019 vorgenommene Existenzminimumberechnung zu keinen Beanstandungen Anlass. Vielmehr kann festgehalten werden, dass das Existenzminimum zumindest nicht kleinlich berechnet wurde, dieses selbst bei einer um bis Fr. 400.00 höheren Veranschlagung nichts an der vorliegenden Pfändung zu ändern vermöchte und dem Beschwerdeführer von Juli bis Dezember 2019 ein zu hohes Existenzminimum angerechnet wurde, d.h., die vollumfängliche Pfändung der IV-Militärrente schon früher hätte erfolgen können. Ergänzend angefügt werden kann, dass das Pfändungsjahr in der Pfändungsgruppe 20190019/BA Weggis-Greppen-Vitznau nun seit März 2020 abgelaufen ist (amtl. Bel. 20).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Insofern kann das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege abgeschrieben werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverbeiständung beantragt, ist das Gesuch abzuweisen. Eine Rechtsverbeiständung ist vorliegend objektiv nicht notwendig. Der im vorliegenden Fall massgebliche Sachverhalt (Verhältnisse im Dezember 2019) und die sich stellenden Rechtsfragen waren nicht derart komplex, dass der Beschwerdeführer eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bedurft hätte. Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Zudem rechtfertigen es Natur und Besonderheiten des weitgehend formlosen SchKG-Beschwerdeverfahrens, für die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt einen strengen Massstab anzulegen. Gerade bei Existenzminimumberechnungen ist in der Regel kein anwaltlicher Beistand nötig (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20a SchKG N 35).
Rechtsspruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um enentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht abgeschrieben wird.
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Dieser Entscheid wird den Parteien kostenlos zugestellt.
Bezirksgericht Kriens
Abteilung 2
Kilian Emmenegger
Präsident
versandt/gul: -7. Mai 2020
07.08.2020
Einsprache gegen Beschwerdeentscheid vom 06.05.2020
Sehr geehrte Frau Kantonsrichterin,
sehr geehrter Herr Kantonsrichter
Am 20.01.2020 erhob ich Beschwerde gegen die seit März 2019 erfolgten Zedierungen meiner Militärrente; zugrunde liegende Berechnungsmodelle zur Existenzminimumsberechnung wurden aufgestellt, deren Parameter ausser die Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungsberechnung und da die Leiterin der Abteilung, Frau Beatrice Nietlispach niemand hätte korrekt ausführen können – niemand anders deshalb, weil das System der EL-Kalkulation von sehr vielen Faktoren abhängig ist, und, einer weggelassen, ein anderer zuviel miteinkalkuliert, ein weiterer falsch ausgerechnet sofort zu einer Fehleinschätzung führt, führte, die dann nachträglich nicht mehr wettgemacht werden kann.
Ich führe Ihnen ein Beispiel auf: Unsere Wohnung wurde in der Berechnung des Betreibungsamtes mit CHF 2’000.—/Monat aufgeführt. Bei unserer Wohnung handelte es sich um eine WEG-Wohnung, vergünstigt nach Wohneigentumsgesetzesgrundlagen; während des ersten halben Jahres, wo wir die Wohnung bewohnten, wurde uns die Bundesvergünstigung vom Bundesamt für Wohnungsbau in Grenchen/SO gewährt, hingegen sträubten sich der Kanton Luzern und die Gemeinde Greppen/LU, diese Vergünstigung, welche nach ganz eng gesteckten Kriterien uns zugestanden wären, zu gewähren. Nach mehreren Interventionen des BWO, Storchengasse 6, 2540 Grenchen/SO beim Departement Finanzen und Ressourcen, Tellistrasse 67, 5004 Aarau, welches für den Kanton Luzern die Administration des WEG erledigt, hatten wir anrecht auf die entsprechende Verbilligung unserer Mietwohnung. Von diesem Zeitpunkt an war das Nadelöhr der gesetzlich garantierten Existenzsicherung die Liegenschaftsverwaltung; Herr Peter Wolf der Firma Neustadt AG, Sachwalter und Treuhand, litt während längerer Zeit an einem Burnout und die zugesicherte Verbilligung wurde nicht an uns weitertransferiert. Auch als nach einem Jahr das Wohnhaus an einen neuen Eigentümer überschrieben wurde, hinkten die Rückvergütungen den Subventionsberechtigungen hinten nach. Aber nicht nur das! Die Mietzinsmaximaerhöhung wurde von den beiden Kammern des Bundesparlamentes hin- und hergeschoben, für die dringendst notwendige Anpassung an die Gegenwart fand sich erst letztes Jahr endlich ein Sessionstermin, wo sich die Räte endlich einigen konnten – Anpassungen werden jedoch auf das Kalenderjahr 2021 verschoben.
Das Ergänzungsleistungsgesetz legt im Grundsatz die Voraussetzungen fest, welche Personen, Familien die Deckung ihres Existenzbedarfs zusichert. Was der Buchstabe des Gesetzes letztlich sagt, ist administratorisch mit enormen Aufwendungen verbunden: Während rund zwei Jahren half mir ein Helfer der Spitex (krankenkassen-grundgesetzkonform) diese Eingaben korrekt einzureichen, er besuchte uns zu Hause im Greppen/LU wöchentlich (Kostenrahmen: ~ CHF 600.—/Monat).
Dennoch erreichte mich im November 2018 ein Schreiben aus dem Kanton Aargau, wonach zur weiteren Gewährung der Kantons- und Gemeindevergünstigungen (WEG) sofort die Steuereinschätzungsformulare einzureichen seien (Einreichefrist: 10 Tage). In der Folge besuchte mich der neue Hausbesitzer und legte einen provisorischen Wohnungsmietvertrag auf den Tisch, der als Mietpreis CHF 2’000.—/Monat aufwies; mit der Auflage, dass der neue Mietvertrag gleichzeitig auch den Kündigungstermin enthalte, unterschrieb ich diesen Mietvertrag, der den bisherigen insofern nicht ersetzte, als bereits im Folgemonat die Subventionen wieder an den Immobilienverwalter, Herrn Peter Wolf (oe), korrekt transferiert wurden. Das heisst: halbkorrekt! WEG-Vergünstigungen werden zuhanden des invalidenversicherten Familienoberhauptes ausgerichtet und sind nicht primär dazu da, dass sie die Buchhaltungstabellen des Immobilienverwalters schön halten helfen, wenn das Geld des Invaliden nicht ausreicht! Die CHF 1’250.—/Monat für eine Mietwohnung für eine vierköpfige Familie reicht schon seit Jahren nicht mehr aus, welche von der Ausgleichskasse kalkuliert werden. Dadurch fehlt es in anderen Bereichen und der Ergänzungsleistungsbezugsberechtigte kommt an die Grenzen des einem zivilisierten, einigermassen gesellschaftlich integrierten Menschen. Die Existenzängste manifestierten sich in erheblichem Körpergewichtsverlust (ich verlor 12 Kilo Lebendgewicht innerhalb kürzester Zeit). Die Hausärztin forderte eine Kostengutsprache bei der obligatorischen Krankenkasse Visana an. Diese enthielt für den Zeitraum von drei Kalenderjahren ärztlich verschriebene Proteindrinks, Tagesdosis: 1 Flasche, Kosten: CHF 5.50 / Flasche. Seit ich wieder in Thailand lebe, benötige ich keine Proteindrinks mehr zur Absicherung der Kalorienzufuhr. – Ich halte gegenwärtig wieder mein Körpernormalgewicht von 65 kg. Die Proteindrinkdiät half jedoch, dass ich die kritische Marke von 50 kg nicht unterschreiten musste.
Sie sehen, allein die komplexe Mietzinsfrage hätte Herr Kilian Emmenegger, Bezirksgerichtspräsident, mit dem gewünschten Telefongespräch mit dem Leiter des Rechtsdienstes der Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Herrn Hanskaspar von Matt, Tel. 041/375 08 25, erörtern können; stattdessen wurde auch die unentgeltliche Rechtspflege abgeschmettert; dies ist keinesfalls zulässig! Unter der Untersuchungsmaxime gibt es bei www.insidelaw.ch einen entsprechenden Artikel, welcher ausführt, dass das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege mittellosen Personen einen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten und zur Leistung von Kautionen und Barvorschüssen verleiht.
Mittels eingereichtem Gesuch verlangte ich diese unentgeltliche Rechtspflege, damit ich mir diesen Prozess leisten kann. Weder noch ist die Bedürftigkeit strittig, noch ist der Inhalt des Verfahrens aussichtslos.
Nun muss ich zur Einhaltung der einberaumten Frist die Begründung einreichen und abstempeln lassen. Als weitere Beilage sende ich Ihnen noch ein Stapel Dokumente des Falles, wo wir vom Verein Suanpalantham CHF 900.— Busse bezahlen mussten, weil ein thailändischer Sänger statt mit einem Künstlervisum mit einem Touristenvisum eingereist war. Bitte blättern Sie die Polizeipostenbefragungen, die Staatsanwaltsprotokolle, die Einvernahmen und Emails durch, welche abgearbeitet worden waren, weil ein Sänger eineinhalb Stunden einem homogenen Publikum, Vereinsmitglieder, etwas vorgesungen hatte.
Falls Sie zu den bereits eingereichten Unterlagen weitere wünschen, bin ich gerne bereit, Ihnen diese zuzustellen.
Für Ihre Bemühungen danke ich und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Fabian Bucher
Ein Freund beobachtet und staunt über die Ausprägung der Natur in der Zentralschweiz….
Kantonsgericht Luzern
Frau Renata Schwegler
Präsidierende Kantonsrichterin
Hirschengraben 16
6003 Luzern
Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Beschwerde-Weiterzug nach Art. 18 SchKG gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Kriens, Einzelrichter Abteilung 2, vom 6. Mai 2020 (1E2 2026 und 44)
Erwägungen
Am 1. März 2019 vollzog das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau die Pfändung gegen Fabian Bucher (nachfolgend Beschwerdeführer) in der Pfändungsgruppe Nr. 20190019. Im Pfändungsprotokoll wurden die Vermögens- und Verdienstverhältnisse sowie das Existenzminimum festgehalten. Gepfändet wurde das künftige Einkommen, das den Anteil des Schuldners am Existenzminimum überstieg (BG BA Beleg 3). Deshalb wurde der SUVA am 25. Juni 2019 Mitteilung über die Pfändung der Rente der Militärversicherung in der Höhe von Fr. 89.55 gemacht. Am 4. Juli 2019 wurde das Existenzminimum des Beschwerdeführers infolge Wegzugs nach Thailand und mangels weiterer Angaben des Beschwerdeführers gekürzt und der Betrag der Rentenpfändung der Militärversicherung auf Fr. 146.—erhöht (BG BA Beleg 2). Am 10. Dezember 2019 erfolgte eine neue Existenzminimumberechnung, welche dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Hinweis, dass er dagegen Beschwerde einreichen könne (BG BA Beleg 4).
Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 (Posteingang am 3.2.2020) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Kriens eine „Einsprache gegen Militärrentenzedierung“ ein. Er beantragte im Wesentlichen, die Militärrentenzedierung sei einzustellen und von Existenzminimumberechnungen abzusehen, wenn die Kosten offensichtlich ohne Kenntnisse der Verhältnisse in Thailand willkürlich berechnet würden.
Die Beschwerdegegnerin 2 und das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Mit Entscheid vom 6. Mai 2020 wies das Bezirksgericht Kriens die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Fristgerecht reichte der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 bei der Schweizer Botschaft in Bangkok Einsprache gegen diesen Beschwerdeentscheid ein (KG amtl. Bel. 1).
Es wurde auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet (§ 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGSchKG; SRL Nr. 290]).
Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird in Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) geregelt. Danach hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden regeln – unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 20a Abs. 2SchKG – die Kantone (Art. 20a Abs. 3 SchKG, Cometta/Möckli, Basler Komm., 2. Aufl. 2010, Art. 20a SchKG N 40).
§ 27 Abs. 1 EGSchKG hält diesbezüglich fest, dass Beschwerden vor den kantonalen Beschwerdeinstanzen im Kanton Luzern schriftlich einzureichen sind und neben Anträgen auch eine Begründung zu enthalten haben. Gemäss § 27 Abs. 3 EGSchKG kommen die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) über das summarische Verfahren (Art. 248 ff.) sinngemäss zur Anwendung. Mit der Beschwerde kann demnach geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Recht oder sei unangemessen (Art. 17 SchKG). Zur Begründung gehört, dass sich die beschwerdeführende Partei mindestens summarisch mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Es muss dargetan werden, dass nach der Aktenlage, wie sie in der Vorinstanz vorlag, anders zu entscheiden sei. Die beschwerdeführende Partei hat mindestens darzulegen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid für falsch hält (LGVE 1988 I Nr. 37). Erfüllt eine Beschwerde die grundlegenden Anforderungen an Form und Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Art. 321 ZPO N 18 ff.; LGVE 1988 I Nr. 37).
Ob Noven im kantonalen Beschwerdeverfahren zulässig sind, bestimmt sich nach kantonalem Recht (BGer-Urteil 5A_596/2015 vom 10.9.2015 E. 3.4). Im Kanton Luzern ist der Beschwerdeführer im Weiterzugsverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde mit neuen Vorbringen und neuen Beweismitteln grundsätzlich ausgeschlossen; es gilt ein weitgehendes Novenverbot (LGVE 1997 I Nr. 54; Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20a SchKG N 40; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, Art. 20a SchKG N 44 ff.). Diese Regelung entspricht dem Novenverbot im zivilprozessualen Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KG amtl. Bel. 2 und 4). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Urkunde KG bf. Bel 1 ist von Gesetzes wegen aufzulegen und deshalb ohne Weiteres zu den Akten zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte zudem – wie er selber ausführte (KG amtl. Bel. 1 S. 6 unten) – einen Stapel Dokumente ein (KG fb. Bel. Sammelbeleg 2) ein. Diese sind neu und gestützt auf das Novenberbot unbeachtlich. Zudem betreffen sie einen Sachverhalt, der vor der Vorinstanz gar nicht Prozessthema war. Da diese Urkunden nicht zu den Akten zu nehmen sind, ist auch nicht auf deren Inhalt einzutreten.
Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerde richte sich gegen die im Dezember 2019 vorgenommene angepasste Existenzminimumberechnung in der Pfändungsgruppe Nr. 20190019/BA Weggis-Greppen-Vitznau bzw. die gestützt darauf erfolgte Pfändung der IV-Rente der SUVA/Abteilung Militärversicherung im Betrag von Fr. 342.90 (BG-Entscheid E. 7.1).
Angesichts der nachfolgenden Beurteilung der Beschwerde könne die Frage offengelassen werden, ob die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde vorliegend gewahrt worden sei (BG-Entscheid E. 7.2).
Nicht Gegenstand der Beschwerde seien die früheren Vorkommnisse, namentlich auch die anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 1. März 2019 vorgenommene Existenzminimumberechnung. Deshalb seien auch Beanstandungen des Beschwerdeführers teils überholt, etwa hinsichtlich des Mietzinses von Fr. 2‘000.–, und deshalb nicht mehr zu beurteilen (BG-Entscheid E. 7.3).
Ursprünglich, d.h. am 1. März 2019, habe das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau im Beisein des Beschwerdeführers dessen Existenzminimum für die ganze Familie auf Fr. 3‘764.6 festgelegt, wobei der Anteil des Beschwerdeführers auf Fr. 2‘320.35 festgesetzt worden sei. Da sich der Beschwerdeführer per 30. Juni 2019 nach Thailand abgemeldet und sich in dieser Zeit auch von seiner Ehefrau getrennt habe, sei es in der Folge zu einer Revision der Pfändung gekommen, die schliesslich in die hier zu beurteilende Existenzminimumberechnung vom Dezember 2019 geführt habe. Dabei sei das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 1‘664.50 festgesetzt worden, bestehend aus Fr. 1‘012.50 Grundbedarf, Fr. 450.—Kinderzuschlag, Fr. 522.40 Mietzins, Fr. 506.60 Schule Tochter, abzüglich der IV-Kinderrente von Fr. 827.–. Gestützt darauf sei die Pfändung der IV-Rente der Militärversicherung erfolgt, bei welcher es sich um beschränkt pfändbares Einkommen im Sinne von Art. 93 SchKG handle. Die IV-Rente swe UAFLWIXHAKaaw im VwreF CON Fr. 2‘067.— sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich belassen worden (BG-Entscheid E. 8.2).
Die vom Beschwerdeführer beanstandete Reduktion des Grundbetrags um 25 % auf Fr. 1‘012.50 für ihn resp. auf Fr. 450.— für seine Tochter befand die Vorinstanz als angemessen. Die Lebenshaltungskosten in Thailand seien zweifelsohne tiefer als diejenigen in der Schweiz. Auch seien die Kosten in Zürich gemäss dem UBS-Bericht über Preise und Löhne aus dem Jahre 2018 fast doppelt so hoch wie diejenigen in Bangkok. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Reduktion des Grundbetrags um 25 % angemessen, habe doch das Obergericht des Kantons Zürich auch schon mal für einen in Thailand lebenden Schuldner eine Reduktion des Grundbetrags um die Hälfte für angemessen erachtet. Soweit der Beschwerdeführer auch die Notwendigkeit eines PCs geltend mache, sei zu beachten, dass diese Beschaffung aus dem Grundbetrag zu erfolgen habe (BG-Entscheid E. 8.2.1).
Beim Betreibungsamt habe der Beschwerdeführer einen Mietzins von 16‘000 Thailändischen Baht angegeben. Dies werde von ihm nicht bestritten. Seine Ausführungen zu Mietzinsvergünstigungen und Subventionen seien nicht einschlägig. Der Betrag erscheine angemessen. Beim Tageskurs im Zeitpunkt der Existenzminimumberechnung (9.12.2019) ergebe dies einen Betrag von Fr. 520.—(BG-Entscheid E. 8.2.2).
Bezüglich der Krankenkassenprämien stellte die Vorinstanz fest, dass solche vorliegend nicht angerechnet werden könnten, da der Beschwerdeführer diese seit Januar 2019 nicht mehr bezahlt habe bzw. diese direkt via Prämienverbilligung beglichen worden seien oder würden. Wie es sich mit seiner Krankenversicherung in Thailand verhalte, sei aber nicht von Amtes wegen abzuklären, sondern der Beschwerdeführer hätte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diesbezügliche Angaben machen und Beweise vorlegen müssen (BG-Entscheid E. 8.2.3).
Das vom Betreibungsamt angerechnete Schulgeld für die Tochter von Fr. 506.60 sei nicht zu beanstanden, ebensowenig die Anrechnung des Mehrbetrags, welcher sich aus der Differenz zwischen der IV-Kinderrente und dem Grundbedarf für die Tochter ergebe (BG-Entscheid 8.2.4).
Weitere Auslagen seien nicht berücksichtigt und vom Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt auch nicht substantiiert geltend gemacht worden, so insbesondere auch für den volljährigen Sohn der getrenntlebenden Ehefrau, welcher angeblich mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt wohne. Soweit der Beschwerdeführer nun geltend mache, er wohne wieder mit seiner Ehefrau zusammen, hätte er dies dem Betreibungsamt melden müssen, damit dieses eine Revision hätte vornehmen können. Nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse habe der Beschwerdeführer nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern wiederum mit Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau vorzutragen (BG-Entscheid E. 8.2.5).
Im Ergebnis könne die vom Betreibungsamt im Dezember 2019 vorgenommene Existenzminimumberechnung nicht beanstandet werden. Vielmehr könne festgehalten werden, dass das Existenzminimum nicht kleinlich berechnet worden sei, dieses selbst bei einer um bis Fr. 400.—höheren Veranschlagung nichts an der vorliegenden Pfändung zu ändern vermöchte und dem Beschwerdeführer von Juli bis Dezember 2019 ein zu hohes Existenzminimum angerechnet worden sei, d.h., die vollumfängliche Pfändung der IV-Militärrente schon früher hätte erfolgen können. Ergänzend sei anzufügen, dass das Pfändungsjahr in der Pfändungsgruppe 20190019/BA Weggis-Greppen-Vitznau nun seit März 2020 abgelaufen sei (BG-Entscheid E. 8.2.6).
Die Beschwerde sei daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BG-Entscheid E. 8.3).
Wie oben in E. 2 ausgeführt, muss eine Beschwerde Anträge enthalten, ansonsten von vorneherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Da es sich bei der als Einsprache bezeichneten Beschwerde um eine Laieneingabe handelt, ist zu prüfen, ob sich allenfalls aus der Begründung ergibt, inwiefern der Beschwerdeführer eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er habe am 20. Januar 2020 Beschwerde erhoben, weil die der Berechnung des Existenzminimums zugrunde liegenden Parameter nicht durch die Leiterin der Ausgleichskasse vorgenommen und daher fehlerhaft seien. Als Beispiel dafür führte er den vom Betreibungsamt in der Berechnung aufgeführten monatlichen Mietzins von Fr. 2‘000.— an. Obwohl es sich bei dieser Wohnung um eine WEG-Wohnung gehandelt habe, hätten sich der Kanton Luzern und die Gemeinde Greppen geweigert, diese Vergünstigungen zu gewähren. Erst nach mehreren Interventionen sei ihnen die Verbilligung gewährt worden. Allerdings sei die zugesicherte Verbilligung nicht an sie weiter transferiert worden. Die Mietzinsmaximaerhöhung sei von den beiden Kammern des Bundesparlaments zwar endlich angenommen worden, doch würden die Anpassungen erst im 2021 vorgenommen. Im November 2018 habe ihn ein Schreiben aus dem Kanton Aargau erreicht, wonach er zur weiteren Gewährung der WEG-Vergünstigungen sofort die Steuereinschätzungsformulare einzureichen habe. In der Folge habe ihn der neue Hausbesitzer besucht und ihm einen provisorischen Mietvertrag auf den Tisch gelegt, der als monatlichen Mietpreis Fr. 2‘000.— vorgesehen habe. Mit der Auflage, dass der neue Mietvertrag auch gleichzeitig den Kündigungstermin enthalte, habe er diesen Mietvertrag unterschrieben. Trotzdem seien die Subventionen wieder an die Immobilienverwaltung geflossen, anstatt an ihn als invalidenversichertes Familienoberhaupt. Die monatlichen Fr. 1‘250.— für eine Mietwohnung für eine vierköpfige Familie, welche von der Ausgleichskasse kalkuliert würden, reichten schon seit Jahren nicht mehr aus. Dadurch fehle es in anderen Bereichen und der Ergänzungsleistungsberechtigte komme an die Grenzen als zivilisierter, einigermassen gesellschaftlich integrierter Mensch. Die Existenzängste hätten sich in erheblichem Körpergewichtsverlust manifestiert, welchen er ärztlich habe behandeln lassen müssen.
Die Vorinstanz hätte die komplexe Mietzinsfrage mit dem Leiter des Rechtsdienstes der Auslgeichskasse telefonisch erörtern können, stattdessen sei auch die unentgeltliche Rechtspflege abgeschmettert worden, was keinesfalls zulässig sei. Unter www.insidelaw.ch gebe es einen entsprechenden Artikel, welcher ausführe, dass das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege mittellosen Personen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten und zur Leistung von Kautionen und Barvorschüssen gewähre. Mittels eingereichten Gesuchs habe er die unentgeltliche Rechtspflege verlangt, damit er sich diesen Prozess leisten könne. Weder sei die Bedürftigkeit streitig noch sei das Verfahren aussichtslos (KG amtl. Bel. 1).
Aus dieser Begründung geht nicht hervor, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid abzuändern wäre. Folglich ist bereits mangels Anträgen auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Es liegt aber auch keine rechtsgenügliche Begründung vor.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde Ausführungen, ohne konkret die Erwägungen der Vorinstanz zu nennen, die er als falsch erachtet. So hätte er beispielsweise bezüglich der Mietzinsthematik ausführen müssen, weshalb ihm entgegen der vorinstanzlichen Ansicht doch ein anderer Betrag in der Existenzminimumberechnung als Ausgabe anzurechnen wäre. Aber solche Vorbringen macht er keine, auch führt er nicht an, dass er dies vor der Vorinstanz dargetan habe und diese seine Vorbringen nicht beachtet habe. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Mietzins von Fr. 2‘000.— in der nun angefochtenen Existenzminimumberechnung gar kein Thema mehr sei. Sofern der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwerfen will, nicht mit der Ausgleichskasse die Mietzinsfrage erörtert zu haben, verkennt er zum einen, dass er diesbezüglich konkrete Anträge hätte stellen müssen und zum andern, dass er trotz der herrschenden Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht hat (vgl. oben E. 2) und deshalb die seiner Ansicht nach notwendigen Sachverhalte dem urteilenden Gericht hätte vortragen müssen. Dass er solche Ausführungen vor der Vorinstanz vorgetragen und diese die Vorbringen nicht beachtet habe, trägt er nicht vor. Im Übrigen lebt der Beschwerdeführer unbestritten in Thailand und es ist nicht ersichtlich, weshalb in der angefochtenen Verfügung ein Mietzins einer Wohnung in der Schweiz hätte berücksichtigt werden müssen.
Auch seine Ausführungen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind mangels konkreter Kritik unbeachtlich. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass mangels konkreter Kritik unbeachtlich. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass mangels Verfahrenskosten nicht über die unentgeltliche Rechtspflege zu urteilen sei. Eine Rechtsverbeiständung sei vorliegend objektiv nicht notwendig, da der massgebliche Sachverhalt und die Rechtsfragen nicht derart komplex gewesen seien, dass der Beschwerdeführer eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bedurft hätte. Zudem gelte im Beschwerdeverfahren die Untersuchungsmaxime und bei der Existenzminimumberechnung sei in der Regel kein anwaltlicher Beistand nötig (BG-Entscheid E. 9). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese falsch sein soll.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. A der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Eine Parteientschädigung enfällt von Gesetzes wegen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach entscheidet das Kantonsgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweisurkunden sind beizulegen.
Die Abteilung Finanzen der Gemeindeverwaltung Weggis sandte am 14.12.2015 eine weitere Rechnung für Tagesstrukturen. Im Wesentlichen ist darin aufgeführt, dass die Gemeinde lediglich für einen Teil der Kosten aufkommt, welche sie für das Essen im Chinderhuus, inklusive Betreuung verrechnet.
In vielerlei Hinsicht sind die Restkosten, die Sie uns schon wieder in Rechnung stellen, unbegleichbar. In dieser Einsprache will ich Sie detailliert über den Sachverhalt informieren:
Durch die seit vielen Jahren vorliegende Invalidität (seit 01.01.1997) sind praktisch alle Sparbemühungen im Sand verlaufen; mit den spärlichen Zahlungseingängen aus Invaliden-, Kinder- und Militärrenten kann in der Schweiz der Lebensunterhalt nicht bestritten werden. Das ist einer der Gründe, weshalb der Staat Ergänzungsleistungszahlungen ausrichtet, welche die minimalen Lebenskosten abdecken helfen sollen.
Diese EL-Finanzen werden aus Steuergeldern finanziert und deshalb äusserst knapp berechnet; es kann ganz allgemein ausgedrückt festgehalten werden, dass mit den staatlich gegenwärtig ausgerechneten Minimalbeträgen so haushälterisch und sparsam umgegangen werden muss, dass ein wirtschaftliches Überleben nur möglich ist, wenn seitens der Gemeindeverwaltung einem als betroffene Familie keine horrenden Kosten aufgehalst, aufgebürdet werden. Die vorliegende Tagesstrukturrechnung sowie jene Rechnung, welche mir für das Schuljahr 2014/15 per Zahlungsbefehl postalisch zugestellt worden war, überfordert unser knappes Familienbudget immens! Konkret festgehalten: Die in Rechnung gestellten Beträge für Mittagessen, Tagesstrukturen, Betreuung und Musikunterricht sind viel zu hoch angesetzt, als dass für uns, von Vollinvalidität betroffen, ein Leben in gesicherter und gesetzlich geregelter Existenz weiterhin noch möglich und zumutbar wäre.
Für finanziell schlecht oder schlechter gestellte Familien sind die Tagesstrukturansätze schlicht unerschwinglich! – Überprüfen Sie hiezu das Ergänzungsleistungsblatt (Beilage). Nehmen Sie zwei pikante Hintergrundinfos zur Kenntnis bei dieser Kalkulation: Mietzinsmaxima-Erhöhungen wurden seit fünfzehn Jahren nie mehr vorgenommen! Dies führt dazu, dass vierköpfige Familien in kleine Wohnungen sich einpferchen müssen und die effektiven Wohn- und Mietkosten dennoch massiv überschritten, nicht eingehalten werden können. Im vom Gesetzgeber berechneten Preissegment gibt es keine zahlbaren Wohnungen mehr – nicht einmal in noch mehr abgelegenen Randregionen unseres Kantons.
Was weiter auf unsere Finanzsituation drückt wie Daumenschrauben, das sind die horrenden Krankenkassenprämien, welche zwar in die Ergänzungsleistungsblattberechnung zumindest teilweise einfliessen, doch stellen wir fest, dass nicht sämtliche medizinischen Kosten in Rechnungen gestellt, auch tatsächlich zur Rückvergütung gelangen. Diese beiden gravierenden buchhalterischen Posten schmälern unser finanzielles Auskommen schon im Vorfeld.
Im Herbst 2015 wurde mir vom Gemeinderatsvizepräsidenten, Herrn Philipp Christen, per Email das Bundesgerichtsurteil vom 01.06.2012 zugesandt. Aus diesem Entscheid geht tatsächlich ganz klar hervor, dass der garantierte unentgeltliche Grundschulunterricht bei unzumutbar langem Schulweg für die Eltern grundsätzlich kostenneutral zu erfolgen hat.
Was aus dem mir vorliegenden Urteil ebenfalls klar hervorgeht, ist die rechtliche Gewähr, welche der Bundesverfassungsartikel 19 garantiert, dass die Kinder sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden, damit sie am Grundschulunterricht regelmässig und ohne unzumutbare Erschwernisse teilnehmen können.
Es ist unstreitig feststellbar, dass dies seit der Fahrplanänderung der Luftseilbahn, nach der Revision im Herbst 2014, aufgrund der Kürze der Mittagspause gänzlich unmöglich geworden ist.
Des Weiteren führt das Urteil in Einzelheiten auf, wie bei erwiesenermassen unzumutbarem Schulweg ein schulseitig organisierter Mittagstisch mit dem Angebot einer angemessenen Mittagsverpflegung und entsprechender Beaufsichtigung zu regeln ist. Die Teilnahme am Mittagstisch entbindet den Schulträger davon, für einen Schultransport (auch) am Mittag besorgt zu sein, heisst es darin u. a. explizit.
Im vorliegenden Urteil wird im weiteren Verlauf ausgeführt, in welcher Höhe die Gemeinde den Eltern Kosten für die schulseitig angebotene Mittagsverpflegung anrechnen kann.
Als Berechnungsgrundlage werden Beträge und Zahlen der Steuerverwalter für Geschäftsinhaber in der Land- und Forstwirtschaft herbeigezogen und zur Erwähnung gelangen gleich hohe Bewertungsbeträge bei Unselbständigerwerbenden.
Was dieses Urteil jedoch nicht abgedeckt hat, sind die Berechnungsbeträge für nichterwerbsfähige Invalidenrentner mit Betragsbezügen von Ergänzungsleistungen zur Abdeckung der minimalen Lebenskosten, welche vom Gesetzgeber berechnet und festgelegt werden.
Bitte prüfen Sie unseren finanziellen Spielraum und stellen Sie fest, ob der in Rechnung gestellte Betrag rechtlich tragbar ist.
Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen und verbleibe
mit freundlichem Gruss
Fabian Bucher
Beilagen erwähnt
28.05.2016
EINSCHREIBEN
Bildungs- und Kulturdepartement
des Kantons Luzern
Bahnhofstrasse 18, Postfach
6002 Luzern
Verwaltungsbeschwerde gegen Tagesstrukturrechnungsentscheid
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Gemeinderat der Gemeinde Weggis arbeitete am 02.05.2016 einen schriftlichen beschwerdefähigen Entscheid bezüglich der Finanzierung der Tagesstrukturen für unsere Tochter, Jasmine Bucher, aus, welcher auf den Mitteilungsbrief vom 18.02.2016 (Beilage) folgte. Sie besuchte bisher die 4. und die 5. Primarschulklasse in Weggis; nach dem vierjährigen Auslandaufenthalt in Bangkok/Thailand (2010 – 2014), wo sie vier Schuljahre bis zur dritten Primarschulklasse an der Ruamrudee International School, RIS Swiss Section (vormals: Swiss School Bangkok) absolvierte; diejenige Auslandschweizer Schule also, bei welcher der Kanton Luzern Patronatskanton ist.
Herr Philipp Christen, Gemeindevizepräsident, erläuterte am 03.02.2016 während einer längeren Sitzung mir die Notwendigkeit der Einforderung der Tagesstrukturmittagessens-mimimumspauschale, auf welche seitens der Gemeindeverwaltung aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes, des Bruttoprinzips und des Bundesgerichtsentscheides (BGer 2C_433/2011; Beilage) auf keinen Fall vezichtet werden könne resp. dürfe und welche bei unzumutbarem Schulweg (Beilage) 5 Franken betragen würde.
Am Mittwoch, den 25.05.2016, kam ich persönlich zu Ihnen ins Gebäude des Bildungs- und Kulturdepartements, weil ich noch einige Fragen zu dieser nun hier vorliegenden Einsprache stellen wollte. Frau Gaby Schmidt, stellvertretende Departementssekretärin, gab mir hilfreiche Instruktionen. Als ergänzungsleistungsbeziehender Invalidenrentner beantrage ich hiermit unentgeltliche Rechtspflege.
In der Auflistung des Sachverhalts im vorliegenden Entscheid wurde der Sohn meiner Ehegattin aus früherer Beziehung, Warayu Chukothuad, nicht erwähnt, und die nicht in Rechnung gestellten Tagesstrukturen, Essen in der Kantine der Thermoplan, Weggis, nicht explizit aufgeführt. Die Kosten von vier Tagesansätzen à Fr. 540.00, Gesamttotal Fr. 2’160.00, werden von der Gemeinde Weggis für ihn vollumfänglich übernommen.
Anfänglich wurde mir mündlich, telefonisch erklärt, der etwas längere Schulweg ins Weggiser Oberstufenzentrum und zurück sei der massgebende Grund für die Gesamtkostenübernahme der Mittagessenspauschale für den Sohn durch die Wohngemeinde – bei der Rechnungsstellung für die Tochter sei der Fahrplanwechsel der Luftseilbahn Weggis – Rigi Kaltbad nach der Herbstrevision im Jahr 2014 nicht nur unvorhersehbar, sondern nachträglich auch nicht mehr korrigierbar, d. h., stornierbar gewesen. Seit der Zustellung des Bundesgerichtsentscheids BGer 2C_433/2011 vom 01.06.2012 am 24.08.2015 ist jedoch offensichtlich nachzuvollziehen und feststellbar, dass sich die Gemeinde Weggis auf jenes Urteil berief.
Die Berechnung im zweiten Sachverhaltspunkt des vorliegenden Entscheids weist eine gravierende und nicht unerhebliche Ungenauigkeit bei der Rechnungsstellung auf: Der Wochentag wird mit Fr. 540.00 pro Schuljahr veranschlagt. Donnerstags steht auf dem Stundenplan der Religionsunterricht, welcher jedoch nur für die katholischen und reformierten Schulkinder alle zwei Wochen abgehalten, durchgeführt wird; unsere Tochter kommt an diesen Tagen jeweils mittags nach Hause; das Mittagessen im Chinderhuus wurde auch für die Religionstage berechnet. Die Daten des Religionsunterrichts werden leider nicht am Anfang des Schuljahres für das ganze Jahr kommuniziert, bekanntgegeben – sehr wahrscheinlich, weil diese nicht für das ganze Schuljahr planbar sind. Bei der Anmeldung konnte ich auf dem Tagesstrukturformular kein Kreuzchen machen, welches auf die Zweiwochenregelung hingewiesen hätte. Ich beantrage, diesen Teil der Kostenaufstellung nachzuberechnen.
Ich beantrage, die bei der Einsprache vom 10.01.2016 schriftlich erwähnte und bei der Sitzung vom 03.02.2016 besprochene Prüfung unseres Existenzminimums nachhaltig zu berechnen und mir die exakten buchhalterischen Werte mitzuteilen; ebenso beantrage ich, dass das registrierte betreibungsrechtliche Ereignis vom 22.10.2015 über den Betrag von Fr. 599.00 (Beilage), welches den Mittagstisch des Schuljahres 2014/2015, bei welchem die Kosten für die Rigi Bahn AG-Abonnemente der beiden Kinder in der Höhe von Fr. 421.00 subtrahiert statt rückvergütet wurden, betrifft, bis zur Aufklärung sistiert und vorübergehend herausgelöscht wird. Der zu erwägende Wechsel in eine (noch) preiswertere Wohnung wird sonst schon bei der Einreichung der Mietobjekt-Interessenten-Formulare abgeblockt.
Herr Philipp Christen war an der Besprechung der Meinung, wir hätten unseren Wohnsitz «freiwillig» in Rigi Kaltbad gewählt. Hierbei ist anzumerken, dass die Bundesverfassung uns als Schweizer Bürger die Niederlassungsfreiheit gewährt. Im Preissegment «Fr. 1’250.00 pro Monat» sind Wohnungen für Einzelpersonen verbreitet verfügbar – Wohnungen für einen Vierpersonenhaushalt hingegen gibt es kaum mehr. Das Finden dieser Wohnung war somit eher ein Zufall. Da wir feststellen mussten, dass wir räumlich gesehen in unserer 3 ½–Zimmer-Wohnung an unsere Grenzen stossen, wären wir bereit, ins Dorf Weggis zu dislozieren. Bereits vor einem Jahr schrieb ich eine Anfrage an die Gemeindeverwaltung, Abteilung Sozialamt, mit dem Betreffvermerk «Mietzinszuschuss» (Beilage); leider wurde diese negativ beantwortet. Ich beantrage, den im Entscheid aufgeführten 3. Erwägungspunkt präzisierend zu korrigieren: Das Einkommen besteht im Wesentlichen aus einer Invalidenrente (100 %), zwei Kinderrenten (40 %) – ausbezahlt durch die Ausgleichskasse Handel, Reinach/BL – und einer Militärversicherungsrente (Fr. 335.50) – ausgerichtet durch die Suva, Abteilung Militärversicherung, Bern. Letztere wird für die Festlegung des Ergänzungsleistungsberechnungsbetrages von der Ausgleichskasse des Kantons Luzern als Einnahme wieder vollständig verrechnet, d. h., subtrahiert und somit die minimalen Lebenskosten ermittelt und gewährt: Fr. 6’311.50 lautet der uns monatlich transferierte Betrag für das Kalenderjahr 2016. Die Transportkosten zu den medizinischen resp. therapeutischen Behandlungsorten müssen durch mich als Versicherter vorfinanziert werden, können jedoch bis 15 Monate nach dem Behandlungstermin zurückgefordert werden. Billag-Gebühren entfallen und die notwendigen Zahnbehandlungskosten werden nach Einreichung eines Kostenvoranschlags separat abgerechnet. Selber würde ich den gegenwärtig berechneten Ergänzungsleistungsbetrag von Fr. 1’400.00 nicht als «gering» bezeichnen; sondern einfach als der Betrag, der ergänzend als Leistung gewährt wird, um die minimalen Lebenskosten abzudecken und zu gewährleisten. Die Lebenshaltungskosten in der Schweiz gehören zu den höchsten der Welt! Wir sind im Jahr 2010 «freiwillig» nach Thailand ausgewandert. In Thailand lebten wir mit monatlich Fr. 2’883.00 (mit nur einer Kinderrente und ohne Ergänzungsleistungen). Weil wir der Zentralen Ausgleichskasse (ZAS) in Genf nicht hinlänglich mit beglaubigten Belegen beweisen konnten, dass der Sohn meiner Ehegattin aus früherer Beziehung tatsächlich unter dem gleichen Hausdach wohnt und im gleichen Haushalt lebt und aus erheblichen medizinischen, gesundheitlichen Belangen, welche ich gegenwärtig auch aufzuklären im Begriff bin, wurden wir «gezwungen», in die Schweiz zurückzukehren.
Das Thema Mittagstisch ist gegenwärtig brandaktuell (Beilage) – dass die Gemeinden, wider das Unentgeltlichkeitsprinzip sich hier eine weitere lukrative Einnahmequelle versuchen zu erwirtschaften, das liegt im gegenwärtigen betriebs- und marktwirtschaftlichen Trend. Die gesetzlichen Eckpfeiler sind wie im vorliegenden Fall noch weit und breit nicht klar abgesteckt und die Marksteine können noch richtunggebend verschoben und platziert werden. – Für eine sozial gerechte, bezahlbare und effiziente Ausgestaltung des Mittagstischangebots bitte ich Sie, sich einzusetzen. In vorliegenden Fall ist kurzgefasst nicht nur der Schulweg unzumutbar (was der Gemeinderat bisweilen anerkennt hat), sondern es sind auch die uns auferlegten Kosten nicht zumutbar, statt die vom Bundesgericht vorgeschlagenen Höchstwerte sollte einkommensabgestuft tarifiert werden.
Für Ihre wohlwollenden Bemühungen danke ich Ihnen und verbleibe
Am Karfreitag, den 19.04.2019 telefonierte mir der neue Hauseigentümer unserer Mietwohnung und zitierte mich zu sich in seine Käserei; ich sei gerade mit dem Hund unterwegs, es würde länger als fünf Minuten dauern, wie er mir befohlen hatte, erwiderte ich.
Rund eine Dreiviertelstunde lang musste ich mir dann anhören, was er davon halte, dass ich seit der neuen Vertragsausstellung die Wohnungsmiete von CHF 2‘000.— /Monat (Mietzinserhöhung durch Wegfall der WEG-Verbilligung) nicht mehr korrekt bezahle. Was er im Detail sagte, wollen Sie nicht rezitiert haben, doch lasse ich Sie wissen, dass nach seinem Zusammenschiss mir speiübel wurde und vor dem Spiegel zu Tode erschrak, weil ich käsebleich, um nicht zu sagen leichenblass geworden war. – Er mache mir die Hölle heiss, drohte er mir, wenn bis Ende April nicht alle Ausstände nachbezahlt worden seien.
Diese Woche telefonierte ich mit Herrn Daniel Stähli, Leiter des Rechtsdienstes des Bundesamtes für Wohnungswesen, Grenchen/SO, und fragte nach, wie es um die Wohnungsverbilligung stehe. Durch das eingescannte Steuererklärungsformular, welches als zusätzliche Grundlage für Verbilligungsberechnung herangezogen worden ist, habe dazu geführt, dass das Bundesamt die Weitergewährung der Verbilligung bewilligt, und falls der Kanton Luzern und die Wohngemeinde ebenfalls einen Beitrag an die Bundesverbilligung beitrügen, so würde der Bund einen zusätzlichen Betrag an die Wohnungsmietkosten beisteuern.
Die zuständige Person, welche für den Kanton Luzern die Mietpreise für die WEG-Kontrolle scharf überwacht, Frau Karin Kopp, Tel. 062-835 35 08, Departement Finanzen und Ressourcen, Controlling & Administration des Kantons Aargau, sei ferienhalber nicht erreichbar, deshalb verzögere sich nun die Nachberechnung. Da die Sachbearbeiterin nur in der ersten Hälfte der Woche beschäftigt ist, befürchte ich, dass das Nachberechnen vielleicht noch länger dauern wird; aufgrund des oben genannten Sachverhaltes besteht eine erhöhte Dringlichkeit in dieser Angelegenheit.
Frau Judith Lang, Sozialamt der Gemeinde Greppen, telefonierte im März mit Frau Bolliger, welche das Telefon von Frau Kopp in der zweiten Wochenhälfte entgegennimmt, war auch schon involviert in Sachen Wohnungsmietzinsverbilligung unserer Wohnung. Sie konnte mir jedoch beim Ausfüllen der Steuererklärung nicht helfen, verweigerte mir sogar die Hilfe mit der Begründung: „Weil man das selber machen, oder gegen Bezahlung machen lassen müsse“.
Den neuen Wohnungsmietvertrag, welcher gleichzeitig auch die Kündigung per Ende Juni 2019 beinhaltet, sandte ich Ihnen mit früherer Post. Teilen Sie mir mit, was ich zum jetzigen Zeitpunkt noch tun muss, damit wir wieder genügend finanzielle Mittel haben, um weiter zu existieren!
Die gegenwärtige gefühlte Lebensqualität ist gleich null! Stets ist man beschäftigt, dem Administrationszirkus sämtliche Unterlagen einzureichen, zu erklären, zu begründen und zu artikulieren. Im Spannungsfeld von explodierten, exorbitanten Wohnungsmietzinsen und implodierenden Invaliden- und Altersrenten ist es für uns als Versicherte sehr schwierig, dem ausgeklügelten Regelwerk generell und immer alles in Papierform oder elektronisch abruf- und versandbereit vorbereitet zu haben und oft mit sehr kurzer Einreichfrist erneut zu reagieren.
Als Beilage sende ich Ihnen das Schreiben des Aargauer Departementes an den Immobilienverwalter, Herr Peter Wolf, Neustadt AG, Sachwalter und Treuhand für unsere Mietwohnung zu, welches obgenanntes unterstreicht.
Krankheitskosten nicht mehr zu vergüten ist ein weiteres Mittel, die Versicherten in noch engere Schranken zu weisen und mitzuhelfen, das immense finanzielle Loch des Kantons zu stopfen. Ihre Buchprüfungsexperten sind sehr fleissig darin, die Versicherten soweit zu schröpfen, bis es einfach nicht mehr geht: Jetzt geht es nicht mehr!
Mit freundlichen Grüssen
Fabian Bucher
P.S. Hochgeachteter Herr Kantonsrat und Gemeindeamman Franz Gisler, was in der oe Korrespondenz unausgesprochen blieb, war der Ausdruck Ihres Parteikollegen Franz Hegglin: Er schimpfte mich am Heiligen Karfreitagvormittag „Schmarotzer“!
Am 20.01.2020 erhob ich Beschwerde gegen die seit März 2019 erfolgten Zedierungen meiner Militärrente; zugrunde liegende Berechnungsmodelle zur Existenzminimumsberechnung wurden aufgestellt, deren Parameter ausser die Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungsberechnung und da die Leiterin der Abteilung, Frau Beatrice Nietlispach, niemand hätte korrekt ausführen können – niemand anders deshalb, weil das System der EL-Kalkulation von sehr vielen Faktoren abhängig ist, und, einer weggelassen, ein anderer zuviel miteinkalkuliert, ein weiterer falsch ausgerechnet sofort zu einer Fehleinschätzung führt, führte, die dann nachträglich nicht mehr wettgemacht werden kann.
Ich führe Ihnen ein Beispiel auf: Unsere Wohnung wurde in der Berechnung des Betreibungsamtes mit CHF 2’000.– / Monat aufgeführt. Bei unserer Wohnung handelte es sich um eine WEG-Wohnung, vergünstigt nach Wohneigentumsgesetzesgrundlagen; während des ersten halben Jahres, wo wir die Wohnung bewohnten, wurde uns die Bundesvergünstigung vom Bundesamt für Wohnungswesen BWO in Grenchen/SO gewährt, hingegen sträubten sich der Kanton Luzern und die Gemeinde Greppen, diese Vergünstigung, welche nach ganz eng gesteckten Kriterien uns zugestanden wären, zu gewähren. Nach mehreren Interventionen des BWO, Storchengasse 6, 2540 Grenchen/SO beim Departement Finanzen und Ressourcen, Tellistrasse 67, 5004 Aarau, welches für den Kanton Luzern die Administration des WEG erledigt, hatten wir anrecht auf die entsprechende Verbilligung unserer Mietwohnung. Von diesem Zeitpunkt an war das Nadelöhr der gesetzlich garantierten Existenzsicherung die Liegenschaftsverwaltung; Herr Peter Wolf der Firma Neustadt AG, Sachwalter und Treuhand, Luzern, litt während längerer Zeit an einem Burnout und die zugesicherte Verbilligung wurde nicht an uns weitertransferiert. Auch als nach einem Jahr das Wohnhaus an einen neuen Eigentümer überschrieben wurde, hinkten die Rückvergütungen den Subventionsberechtigungen hinten nach. Aber nicht nur das! Die Mietzinsmaximaerhöhung wurde von den beiden Kammern des Bundesparlamentes hin- und hergeschoben, für die dringendst notwendige Anpassung an die Gegenwart fand sich erst letztes Jahr endlich ein Sessionstermin, wo sich die Räte endlich einigen konnten – Anpassungen werden jedoch auf das Kalenderjahr 2021 verschoben.
Das Ergänzungsleistungsgesetz legt im Grundsatz die Voraussetzungen fest, welche Personen, Familien die Deckung ihres Existenzbedarfs zusichert. Was der Buchstabe des Gesetzes sagt, ist administratorisch mit enormen Aufwendungen verbunden. Während rund zwei Jahren half mir ein Helfer der Spitex (krankenkassengrundgesetzkonform) diese Eingaben korrekt einzureichen, er besuchte uns zu Hause in Greppen/LU wöchentlich (Kostenrahmen ~ CHF 600.– / Monat).
Dennoch erreichte mich im November 2018 ein Schreiben aus dem Kanton Aargau, wonach zur weiteren Gewährung der Kantons- und Gemeindevergünstigungen (WEG) sofort die Steuereinschätzungsformulare einzureichen seien (Einreichefrist 10 Tage). In der Folge besuchte mich der neue Hausbesitzer und legte einen provisorischen Wohnungsmietvertrag auf den Tisch, der als Mietpreis CHF 2’000.– pro Monat aufwies; mit der Auflage, dass der neue Mietvertrag gleichzeitig auch den Kündigungstermin enthalte, unterschrieb ich diesen Mietvertrag, der den bisherigen insofern nicht ersetzte, als bereits im Folgemonat die Subventionen wieder an den Immobilienverwalter, Herrn Peter Wolf (oe.) korrekt transferiert wurden. Das heisst: Halbkorrekt! WEG-Vergünstigungen werden zuhanden des invalidenversicherten Familienoberhauptes ausgerichtet und sind nicht primär dazu da, dass sie die Buchhaltungstabellen des Immobilienverwalters schön halten helfen, wenn das Geld des Invaliden nicht ausreicht! Die CHF 1’250.– / Monat für eine Mietwohnung für eine vierköpfige Familie reicht schon seit Jahren nicht mehr aus, welche von der Ausgleichskasse kalkuliert werden. Dadurch fehlt es in anderen Bereichen und der Ergänzungsleistungsbezugsberechtigte kommt an die Grenzen des einem zivilisierten, einigermassen gesellschaftlich integrierten Menschen zumutbaren: Die Existenzängste manifestierten sich in erheblichem Körpergewichtsverlust (ich verlor zwölf Kilo Lebendgewicht innerhalb kürzester Zeit). Die Hausärztin forderte eine Kostengutsprache bei der obligatorischen Krankenkasse an. Diese enthielt für den Zeitraum von drei Kalenderjahren ärztlich verschriebene Proteindrinks, Tagesdosis: 1 Flasche, Kosten: CHF 5.50 / Flasche. Seit ich wieder in Thailand lebe, benötige ich keine Proteindrinks mehr zur Absicherung der Kalorienzufuhr. – Ich halte gegenwärtig wieder mein Körpernormalgewicht von 65 kg (bei 173 cm Körpergrösse ergibt dies einen BMI von 21,72). Die Proteindrinkdiät half jedoch, dass ich die kritische Marke von 50 kg nicht unterschreiten musste.
Sie sehen, allein die komplexe Mietzinsfrage hätte Herr Kilian Emmenegger, Bezirksgerichtspräsident, mit dem gewünschten Telefongespräch mit dem Leiter des Rechtsdienstes der Ausgleichskasse des Kantons Luzern, (Tel. 041-375 08 25) erörtern können; stattdessen wurde auch die unentgeltliche Rechtspflege abgeschmettert; dies ist keinesfalls zulässig! Unter der Untersuchungsmaxime gibt es bei http://www.insidelaw.ch einen entsprechenden Artikel, welcher ausführt, dass das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege mittellosen Personen einen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten und zur Leistung von Kautionen und Barvorschüssen verleiht. Mittels eingereichtem Gesuch verlangte ich diese unentgeltliche Rechtspflege, damit ich mir diesen Prozess leisten kann. Weder ist die Bedürftigkeit strittig, noch ist der Inhalt des Verfahrens aussichtslos.
Nun muss ich zur Einhaltung der einberaumten Frist die Begründung einreichen und abstempeln lassen.
Als weitere Beilage sende ich noch den Stapel Dokumente des Falles, wo wir vom Verein Suanpalantham CHF 900.– Busse bezahlen mussten, weil ein thailändischer Sänger statt mit einem Künstlervisum mit einem Touristenvisum eingereist war. Bitte blättern Sie die Polizeipostenbefragungen, die Staatsanwaltsprotokolle, die Einvernahmen und Emails durch, welche abgearbeitet worden waren, weil ein Sänger eineinhalb Stunden einem homogenen Publikum (Vereinsmitglieder) etwas vorgesungen hatte.
Falls Sie zu den bereits eingereichten Unterlagen weitere wünschen, bin ich gerne bereit, Ihnen diese zuzustellen. Für Ihre Bemühungen danke ich und verbleibe
Sitzende Tänzerin mit roten Schuhen in Paris, Ölbild von Anton Buob
Departement für Innere Medizin, Universitätsspital Zürich
Vorsteher: Prof. Dr. med. F. Follath
Medizinische Poliklinik
Direktor: Prof. Dr. med. W. Vetter
Arbeit unter Leitung von Prof. Dr. med. W. Vetter
Gesundheitsverhalten und Informationsstand von Patienten der Medizinischen Poliklinik Zürich bezüglich kardiovaskulärer Risikofaktoren
Ergebnisse einer Umfrage im Jahre 1990
Inaugural-Dissertation
Zur Erlangung der Doktorwürde der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Vorgelegt von
Karin Barbara Oberbörsch
Von Zürich
Genehmigt auf Antrag von Prof. Dr. med. W. Vetter
Zürich 1992
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite
Einführung 3
Patienten und Methode 3
Methode 3
Patienten 4
Resultate 6
Beachtung der Ernährung 6
Kenntnis persönlicher Daten 8
Kenntnis möglicher Folgen 13
Ernährungsberatung 14
Diskussion 16
Ernährungsbeachtung 16
Körpergewicht 16
Kalorienzufuhr 18
Blutdruck 19
Cholesterinspiegel 20
Folgen 21
Ernährungsberatung 22
Zusammenfassung 24
Literaturangaben 26
Anhang: Fragebogen 29
Curriculum vitae 34
Danksagung 35
EINFÜHRUNG
In den industrialisierten Ländern sind Herz- und Kreislauferkrankungen die häufigsten Todesursachen (1,2). In den Vereinigten Staaten machen die kardiovaskulären Erkrankungen zusammen mit Krebs und Apoplexien heutzutage mehr als zwei Drittel aller Todesfälle aus (3), in Österreich sind Herz-Kreislauferkrankungen für die Hälfte aller Todesfälle verantwortlich (4).
Als Hauptrisikofaktoren kardiovaskulärer Krankheiten sind in erster Linie Hypertonie, Hypercholesterinämie, Rauchen, Übergewicht und mangelnde körperliche Aktivität zu nennen (5, 6), aber auch psychosoziale Faktoren spielen keine unwesentliche Rolle (7, 8).
Alle genannten Risikofaktoren sind weitgehend durch die Ernährungs- bzw. Lebensweise beeinflussbar, was mit zahlreichen Studien belegt wurde (2, 7, 9, 10, 11).
Ziel der vorliegenden Untersuchung war es, die Selbsteinschätzung von Patienten der medizinischen Poliklinik Zürich bezüglich gesundheitsbewusster Ernährung und Lebensweise und deren Kenntnis kardiovaskulärer Risikofaktoren zu prüfen.
PATIENTEN UND METHODE
Methode
In die vorliegende Untersuchung wurden sämtliche Patienten der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich aufgenommen, die ihr Einverständnis zu einer Befragung in Form eines anonymen Fragebogens gegeben hatten.
Der in deutscher Sprache abgefasste Fragebogen wurde an verschiedenen Tagen innerhalb eines Monats im Wartesaal der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich zum selbständigen Ausfüllen verteilt und anschliessend sofort wieder eingesammelt. Es war ständig eine über den Fragebogen orientierte Person im Wartesaal anwesend, sodass die Patienten Gelegenheit hatten, bei allfällig auftretenden Unklarheiten nachzufragen.
Der Fragebogen beinhaltete Fragen zu Ernährungsgewohnheiten bezüglich Kalorien-, Salz-, Fett- und Zuckeraufnahme, sowie Fragen betreffend Kenntnis möglicher Folgen obiger Nahrungsmittel als kardiovaskuläre Risikofaktoren. Ferner Fragen über persönliche physische Daten wie Gewicht und Grösse zur Berechnung des Body Mass Index (Der Body Mass Index berechnet sich aus dem Gewicht dividiert durch das Quadrat der Länge. BMI-Werte: unter 15 = Magersucht, 15 – 18,9 = Untergewicht, 19 – 24,9 = Normalgewicht, 25 – 29,9 = Übergewicht, 30 – 39,9 = Adipositas, über 40 = Adipositas permagna), geschätzte durchschnittliche tägliche Kalorienaufnahme, Blutdruck, Cholesterinspiegel sowie Fragen zur individuellen Lebensweise (Rauchen, Alkohol- und Medikamentenkonsum, Schlaf, sportliche Aktivität).
Der Fragebogen war in Form von Ankreuzfragen mit Einfach- zum Teil Mehrfachantworten abgefasst. Bei den Fragen über die Kenntnis möglicher Folgen bei zu hoher Aufnahme bestimmter Nahrungsmittel musste für eine gültige, als positiv anerkannte Antwort zusätzlich eine richtige Folgeerscheinung aufgeschrieben werden. Bei Angabe einer Auswahlsendung von richtigen und falschen Antworten wurde die Frage als «nicht beantwortet» bewertet.
Patienten
Insgesamt wurden 200 Personen jeden Alters und jeder Nationalität befragt, je 100 Frauen und 100 Männer. Das durchschnittliche Alter der befragten Frauen betrug 45,9 Jahre (+/- 20), dasjenige der Männer 45,6 Jahre (+/- 18). Nebst der Aufteilung des Patientenguts in weibliche und männliche Untersuchungsteilnehmer wurden dieselben noch in zwei Altersgruppen unterteilt: 15 – 49 Jahre (Total: 112, 58 Frauen und 54 Männer) und 50 – 85 Jahre (Total: 88, 42 Frauen und 46 Männer).
Von sämtlichen befragten Patienten gaben 16,5 % an, wegen erhöhtem Blutdruck und ebenfalls 16,5 % wegen Herzbeschwerden in ärztlicher Behandlung zu sein. 8,5 % aller Befragten liessen sich wegen Diabetes, 8 % wegen Adipositas und 5 % (2 % aller Männer, 8 % aller Frauen) wegen Hypercholesterinämie von einem Arzt behandeln. 29 % gaben andere Beschwerden an, weswegen sie momentan zum Arzt gehen und 41,5 % beantworteten die Frage nicht.
73 % aller befragten Patienten waren Nichtraucher, wovon 18 % ehemalige Raucher. Bei den unter 50-Jährigen waren noch 32 % Raucher, wenig mehr Männer als Frauen. (33 % der unter 50-j. Männer und 31 % der unter 50-j. Frauen.) Die 25 % der über 50-jährigen Ex-Raucher machten 25 % aller älteren Männer und 14 % aller über 50-jährigen Frauen aus.
Täglicher Alkoholkonsum kam bei 15 % aller über 50 Jahre alten Befragten vor (öfters bei Männern), im Gegensatz zu 8 % bei den unter 50-Jährigen. 27 % aller unter 50-Jährigen kamen 1 – 3 mal pro Woche in den Genuss alkoholischer Getränke, wohingegen nur noch 16 % der älteren Patienten. 64 % aller Befragten gaben an, selten oder gar nie Alkohol zu trinken.
83 % aller befragten über 50-Jährigen nahmen Medikamente ein, Männer etwa gleich häufig wie Frauen. Bei den jüngeren Patienten nahmen 71 % der Frauen und 52 % der Männer Medikamente. Bei den unter 50-jährigen Patienten verneinten 33 % eine Medikamenteneinnahme im Gegensatz zu 16 % bei den über 50-Jährigen.
Sport trieben 48 % aller Befragten, in der Häufigkeit von 1 bis 3 mal pro Monat bis täglich. 38 % aller Patienten gaben an, sich nicht oder nur sehr selten sportlich zu betätigen. Sowohl bei den Männern wie auch Frauen trieben mehr über 50-Jährige täglich Sport (8 % bei den > 50- J. im Gegensatz zu 6 % bei den < 50-J.) Die jüngeren Männer und Frauen waren ungefähr doppelt so häufig 1 bis 3 mal wöchentlich (nämlich 35 % gegenüber 18 %) oder 1 bis 3 mal pro Monat (16 % gegenüber 9 %) sportlich aktiv als die älteren.
RESULTATE
Beachtung der Ernährung
Tab. 1 zeigt, dass die grosse Mehrheit der befragten Patienten auf die Ernährung im Allgemeinen und auch im Speziellen achtete, die Frauen generell etwas häufiger als die Männer.
Bei den Männern achteten 84,8 % der über 50-Jährigen und bei den Frauen 89,6 % Jüngeren auf die Ernährung.
Wie aus Tab. 1 ersichtlich ist, achteten die Befragten in absteigender Reihenfolge auf die Menge aufgenommenen Zuckers, dann folgten Salz, zugeführte Fettmenge und an letzter Stelle die Beachtung der Kalorien. Hier gaben fast ein Drittel der Patienten an, nicht darauf zu achten.
Vor allem die über 50-Jährigen beider Geschlechter achteten auf Salz-, Fett- und Zuckeraufnahme, wobei die Frauen beim Salz und Fett häufiger als die Männer.
Die Kalorienaufnahme beachteten jüngere und ältere Frauen praktisch gleich oft, im Gegensatz zu den Männern, wo die älteren häufiger auf die Kalorien achteten als die unter 50-Jährigen.
Tab. 1: Prozentualer Anteil von Befragten, welche angaben, auf Ernährung, Kalorien-, Salz-, Fett- und Zuckeraufnahme zu achten.
Ernährung
Kalorien
Salz
Fett
Zucker
Gesamtkollektiv
82,5
65
71
66
72
Gesamtkollektiv nach Alter < 50 J.> 50 J.
82,1 83,0
62,5 68,2
62,5 81,8
61,6 71,6
67,9 77,3
Subkollektive Männer < 50 J. Männer > 50J. Frauen < 50 J. Frauen > 50 J.
74,1 84,8 89,6 81,0
53,7 65,2 70,7 71,4
59,3 78,3 65,5 85,7
59,3 69,6 63,8 73,8
66,7 78,3 69,0 76,2
32 % aller Befragten benutzten regelmässig künstliche Süssstoffe wie Assugrin, respektive zogen Light-Getränke vor. Bei den Männern waren dies 37 % der über 50 jährigen Patienten (gegenüber 20 % der Jüngeren), bei den Frauen hingegen mit knapper Mehrheit die jüngeren Befragten mit 36,2 % (gegenüber 35,7 % der älteren).
68,5 % sämtlicher befragter Patienten benutzten pflanzliche anstelle von tierischen Fetten, wie zum Beispiel Margarine anstatt Butter, die Männer, wie aus Abb. 1 zu entnehmen ist, etwas häufiger als die Frauen. Vollfettkäse wurde von 42 % aller Frauen durch Magerkäse ersetzt, bei den Männern waren es genau halb so viele.
Tab. 2 zeigt, dass bei Männern und Frauen vor allem die über 50-Jährigen pflanzlische Fette und Magerkäse bevorzugten. Milchdrink wurde vorzugsweise von den älteren Männern konsumiert. Bei den Frauen waren es umgekehrt die unter 50-Jährigen, die der Vollmilch die teilentrahmte Milchdrink vorzogen.
Light-Produkte wurden von Männern und Frauen praktisch gleich häufig konsumiert. Mehr ältere als jüngere Männer kochten mit Light-Produkten, bei den Frauen waren es öfters die jüngeren, die Light-Produkte verwendeten.
Tab. 2: Prozentualer Anteil der älteren und jüngeren Befragten, welche pflanzliche Fette, Magerkäse, Milchdrink, Light-Produkte verwenden.
pflanzl. Fette
Magerkäse
Milchfrink
Light-Produkte
Gesamtkollektiv nach Alter < 50 J.> 50 J.
59,8 79,5
25,8 36,4
42,0 36,4
31,2 28,4
Subkollektive Männer < 50 J. Männer > 50 J. Frauen < 50 J. Frauen > 50 J.
59,2 87,0 60,3 71,4
18,5 23,9 36,2 50,0
37,0 45,7 46,6 26,2
27,8 32,6 34,5 23,8
Kenntnis persönlicher Daten
Körpergewichtsverhalten
97 % aller Befragten konnten Gewicht und Grösse angeben. Aus der Berechnung des Body Mass Index ergab sich, wie Tab. 3 zeigt, dass 58,8 % sämtlicher befragter Patienten normalgewichtig waren. 6,5 % waren untergewichtig, wobei in dieser Kategorie überwiegend die unter 50 jährigen Frauen vertreten waren.
70 % aller unter 50 jährigen Männer waren normalgewichtig gegenüber knapp 44 % der über 50 jährigen Männer. Bei den Frauen hatten zwei Drittel der jüngeren ein normales Gewicht, ebenso gut die Hälfte der über 50-Jährigen. Bei beiden Geschlechtern waren die älteren Befragten häufiger zu schwer. Stark übergewichtig waren mehr jüngere als ältere Männer, wohingegen es bei den Frauen umgekehrt war.
Gesamthaft waren 40 % aller befragten Männer und 24 % aller befragten Frauen übergewichtig.
Tab. 3: Körpergewichtsverhalten der Befragten nach Body Mass Index (Angaben in Prozent)
Normal- gewicht
Unter- gewicht
Über- gewicht
Adipositas
Adipositas permagna
Gesamtkollektiv
58,5
6,5
27
4,5
0,5
Gesamtkollektiv nach Alter < 50 J.> 50 J.
67,0 47,7
9,8 2,3
16,9 39,8
3,6 5,7
0 1,1
Subkollektive Männer < 50 J. Männer > 50 J. Frauen < 50 J. Frauen > 50 J.
70,4 43,5 63,8 52,4
1,8 2,2 17,2 2,4
22,2 50,0 12,1 28,6
5,6 4,3 1,7 7,1
0 0 0 2,4
Von den unter 50 jährigen Männern wollten ein Drittel ihr Gewicht ändern, bei den älteren waren es 46 %. Bei den jüngeren Frauen hätten genau die Hälfte ihr Gewicht gern geändert. Die über 50 jährigen Frauen waren zu je 45 % mit ihrem Gewicht zufrieden, resp. wollten es ändern.
Kalorienzufuhr
64,5 % aller Befragten glaubte, ihre durchschnittliche, täglich aufgenommene Kalorienmenge zu kennen.
36,5 % schätzten sich bei einer täglichen Kalorienzufuhr zwischen 1500 und 2500 kcal ein.
Abb. 2 zeigt, dass die Männer ihr Maximum bei einer gschätzten Kalorienaufnahme von 2000 – 2500 kcal pro Tag hatten, wobei hier die unter 50 Jährigen mit 26 % und die älteren mit 20 % vertreten waren. Die unter und über 50 jährigen Frauen glaubten mehrheitlich, täglich nicht mehr als 1500 – 2000 kcal zuzuführen.
Abb. 2: Geschätzte tägliche Kalorienzufuhr für Frauen und Männer (Angaben in Prozent)
36,5 % aller Befragten konnten sich nicht einschätzen oder gaben keine Antwort auf diese Frage. Bei Männern und Frauen waren es mehr über 50 Jährige, die keine Vorstellung davon hatten, wieviele Kalorien sie täglich zu sich nehmen, d. h., gesamthaft waren es 43,1 % der älteren Befragten gegenüber 31,2 % der jüngeren, die die tägliche Kalorienzufuhr nicht kannten oder die Frage nicht beantworteten.
Blutdruck
85,5 % aller Befragten hatten Kenntnisse über ihr Blutdruckverhalten, d. h., sie konnten zumindest angeben, ob dieser normal, zu hoch oder zu tief war. 45 % waren sogar in der Lage, einen genauen Blutdruckwert anzugeben.
Abb. 3 zeigt, dass gut zwei Drittel aller Männer im Vergleich zu etwas mehr als der Hälfte der Frauen einen normalen Blutdruck hatten. Frauen gaben häufiger als Männer einen zu hohen Blutdruck an. Ebenso sagten mehr Frauen als Männer, sie hätten einen zu tiefen Blutdruck.
Abb. 3: Prozentualer Anteil von befragten Frauen und Männern über ihr Blutdruckverhalten.
Tab. 4 dokumentiert, dass fast drei Viertel aller über 50 jährigen Männer behaupteten, einen normalen Blutdruck zu haben, bei den jüngeren Männern gaben knapp zwei Drittel einen normalen Blutdruck an. 57 % aller jüngeren Frauen hatten einen normalen Blutdruck und etwas weniger als die Hälfte der über 50 jährigen.
Jüngere und ältere Männer gaben gleich oft einen zu hohen Blutdruck an, wohingegen die über 50 jährigen Frauen häufiger als die jüngeren Frauen erhöhte Blutdruckwerte hatten.
Die über 50 jährigen Männer wollten öfters als die unter 50 jährigen Männer einen zu tiefen Blutdruck haben, Die jüngeren Frauen waren hier mit knapp einem Viertel vertreten.
Tab. 4: Prozentualer Anteil der Altersgruppen bezüglich Blutdruckverhalten
normal
zu hoch
zu tief
Gesamtkollektiv
60,5
15,5
9,5
Gesamtkollektiv Nach Alter > 50 J.> 50 J.
60,7 60,2
8,9 23,5
14,3 3,4
Subkollektive Männer < 50 J. Männer > 50 J. Frauen < 50 J. Frauen > 50 J.
64,8 71,7 56,9 47,6
13,0 13,1 5,2 35,7
3,7 6,5 24,1 0
16 % der unter 50 jährigen Befragten im Vergleich zu 12,5 % der über 50-Jährigen kannten ihren Blutdruck nicht oder beantworteten die Frage nicht.
Cholesterinwerte
Aus Tab. 5 lässt sich entnehmen, dass knapp die Hälfte aller Befragten wussten, ob ihr Cholesterinspiegel normal oder zu hoch war, die andere Hälfte der Studienteilnehmer konnte keine Angaben dazu machen, wobei 64 % der jüngeren Frauen und 56 % der jüngeren Männer keine Ahnung davon hatten.
Die Hälfte aller über 50 jährigen befragten Patienten gab an, einen normalen Cholesterinspiegel zu haben. Einen zu hohen Cholesterinspiegel gaben mehr jüngere Frauen als jüngere Männer an, bei den über 50 Jährigen hatten fast doppelt so viele Frauen wie Männer erhöhte Cholesterinwerte.
Tab. 5: Prozentualer Anteil der Befragten bezüglich Kenntnis ihres Cholesterinspiegels.
normal
Zu hoch
Gesamtkollektiv nach Alter
38, 5
9,5
Gesamtkollektiv nach Alter < 50 J.> 50 J.
29,5 50,0
4,5 15,9
Subkollektive Männer < 50 J. Männer > 50 J. Frauen < 50 J. Frauen > 50 J.
38,9 54,3 20,7 45,2
1,9 10,9 6,9 21,4
Kenntnis möglicher Folgen
Aus Tab. 6 geht hervor, dass 56,5 % aller befragten Patienten über mögliche Folgen von Übergewicht informiert waren.
Etwas mehr als ein Drittel aller Befragten waren über Folgen der Hypercholesterinämie orientiert, besser bekannt waren Folgen über Salz- und Zuckeraufnahme.
Die unter 50 jährigen Patienten kannten häufiger Folgen von Übergewicht, zu hoher Salzaufnahme und Hypercholesterinämie als die älteren Befragten. Fast die Hälfte der älteren Männer gaben, gegenüber etwas mehr als einem Drittel der unter 50 jährigen Männer, beim Zucker korrekte Antworten bezüglich möglicher Folgen erhöhter Aufnahme. Beim Übergewicht waren mehr jüngere Männer als jüngere Frauen informiert, wohingegen umgekehrt bei den über 50-Jährigen mehr Frauen als Männer über mögliche Folgen Bescheid wussten.
Folgen übermässiger Salzaufnahme waren knapp der Hälfte aller befragten Frauen und gut einem Drittel aller befraten Männer bekannt.
Beim Cholesterin waren 40 % aller Frauen gegenüber 32 % aller Männer über mögliche Folgen erhöhter Aufnahme informiert, bei den unter 50 jährigen Frauen waren es sogar fast die Hälfte, die Folgen nennen konnten.
Tab. 6: Prozentualer Anteil von Befragten, welche mögliche Folgen von Übergewicht, zu hoher Salzaufnahme, Hypercholesterinämie und zu hoher Zuckeraufnahme kannten.
Übergewicht
Zu hohe Salzaufnahme
Hyperchole- Sterinämie
Zu hohe Zuckeraufnahme
Gesamtkollektiv
56,5
41
36
42
Gesamtkollektiv Nach Alter < 50 J.> 50 J.
61,6 50,0
51,8 27,3
41,1 29,5
42,0 42,0
Subkollektive Männer < 50 J. Männer > 50 J. Frauen < 50 J. Frauen > 50 J.
64,8 45,7 58,6 54,8
50,0 17,4 53,5 38,1
35,2 28,3 46,6 31,0
35,2 45,7 48,3 38,1
Ernährungsberatung
75 % aller Männer und 71 % aller Frauen, d. h., insgesamt 73 % aller Befragten gaben an, Empfehlungen bezüglich gesünderer Lebensweise berücksichtigen zu würden.
Aus Tab. 7 ist ersichtlich, dass je etwa vier Fünftel der jüngeren Männer und Frauen glaubten, dass sie Empfehlungen berücksichtigen würden. Bei den älteren Männern waren dies etwas mehr als zwei Drittel und bei den älteren Frauen etwas mehr als die Hälfte, die bereit gewesen wären, sich von gewohnten Lebensformen abbringen zu lassen.
Bei den über 50-Jägrigen waren es 14 % Frauen und 11 % Männer, die keine Empfehlungen befolgen würden.
Insgesamt besuchten oder hatten 18 % aller Männer und 19 % aller befragten Frauen eine Ernährungsberatung besucht, wobei sich die über 50-Jährigen, wie Tab. 7 zeigt, öfters als die jüngeren Befragten bezüglich für sie gesünderer Ernährung hatten beraten lassen.
Tab. 7: Prozentualer Anteil der Befragten, die Empfehlungen bezüglich gesünderer Lebensweise berücksichtigen würden und Anteil der Befragten über den Besuch einer Ernährungsberatung.
Berücksichtigung von Empfehlungen
Ernährungsberatung
Gesamtkollektiv
73,0
18,5
Gesamtkollektiv nach Alter < 50 J.> 50 J.
81,2 62,5
12,5 26,1
Subkollektive Männer < 50 J. Männer > 50 J. Frauen < 50 J. Frauen > 50 J.
81,5 67,4 81,0 57,1
13,0 23,9 12,1 28,6
IV DISKUSSION
Ernährungsbeachtung
Insgesamt 82,5 % aller Befragten gaben an, auf die Ernährung zu achten, dies sind fast 10 % mehr als bei einer Repräsentativbefragung in Österreich (12) festgestellt wurde, wo sich knappe drei Viertel der Bevölkerung für ernährungsbewusst hielt.
Bestätigt wird in der vorliegenden Untersuchung die bereits in Österreich gemachte Feststellung, dass Frauen gesamthaft ernährungsbewusster sind als Männer.
Interessanterweise achteten jedoch die über 50 jährigen befragten Männer häufiger auf die Ernährung als ihre jüngeren Geschlechtsgenossen, wohingegen es bei den Frauen gerade umgekehrt war. Möglicherweise lässt sich diese Feststellung damit erklären, dass die jüngeren Frauen in der Regel für Kinder und Ehemann kochen und in dieser Weise für deren Wohlergehen verantwortlich sind, weshalb sie auch vermehrt auf eine gesunde Ernährung achten. Bei den älteren Menschen dürften hingegen eher bereits bestehende Beschwerden und Krankheiten für die Beachtung der Ernährungsweise verantwortlich sein. Hier unterschieden sich denn auch die Männer mit 85 % nicht gross von den Frauen mit 81 % ernährungsbewusster Einstellung.
Führend in der Beachtung der Aufnahmemenge war in der vorliegenden Untersuchung der Zucker (72 %), direkt gefolgt vom Salz. Viel schlechter schnitten die Beachtung des Fetts mit «nur 66 % und der Kalorien (65 %9 ab. In Österreich lag offenbar die Hauptaufmerksamkeit der Bevölkerung in der Beachtung der Fettaufnahme, dann folgten Zucker und Kalorien und Salz erst an letzter Stelle.
Auf Salz-, Fett- und Zuckeraufnahme achteten vor allem die über 50 jährigen Patienten unserer Studie. Erklärbar ist dies wahrscheinlich mit der spezifischeren Aufklärung, die diesen Menschen zuteil wird, da mehr ältere Personen an Krankheiten wie Hypertonie, Hypercholesterinämie, Übergewicht und Diabetes leiden und deswegen ärztlich betreut werden (7). Die zugeführte Kalorienmenge wurde von den Frauen beider Altersgruppen öfters beachtet, als dies bei den Männern der Fall war. Dass Frauen in stärkerem Ausmass um ihre Linie besorgt sind, zeigte sich auch in der Verwendung künstlicher Süssstoffe wieder, wo insgesamt mehr Frauen als Männer ihre Speisen und Getränke regelmässig mit Assugrin und ähnlichem süssten.
Die Benutzung pflanzlicher anstelle von tierischen Fetten erfreut sich grosser Beliebtheit. Mehr als zwei Drittel aller Befragten gaben an, pflanzliche Fette zu verwenden. Eine Untersuchung in vier Schweizer Städten (13) ergab, dass insgesamt 26 % der Deutschschweizer vorwiegend Margarine als Streichfett benutzen.
Die weit höhere Prozentangabe in der vorliegenden Untersuchung erklärt sich dadurch, dass hierin nicht nur Patienten enthalten sind, die praktisch ausschliesslich Margarine als Streichfett verwenden, sondern auch diejenigen, welche Margarine nicht vorwiegend benutzen und solche, die auch andere pflanzliche Fette zum Kochen verwenden.
40 % aller Befragten tranken Milchdrink anstelle von Vollmilch, wohingegen in oben genannter Studie nur 28,3 % der Deutschschweizer und noch weniger Welschschweizer und Ausländer Milchdrink konsumierten.
Nur teilweise bestätigt wird der ebenfalls in oben angeführter Studie (13) festgestellte Umstand, dass vor allem jüngere Menschen Vollmilch trinken. In der vorliegenden Untersuchung gaben insgesamt doch 42 % aller unter 50 jährigen Befragten gegenüber 36 % aller über 50-Jährigen an, Milchdrink zu verwenden.
Bei den Männern war Milchdrink vor allem bei den über 50-Jährigen beliebt, wohingegen es bei den Frauen gerade umgekehrt war. Die teilentrahmte Milchdrink wurde mit grosser Mehrheit (47 %) von den jüngeren Frauen bevorzugt.
Vollfettkäse wurde von 42 % aller Frauen durch Magerkäse ersetzt, bei den Männern waren es interessanterweise nur gerade halb so viele. Dass diese, wie schon oben erwähnte Diskrepanz zwischen Männer und Frauen, was die Beachtung der Ernährung angelangt, ausgerechnet beim Käse so deutlich zutage tritt, mag seine Ursache darin haben, dass beim Käse auch geschmacklich ein grosser Unterschied zwischen beiden angebotenen Waren besteht, was bei den anderen angeführten Nahrungsmitteln weniger der Fall ist.
Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass, wie in der österreichischen Repräsentativbefragung (12) festgestellt wurde, für die Hälfte der Bevölkerung bei der Ernährung in erster Linie wichtig ist, satt zu werden und dass es ihnen gut schmeckt. Eine Umfrage bei amerikanischen Ärzten ergab, dass nur 25 % der Befragten eine gesunde Diät für schmackhaft hielten (24).
Da der Geschmack eines Nahrungsmittels in Bezug auf die Ernährung doch eine wichtige Rolle spielt und die Männer insgesamt weniger an einer Gewichtsreduktion interessiert sind als die Frauen, sind sie wahrscheinlich auch weniger bereit, auf Kosten des guten Geschmacks ein Nahrungsmittel gegen ein gesünderes einzutauschen. Insgesamt waren es in unserer Studie im Vergleich der Altersgruppen vorwiegend die älteren Befragten, welche pflanzliche Fette und Magerkäse bevorzugen.
Light-Produkte wurden von Männern und Frauen gesamthaft gleich häufig konsumiert, allerdings stellt man bei der Altersaufteilung fest, dass überwiegend die älteren Männer mit 33 % (gegenüber 28 % der jüngeren) mit Light-Produkten kochen, hingegen die älteren Frauen sich offenbar nicht mehr für Neuheiten entschliessen können und so mit 24 % gegenüber 35 % der unter 50 j. Frauen weit zurücklagen.
Körpergewicht
Die vorliegende Untersuchung bestätigt einmal mehr die Zunahme des Massenindex mit dem Alter, was schon zahlreiche früher durchgeführte Studien ergeben haben. Ebenso bestätigt wird die in der Monica-Studie (7) festgestellte Tatsache, dass in allen Altersklassen mehr Männer übergewichtig sind als Frauen, was im Gegensatz zu verschiedenen in anderen Populationen durchgeführten Untersuchungen steht (14, 15, 16). Auch dass man Untergewicht am häufigsten bei jüngeren Frauen findet, entspricht dem, was schon in anderen Studien (7, 13) mitgeteilt wurde.
Von den unter 50 jährigen Männern wollten ein Drittel ihr Gewicht ändern, was recht gut mit den 28 % übergewichtiger junger Männer übereinstimmt. Bei den über 50 jährigen Männern wollten 46 % ihr Gewicht ändern, 54 % waren aber übergewichtig.
Die Hälfte aller jüngeren Frauen hätte gern ihr Gewicht geändert, obwohl nur 14 % übergewichtig waren. Zusammen mit den 17 % Untergewichtigen ergab dies 31 % jüngere Frauen, die Grund gehabt hätten, ihr Gewicht ändern zu wollen und doch waren so viele mehr mit ihrem Gewicht nicht zufrieden.
Auch hier tritt wieder zutage, dass Männer offenbar besser als Frauen in der Lage sind, mit einem vielleicht nicht ganz vorteilhaften Äusseren zurechtzukommen. Es ist anzunehmen, dass der Versuch ein ideales Körpergewicht zu erreichen oder zu halten, vor allem bei den jüngeren Befragten viel eher druch den Wunsch, den gesellschaftlichen Normen zu entsprechen, beseelt ist – dies in viel stärkerem Ausmass bei den Frauen –, als durch das Wissen um mögliche gesundheitliche Folgen von Übergewicht.
Bei den über 50 jährigen Befragten dürften hingegen überwiegend gesundheitliche Gründe für den Gewichts-Änderungswunsch verantwortlich sein. Hier gaben auch praktisch gleich viele Männer wie Frauen an, ihr Gewicht ändern zu wollen.
Kalorienzufuhr
Interessanterweise schätzte sich die grosse Mehrheit derer, die ihre tägliche Kalorienzufuhr zu kennen glaubten, bei einer Kalorienaufnahme zwischen 1500 und 2500 kcal pro Tag ein, was in Anbetracht von gesamthaft 32 % übergewichtiger Patienten sicher zu wenig ist. Die Frauen hatten ihr Maximum bei einer geschätzten Aufnahme von 1500 – 2000 kcal/Tag, die Mehrheit der Männer glaubte, täglich zwischen 2000 und 2500 kcal aufzunehmen.
Gemäss dem ersten schweizerischen Ernährungsbericht von 1975 (17) nimmt der durchschnittliche Kalorienverbrauch jährlich langsam wieder ab, nachdem er vor etwa 20 Jahren ein Maximum erlebt hatte, und wird für das Jahr 1980 auf 3120 kcal pro Kopf und Tag geschätzt. Man kann annehmen, dass der durchschnittliche Pro-Kopf-Kalorienverbrauch in den letzten zehn Jahren auch noch weiter zurückgegangen ist und jetzt zirka zwischen 2800 (13) und 3000 kcal (bei einer Verminderung von jährlich 0,5 % nach Brugger (18)) liegt.
Es ist bereits im Rahmen anderer Studien festgestellt worden, dass die befragten Personen dazu neigen, ihre tägliche Kalorienzufuhr zu unterschätzen. Im ersten schweizerischen Ernährungsbericht ergab sich bei Altersheiminsassen ein durchschnittlicher Fehler von – 20 %. Das entspricht in diesem Fall hier einer zu tiefen Einschätzung um 560 – 600 kcal. Anlässlich der Stanford Three Community durchschnittlichen Kalorienaufnahme von 2075 kcal pro Tag.
Über ein Drittel aller Befragten sah sich nicht in der Lage, ihre tägliche Kalorienzufuhr einzuschätzen, wobei bei beiden Geschlechtern mehr über 50-Jährige keine Angaben machen konnten.
Das mag wohl daran liegen, dass das «Kalorienzählen» eine relativ neue Erscheinung ist und bekanntlich ältere Menschen häufig nicht viel von neumodischen Dingen halten, weil diese oft für sie zu umständlich zu erlernen oder schlichtwegs zu kompliziert sind.
Zusammenfassend lässt sich hier sagen, dass die Einschätzung des Kaloriengehalts von Speisen den meisten Menschen Mühe bereitet, obwohl die Nahrungsmittelindustrie seit Jahren die Verpackungen mit Kalorienangaben über den Inhalt versieht.
Blutdruck
Ein Grossteil aller Befragten (85 %) wusste insofern über ihren Blutdruck Bescheid, als sie angeben konnten, ob dieser normal, zu hoch oder zu tief war. Fast die Hälfte dieser Personen konnte auch einen gemessenen Wert angeben, wobei dies zu 8 % häufiger die jüngeren Befragten waren. Mit vier Ausnahmen stimmten bei den über 50-Jährigen die angegebenen Werte mit den Aussagen «normal, zu hoch, zu tief» überein, bei de unter 50-Jährigen war eine Aussage falsch. Teilnehmer einer amerikanischen Studie (20) kannten zu 73 % ihren Blutdruck.
Die vorliegende Untersuchung bestätigt, wie anderweitig (7, 21) bereits festgestellt wurde, dass der Blutdruck bei beiden Geschlechtern mit zunehmendem Alter ansteigt. Ebenso bestätigt wird, dass Männer in jüngeren Altersgruppen im Durchschnitt höhere Werte als Frauen haben (21, 22). In dieser Befragung hier gaben 13 % der unter 50 jährigen Männer gegenüber 5 % der jüngeren Frauen einen zu hohen Blutdruck an.
Nach Angaben einer Studie in vier Schweizer Städten (21) beträgt die Prävalenz der Hypertonie bei Männern 14 %, bei Frauen 14,3 %. In der vorliegenden Untersuchung sagten 13 % der Männer und 18 % der Frauen aus, sie seien hyperton, gesamthaft sind dies 15,5 % aller Befragten. Zum Vergleich seien hier die Prävalenzzahlen anderer Studien angeführt: Basler Mustermesse 1974 19 %, Medizinische Poliklinik Zürich 1975 10,4 %, Schirmbild und Blutdruckmessung im Kanton Bern 1977 14,6 %. Oben genannte amerikanische Studie (20) ergab 17,7 % an Bluthochdruck leidende Testpersonen. Diese unterschiedlichen Ergebnisse sind sicher zum Teil auf unterschiedliche Messmethodik, Art und Aufbau des untersuchten Kollektivs und Anzahl der Messungen zurückführbar. Hinzu kommt, dass es sich in der vorliegenden Studie nur um erfragte Blutdruckwerte handelt, die nicht durch Messungen verifiziert wurden. Bemerkenswerterweise gaben bei den über 50 jährigen Männern 72 % an, einen normalen Blutdruck zu haben., hingegen nur 65 % der jüngeren Männer. Dies lässt sich wahrscheinlich zumindest teilweise dadurch erklären, dass 17 % der jüngeren Männer aussagten, keine Angaben über ihren Blutdruck machen zu können gegenüber nur 6,5 % der älteren Männer. Ein guter Teil dieser 17 % dürfte noch unter die normotonen Männer fallen. Zudem ist anzunehmen, dass bei den älteren Männern auch behandelte Hypertoniker angaben, normale Blutdruckwerte zu haben.
Cholesterinspiegel
Über die Hälfte sämtlicher befragten Patienten konnten keine Angaben zu ihrem Cholesterinspiegel machen, wobei mit Abstand die jüngeren Frauen, gefolgt von den jüngeren Männern keine Ahnung davon hatten.
Einen zu hohen Cholesterinspiegel gaben die unter 50 jährigen Frauen mit 7 % mehr als dreimal so oft wie die unter 50 jährigen Männer an, die älteren Frauen hatten mit 21 % doppelt so häufig wie die älteren Männer erhöhte Cholesterinwerte.
Diese Ergebnisse weichen von denen der Monica-Studie (7) insofern ab, als dort bei den jüngeren Männern höhere Werte als bei den jüngeren Frauen gefunden wurden. Bei den über 50 jährigen Personen waren auch in der Monica-Studie bei einem definierten Grenzwert von 6,7 mmol/l die Frauen öfters hypercholesterinäm. In einer anderen Studie (23) wurde die Verbreitung der Hypercholesterinämie auf 7,4 % bei den Männern und 8,4 % bei den Frauen geschätzt bei einem Grenzwert für Hypercholesterinämie von 7,25 mmol/l. Gefunden hatte man in letztgenannter Studie mit dieser Untersuchung vergleichbare Werte von 12,1 % bei Männern und 18 % bei Frauen zwischen 45 und 69 Jahren. In der vorliegenden Befragung gaben 11 % Männer und 21 % Frauen über 50 Jahren zu hohe Cholesterinwerte an. Umgerechnet 5,3 % Männer und 2,3 % Frauen zwischen 16 und 44 Jahren hatten erhöhte Cholesterinwerte in der zum Vergleich herbeigezogenen Studie (23), hingegen gaben in dieser Untersuchung hier 2 % der jüngeren Männer und 7 % der jüngeren Frauen an, an Hypercholesterinämie zu leiden.
Teilweise mögen diese unterschiedlichen Ergebnisse durch die verschiedene Definition des Grenzwertes, was als Hypercholesterinämie zu gelten hat, bedingt sein, was aber die vertauschten Werte zwischen Männer und Frauen in der jüngeren Altersklasse im Vergleich mit oben angeführten Studien in keiner Weise zu erklären vermag. Möglich wäre, dass zufälligerweise mehr jüngere Frauen mit Hypercholesterinämie im relativ kurzen Zeitraum der Befragung im Wartesaal der Medizinischen Poliklinik Zürich anwesend waren, was dann in Anbetracht des eher kleinen Totalkollektivs das Ergebnis mitbeeinflusst hätte.
Folgen
Eindeutig am besten informiert waren die befragten Personen über mögliche Folgen von Übergewicht (56,5 % positive Antworten). Am wenigsten gut orientiert waren sie über Folgen der Hypercholesterinämie, hier gaben nur 36 % aller Befragten korrekte Antworten. Salz und Zucker lagen bezüglich Kenntnis möglicher Konsequenzen von zu hoher Aufnahme zwischen den genannten Prozentsätzen. In einer amerikanischen Studie (20) identifizierten 84,4 % der Befragten Übergewicht und 81,9 % Hypercholesterinämie als kardiovaskuläre Risikofaktoren. Diese weit höheren Prozentzahlen erklären sich dadurch, dass der Befragung der US-Studienteilnehmer in den Gemeinden eine vierwöchige Informationskampagne via Massenmedien vorausgegangen war.
In der vorliegenden Studie waren die unter 50 jährigen Patienten bei Übergewicht, Salz, Cholesterin und Zucker in der Regel besser über mögliche Folgen informiert als die älteren Befragten. Die einzige Ausnahme bildeten die älteren Männer beim Zucker mit über 10 % mehr korrekten Antworten mögliche Konsequenzen erhöhter Aufnahme betreffend, als dies bei den jüngeren Männern der Fall war, was sehr gut zum Umstand passt, dass es ebenfalls die älteren Männer waren, die mit 78 % vor allen anderen Befragten auf die Menge zugeführten Zuckers achteten.
Beim Übergewicht waren die unter 50 jährigen Männer besser informiert als die unter 50 jährigen Frauen, hingegen wussten mehr ältere Frauen als ältere Männer über Folgen Bescheid.
Mögliche Folgen übermässiger Salzzufuhr waren gut der Hälfte aller jüngeren Befragten bekannt, ohne dass ein grosser Unterschied zwischen Männern und Frauen festzustellen war. Bei den älteren Personen waren es jedoch mehr als doppelt so viele Frauen (38 %) wie Männer, die richtige Folgen zu nennen wussten.
Beim Cholesterin waren mit Abstand die unter 50 jährigen Frauen am besten über mögliche Konsequenzen informiert (47 %), dann folgten die jüngeren Männer vor den älteren Frauen und an letzter Stelle, mit 28 % korrekten Antworten, kamen die über 50 jährigen Männer.
Eigentlich müsste man annehmen, dass das Kennen möglicher Folgen irgendeines Faktors zu einer entsprechenden Verhaltensänderung führt, wenn der einzelne Mensch die Konsequenzen als genügend gravierend für sich selbst erachtet.
Bemerkenswert ist nun aber, dass viel mehr befragte Personen auf die Ernährung allgemein und im Speziellen achteten, als mögliche Folgen zu hoher Aufnahme bestimmter Nahrungsmittel kannten. Offenbar genügt also schon das blosse Wissen, dass etwas ungesund ist, ohne genauere Kenntnis der Konsequenzen, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen.
Die Bevölkerung scheint demzufolge in weiten Kreisen ungefähr über gesunde Ernährung Bescheid zu wissen, respektive hat Kenntnis von Nahrungsmitteln, die krank machen können. Allerdings ist dieses Wissen ungenügend und oft sehr oberflächlich.
Interessant ist auch, dass zwar mehr ältere Personen in der vorliegenden Befragung auf die Aufnahmemenge bestimmter Nahrungsmittel achteten, aber viel seltener mögliche Folgen kannten. Ebenso erstaunt, dass, obwohl mehr unter 50 Jährige genaue Konsequenzen angeben konnten, weniger jüngere als ältere Befragte auf die Ernährung allgemein und im Speziellen achteten.
Dies ist mit grösster Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass sich viele der jüngeren Altersgruppe noch gesund fühlen und so für sie kein aktueller Anlass zu einer Verhaltensänderung besteht.
Ernährungsberatung
Drei Viertel aller befragten Personen gaben an, für Empfehlungen bezüglich gesünderer Lebensweise aufgeschlossen zu sein, dies mit 81 % vor allem die jüngeren Männer und Frauen.
Das heisst, dass zu den durchschnittlich 63,6 % der unter 50 Jährigen, die auf Kalorien-, Salz-, Fett- und Zuckeraufnahme achten, noch fast 20 % durch entsprechende gesundheitsorientierte Ernährungsinformation hinzugewonnen werden könnten.
Bei den über 50 Jährigen sieht es da aber schon ganz anders aus. Hier scheint das Kapital derjenigen, die Empfehlungen berücksichtigen würden, nämlich 62,5 %, bereits voll ausgeschöpft, waren es doch durchschnittlich 74,7 % ältere Befragte, die Kalorien-, Salz-, Fett- und Zuckerzufuhr beachteten.
Gut 10 % mehr Männer als Frauen über 50 Jahren wären bereit, sich für die Gesundheit von gewohnten Lebensformen abbringen zu lassen.
Bei den älteren Frauen waren es nur gerade 57 %, also etwas mehr als die Hälfte.
Insgesamt besuchten oder hatten knapp ein Fünftel aller Befragten eine Ernährungsberatung besucht, die über 50 Jährigen doppelt so oft wie die jüngeren Personen. Am häufigsten waren dies mit 29 % die älteren Frauen.
Möglicherweise besteht hier ein Zusammenhang mit obiger Feststellung, dass nur etwas mehr als die Hälfte aller über 50 jährigen Frauen für Empfehlungen aufgeschlossen sind, weswegen die Befragten dieser Kategorie besonders gut und gründlich informiert werden müssen, damit sie sich zu einer gesünderen Lebensweise entschliessen. Die meisten Menschen besuchen ja eine Ernährungsberatung nur aufgrund ärztlicher Empfehlung, das heisst also erst auf Druck von aussen hin.
Kampagnen in den USA haben gezeigt, dass mit guter Aufklärung, welche schon bei Schulkindern ansetzt (10), mit Gesundheitsinformation via Massenmedien, mit Kursen und persönlicher Beratung (19, 9) Veränderungen im Ernährungsverhalten und der Lebensweise erreicht werden können und damit eine Reduktion kardiovaskulärer Risikofaktoren.
ZUSAMMENFASSUNG
Herz- und Kreislauferkrankungen sind in den industrialisierten Ländern die häufigsten Todesursachen. Als Hauptrisikofaktoren sind in erster Linie Hypertonie, Hypercholesterinämie, Rauchen, Übergewicht und mangelnde körperliche Aktivität zu nennen. All diese Faktoren sind weitgehend durch die Ernährungs- bzw. Lebensweise beeinflussbar.
Ziel der vorliegenden Untersuchung war es, anhand eines anonymen Fragebogens die Selbsteinschätzung von Patienten der Medizinischen Poliklinik Zürich bezüglich gesundheitsbewusster Ernährung und Lebensweise und deren Kenntnis kardiovaskulärer Risikofaktoren zu prüfen.
Insgesamt wurden 200 Patienten jeden Alters und jeder Nationalität befragt, davon je 100 Frauen und 100 Männer. Nebst der Aufteilung des Patientenguts in weibliche und männliche Untersuchungsteilnehmer unterteilte man dieselben noch in zwei Altersgruppen (15 – 49 Jahre und 50 – 85 Jahre).
Die grosse Mehrheit der befragten Patienten achtete auf die Ernährung im Allgemeinen und auch im Speziellen, die Frauen generell etwas häufiger als die Männer. Die Befragten achteten in absteigender Reihenfolge auf die Menge aufgenommenen Zuckers, dann folgten Salz, zugeführte Fettmenge und an letzter Stelle die Kalorien.
Auf Salz-, Fett- und Zuckeraufnahme achteten vor allem die über 50 jährigen Patienten. 68,5 % aller Befragten benutzten pflanzliche anstelle von tierischen Fetten, die Männer etwas häufiger als die Frauen, über 50-Jährige häufiger als unter 50-Jährige.
64,5 % aller Befragten glaubte, ihre durchschnittliche tägliche Kalorienzufuhr zu kennen, wovon sich 36,5 % bei einer täglichen Kalorienzufuhr zwischen 1500 und 2500 kcal einschätzte, was in Anbetracht von 32 % übergewichtiger Patienten sicher zu wenig ist. Man kann sagen, dass die Einschätzung des Kaloriengehalts von Speisen den meisten Menschen Mühe bereitet, obwohl die Nahrungsmittelindustrie seit Jahren die Verpackungen mit Kalorienangaben über den Inhalt versieht.
85 % der befragten Patienten kannte ihr Blutdruckverhalten, 45 % konnten sogar einen genauen Wert angeben. Hingegen konnten beim Cholesterinspiegel über die Hälfte aller Befragten keine Angaben dazu machen, dies mit Abstand die jüngeren Frauen, gefolgt von den jüngeren Männern.
Eindeutig am besten informiert waren die befragten Personen über mögliche Folgen von Übergewicht, am wenigsten gut orientiert waren sie über Folgen der Hypercholesterinämie. Die unter 50 jährigen Patienten waren bei Übergewicht, Salz, Cholesterin und Zucker in der Regel besser über mögliche Folgen orientiert als die älteren Befragten.
Insgesamt bemerkenswert ist, dass viel mehr befragte Personen auf die Ernährung allgemein und im Speziellen achteten, als mögliche Folgen von zu hoher Aufnahme bestimmter Nahrungsmittel kannten.
Offenbar genügt also schon das blosse Wissen, dass etwas ungesund ist, ohne genauere Kenntnis der Konsequenzen, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Aufgrund der vorliegenden Untersuchung scheint die Bevölkerung in weiten Kreisen ungefähr über gesunde Ernährung, respektive potentiell krankmachende Nahrungsmittel Bescheid zu wissen, allerdings ist dieses Wissen ungenügend und oft oberflächlich. Interessanterweise achteten zwar mehr ältere Personen auf die Aufnahmemenge bestimmter Nahrungsmittel, kannten aber viel seltener als die Jüngeren mögliche Folgen.
Ebenso erstaunt, dass, obwohl mehr unter 50 Jährige genaue Konsequenzen angeben konnten, weniger jüngere als ältere Befragte auf die Ernährung allgemein und im Speziellen achteten, was mit grösster Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen ist, dass sich viele der jüngeren Altersgruppe noch gesund fühlen und so für sie kein aktueller Anlass zu einer Verhaltungsänderung besteht.
LITERATURANGABEN
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Fragebogen an die Patienten
Achten Sie auf die Menge Zucker, die Sie täglich zu sich nehmen?
Benutzen Sie künstliche Süssstoffe wie Assugrin, Hermesetas, resp. ziehen Sie Light-Getränke vor?
Regelmässig
Manchmal
Nein
Kennen Sie mögliche Folgen von zu hoher Einnahme von Zucker?
Wenn ja, welche?
Wie ist ihre Verdauung?
a) normal, habe regelmässig Stuhlgang
b) neige zu Verstopfung
c) nehme Abführmittel
Nehmen Sie Vitamin-Präparate?
das ganze Jahr hindurch
nur im Winter
nur im Sommer
nein
Sind Sie wegen einer oder mehrerer der folgenden Beschwerden in ärztlicher Behandlung?
Bluthochdruck
Herzbeschwerden
Diabetes (Zuckerkrankheit)
Fettstoffwechselstörung (zuviel Cholesterin)
Übergewicht
Andere
Wenn Sie f) angestrichen haben, was?
Gehen Sie / gingen Sie früher einmal zu einer Ernährungsberatung?
Würden Sie Empfehlungen bezüglich gesünderer Lebensweise befolgen oder sind Sie im allgemeinen schwer von Lebensgewohnheiten abzubringen?
Berücksichtige Empfehlungen
Ändere Gewohnheiten schwer
Alter: _______ Jahre – Geschlecht: männl. _______ weibl. _______
Wenn ja, was? ____________________________________________
Wie oft?
täglich
1 – 3mal pro Woche
1 – 3mal pro Monat
sehr selten
Wieviele Stunden schlafen Sie durchschnittlich innerhalb von 24 Stunden? __________
Sind Sie:
a) Raucher
Wieviele Päckli pro Tag? _______
Seit wieviel Jahren? ___________
b) Ex. Raucher
– Wieviele Päckli pro Tag?
– Während wievieler Jahre?
Nichtraucher
Konsumieren Sie alkoholische Getränke?
Wenn ja: Bier a) täglich
b) 1 – 3mal pro Woche
c) selten
Wieviele Gläser: ______________________________
: Wein a) täglich
b) 1 – 3mal pro Woche
c) selten
Wieviele Gläser: _______________________________
: Schnaps: a) täglich
b) 1 – 3mal pro Woche
c) selten
Wieviele Gläser: _______________________________
Nehmen Sie: : Kopfschmerzmittel
täglich
1 – 3mal pro Woche
1 – 3mal pro Monat
1mal pro Halbjahr
: Schlaftabletten
täglich
1 – 3mal pro Woche
1 – 3mal pro Monat
1mal pro Halbjahr
: andere Medikamente
täglich
1 – 3mal pro Woche
1 – 3mal pro Woche
1mal pro Halbjahr
Welche? _________________________________________
_________________________________________
VIELEN DANK FÜR’S AUSFÜLLEN !
CURRIVULUM VITAE
Geboren am 5.5.1966 in Basel
Aufgewachsen in Reinach, Kanton Baselland
1971: Kindergarten Reinach
April 1972 – 1977 : Primarschule Aumatt, Reinach
April 1977 – Sommer 1980 : Progymnasium Bachmatt, Reinach
August 1980 – Sept. 1984 : Kantonsschule Rämibühl, RG, Zürich
September 1984 : Matura Typ B
Okt. 1984- Okt. 1991 : Medizinstudium an der Universität Zürich
Sommer 1991 : Staatsexamen an der Universität Zürich
DANKSAGUNG
Ich möchte allen, die mir bei der Erstellung der Dissertation behilflich waren, ganz herzlich danken, insbesondere meinem Doktorvater Herrn Prof. W. Vetter und Frau Dr. D.Edmonds für ihre grosse Geduld und die Zeit, die sie sich genommen haben, um mich in meiner Arbeit zu unterstützen.
Ebenso danke ich meinem Vater für die freundliche Zurverfügungsstellung des PC-Arbeitsplatzes und Herrn R.Wild für seine uneigennützige Hilfe bei der Einführung in die Textverarbeitung.
Zürich, im Dezember 1991
11.09.2015
IV-Stelle Luzern
Frau M. Wilhelm
Fachperson Komplexfälle
Landenbergstrasse 35, Postfach
6002 Luzern 2
Selbstanzeige: Überprüfung der Invalidenrente führte zur Meldung der Fehldiagnose am 29.09.2014 (handgeschriebener Brief vom 02.09.2015)
Sehr geehrte Frau Wilhelm
Vielen Dank für Ihre schriftlichen Anfragen betreffend der Rücksendung des Fragebogens „Revision der Invalidenrente“ vom 14.01.2015, vom 23.06.2015 und vom 19.08.2015. Die Beantwortung Ihres Fragebogens nahm viel mehr Zeit in Anspruch, als von Ihnen verlangt.
Dieser Fragebogen konnte nicht besser und in kürzerer Zeit ausgefüllt werden, weil unüberwindbare juristische Gründe und medizinische Tatsachen neu überprüft werden müssten, um wahrheitsgetreu und vollständig auf Ihre Fragen einzugehen und korrekt zu antworten. Insbesondere befasste ich mich eingehend mit der Diagnose, welche anfangs 1992, während der Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik in Embrach von der damaligen Assistenzärztin gemacht worden war und welche offensichtlich aufgrund vielerlei Hinsichten nicht stimmen kann.
Pikanterweise geriet ich seit Mitte Juli 2015 in einen abrupten finanziellen Engpass, weil ich die Jahresabonnemente im Betrage von über CHF 1‘300.—finanzieren musste; damit wir gültige Fahrausweise in Zahnrad- und Luftseilbahnen vorweisen können. Für die beiden Schulkinder wurden die notwendigen Auslagen den Kosten für den Mittagstisch verrechnet, den zu begleichen auch nicht möglich ist, weil uns gemäss Verfügung der EL vom 22.07.2015 die Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 1‘400.– / Monat nicht mehr ausgerichtet werden.
Diese finanziellen Schwierigkeiten führten im Vormonat zu viel Stress und Existenzängsten, die sich ähnlich bemerkbar machten wie jene im Dezember 1991, als ich von meinem ersten WK in der Schweizer Armee am Antrittstag wieder entlassen wurde. Gleich wie der Stress und die Appetitlosigkeit der letzten Wochen führte auch der erste Nervenzusammenbruch in die Psychiatrische Klinik. Der Eintritt von letzter Woche erfolgte im Gegensatz zu jenem von 1991 auf freiwilliger Basis.
Bei der Anamnese vom 08.01.1992 stellte ich bei meinen Recherchen und Ermittlungen gravierende Mängel fest: Auf diese im Detail einzugehen würde nun den Bogen des mir gegenwärtig nervlich Zumutbaren vollends überspannen. Stichwortweise erhalten Sie einen Überblick:
Hunger resp. Appetitlosigkeit bei Eintritt
Heisshunger während des Klinikaufenthalts
Unterzuckerung vor dem Zusammenbruch
Bei den Einlieferungen von 1991/92 erfolgten unrichtige Angaben bezüglich des Vorkommens von Schizophrenie in der Familie (diese Krankheit kommt bei uns weder väterlicher- noch mütterlicherseits vor)
Der Morbus Bechterew wurde nicht aufgeführt, nicht gemeldet
Die Dienstuntauglichkeit wurde ebenfalls nicht gemeldet
Die Assistenzärztin, Frau Dr. med. Karin Oberbörsch, hatte 1991 habilitiert und hatte noch gar keine Erfahrung in der Psychiatrie
Mein Hausarzt, Dr. med. Pierre-Albert Bozzone, Wangen bei Dübendorf, wurde nicht kontaktiert
Der Gentest (HLA-B27) wurde nicht erwähnt
Etc. etc.
Zum jetzigen Zeitpunkt halte ich fest, dass anfangs 1992 eine Fehldiagnose gestellt wurde. Es tut mir leid, dass ich damals mich nicht äussern konnte, dass ich gerne weiterhin Militärdienst geleistet hätte; es tut mir leid, dass ich auch den M. Bechterew nicht gemeldet hatte. Ich war am Ende meiner Nerven.
Hier in St. Urban will man diese damals gestellte Diagnose nicht revidieren. Man schickt mich ohne eingehende Prüfung am Donnerstag, den 03.09.2015 und unverrichteter Arbeit wieder nach Hause.
Die Problematik der Offenlegung von Gentests im Versicherungsbereich ist hinlänglich bekannt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass diese Eingabe handschriftlich erfolgt. Für die verspätete Eingabe bitte ich um Verständnis.
Meinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bin ich insbesondere durch den freiwilligen stationären Aufenthalt in die „Lups“ sicherlich nachgekommen.
Mit freundlichen Grüssen
Fabian Bucher
Diverse Beilagen P. S. Als eingescannten Anhang erhalten Sie die Seite 2 des Formulars „Revision der Invalidenrente“, welche bei der Eingabe vom 02.09.2015 noch nicht dazu gesandt wurde.
Bronzestatue von Rolf Brem, Tänzerin am See in Weggis
Sehr geehrter Herr Richter Emmenegger
Das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau hat die Rechnung für ein Gentestresultat in der Höhe von CHF 1’392.10 meiner Tochter in der Zeit von 2015 – 2019 nie bei mir eintreiben, geltend machen können, weil bekanntlich jedem bewusst war, dass es im teuersten Land der Welt, der Schweiz, es unmöglich ist, von den viel zu knapp berechneten, ausgerichteten Versicherungsleistungen und den hohen Lebenshaltungskosten einer vierköpfigen Invalidenrentnerfamilie noch betreibungsrechtliche Geldforderungen einzutreiben: Einem versicherten Invalidennrentner bleibt von den staatlich gewährten monatlichen Versicherungsbetraegen nichts mehr übrig, was der Staat dem Versicherten wieder wegnehmen könnte. Sie sehen also nur schon aufgrund dieser noch offenen Geldforderung: Ich bin im Zugzwang: Ich komme um eine Beschwerdeentscheidsbeschwerde an das nächsthöhere Kantonsgericht des Kantons Luzern (bis 2013 hätte noch der Umweg über das Obergericht eingeschlagen werden müssen) nicht herum. Und es könnte noch sehr viel schlimmer kommen: Der Kanton Luzern scheint dermassen pleite, ruiniert, quasi bankrott zu sein, dass die Richter auf Teufel komm’ raus angehalten werden, den ärmsten der Gesellschaft die hintersten und letzten Rappen aus den Taschen zu fischen, mit welchen suspekten, juristischen Mitteln auch immer: im Beschwerdeentscheid wird von mir als Beschwerdeführer nur noch vom “Schuldner” gesprochen und nicht mehr, wie im Sozialversicherungsrecht üblich, vom “Versicherten”. Ich bitte Sie, mir einen Lösungsvorschlag auszuarbeiten, mir einen gangbaren Weg vorzuschlagen, um zu verhindern, dass ich nicht weiterhin als versicherter Invalider mit abgesägten Hosen dastehe – das allerschlimmste für Eden maroden Kanton Luzern wäre, …. ja, das allerschlimmste hatten wir ja schon: die fünfjährige Rückkehr in die Schweiz! Das letzte Mal, als mir Rentengelder in Form von zu viel ausgerichteten Erganzungsleistungsbetraegen in der Höhe von CHF 11’602.— zurueckzediert wurden, war ich in der Folge auch ausgewandert, nach vier Jahren wieder zurückgewandert und CHF 6’852.— nach je einem Bundesverwaltungs- und einem Bundesgerichtsspruch zurück transferiert erhalten. Das oberste Gericht musste angerufen werden; Lebensjahre wurden passiv verlebt, weil ein versicherter Versicherter mit den ausgerichteten Versicherungsleistungen nur noch passiv und lethargisch mit dem Überleben beschäftigt ist. Eindringlich und freundluch bat ich Sie, vor Ihrem Urteilsspruch den Leiter des Rechtsdienstes der Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Herrn lic. iur. Hans Kaspar von Matt telefonisch zu kontaktieren – er hätte Ihnen aufzeigen können, Sie darauf hinweisen können, eine vorsichtige Prognose wagen können. Ich bin gespannt auf Ihren Ratschlag bezüglich der unten angefügten Beilage, danke für Ihre Bemühungen und verbleibe
Geoid in 3D: plastisch geformt, Acryl auf Holz, Mischtechnik, 2017
Guten Tag Frau Zwyer
In Greppen ist das Sozialamt einem Wechsel unterzogen worden, d. h., Frau Lang war nur kurz da und wer dieses Amt jetzt inne hat, kennt mich nicht: vielleicht könnten Sie sich einschalten und zum Rechten sehen, so wie bei der Hilfe beim Ausfüllen der Steuererklärung! Wie bereits im vorigen Mail angetönt: Einerseits wurden die versprochenen Verbilligungen nie gewährt, andererseits Kosten viel zu knapp berechnet und in vielerlei Hinsichten ist das Sozialwesen, wie es im Kanton Luzern betrieben wird, milde ausgedrückt „krank“, um nicht zu sagen: in die Jahre gekommen! – Und irgendwo im letzten Jahrtausend irgendwo stehen- oder steckengeblieben…. Ich erbitte um eine ordentliche Nachkalkulation der rigorosen Pfändungsaktion und aktuellere Berechnungsfaktoren: Rechnen Sie vor, berechnen Sie, kalkulieren Sie und kontrollieren Sie nach und dann senden Sie mir Geld: rasch. – Und seien Sie froh, dass wir im Ausland sind: Hier kosten wir den Kanton Luzern ein Mehrfaches, ein Vielfaches an Geldern weniger!
Und was ist mit dem Ihnen angebotenen Bild? Während Greppen eine Absage schriftlich mir zustellte, hörte ich von Weggis gar nichts mehr. Kaufen Sie es oder ist es in der Fülle an Meldungen, die es mit diesem Sozialversicherungsystem auf sich hat, vielleicht untergegangen?
Lassen Sie die Betreibung aufheben und weisen Sie Herrn Ammann oder Frau Siegenthaler an, mir rasch Geld auf mein Bankkonto nach Bangkok zu senden, damit wir wirtschaftlich überleben können. SCHNELL!
Bezüglich unserer diversen telefonischen Besprechungen der letzten drei, vier Monate und insbesondere der letzten beiden Telefonate vom 24.06.2016 und vom 29.06.2016, stelle ich mich zur Sachaufklärung, versuche in dieser Stellungnahme die rechtlich relevanten Fragen aufklärungshalber und als Wahrer des rechtlichen Gehörs, sachdienlich zu beantworten.
Für das Gewähren auf Teilnahme am Verfahren mit der Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Eingabe der Schrift „Rechtliches Gehör“, welche mir von Ihnen telefonisch auf weitere zehn Tage, bis zum 04. Juli 2016, versprochen und hierauf am Montag, den 27.06.2016, noch schriftlich per Email bestätigt wurde, sehe ich mich veranlasst, alles Menschenmögliche zu unternehmen und aufklärerisch, minuziös die Sachlage erneut zu schildern, zu begründen und zu erklären, um Ihren Vorwurf, Ihre Anschuldigung nicht nur zu entkräften, sondern in so glasklarem Licht darzustellen, sodass nicht erst am Ende dieses Verfahrenserlasses durch Staatsanwaltschaft und Richter die Einsicht durchscheint, durchdringt, das Singen des Sängers hätte sich zum juristischen Streit, zum orkanartigen Sturm im Wasserglas auf unseren Schreibtischen entwickelt – vergleichbar mit dem Aufplustern eines farbenfrohen, exotischen Singvogels, der in fremdem Territorium pfeift und sofort nach seinem Gezwitscher sich in seine Gefilde zurückzieht.
Falls ich Sie nach gegenwärtigem, bisherigen Verfahrensstand nicht missverstand, liegt der Fokus in der Anschuldigung darin begründet, der Sänger hätte ohne das Vorliegen einer ordnungshalber von der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf, ZAS, ausgestellten AHV-Kontrollnummer, welche ganz unbürokratisch hätte zugestellt werden können, sobald eine Anerkennungsbestätigung, vom thailändischen Amt gestempelt, vom zertifizierten Trans-lationsbüro in eine unserer Landessprachen oder in Englisch übersetzt und diese Dokumente von einer staatlichen thailändischen Behörde beglaubigt, Ihnen zugestellt worden wären, nicht singen dürfen.
Es wurde von mir aktiv versucht, herauszufinden, wer in Thailand zuständig ist für die Zertifizierung von Musikern, welchen aufgrund ihrer Talente die Gelegenheit geboten wird, zum Musizieren ins Ausland eingeladen zu werden.
Private Model- und Konzertagenturen, welche im März und April 2016 bezüglich dieser Fragestellung kontaktiert wurden, konnten nicht nur nicht weiterhelfen, sie verneinten sogar die Existenz einer solchen Bestätigung, welche einen Musikanten ausweisen würde und als Beleg zur staatlichen Vorlage hätte verwendet und eingereicht werden können.
Soviel ich als juristischer Laie bisher über das in die Einleitung gelangende Verwaltungsverfahren in meinem Lebensumfeld und über Experten in Ihrem Berufsfeld in den letzten Tagen und Wochen herausfiltern konnte, hätte einerseits vielleicht schon ein Teaser, also Bildelement mit einem Tondokument dazu gedient und ausgereicht, damit die Kontrollnummer im Kanton Genf hätte generiert und ein Künstlervisum vom Kanton Luzern hätte bewilligt werden können.
Mit der staatlichen Zusicherungsgarantie dieses rechtlichen Gehörs wird einem als Schweizer Bürger ein faires Verfahren zugebilligt; soweit ich orientiert bin, erhalte ich mit dem rechtlichen Gehör die Gelegenheit und die Verpflichtung gleichzeitig, den Standpunkt und den Sachverhalt wahrheitsgetreu offenzulegen und somit eine Gegendarstellung zu Ihrer Anschuldigung vorzulegen, welche, dem Staatsanwalt weitergereicht, als Grundlage zur Orientierung bei ähnlich gelagerten Fällen sowie dem Richter zur neutralen Beurteilung vorgelegt, dient.
Soweit ich den mehrmals telefonisch konsultierten juristischen Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Herrn Hanskaspar von Matt, in dieser Angelegenheit allgemein befragt, richtig verstand, ist die Eingabe dieses rechtlichen Gehörs keine Freiwilligkeit, sondern wird von den Richtern, im Falle des Fehlens, als Verfahrensmangel ausgelegt. Die Nichteinreichung dieser vorliegenden Rechtsschrift hätte also – schlimmstenfalls – fatale Auswirkungen. Was mir als rechtschaffener Schweizer Bürger aufgrund der verlangten, jedoch fehlenden Einreichung der urkundlichen Anerkennungsbestätigung, übersetzt und beglaubigt vom Amt für Migration, Luzern, zur Last gelegt und laut telefonischer Auskunft als Straftat ausgelegt wird, bewegt mich zur Anforderung eines Formulars für die Inanspruchnahme der kostenlosen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, der mich als Präsident des Vereins Buddhistisches Zentrum Suanpalantam mit Sitz in Luzern in diesem Fall juristisch vertritt.
Zu meiner Verteidigung will ich folgende Punkte vorbringen und rechtzeitig genannt haben, damit sie beim allfälligen Weiterzug an ein höheres Gericht auch von Gültigkeit sind:
Es mag sich tatsächlich so verhalten, dass es in Europa – oder zumindest im zivilisierteren Westeuropa – staatliche Stellen gibt, welche einheimischen Musikern, Künstlern und Performern, die internationale Aufgebote vorweisen und Gelegenheit haben, im nahegelegenen Ausland oder bis nach Übersee aufzutreten, Zertifikate und Urkunden ausstellen, welche sodann den Behörden in den Zielländern zur Vorlage vorgelegt werden können resp. müssen, um Versicherungskontrollnummern auszustellen, damit ein Künstler sein können einem Publikum vorzeigen kann.
Auch in Thailand versucht die gegenwärtige Militärregierung, den Bürgern mit immer raffinierteren Methoden und Bürokratiehürden die Schranken aufzuzeigen, sie in den Freiheiten zu beschneiden; doch wäre mir bis dato keine thailändische Amtsstube bekannt, welche Gesangskünstler vorsingen lassen würde, und sie dann je nach (subjektiver) Hörprobe bestehen oder durchfallen lässt. Im letzten Vierteljahrhundert verbrachte ich mehr als fünfzehn Jahre in Thailand – von so einer Organisation, gäbe es sie dort, hätte ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest gehört. – Auch die Schweizerische Botschaft war nach telefonischer Konsultation nicht imstande, mir eine konkrete Adresse zu nennen, die man hätte kontaktieren können, um die vom Amt für Migration des Kantons Luzern verlangte Anerkennungsbestätigung ausstellen und beglaubigen können. (Anm.: Für das Übersetzen hätten wir das Goethe-Institut an der Soi Goethe, Sathorn Road in Bangkok beauftragt, das uns persönlich aus früheren Besuchen bekannt ist; wir hatten dort schon andere Dokumente übersetzen und zur Beglaubigung vorbereiten lassen – die Übersetzer sind zum Teil deutschstämmig, d. h., deutscher Provenienz.
Kopfschmerzen bereitet auch das nochmalige Lesen Ihres Mails vom 23.03.2016, in welchem Sie die Einreichung des Formulars M8, A7, K9 und den amtlich beglaubigten Nachweis der persönlichen Voraussetzungen fordern. Bei unserem Künstler handelt es sich um einen Sänger, vergleichbar mit einem Heino oder einem Heintje im frühen Erwachsenenalter. Schwer nachvollziehbar, dass ein solcher Sänger zum Singen ein Hochschulstudium als Nachweis, ob er zum Gesang genug qualifiziert sei, hätte vorlegen können.
Wie ich Ihnen schon am vorletzten Telefonat freundlich nahegelegt habe, schiessen Sie mit dem Eintreiben von unmöglich vorlegbaren Qualifikationsschriften übers Ziel hinaus: Sie schiessen mit Kanonen auf Mücken! Wir sind als Kulturverein in einer Liga, wo gewöhnliche Menschen auf andere gewöhnliche Menschen treffen und wo man sich freut über einen singenden Menschen aus dem (Heimat-) Land, welches man aus was für Gründen auch immer verlassen wollte oder musste. Zu keinem Zeitpunkt im Vorfeld der Organisation des Anlasses, zu welchem ich Ihnen auch persönlich ein Poster am Schalter des Amtes für Migration abgegeben habe, hätten wir gedacht, das Singen des Sängers könnte eine Illegalität darstellen – im Gegenteil: Wir stützen uns auf die Bundesverfassungsartikel 21 und 22!
Mit der Eingabe dieser schriftlichen Stellungnahme innert der 10-tägigen Frist schaffen Sie es, dass ich am lokalen Rosenfest in Weggis, das nur einmal jährlich stattfindet, fernbleiben musste; mit dem Eintreiben von Rechtsschriften dieser Art treiben Sie die rechtschaffenen einheimischen Bürger in die juristische Strafecke und versuchen ein Unrecht heraufzubeschwören wo keines ist. Dies führt zu Schlaflosigkeit und Brechreiz. Sie veranstalten ein juristisches Säbelrasseln wo keines nötig ist. Verwenden Sie Ihre Energie dort, wo sie gegenwärtig verlangt wird, nicht aber bei unbescholtenen Bürgern, die nichts falsch gemacht haben!
Vögel vor Oberer und Unterer Nase im Weggiser Seebecken
Sehr geehrte Frau Siegenthaler
Innerhalb der letzten zwei Monate wurden mir von der Internationalen Rechtsabteilung der Firma Intrum SA, Route de Chavannes 35, 1007 Lausanne, mehrmals Briefe zugestellt, worin eine Forderung für einen Gentest für meine Tochter Jasmine, nötigenfalls gerichtlich bis zur vollständigen Tilgung eingeleitet, mir angedroht wurde.
Noch im letzten Kalenderjahr überreichten Sie mir Einzahlungsscheine und erklärten, CHF 50.– / Monat sollte doch möglich sein, damit meine Tochter Jasmine nicht mit einem Betreibungseintrag belastet wird, sobald sie den 18. Geburtstag erlebt haben wird.
Bitte listen Sie auf einer Tabelle mir auf, wieviele CHF 50.– Einzahlungen ich Ihnen überwiesen habe, damit ich Herrn Kilian Emmenegger, Kriminalgerichtspräsident des Bezirksgerichts Kriens/LU, über die Überweisungen informieren kann.
Dass ausgerechnet ein Gentest den Zahlungsausstand markiert, der in dieser Angelegenheit das Ausmass aufdeckt, wiedergibt, klarlegt, das das Versicherungssystem in vielen Facetten offenbart und in der Überspannung und in unserem Familienverbund offenlegt, aufzeigt, wo die Grenzen markiert werden müssen, wo es buchhalterich einfach nicht mehr möglich ist, Zahlungen zeitnah, fristgerecht abzuwickeln, werte ich persönlich sowohl als Schicksal und als Zufall.
Dieses zeitliche Aufeinandertreffen der Pfändungsforderungsankündigung durch Sie, das Seegemeindenbetreibungsamt, einerseits, und der Korrespondenz der oe Internationalen Rechtsabteilung mit der Androhung im Betreffvermerk „Verlustscheintilgungseinforderung“ andererseits, legt den Richtern nun einen Beleg in die Hand, einen Beweis, der offenlegt, dass die Existenzminimaberechnung schon während unserer wohnhaft sowohl in Rigi Kaltbad, in der Gemeinde Weggis als auch in Greppen während der gesamten, über fünf Jahre dauernden Aufenthaltsdauer von Mitte Juli 2014 bis zum Juli 2019 als Familienverbung zu knapp, zu mager berechnet worden war.
Es würde zu wohl zu weit führen, ausufern, Ihnen den Zusammenhang von schweizweiter Lebenshaltungskostenkalkulation insbesondere für versicherte Ergänzungsleistungsbezüger, Invalide, Mietzinskostenindexentwicklung der letzten zwanzig Jahre und die Entwicklung von Leitentscheiden der lokalen, regionalen resp. kantonalen Gerichte im Zuge der Entwicklung der Gesellschaft vom „Schreibmaschinenzeitalter“ ins „Computerzeitalter“ aufdröselnd Ihnen zu erläutern; doch gebe ich Ihnen nun abschliessend, erkärend zu verstehen: „Sollten Ihre Existenzminimumsberechnungen in der Zeit vom März 2019 bis zum März 2020 in der Nachkalkulation des Bezirksgerichts in der Höhe nicht als offenkundig viel zu tief taxiert und beurteilt werden, so liegt mit der Ausfertigung des Bezirksgerichtsurteils und mit dessen Zustellung der schriftliche Beleg vor mit dem die Ergänzungsleistungsberechnungen der Ausgleichskasse des Kantons Luzern nachweislich über den oe Zeitraum nach ATSG, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), Grundsatzartikel 2 Absatz 1, zu lange nicht in genügendem Masse an die Entwicklung des Kostenindexes angepasst worden sind (Anm.: Mietzinsentwicklung nach Angaben des Bundesamtes für Statistik und Nichtanpassung an diese effektive Kosten erstmalig nach 2001 erst im Jahr 2021).
Für uns als Familie bedeutet dies nachträglich, den Beweis für das Gefühl zu erhalten, dass die Schweiz tatsächlich das teuerste Land der Welt ist und mit den gewährten kantonalen Ergänzungsleistungszuschüssen die Lebenshaltungskosten nicht abgedeckt werden konnten.
Die Beurteilung des Bezirksgerichts geduldig, stoisch abwartend, verbleibe ich