
Gemeindeverwaltung
Gemeinderat
Parkstrasse 1
6353 Weggis
Einsprache gegen Tagesstrukturrechnungen
Sehr geehrte Gemeinderätin,
sehr geehrter Gemeinderat
Die Abteilung Finanzen der Gemeindeverwaltung Weggis sandte am 14.12.2015 eine weitere Rechnung für Tagesstrukturen. Im Wesentlichen ist darin aufgeführt, dass die Gemeinde lediglich für einen Teil der Kosten aufkommt, welche sie für das Essen im Chinderhuus, inklusive Betreuung verrechnet.
In vielerlei Hinsicht sind die Restkosten, die Sie uns schon wieder in Rechnung stellen, unbegleichbar. In dieser Einsprache will ich Sie detailliert über den Sachverhalt informieren:
Durch die seit vielen Jahren vorliegende Invalidität (seit 01.01.1997) sind praktisch alle Sparbemühungen im Sand verlaufen; mit den spärlichen Zahlungseingängen aus Invaliden-, Kinder- und Militärrenten kann in der Schweiz der Lebensunterhalt nicht bestritten werden. Das ist einer der Gründe, weshalb der Staat Ergänzungsleistungszahlungen ausrichtet, welche die minimalen Lebenskosten abdecken helfen sollen.
Diese EL-Finanzen werden aus Steuergeldern finanziert und deshalb äusserst knapp berechnet; es kann ganz allgemein ausgedrückt festgehalten werden, dass mit den staatlich gegenwärtig ausgerechneten Minimalbeträgen so haushälterisch und sparsam umgegangen werden muss, dass ein wirtschaftliches Überleben nur möglich ist, wenn seitens der Gemeindeverwaltung einem als betroffene Familie keine horrenden Kosten aufgehalst, aufgebürdet werden. Die vorliegende Tagesstrukturrechnung sowie jene Rechnung, welche mir für das Schuljahr 2014/15 per Zahlungsbefehl postalisch zugestellt worden war, überfordert unser knappes Familienbudget immens! Konkret festgehalten: Die in Rechnung gestellten Beträge für Mittagessen, Tagesstrukturen, Betreuung und Musikunterricht sind viel zu hoch angesetzt, als dass für uns, von Vollinvalidität betroffen, ein Leben in gesicherter und gesetzlich geregelter Existenz weiterhin noch möglich und zumutbar wäre.
Für finanziell schlecht oder schlechter gestellte Familien sind die Tagesstrukturansätze schlicht unerschwinglich! – Überprüfen Sie hiezu das Ergänzungsleistungsblatt (Beilage). Nehmen Sie zwei pikante Hintergrundinfos zur Kenntnis bei dieser Kalkulation: Mietzinsmaxima-Erhöhungen wurden seit fünfzehn Jahren nie mehr vorgenommen! Dies führt dazu, dass vierköpfige Familien in kleine Wohnungen sich einpferchen müssen und die effektiven Wohn- und Mietkosten dennoch massiv überschritten, nicht eingehalten werden können. Im vom Gesetzgeber berechneten Preissegment gibt es keine zahlbaren Wohnungen mehr – nicht einmal in noch mehr abgelegenen Randregionen unseres Kantons.
Was weiter auf unsere Finanzsituation drückt wie Daumenschrauben, das sind die horrenden Krankenkassenprämien, welche zwar in die Ergänzungsleistungsblattberechnung zumindest teilweise einfliessen, doch stellen wir fest, dass nicht sämtliche medizinischen Kosten in Rechnungen gestellt, auch tatsächlich zur Rückvergütung gelangen. Diese beiden gravierenden buchhalterischen Posten schmälern unser finanzielles Auskommen schon im Vorfeld.
Im Herbst 2015 wurde mir vom Gemeinderatsvizepräsidenten, Herrn Philipp Christen, per Email das Bundesgerichtsurteil vom 01.06.2012 zugesandt. Aus diesem Entscheid geht tatsächlich ganz klar hervor, dass der garantierte unentgeltliche Grundschulunterricht bei unzumutbar langem Schulweg für die Eltern grundsätzlich kostenneutral zu erfolgen hat.
Was aus dem mir vorliegenden Urteil ebenfalls klar hervorgeht, ist die rechtliche Gewähr, welche der Bundesverfassungsartikel 19 garantiert, dass die Kinder sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden, damit sie am Grundschulunterricht regelmässig und ohne unzumutbare Erschwernisse teilnehmen können.
Es ist unstreitig feststellbar, dass dies seit der Fahrplanänderung der Luftseilbahn, nach der Revision im Herbst 2014, aufgrund der Kürze der Mittagspause gänzlich unmöglich geworden ist.
Des Weiteren führt das Urteil in Einzelheiten auf, wie bei erwiesenermassen unzumutbarem Schulweg ein schulseitig organisierter Mittagstisch mit dem Angebot einer angemessenen Mittagsverpflegung und entsprechender Beaufsichtigung zu regeln ist. Die Teilnahme am Mittagstisch entbindet den Schulträger davon, für einen Schultransport (auch) am Mittag besorgt zu sein, heisst es darin u. a. explizit.
Im vorliegenden Urteil wird im weiteren Verlauf ausgeführt, in welcher Höhe die Gemeinde den Eltern Kosten für die schulseitig angebotene Mittagsverpflegung anrechnen kann.
Als Berechnungsgrundlage werden Beträge und Zahlen der Steuerverwalter für Geschäftsinhaber in der Land- und Forstwirtschaft herbeigezogen und zur Erwähnung gelangen gleich hohe Bewertungsbeträge bei Unselbständigerwerbenden.
Was dieses Urteil jedoch nicht abgedeckt hat, sind die Berechnungsbeträge für nichterwerbsfähige Invalidenrentner mit Betragsbezügen von Ergänzungsleistungen zur Abdeckung der minimalen Lebenskosten, welche vom Gesetzgeber berechnet und festgelegt werden.
Bitte prüfen Sie unseren finanziellen Spielraum und stellen Sie fest, ob der in Rechnung gestellte Betrag rechtlich tragbar ist.
Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen und verbleibe
mit freundlichem Gruss
Fabian Bucher
Beilagen erwähnt
28.05.2016
EINSCHREIBEN
Bildungs- und Kulturdepartement
des Kantons Luzern
Bahnhofstrasse 18, Postfach
6002 Luzern
Verwaltungsbeschwerde gegen Tagesstrukturrechnungsentscheid
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Gemeinderat der Gemeinde Weggis arbeitete am 02.05.2016 einen schriftlichen beschwerdefähigen Entscheid bezüglich der Finanzierung der Tagesstrukturen für unsere Tochter, Jasmine Bucher, aus, welcher auf den Mitteilungsbrief vom 18.02.2016 (Beilage) folgte. Sie besuchte bisher die 4. und die 5. Primarschulklasse in Weggis; nach dem vierjährigen Auslandaufenthalt in Bangkok/Thailand (2010 – 2014), wo sie vier Schuljahre bis zur dritten Primarschulklasse an der Ruamrudee International School, RIS Swiss Section (vormals: Swiss School Bangkok) absolvierte; diejenige Auslandschweizer Schule also, bei welcher der Kanton Luzern Patronatskanton ist.
Herr Philipp Christen, Gemeindevizepräsident, erläuterte am 03.02.2016 während einer längeren Sitzung mir die Notwendigkeit der Einforderung der Tagesstrukturmittagessens-mimimumspauschale, auf welche seitens der Gemeindeverwaltung aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes, des Bruttoprinzips und des Bundesgerichtsentscheides (BGer 2C_433/2011; Beilage) auf keinen Fall vezichtet werden könne resp. dürfe und welche bei unzumutbarem Schulweg (Beilage) 5 Franken betragen würde.
Am Mittwoch, den 25.05.2016, kam ich persönlich zu Ihnen ins Gebäude des Bildungs- und Kulturdepartements, weil ich noch einige Fragen zu dieser nun hier vorliegenden Einsprache stellen wollte. Frau Gaby Schmidt, stellvertretende Departementssekretärin, gab mir hilfreiche Instruktionen. Als ergänzungsleistungsbeziehender Invalidenrentner beantrage ich hiermit unentgeltliche Rechtspflege.
In der Auflistung des Sachverhalts im vorliegenden Entscheid wurde der Sohn meiner Ehegattin aus früherer Beziehung, Warayu Chukothuad, nicht erwähnt, und die nicht in Rechnung gestellten Tagesstrukturen, Essen in der Kantine der Thermoplan, Weggis, nicht explizit aufgeführt. Die Kosten von vier Tagesansätzen à Fr. 540.00, Gesamttotal Fr. 2’160.00, werden von der Gemeinde Weggis für ihn vollumfänglich übernommen.
Anfänglich wurde mir mündlich, telefonisch erklärt, der etwas längere Schulweg ins Weggiser Oberstufenzentrum und zurück sei der massgebende Grund für die Gesamtkostenübernahme der Mittagessenspauschale für den Sohn durch die Wohngemeinde – bei der Rechnungsstellung für die Tochter sei der Fahrplanwechsel der Luftseilbahn Weggis – Rigi Kaltbad nach der Herbstrevision im Jahr 2014 nicht nur unvorhersehbar, sondern nachträglich auch nicht mehr korrigierbar, d. h., stornierbar gewesen. Seit der Zustellung des Bundesgerichtsentscheids BGer 2C_433/2011 vom 01.06.2012 am 24.08.2015 ist jedoch offensichtlich nachzuvollziehen und feststellbar, dass sich die Gemeinde Weggis auf jenes Urteil berief.
Die Berechnung im zweiten Sachverhaltspunkt des vorliegenden Entscheids weist eine gravierende und nicht unerhebliche Ungenauigkeit bei der Rechnungsstellung auf: Der Wochentag wird mit Fr. 540.00 pro Schuljahr veranschlagt. Donnerstags steht auf dem Stundenplan der Religionsunterricht, welcher jedoch nur für die katholischen und reformierten Schulkinder alle zwei Wochen abgehalten, durchgeführt wird; unsere Tochter kommt an diesen Tagen jeweils mittags nach Hause; das Mittagessen im Chinderhuus wurde auch für die Religionstage berechnet. Die Daten des Religionsunterrichts werden leider nicht am Anfang des Schuljahres für das ganze Jahr kommuniziert, bekanntgegeben – sehr wahrscheinlich, weil diese nicht für das ganze Schuljahr planbar sind. Bei der Anmeldung konnte ich auf dem Tagesstrukturformular kein Kreuzchen machen, welches auf die Zweiwochenregelung hingewiesen hätte. Ich beantrage, diesen Teil der Kostenaufstellung nachzuberechnen.
Ich beantrage, die bei der Einsprache vom 10.01.2016 schriftlich erwähnte und bei der Sitzung vom 03.02.2016 besprochene Prüfung unseres Existenzminimums nachhaltig zu berechnen und mir die exakten buchhalterischen Werte mitzuteilen; ebenso beantrage ich, dass das registrierte betreibungsrechtliche Ereignis vom 22.10.2015 über den Betrag von Fr. 599.00 (Beilage), welches den Mittagstisch des Schuljahres 2014/2015, bei welchem die Kosten für die Rigi Bahn AG-Abonnemente der beiden Kinder in der Höhe von Fr. 421.00 subtrahiert statt rückvergütet wurden, betrifft, bis zur Aufklärung sistiert und vorübergehend herausgelöscht wird. Der zu erwägende Wechsel in eine (noch) preiswertere Wohnung wird sonst schon bei der Einreichung der Mietobjekt-Interessenten-Formulare abgeblockt.
Herr Philipp Christen war an der Besprechung der Meinung, wir hätten unseren Wohnsitz «freiwillig» in Rigi Kaltbad gewählt. Hierbei ist anzumerken, dass die Bundesverfassung uns als Schweizer Bürger die Niederlassungsfreiheit gewährt. Im Preissegment «Fr. 1’250.00 pro Monat» sind Wohnungen für Einzelpersonen verbreitet verfügbar – Wohnungen für einen Vierpersonenhaushalt hingegen gibt es kaum mehr. Das Finden dieser Wohnung war somit eher ein Zufall. Da wir feststellen mussten, dass wir räumlich gesehen in unserer 3 ½–Zimmer-Wohnung an unsere Grenzen stossen, wären wir bereit, ins Dorf Weggis zu dislozieren. Bereits vor einem Jahr schrieb ich eine Anfrage an die Gemeindeverwaltung, Abteilung Sozialamt, mit dem Betreffvermerk «Mietzinszuschuss» (Beilage); leider wurde diese negativ beantwortet. Ich beantrage, den im Entscheid aufgeführten 3. Erwägungspunkt präzisierend zu korrigieren: Das Einkommen besteht im Wesentlichen aus einer Invalidenrente (100 %), zwei Kinderrenten (40 %) – ausbezahlt durch die Ausgleichskasse Handel, Reinach/BL – und einer Militärversicherungsrente (Fr. 335.50) – ausgerichtet durch die Suva, Abteilung Militärversicherung, Bern. Letztere wird für die Festlegung des Ergänzungsleistungsberechnungsbetrages von der Ausgleichskasse des Kantons Luzern als Einnahme wieder vollständig verrechnet, d. h., subtrahiert und somit die minimalen Lebenskosten ermittelt und gewährt: Fr. 6’311.50 lautet der uns monatlich transferierte Betrag für das Kalenderjahr 2016. Die Transportkosten zu den medizinischen resp. therapeutischen Behandlungsorten müssen durch mich als Versicherter vorfinanziert werden, können jedoch bis 15 Monate nach dem Behandlungstermin zurückgefordert werden. Billag-Gebühren entfallen und die notwendigen Zahnbehandlungskosten werden nach Einreichung eines Kostenvoranschlags separat abgerechnet. Selber würde ich den gegenwärtig berechneten Ergänzungsleistungsbetrag von Fr. 1’400.00 nicht als «gering» bezeichnen; sondern einfach als der Betrag, der ergänzend als Leistung gewährt wird, um die minimalen Lebenskosten abzudecken und zu gewährleisten. Die Lebenshaltungskosten in der Schweiz gehören zu den höchsten der Welt! Wir sind im Jahr 2010 «freiwillig» nach Thailand ausgewandert. In Thailand lebten wir mit monatlich Fr. 2’883.00 (mit nur einer Kinderrente und ohne Ergänzungsleistungen). Weil wir der Zentralen Ausgleichskasse (ZAS) in Genf nicht hinlänglich mit beglaubigten Belegen beweisen konnten, dass der Sohn meiner Ehegattin aus früherer Beziehung tatsächlich unter dem gleichen Hausdach wohnt und im gleichen Haushalt lebt und aus erheblichen medizinischen, gesundheitlichen Belangen, welche ich gegenwärtig auch aufzuklären im Begriff bin, wurden wir «gezwungen», in die Schweiz zurückzukehren.
Das Thema Mittagstisch ist gegenwärtig brandaktuell (Beilage) – dass die Gemeinden, wider das Unentgeltlichkeitsprinzip sich hier eine weitere lukrative Einnahmequelle versuchen zu erwirtschaften, das liegt im gegenwärtigen betriebs- und marktwirtschaftlichen Trend. Die gesetzlichen Eckpfeiler sind wie im vorliegenden Fall noch weit und breit nicht klar abgesteckt und die Marksteine können noch richtunggebend verschoben und platziert werden. – Für eine sozial gerechte, bezahlbare und effiziente Ausgestaltung des Mittagstischangebots bitte ich Sie, sich einzusetzen. In vorliegenden Fall ist kurzgefasst nicht nur der Schulweg unzumutbar (was der Gemeinderat bisweilen anerkennt hat), sondern es sind auch die uns auferlegten Kosten nicht zumutbar, statt die vom Bundesgericht vorgeschlagenen Höchstwerte sollte einkommensabgestuft tarifiert werden.
Für Ihre wohlwollenden Bemühungen danke ich Ihnen und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Fabian Bucher
Beilagen erwähnt