Bezirks- und Kantonsgerichtsurteile

Blick auf den Pilatus: Mit der Violine im Gepäck und dem Chihuahua an der Leine auf einer langen Wanderung.

06.06.2020

Bezirksgericht Kriens

Abteilung 2, Einzelrichter

als untere kantonale Aufsichtsbehörde nach SchKG

Entscheid vom 6. Mai 2020

Fabian Bucher, 11/77 Perfect Park Village, Rathpattana Rd., Keha Romklao Soi 64, Latkrabang District, 10520 Bangkok, Thailand; Zustelladresse: Fabian Bucher, c/o Lukas Bucher, Mattenstrasse 4, 5212 Hausen,

Beschwerdeführer

gegen

  1. André Peier, Kramgasse 5, 6004 Luzern,

vertreten durch die Lowell Inkasso Service GmbH, Bahnhofstrasse 14, 9424 Rheineck,

  • sana 24 AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15,

Beschwerdegegner

und

Betreibungsamt Weggis–Greppen–Vitznau, Parkstrasse 1, Postfach, 6353 Weggis

betreffend Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG

Begründung

Mit auf den 20.1.2020 datierter und am 3.2.2020 am Bezirksgericht Kriens eingegangener Eingabe aus Thailand erhob der Beschwerdeführer „Einsprache gegen Militärrentenzedierung“. Er führte darin im Wesentlichen aus, er beantrage die Militärrentenzedierung einzustellen sowie von Existenzminimumberechnungen abzusehen, wenn die Kosten offensichtlich ohne Kenntnisse der Verhältnisse, welche in diesem Land vorherrschen würden, willkürlich berechnet würden und mit einem Abzug von 25 % belegt worden seien. Er zweifle, dass 25 % ein adäquater Prozentsatz sei. Sobald er eine bessere Brille bzw. Kontaktlinsen habe, werde er sich zu wehren wissen. Jetzt nehme das Betreibungsamt Gelder von seinem Familienbudget weg, und er könne sich dagegen gar nicht wehren, müsse aushalten, zuschauen, leiden und ausharren. Zu den einzelnen Punkten könne er nur so viel sagen: Im Moment sei er überfordert, weil er nicht mehr gut sehe. Er könne sich nicht wehren, wenn er über keinen funktionierenden PC verfüge. Es seien ihm in den vergangenen Jahren hin und wieder Invalidenrenten bzw. Militärrenten zediert worden. Er habe dafür kein Verständnis mehr. Er beantrage zu prüfen, weshalb die Mietwohnungen, auch wenn Mietzinsvergünstigungen in der Höhe von rund Fr. 700.—subventioniert würden, noch mit Fr. 2‘000.00 einen Eintrag in der Aufstellung finden würden. Es könne doch nicht sein, dass das Betreibungsamt die Beträge wieder zurückzediere, die der Bund, der Kanton und die Gemeinde berechnen und finanzieren würden, weil es sonst für die invalide Familie nicht reiche.

Aufgrund dieser Eingabe wurden beim Betreibungsamt einschlägige Unterlagen einverlangt (amtl. Bel. 1ff.). Mit Verfügung vom 6.2.2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (amtl. Bel. 7ff.).

Mit Stellungnahme vom 19.2.2020 beantragte das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass am 1.3.2019 mit dem Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppen-Nr. 20190019 vollzogen worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, eine IV-Rente der Ausgleichskasse von monatlich Fr. 2‘067.00 sowie eine IV-Rente der Militärversicherung der SUVA von monatlich Fr. 342.90 zu beziehen. Seine Ehefrau arbeite im Migros Fitnesspark National Luzern in einem 20 %-Pensum und verdiene durchschnittlich Fr. 1‘500.00 pro Monat. Die Tochter Jasmine erhalte eine IV-Kinderrente der Ausgleichskasse von monatlich Fr. 827.00. Ergänzungsleistungen erhalte die Familie keine ausbezahlt, es würden jedoch gewisse Beiträge an die Krankenkasse, Zahnarzt etc. übernommen. Aufgrund des Wegzugs des Sohns der Ehefrau aus einer früheren Beziehung sei dieser nicht mehr im Existenzminimum berücksichtigt worden. Das Existenzminimum der ganzen Familie sei auf Fr. 3‘764.60 festgesetzt worden; der Anteil des Beschwerdeführers habe Fr. 2‘320.35 betragen. Somit sei der Betrag, welcher den Anteil des Schuldners am Existenzminimum übersteige, gepfändet und mittels Rentenpfändungsanzeige an die SUVA, Abteilung Militärversicherung, erlassen worden. Die IV-Rente der Militärversicherung sei beschränkt pfändbar. Die Pfändungsurkunde sei am 25.6.2019 eingeschrieben verschickt worden und vom Schuldner am 1.7.2019 entgegengenommen worden. Auf die Pfändungsurkunde sei keine Beschwerde erfolgt. Die Pfändung der Militärrente laufe noch bis im März 2020. Per 30.6.2019 habe sich der Beschwerdeführer nach Thailand abgemeldet. Die Eheleute hätten sich freiwillig getrennt und die Ehefrau sei nach Luzern abgemeldet worden. Der Beschwerdeführer hätte die aktuellen Umstände umgehend mitteilen müssen. Dies habe sich beim Beschwerdeführer als überaus schwierig gestaltet, da er in zahlreichen Telefonaten oder E-Mails die Fragen des Betreibungsamts nicht habe beantworten können. Schliesslich sei das Existenzminimum anfangs Dezember 2019 den aktuellen Verhältnissen angepasst worden. Der Schuldner habe angegeben, dass er mit seiner Tochter und dem Sohn seiner getrennten Ehefrau in einem Haushalt wohne. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt, diese wohne immer noch in der Schweiz. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers sei auf Fr. 1‘664.50 festgesetzt worden. Dabei seien aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in Thailand 75 % des Grundnotbedarfs einer alleinerziehenden Person berücksichtigt worden. Auch für die Tochter seien 75 % des Grundnotbedarfs berücksichtigt worden. Der aktuelle Mietzins betrage gemäss Aussage und Quittung 16‘000 Thailändische Baht. Beim Tageskurs der Existenzminimumberechnung vom 9.12.2019 ergebe dies Fr. 522.40. Dieser Betrag sei berücksichtigt worden. Gemäss Schreiben der Krankenkasse Visana seien die Krankenkassenprämien seit Januar 2019 nicht mehr bezahlt worden. Diese seien daher aus dem Existenzminimum gestrichen worden. Dagegen seien grosszügigerweise Fr. 506.60 für die Schulbildung der Tochter berücksichtigt worden. Vollumfänglich in Abzug gebracht worden sei die IV-Kinderrente. Für den Sohn der getrennten Ehefrau hätten keine Beträge berücksichtigt werden können. Die Höhe der Beträge der IV-Rente der Ausgleichskasse sowie der Militärrente der SUVA seien auch im Jahr 2020 unverändert. Die IV-Rente der Ausgleichskasse sei gänzlich unpfändbar. Beim Beschwerdeführer sei somit nur das beschränkt pfändbare Einkommen über dem Existenzminimum pfändbar, nämlich die ganze Rente der Militärversicherung. Die Rentenpfändungsanzeige sei mit dem neuen Existenzminimum bzw. mit dem dem Betreibungsamt zu überweisenden Betrag am 12.12.2019 erlassen worden. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers grosszügig berechnet worden sei. Er habe sogar aufgrund der späten Angaben der aktuellen Verhältnisse ein zu hohes Existenzminimum gehabt. Aufgrund der Geltendmachung von Auslagen für Matratzen, Brillen usw. sei auf eine Nachzahlung verzichtet worden. Die Pfändung lauf noch bis März 2020; da der Schuldner seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt habe, würden aktuell auch keine weiteren Betreibungs- bzw. Pfändungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden können (vgl. hierzu auch amtl. Bel. 20).

Mit Beschwerdeantwort vom 24.2.2020 beantragte auch die Beschwerdegegnerin 2 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass vorliegend keine Verletzung des Existenzminimums bzw. bei dessen Berechnung ersichtlich sei.

Der Beschwerdegegner 1 reichte keine Stellungnahme ein.

Es erfolgten zahlreiche weitere Eingaben des Beschwerdeführers, hauptsächlich per E-Mail (amtl. Bel. 13 ff.). Mit Eingabe vom 11.3.2020 bat er um unentgeltliche Rechtspflege (amtl. Bel. 25). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers wird in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die im Dezember 2019 vorgenommene, angepasste Existenzminimumberechnung in der Pfändungsgruppe Nr. 20190019/BA Weggis-Greppen-Vitznau bzw. die gestützt darauf erfolgte Pfändung der IV-Rente der SUVA / Abteilung Militärversicherung im Betrag von Fr. 342.90 (BA Bel. 5 und 8) und somit gegen die Verfügung eines Betreibungsamtes. Sie richtet sich nicht gegen die grundsätzliche Pfändungsurkunde vom 25.6.2019 bzw. die anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 1.3.2019 vorgenommene Existenzminimumberechnung (BA Bel. 1 und 3). Dagegen hatte der Beschwerdeführer keine Beschwerde eingereicht.

Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist. Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen; auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 2010, Art. 17 SchKG N 50 und 53). Ob die Frist zur Einreichung der Beschwerde vorliegend gewahrt wurde, kann mangels eindeutiger Belege betreffend Zustellung und Postaufgaben nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. BA Bel. 8, amtl. Bel. 2 sowie Beschwerde vom 20.1.2020; vgl. auch Art. 56 SchKG). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage aber offen bleiben.

Der Beschwerdeführer rügt, es sei eine überhöhte Einkommenspfändung verfügt worden, welche auf seine Situation nicht genügend Rücksicht nehme. Die Existenzminimumberechnung (vgl. oben E. 7.1 und sogleich E. 8.2). Die Beanstandungen des Beschwerdeführers sind teils überholt, etwa hinsichtlich des Mietzinses von Fr. 2‘000.00 (vgl. z. B. amtl. Bel. 17), und hier nicht zu beurteilen.

Gemäss Art. 93 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und Ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Das unbedingt Notwendige wird als Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz (Von der Mühll, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art 93 SchKG N 20 f.). Für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stehen dem Betreibungsbeamten die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sowie die diesbezüglichen kantonsgerichtlichen Weisungen (LGVE 2009 I Nr. 42) zur Verfügung, wobei ihm ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. BGE 86 III 119). Die Aufsichtsbehörde setzt, wenn Ermessensfragen zur Beurteilung stehen, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Vollstreckungsorgans (BGE 100 III 17 und BGE 97 III 126).

Ändern sich während der Dauer der Einkommenspfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrags massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrags diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Der Schuldner kann ein Revisionsbegehren stellen. Dieses ist beim Betreibungsamt anzubringen. Die Revision der Pfändung erfolgt in der Form des Pfändungsvollzugs. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Schuldner den Betreibungsbeamten über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben, insbesondere Beweisbelege vorzulegen. Lässt der Schuldner den Betreibungsbeamten über grundsätzlich als Zuschläge zu berücksichtigende Positionen im Ungewissen oder belegt er sie nicht innert nützlicher Frist, ist das Existenzminimum ohne deren Berücksichtigung festzulegen (Von der Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N 43, 54 und 56).

Vorab ist mit dem Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden IV-Rente der Militärversicherung um beschränkt pfändbares Einkommen im Sinne von Art. 93 SchKG handelt (Von der Mühll, a.a.O., Art. 92 SchKG N 34; vgl. auch BG-Urteil 7B.60/2003 vom 21.5.2003). Gänzlich unpfändbar ist dagegen die IV-Rente von Fr. 2‘067.00 monatlich (vgl. amtl. Bel. 2 ff. sowie BA Bel. 1 ff.).

Ursprünglich, d.h. anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 1.3.2019, setzte das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau im Beisein des Beschwerdeführers dessen Existenzminimum für die ganze Familie auf Fr. 3‘764.60 fest, wobei der Anteil des Beschwerdeführers auf Fr. 2‘320.35 festgelegt wurde (BA Bel. 1; vgl. auch BA Bel. 2 und 3).

Da der Schuldner sich per 30.6.2019 nach Thailand abmeldete und sich in dieser Zeit, was gerichtsnotorisch ist (Akten 2C2 19 104 BG Kriens; vgl. auch Akten 2D2 19 18 BG Kriens), von seiner Ehefrau trennte, kam es in der Folge zu einer Revision der Pfändung, die schliesslich in die hier zu beurteilende Existenzminimumberechnung vom Dezember 2019 mündete (BA Bel. 4 und 5). Dabei wurde das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 1‘664.50 festgesetzt, bestehend aus Fr. 1‘012.50 Grundbedarf, Fr. 450.00 Kinderzuschlag, Fr. 522.40 Mietzins, Fr. 506.60 Schule Tochter, abzüglich der IV-Kinderrente von Fr. 827.00. Gestützt darauf erfolgte die Pfändung der erwähnten IV-Rente der Militärversicherung, während die IV-Rente der Ausgleichskasse im Betrag von Fr.2‘067.00 dem Schuldner vollumfänglich belassen wurde (vgl. BA Bel. 8).

Der Beschwerdeführer beanstandet vor allem den ihm angerechneten Grundbetrag. Das ist derjenige Betrag, der dem Schuldner für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas (vgl. hierzu amtl. Bel. 19) usw. angerechnet wird. Das Betreibungsamt ist bei dessen Festlegung – entsprechend LGVE 2009 I Nr. 42 – vom Grundbetrag eines in der Schweiz lebenden, alleinstehenden Schuldners in der Höhe von Fr. 1‘350.00 ausgegangen. Aufgrund der notorisch tieferen Lebenshaltungskosten in Thailand hat es diesen Betrag um 25 % gekürzt. Das ist nicht zu beanstanden. Die Lebenshaltungskosten in Thailand sind zweifelsohne tiefer als diejenigen in der Schweiz, auch wenn vielleicht – entsprechend dem vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten im März 2017 herausgegebenen Dossier „Leben und Arbeiten in Thailand“ (vgl. unter www.eda.admin.ch) – letztlich nicht so viel tiefer, als man auf den ersten Blick meinen könnte. Zu beachten ist auf jeden Fall, dass gemäss dem UBS-Bericht über Preise und Löhne aus dem Jahre 2018 die Kosten in Zürich fast doppelt so hoch sind wie diejenigen in Bangkok (vgl. unter www.ubs.com). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduktion des Grundbetrags um 25 % als angemessen. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für den Grundbetrag der mit dem Beschwerdeführer in Thailand lebenden Tochter (Jahrgang 2005). Ausgehend von Fr. 600.00 ist dieser Grundbetrag hier auf Fr. 450.00 festzulegen. Anzumerken bleibt dabei, dass etwa das Obergericht des Kantons Zürich für einen in Thailand lebenden Schuldner auch schon eine Reduktion des Grundbetrages auf die Hälfte für angemessen erachtet hat (Urteil des Obergerichts Zürich vom 20.10.2014, Geschäfts-Nr. LC140011).

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde namentlich auch die Notwendigkeit eines PCs geltend macht, ist zu beachten, dass die Beschaffung eines solchen aus dem Grundbetrag zu erfolgen hat. Zudem kann auf E. 8.2.6 verwiesen werden.

Gemäss Ausführungen des Betreibungsamts hat der Beschwerdeführer einen Mietzins von 16‘000 Thailändischen Baht angegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies hier masslich nicht weiter. Seine Darlegungen betreffend Mietzinsvergünstigungen und Subventionen sind nicht einschlägig (vgl. bf. Bel. 2). Ohnehin erscheint der Betrag angemessen. Beim Tageskurs im Zeitpunkt der Existenzminimumberechnung (9.12.2019) ergibt dies den Betrag von rund Fr. 520.00. Dieser ist dem Beschwerdeführer anzurechnen.

Was die Krankenkassenprämien anbelangt, kann mit dem Betreibungsamt festgehalten werden, dass diese gemäss Schreiben der Krankenkasse Visana vom Juli 2019 (seit Januar 2019) vom Beschwerdeführer nicht mehr bezahlt werden (BA Bel. 6) bzw. diese gemäss Angaben des Beschwerdeführers direkt via Prämienverbilligung beglichen werden oder wurden (vgl. amtl. Bel. 25 ff.). So oder anders können sie hier nicht angerechnet werden, da Krankenkassenprämien in der Berechnung des Existenzminimums nur zu berücksichtigen sind, wenn sie tatsächlich vom Schuldner bezahlt werden, andernfalls er ja gar keine Auslagen hat.

Ungeklärt bleibt in diesem Zusammenhang, wie es sich mit der Situation des Beschwerdeführers bereffend Krankenversicherung in Thailand effektiv verhält. Wie er als Auslandschweizer derzeit krankenversichert ist und inwieweit er dabei für Auslagen aufkommt, ist aber nicht von Amtes wegen abzuklären. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflich hat der Beschwerdeführer das Betreibungsamt über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben, insbesondere Beweisbelege vorzulegen. Im Übrigen kann auch hier, etwa mit Blick auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Auslagen betreffend Brille bzw. Kontaktlinsen (vglj. Auch amtl. Bel. 13 und 18), auf E. 8.2.6 verwiesen werden.

Das Betreibungsamt hat schliesslich auch monatliche Fr. 506.60 für die Schulbildung der Tochter des Beschwerdeführers eingesetzt (vgl. hierzu BA Bel. 4). Dem kann gefolgt werden.

Das Existenzminimum abzuziehen ist dann allerdings die IV-Kinderrente der Tochter im Betrag von Fr. 827.00. Diese ist zur Verwendung von Auslagen der Tochter gedacht. Unter Berücksichtigung der Schulkosten von Fr. 506.60 und der Grundbetrag von Fr. 450.00 (und auch eines Mietanteils) übersteigen die Auslagen für die Tochter aber letztlich die IV-Kinderrente; der Mehrbetrag ist dem Existenzminimum des Beschwerdeführers anzurechnen (vgl. BGE 104 III 77).

Weitere Auslagen sind nicht zu berücksichtigen und wurden vom Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt auch nicht substantiiert geltend gemacht (vgl. hierzu auch oben E 8.2.1 umd 8.2.3). Mit dem Betreibungsamt kann der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass für den volljährigen Sohn der getrennten Ehefrau, welcher angeblich mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt wohnt, keine weiteren Auslagen zu berücksichtigen sind (vgl. Stellungnahme des Betreibungsamts S. 6). Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, er wohne wieder mit seiner Ehefrau zusammen (vgl. amtl. Bel. 25, 11/16), hätte er dies dem Betreibungsamt melden müssen, damit dieses eine (erneute) Revision hätte vornehmen können. Nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern wiederum mit Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau geltend zu machen (BGE 108 III 10 E. 4, Von der Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N 17).

Im Ergebnis gibt die vom Betreibungsamt im Dezember 2019 vorgenommene Existenzminimumberechnung zu keinen Beanstandungen Anlass. Vielmehr kann festgehalten werden, dass das Existenzminimum zumindest nicht kleinlich berechnet wurde, dieses selbst bei einer um bis Fr. 400.00 höheren Veranschlagung nichts an der vorliegenden Pfändung zu ändern vermöchte und dem Beschwerdeführer von Juli bis Dezember 2019 ein zu hohes Existenzminimum angerechnet wurde, d.h., die vollumfängliche Pfändung der IV-Militärrente schon früher hätte erfolgen können. Ergänzend angefügt werden kann, dass das Pfändungsjahr in der Pfändungsgruppe 20190019/BA Weggis-Greppen-Vitznau nun seit März 2020 abgelaufen ist (amtl. Bel. 20).

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Insofern kann das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege abgeschrieben werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverbeiständung beantragt, ist das Gesuch abzuweisen. Eine Rechtsverbeiständung ist vorliegend objektiv nicht notwendig. Der im vorliegenden Fall massgebliche Sachverhalt (Verhältnisse im Dezember 2019) und die sich stellenden Rechtsfragen waren nicht derart komplex, dass der Beschwerdeführer eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bedurft hätte. Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Zudem rechtfertigen es Natur und Besonderheiten des weitgehend formlosen SchKG-Beschwerdeverfahrens, für die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt einen strengen Massstab anzulegen. Gerade bei Existenzminimumberechnungen ist in der Regel kein anwaltlicher Beistand nötig (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20a SchKG N 35).

Rechtsspruch

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um enentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht abgeschrieben wird.
  3. Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
  4. Dieser Entscheid wird den Parteien kostenlos zugestellt.

Bezirksgericht Kriens

Abteilung 2

Kilian Emmenegger

Präsident

versandt/gul: -7. Mai 2020

07.08.2020

Einsprache gegen Beschwerdeentscheid vom 06.05.2020

Sehr geehrte Frau Kantonsrichterin,

sehr geehrter Herr Kantonsrichter

Am 20.01.2020 erhob ich Beschwerde gegen die seit März 2019 erfolgten Zedierungen meiner Militärrente; zugrunde liegende Berechnungsmodelle zur Existenzminimumsberechnung wurden aufgestellt, deren Parameter ausser die Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungsberechnung und da die Leiterin der Abteilung, Frau Beatrice Nietlispach niemand hätte korrekt ausführen können – niemand anders deshalb, weil das System der EL-Kalkulation von sehr vielen Faktoren abhängig ist, und, einer weggelassen, ein anderer zuviel miteinkalkuliert, ein weiterer falsch ausgerechnet sofort zu einer Fehleinschätzung führt, führte, die dann nachträglich nicht mehr wettgemacht werden kann.

Ich führe Ihnen ein Beispiel auf: Unsere Wohnung wurde in der Berechnung des Betreibungsamtes mit CHF 2’000.—/Monat aufgeführt. Bei unserer Wohnung handelte es sich um eine WEG-Wohnung, vergünstigt nach Wohneigentumsgesetzesgrundlagen; während des ersten halben Jahres, wo wir die Wohnung bewohnten, wurde uns die Bundesvergünstigung vom Bundesamt für Wohnungsbau in Grenchen/SO gewährt, hingegen sträubten sich der Kanton Luzern und die Gemeinde Greppen/LU, diese Vergünstigung, welche nach ganz eng gesteckten Kriterien uns zugestanden wären, zu gewähren. Nach mehreren Interventionen des BWO, Storchengasse 6, 2540 Grenchen/SO beim Departement Finanzen und Ressourcen, Tellistrasse 67, 5004 Aarau, welches für den Kanton Luzern die Administration des WEG erledigt, hatten wir anrecht auf die entsprechende Verbilligung unserer Mietwohnung. Von diesem Zeitpunkt an war das Nadelöhr der gesetzlich garantierten Existenzsicherung die Liegenschaftsverwaltung; Herr Peter Wolf der Firma Neustadt AG, Sachwalter und Treuhand, litt während längerer Zeit an einem Burnout und die zugesicherte Verbilligung wurde nicht an uns weitertransferiert. Auch als nach einem Jahr das Wohnhaus an einen neuen Eigentümer überschrieben wurde, hinkten die Rückvergütungen den Subventionsberechtigungen hinten nach. Aber nicht nur das! Die Mietzinsmaximaerhöhung wurde von den beiden Kammern des Bundesparlamentes hin- und hergeschoben, für die dringendst notwendige Anpassung an die Gegenwart fand sich erst letztes Jahr endlich ein Sessionstermin, wo sich die Räte endlich einigen konnten – Anpassungen werden jedoch auf das Kalenderjahr 2021 verschoben.

Das Ergänzungsleistungsgesetz legt im Grundsatz die Voraussetzungen fest, welche Personen, Familien die Deckung ihres Existenzbedarfs zusichert. Was der Buchstabe des Gesetzes letztlich sagt, ist administratorisch mit enormen Aufwendungen verbunden: Während rund zwei Jahren half mir ein Helfer der Spitex (krankenkassen-grundgesetzkonform) diese Eingaben korrekt einzureichen, er besuchte uns zu Hause im Greppen/LU wöchentlich (Kostenrahmen: ~ CHF 600.—/Monat).

Dennoch erreichte mich im November 2018 ein Schreiben aus dem Kanton Aargau, wonach zur weiteren Gewährung der Kantons- und Gemeindevergünstigungen (WEG) sofort die Steuereinschätzungsformulare einzureichen seien (Einreichefrist: 10 Tage). In der Folge besuchte mich der neue Hausbesitzer und legte einen provisorischen Wohnungsmietvertrag auf den Tisch, der als Mietpreis CHF 2’000.—/Monat aufwies; mit der Auflage, dass der neue Mietvertrag gleichzeitig auch den Kündigungstermin enthalte, unterschrieb ich diesen Mietvertrag, der den bisherigen insofern nicht ersetzte, als bereits im Folgemonat die Subventionen wieder an den Immobilienverwalter, Herrn Peter Wolf (oe), korrekt transferiert wurden. Das heisst: halbkorrekt! WEG-Vergünstigungen werden zuhanden des invalidenversicherten Familienoberhauptes ausgerichtet und sind nicht primär dazu da, dass sie die Buchhaltungstabellen des Immobilienverwalters schön halten helfen, wenn das Geld des Invaliden nicht ausreicht! Die CHF 1’250.—/Monat für eine Mietwohnung für eine vierköpfige Familie reicht schon seit Jahren nicht mehr aus, welche von der Ausgleichskasse kalkuliert werden. Dadurch fehlt es in anderen Bereichen und der Ergänzungsleistungsbezugsberechtigte kommt an die Grenzen des einem zivilisierten, einigermassen gesellschaftlich integrierten Menschen. Die Existenzängste manifestierten sich in erheblichem Körpergewichtsverlust (ich verlor 12 Kilo Lebendgewicht innerhalb kürzester Zeit). Die Hausärztin forderte eine Kostengutsprache bei der obligatorischen Krankenkasse Visana an. Diese enthielt für den Zeitraum von drei Kalenderjahren ärztlich verschriebene Proteindrinks, Tagesdosis: 1 Flasche, Kosten: CHF 5.50 / Flasche. Seit ich wieder in Thailand lebe, benötige ich keine Proteindrinks mehr zur Absicherung der Kalorienzufuhr. – Ich halte gegenwärtig wieder mein Körpernormalgewicht von 65 kg. Die Proteindrinkdiät half jedoch, dass ich die kritische Marke von 50 kg nicht unterschreiten musste.

Sie sehen, allein die komplexe Mietzinsfrage hätte Herr Kilian Emmenegger, Bezirksgerichtspräsident, mit dem gewünschten Telefongespräch mit dem Leiter des Rechtsdienstes der Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Herrn Hanskaspar von Matt, Tel. 041/375 08 25, erörtern können; stattdessen wurde auch die unentgeltliche Rechtspflege abgeschmettert; dies ist keinesfalls zulässig! Unter der Untersuchungsmaxime gibt es bei www.insidelaw.ch einen entsprechenden Artikel, welcher ausführt, dass das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege mittellosen Personen einen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten und zur Leistung von Kautionen und Barvorschüssen verleiht.

Mittels eingereichtem Gesuch verlangte ich diese unentgeltliche Rechtspflege, damit ich mir diesen Prozess leisten kann. Weder noch ist die Bedürftigkeit strittig, noch ist der Inhalt des Verfahrens aussichtslos.

Nun muss ich zur Einhaltung der einberaumten Frist die Begründung einreichen und abstempeln lassen. Als weitere Beilage sende ich Ihnen noch ein Stapel Dokumente des Falles, wo wir vom Verein Suanpalantham CHF 900.— Busse bezahlen mussten, weil ein thailändischer Sänger statt mit einem Künstlervisum mit einem Touristenvisum eingereist war. Bitte blättern Sie die Polizeipostenbefragungen, die Staatsanwaltsprotokolle, die Einvernahmen und Emails durch, welche abgearbeitet worden waren, weil ein Sänger eineinhalb Stunden einem homogenen Publikum, Vereinsmitglieder, etwas vorgesungen hatte.

Falls Sie zu den bereits eingereichten Unterlagen weitere wünschen, bin ich gerne bereit, Ihnen diese zuzustellen.

Für Ihre Bemühungen danke ich und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

Kantonsgericht Luzern

Frau Renata Schwegler

Präsidierende Kantonsrichterin

Hirschengraben 16

6003 Luzern

  1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Kantonsrichterin Wüest-Schwegler als präsidierende Richterin, Kantonsrichter Wiegandt, Kantonsrichterin Fankhauser-Feitknecht, Gerichtsschreiber Buttliger

Entscheid vom 6. Juli 2020

Fabian Bucher, 11/77 Perfect Park Village, Kheha Rom Klao Soi 64, Rathpattana Rd., Lat Krabang District, 10520 Bangkok, Thailand, Beschwerdeführer

gegen

  1. André Peier, Kramgasse 5, 6004 Luzern, vertreten durch Lowell Inkasso Service GmbH, Bahnhofstrasse 14, 9424 Rheineck, Beschwerdegegner
  2. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerin

und

Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau, Parkstrasse 1, 6353 Weggis

Betreffend Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG

Beschwerde-Weiterzug nach Art. 18 SchKG gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Kriens, Einzelrichter Abteilung 2, vom 6. Mai 2020 (1E2 2026 und 44)

Erwägungen

Am 1. März 2019 vollzog das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau die Pfändung gegen Fabian Bucher (nachfolgend Beschwerdeführer) in der Pfändungsgruppe Nr. 20190019. Im Pfändungsprotokoll wurden die Vermögens- und Verdienstverhältnisse sowie das Existenzminimum festgehalten. Gepfändet wurde das künftige Einkommen, das den Anteil des Schuldners am Existenzminimum überstieg (BG BA Beleg 3). Deshalb wurde der SUVA am 25. Juni 2019 Mitteilung über die Pfändung der Rente der Militärversicherung in der Höhe von Fr. 89.55 gemacht. Am 4. Juli 2019 wurde das Existenzminimum des Beschwerdeführers infolge Wegzugs nach Thailand und mangels weiterer Angaben des Beschwerdeführers gekürzt und der Betrag der Rentenpfändung der Militärversicherung auf Fr. 146.—erhöht (BG BA Beleg 2). Am 10. Dezember 2019 erfolgte eine neue Existenzminimumberechnung, welche dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Hinweis, dass er dagegen Beschwerde einreichen könne (BG BA Beleg 4).

Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 (Posteingang am 3.2.2020) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Kriens eine „Einsprache gegen Militärrentenzedierung“ ein. Er beantragte im Wesentlichen, die Militärrentenzedierung sei einzustellen und von Existenzminimumberechnungen abzusehen, wenn die Kosten offensichtlich ohne Kenntnisse der Verhältnisse in Thailand willkürlich berechnet würden.

Die Beschwerdegegnerin 2 und das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Mit Entscheid vom 6. Mai 2020 wies das Bezirksgericht Kriens die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Fristgerecht reichte der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 bei der Schweizer Botschaft in Bangkok Einsprache gegen diesen Beschwerdeentscheid ein (KG amtl. Bel. 1).

Es wurde auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet (§ 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGSchKG; SRL Nr. 290]).

Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird in Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) geregelt. Danach hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden regeln – unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 20a Abs. 2SchKG – die Kantone (Art. 20a Abs. 3 SchKG, Cometta/Möckli, Basler Komm., 2. Aufl. 2010, Art. 20a SchKG N 40).

§ 27 Abs. 1 EGSchKG hält diesbezüglich fest, dass Beschwerden vor den kantonalen Beschwerdeinstanzen im Kanton Luzern schriftlich einzureichen sind und neben Anträgen auch eine Begründung zu enthalten haben. Gemäss § 27 Abs. 3 EGSchKG kommen die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) über das summarische Verfahren (Art. 248 ff.) sinngemäss zur Anwendung. Mit der Beschwerde kann demnach geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Recht oder sei unangemessen (Art. 17 SchKG). Zur Begründung gehört, dass sich die beschwerdeführende Partei mindestens summarisch mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Es muss dargetan werden, dass nach der Aktenlage, wie sie in der Vorinstanz vorlag, anders zu entscheiden sei. Die beschwerdeführende Partei hat mindestens darzulegen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid für falsch hält (LGVE 1988 I Nr. 37). Erfüllt eine Beschwerde die grundlegenden Anforderungen an Form und Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Art. 321 ZPO N 18 ff.; LGVE 1988 I Nr. 37).

Ob Noven im kantonalen Beschwerdeverfahren zulässig sind, bestimmt sich nach kantonalem Recht (BGer-Urteil 5A_596/2015 vom 10.9.2015 E. 3.4). Im Kanton Luzern ist der Beschwerdeführer im Weiterzugsverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde mit neuen Vorbringen und neuen Beweismitteln grundsätzlich ausgeschlossen; es gilt ein weitgehendes Novenverbot (LGVE 1997 I Nr. 54; Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20a SchKG N 40; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, Art. 20a SchKG N 44 ff.). Diese Regelung entspricht dem Novenverbot im zivilprozessualen Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KG amtl. Bel. 2 und 4). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Urkunde KG bf. Bel 1 ist von Gesetzes wegen aufzulegen und deshalb ohne Weiteres zu den Akten zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte zudem – wie er selber ausführte (KG amtl. Bel. 1 S. 6 unten) – einen Stapel Dokumente ein (KG fb. Bel. Sammelbeleg 2) ein. Diese sind neu und gestützt auf das Novenberbot unbeachtlich. Zudem betreffen sie einen Sachverhalt, der vor der Vorinstanz gar nicht Prozessthema war. Da diese Urkunden nicht zu den Akten zu nehmen sind, ist auch nicht auf deren Inhalt einzutreten.

Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerde richte sich gegen die im Dezember 2019 vorgenommene angepasste Existenzminimumberechnung in der Pfändungsgruppe Nr. 20190019/BA Weggis-Greppen-Vitznau bzw. die gestützt darauf erfolgte Pfändung der IV-Rente der SUVA/Abteilung Militärversicherung im Betrag von Fr. 342.90 (BG-Entscheid E. 7.1).

Angesichts der nachfolgenden Beurteilung der Beschwerde könne die Frage offengelassen werden, ob die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde vorliegend gewahrt worden sei (BG-Entscheid E. 7.2).

Nicht Gegenstand der Beschwerde seien die früheren Vorkommnisse, namentlich auch die anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 1. März 2019 vorgenommene Existenzminimumberechnung. Deshalb seien auch Beanstandungen des Beschwerdeführers teils überholt, etwa hinsichtlich des Mietzinses von Fr. 2‘000.–, und deshalb nicht mehr zu beurteilen (BG-Entscheid E. 7.3).

Ursprünglich, d.h. am 1. März 2019, habe das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau im Beisein des Beschwerdeführers dessen Existenzminimum für die ganze Familie auf Fr. 3‘764.6 festgelegt, wobei der Anteil des Beschwerdeführers auf Fr. 2‘320.35 festgesetzt worden sei. Da sich der Beschwerdeführer per 30. Juni 2019 nach Thailand abgemeldet und sich in dieser Zeit auch von seiner Ehefrau getrennt habe, sei es in der Folge zu einer Revision der Pfändung gekommen, die schliesslich in die hier zu beurteilende Existenzminimumberechnung vom Dezember 2019 geführt habe. Dabei sei das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 1‘664.50 festgesetzt worden, bestehend aus Fr. 1‘012.50 Grundbedarf, Fr. 450.—Kinderzuschlag, Fr. 522.40 Mietzins, Fr. 506.60 Schule Tochter, abzüglich der IV-Kinderrente von Fr. 827.–. Gestützt darauf sei die Pfändung der IV-Rente der Militärversicherung erfolgt, bei welcher es sich um beschränkt pfändbares Einkommen im Sinne von Art. 93 SchKG handle. Die IV-Rente swe UAFLWIXHAKaaw im VwreF CON Fr. 2‘067.— sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich belassen worden (BG-Entscheid E. 8.2).

Die vom Beschwerdeführer beanstandete Reduktion des Grundbetrags um 25 % auf Fr. 1‘012.50 für ihn resp. auf Fr. 450.— für seine Tochter befand die Vorinstanz als angemessen. Die Lebenshaltungskosten in Thailand seien zweifelsohne tiefer als diejenigen in der Schweiz. Auch seien die Kosten in Zürich gemäss dem UBS-Bericht über Preise und Löhne aus dem Jahre 2018 fast doppelt so hoch wie diejenigen in Bangkok. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Reduktion des Grundbetrags um 25 % angemessen, habe doch das Obergericht des Kantons Zürich auch schon mal für einen in Thailand lebenden Schuldner eine Reduktion des Grundbetrags um die Hälfte für angemessen erachtet. Soweit der Beschwerdeführer auch die Notwendigkeit eines PCs geltend mache, sei zu beachten, dass diese Beschaffung aus dem Grundbetrag zu erfolgen habe (BG-Entscheid E. 8.2.1).

Beim Betreibungsamt habe der Beschwerdeführer einen Mietzins von 16‘000 Thailändischen Baht angegeben. Dies werde von ihm nicht bestritten. Seine Ausführungen zu Mietzinsvergünstigungen und Subventionen seien nicht einschlägig. Der Betrag erscheine angemessen. Beim Tageskurs im Zeitpunkt der Existenzminimumberechnung (9.12.2019) ergebe dies einen Betrag von Fr. 520.—(BG-Entscheid E. 8.2.2).

Bezüglich der Krankenkassenprämien stellte die Vorinstanz fest, dass solche vorliegend nicht angerechnet werden könnten, da der Beschwerdeführer diese seit Januar 2019 nicht mehr bezahlt habe bzw. diese direkt via Prämienverbilligung beglichen worden seien oder würden. Wie es sich mit seiner Krankenversicherung in Thailand verhalte, sei aber nicht von Amtes wegen abzuklären, sondern der Beschwerdeführer hätte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diesbezügliche Angaben machen und Beweise vorlegen müssen (BG-Entscheid E. 8.2.3).

Das vom Betreibungsamt angerechnete Schulgeld für die Tochter von Fr. 506.60 sei nicht zu beanstanden, ebensowenig die Anrechnung des Mehrbetrags, welcher sich aus der Differenz zwischen der IV-Kinderrente und dem Grundbedarf für die Tochter ergebe (BG-Entscheid 8.2.4).

Weitere Auslagen seien nicht berücksichtigt und vom Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt auch nicht substantiiert geltend gemacht worden, so insbesondere auch für den volljährigen Sohn der getrenntlebenden Ehefrau, welcher angeblich mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt wohne. Soweit der Beschwerdeführer nun geltend mache, er wohne wieder mit seiner Ehefrau zusammen, hätte er dies dem Betreibungsamt melden müssen, damit dieses eine Revision hätte vornehmen können. Nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse habe der Beschwerdeführer nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern wiederum mit Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau vorzutragen (BG-Entscheid E. 8.2.5).

Im Ergebnis könne die vom Betreibungsamt im Dezember 2019 vorgenommene Existenzminimumberechnung nicht beanstandet werden. Vielmehr könne festgehalten werden, dass das Existenzminimum nicht kleinlich berechnet worden sei, dieses selbst bei einer um bis Fr. 400.—höheren Veranschlagung nichts an der vorliegenden Pfändung zu ändern vermöchte und dem Beschwerdeführer von Juli bis Dezember 2019 ein zu hohes Existenzminimum angerechnet worden sei, d.h., die vollumfängliche Pfändung der IV-Militärrente schon früher hätte erfolgen können. Ergänzend sei anzufügen, dass das Pfändungsjahr in der Pfändungsgruppe 20190019/BA Weggis-Greppen-Vitznau nun seit März 2020 abgelaufen sei (BG-Entscheid E. 8.2.6).

Die Beschwerde sei daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BG-Entscheid E. 8.3).

Wie oben in E. 2 ausgeführt, muss eine Beschwerde Anträge enthalten, ansonsten von vorneherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Da es sich bei der als Einsprache bezeichneten Beschwerde um eine Laieneingabe handelt, ist zu prüfen, ob sich allenfalls aus der Begründung ergibt, inwiefern der Beschwerdeführer eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er habe am 20. Januar 2020 Beschwerde erhoben, weil die der Berechnung des Existenzminimums zugrunde liegenden Parameter nicht durch die Leiterin der Ausgleichskasse vorgenommen und daher fehlerhaft seien. Als Beispiel dafür führte er den vom Betreibungsamt in der Berechnung aufgeführten monatlichen Mietzins von Fr. 2‘000.— an. Obwohl es sich bei dieser Wohnung um eine WEG-Wohnung gehandelt habe, hätten sich der Kanton Luzern und die Gemeinde Greppen geweigert, diese Vergünstigungen zu gewähren. Erst nach mehreren Interventionen sei ihnen die Verbilligung gewährt worden. Allerdings sei die zugesicherte Verbilligung nicht an sie weiter transferiert worden. Die Mietzinsmaximaerhöhung sei von den beiden Kammern des Bundesparlaments zwar endlich angenommen worden, doch würden die Anpassungen erst im 2021 vorgenommen. Im November 2018 habe ihn ein Schreiben aus dem Kanton Aargau erreicht, wonach er zur weiteren Gewährung der WEG-Vergünstigungen sofort die Steuereinschätzungsformulare einzureichen habe. In der Folge habe ihn der neue Hausbesitzer besucht und ihm einen provisorischen Mietvertrag auf den Tisch gelegt, der als monatlichen Mietpreis Fr. 2‘000.— vorgesehen habe. Mit der Auflage, dass der neue Mietvertrag auch gleichzeitig den Kündigungstermin enthalte, habe er diesen Mietvertrag unterschrieben. Trotzdem seien die Subventionen wieder an die Immobilienverwaltung geflossen, anstatt an ihn als invalidenversichertes Familienoberhaupt. Die monatlichen Fr. 1‘250.— für eine Mietwohnung für eine vierköpfige Familie, welche von der Ausgleichskasse kalkuliert würden, reichten schon seit Jahren nicht mehr aus. Dadurch fehle es in anderen Bereichen und der Ergänzungsleistungsberechtigte komme an die Grenzen als zivilisierter, einigermassen gesellschaftlich integrierter Mensch. Die Existenzängste hätten sich in erheblichem Körpergewichtsverlust manifestiert, welchen er ärztlich habe behandeln lassen müssen.

Die Vorinstanz hätte die komplexe Mietzinsfrage mit dem Leiter des Rechtsdienstes der Auslgeichskasse telefonisch erörtern können, stattdessen sei auch die unentgeltliche Rechtspflege abgeschmettert worden, was keinesfalls zulässig sei. Unter www.insidelaw.ch gebe es einen entsprechenden Artikel, welcher ausführe, dass das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege mittellosen Personen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten und zur Leistung von Kautionen und Barvorschüssen gewähre. Mittels eingereichten Gesuchs habe er die unentgeltliche Rechtspflege verlangt, damit er sich diesen Prozess leisten könne. Weder sei die Bedürftigkeit streitig noch sei das Verfahren aussichtslos (KG amtl. Bel. 1).

Aus dieser Begründung geht nicht hervor, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid abzuändern wäre. Folglich ist bereits mangels Anträgen auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Es liegt aber auch keine rechtsgenügliche Begründung vor.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde Ausführungen, ohne konkret die Erwägungen der Vorinstanz zu nennen, die er als falsch erachtet. So hätte er beispielsweise bezüglich der Mietzinsthematik ausführen müssen, weshalb ihm entgegen der vorinstanzlichen Ansicht doch ein anderer Betrag in der Existenzminimumberechnung als Ausgabe anzurechnen wäre. Aber solche Vorbringen macht er keine, auch führt er nicht an, dass er dies vor der Vorinstanz dargetan habe und diese seine Vorbringen nicht beachtet habe. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Mietzins von Fr. 2‘000.— in der nun angefochtenen Existenzminimumberechnung gar kein Thema mehr sei. Sofern der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwerfen will, nicht mit der Ausgleichskasse die Mietzinsfrage erörtert zu haben, verkennt er zum einen, dass er diesbezüglich konkrete Anträge hätte stellen müssen und zum andern, dass er trotz der herrschenden Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht hat (vgl. oben E. 2) und deshalb die seiner Ansicht nach notwendigen Sachverhalte dem urteilenden Gericht hätte vortragen müssen. Dass er solche Ausführungen vor der Vorinstanz vorgetragen und diese die Vorbringen nicht beachtet habe, trägt er nicht vor. Im Übrigen lebt der Beschwerdeführer unbestritten in Thailand und es ist nicht ersichtlich, weshalb in der angefochtenen Verfügung ein Mietzins einer Wohnung in der Schweiz hätte berücksichtigt werden müssen.

Auch seine Ausführungen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind mangels konkreter Kritik unbeachtlich. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass mangels konkreter Kritik unbeachtlich. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass mangels Verfahrenskosten nicht über die unentgeltliche Rechtspflege zu urteilen sei. Eine Rechtsverbeiständung sei vorliegend objektiv nicht notwendig, da der massgebliche Sachverhalt und die Rechtsfragen nicht derart komplex gewesen seien, dass der Beschwerdeführer eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bedurft hätte. Zudem gelte im Beschwerdeverfahren die Untersuchungsmaxime und bei der Existenzminimumberechnung sei in der Regel kein anwaltlicher Beistand nötig (BG-Entscheid E. 9). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese falsch sein soll.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. A der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Eine Parteientschädigung enfällt von Gesetzes wegen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach entscheidet das Kantonsgericht:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweisurkunden sind beizulegen.
  4. Dieser Entscheid wird zugestellt an:
  5. Parteien
  6. Bezirksgericht Kriens, Abteilung 2
  7. Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau

Kantonsgericht

  1. Abteilung

Wüest-Schwegler                                                   Buttliger

Präsidierende Kantonsrichterin                          Gerichtsschreiber

Versand: -6. Aug. 2020

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