Zu den systemimmanenten Staatsaufgaben eines Landes gehört es, Wohlstand zu generieren, zu gewähren und ihn zu garantieren. So steht es in der Präambel der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschrieben: "… dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen".
Soeben blickte ich noch einmal in Ihre E-Mail vom letzten Mittwoch, den 30.11.2022. Den Anhang mit dem «Internetvertrag» für die «Black Week-Promotion» versuchte ich zu finden, doch leider vergeblich.
Dass Ihre Mail bei mir im Spam-Folder gelandet ist, konnte ich Ihnen glaubhaft mit einem Screenshot auf WhatsApp zeigen, belegen. Höchstwahrscheinlich haben Sie auch eine plausible Erklärung dafür, weshalb ausgerechnet Ihre Mail nicht wie sonst alle, oder fast alle, elektronischen Nachrichten bei mir im Computer im «Posteingangs-Folder» aufgelistet wurde.
Im Brief vom 30.11.2022 erwähnte ich u. a. ein Berufspraktikum bei der renommierten Kunstgalerie «Artefides AG» und «Ars Collect». Im Kalenderjahr 1996 arbeitete ich mit der Tochter des Kunstmalers Heinrich Danioth, Frau Madeleine Danioth, in dieser Galerie. Die von Ihnen gestaltete Webseite: «www.martinarnold.org» gefiel mir sehr gut, ist Ihnen perfekt gelungen. Dieses Webdesign gefällt mir so gut und war das schlagende Argument für eine Neuerscheinung meines Internetauftritts, zusammen mit Ihrem Angebot für Neukunden, auf welches man nur kommt, wenn man auf der Startseite den Button «Come in»» klickt. – Hervorragend gelöst, Herr Streit.
Mehrere Freunde und Bekannte habe ich angefragt, ob sie mir CHF 400.— bevorschussen könnten, und dabei stellte sich heraus, dass die Digitalisierung von Banktransaktionen in der Schweiz noch weniger entwickelt, ist als hier in Thailand, so konnte ich (beispielsweise) bei meiner Bankverbindung bei der Luzerner Kantonalbank keinen Zahlungsauftrag erwirken.
Deshalb bitte ich Sie, den Auftrag (erst) auszuführen, sobald die Zahlung bei Ihnen eingetroffen ist.
Vor einer Woche erhielt ich erneut Post vom Kantonsgericht des Kantons Luzern. Der Kantonsgerichtsentscheid wurde an die Schweizer Domiziladresse gesandt – Eingeschrieben -, also mein damaliger Leutnant der Sanitätsgebirgskompanie musste bei der Entgegennahme den Erhalt quittieren.
Jetzt läuft bei mir eine 30-tägige Frist, die es einzuhalten gibt!
Ein Webpublisher begleitet mich bei diesem «Ink-Happening».
Eher durch einen glatten Zufall wurde ich auf ihn aufmerksam und mit seiner Black Week-Promotion ermöglicht er mir eine Neuausrichtung meiner bisherigen Webseite: «www.staatsschreiber.com».
Gestern versuchte ich Dich über Skype und über WhatsApp zu erreichen – doch leider kam auf beiden Kanälen keine Verbindung zustande.
Ich hoffe, dass es Dir gut geht…. Darf ich Dich in dieser Militärsache noch einmal um einen Gefallen bitten – nachdem Du für die Akteneinsicht ans Kantonsgericht gegangen bist? Danke!
Mit herzlichem Gruss
Fabian
Ich sende Dir als Beilage die E-Mail von Herrn Streit.
Heute rief ich auf die Help-Line bei der Luzerner Kantonalbank an. Auch mein zweiter Zahlungsauftrag ist bis a dato noch nicht auf meinem Bankkonto bei der Bangkok Bank gutgeschrieben worden.
Mit einer Frau Brunner sprach ich und noch bevor ich alle Kontrollfragen beantworten sollte, machte ich einen Versprecher, ich sagte: «… do in Thailand – hier in Thailand». Und statt der Kontrollfragen kam ich mir plötzlich vor, wie in einem Polizeiverhör: Sie wohnen in Thailand? Sie zahlen Steuern in Hergiswil – oder nicht? Ohne Wohnsitz in der Schweiz lägen die monatlichen Kontogebühren bei CHF 35.—.
Und jetzt die gute Nachricht: sie sagte: «Der Betrag wurde gestern weggeschickt.» – Er wurde halt einfach hier noch nicht gutgeschrieben…. – Am Montag, 05.12.2022, ist Feiertag, doch am Dienstag muss das Geld den Weg aus dem Alten Kontinent zurückgelegt und hier gutgeschrieben worden sein.
Im Eifer des Gefechts habe ich ihr mündlich gesagt, das Konto könne aufgelöst werden, ich würde nächste Woche die Militärversicherung kontaktieren, um die Militärrente auf mein thailändisches Bankkonto überweisen zu lassen.
Sie sagte, dass mit ihrem Vorgesetzten das Band, die Aufzeichnung abgehört werde und aufgrund meiner gemachten Aussagen entsprechende Massnahmen eingeleitet würden.
Wenn man über zweieinhalb Jahre unter demselben Hausdach gewohnt hat, braucht man sich eigentlich nicht mehr erneut vorzustellen; da inzwischen mehr als dreissig Jahre vergangen sind, will ich das gerne dennoch tun. Frau Helene Marbacher, die Ehefrau von Josef Marbacher, welcher in Zürich ein Dentallabor betrieben hatte, konnte sich, als ich vor wenigen Monaten mit ihr telefoniert hatte, auf Anhieb auch nicht an mich erinnern, doch die beiden Söhne, die etwas jünger waren als ich, und der Umstand, dass auch ich ein Luzerner bin, halfen der Erinnerung nach.
Im ersten Jahr bewohnte ich Eure Einliegerwohnung, bevor ich die Zweieinhalb-Zimmer-Maisonettewohnung von Hannes Schneeberger und seiner Lebenspartnerin übernehmen durfte. Unvergesslich war der Zufall, dass wir, Du und ich zeitgleich einen Citroën CX gekauft hatten: Du einen brandneuen dunkelblauen und den letzten Jahrgang, bevor der französische Hersteller das Modell XM herausbrachte, und ich einen anthrazitfarbenen gebrauchten. Nun bin ich sicher, dass Du Dich wieder an mich erinnerst. Vor zwei Tagen telefonierte ich mit Herrn Hanspeter Streit, welcher dieselbe Wohnung gegenwärtig bewohnt, welche von mir vor über dreissig Jahren angemietet worden war.
Wir kamen sofort ins Gespräch bezüglich seiner Tätigkeit als Webpublisher. Insbesondere sein aktuelles Angebot «Black Week-Promotion» weckte mein Interesse und machte mich hellhörig. Eigentlich vereinbarten wir, dass er innert nützlicher Frist einen gültigen Internetvertrag mir zustellen würde, den ich ihm postwendend unterschrieben zurücksenden sollte. Leider kam es bisweilen nicht dazu, und die Offerte entfernte er am folgenden Tag von seiner Webseite www.picaloo.ch. – Kein Wunder! Denn nachdem er sich nach unserem Telefongespräch mit meiner Webseite etwas genauer beschäftigt und auseinandergesetzt hatte, bekam er wohl nicht nur kalte Füsse und Schweisshände – ein eindeutiges und klares Anzeichen für einen guten Geschäftsmann – und so schätze ich ihn ein – von einem solchen Auftrag die Finger weg zu halten…. Er konnte wohl ermessen, dass ich mit der juristischen Streiterei gegen die Suva, Abteilung Militärversicherung, höchstwahrscheinlich ein schlechter Vertragspartner sei, vor allem, wenn es um die Finanzierung und Bezahlung seiner Arbeitsleistung ginge – womit er wohl nicht ganz unrecht hat –, muss ich ihm ergänzend zugestehen.
Nie mehr habe ich mich erholt von der finanziellen Misere, die mir nach dem Nervenzusammenbruch aufgrund des willkürlich gestempelten Dienstuntauglichkeitsentscheids vom 28.11.1991! Es war damals absolut unmöglich mit irgendjemandem über die groteske Lebenssituation zu sprechen, in welcher ich mich in den folgenden Wochen befand, niemandem konnte ich mich anvertrauen und aufklären, was mir zugestossen war. In jener Zeit fehlte kurz gesagt das Vokabular dafür.
Im nun folgenden Brief an Herrn Dr. med. Pierre-Albert Bozzone erfährst Du mehr.
Für das aufschlussreiche und freundliche Telefongespräch von gestern Abend danke ich Ihnen. Auf Ihre Webseite mit dem «Black Week-Angebot» bin ich nicht ganz zufällig geraten: Doch eigentlich versuchte ich lediglich meinen früheren Wohnungsvermieter wiederzufinden.
Von September 1989 bis April 1992 mietete ich auch die wunderschön gelegene Zweieinhalb-Zimmer-Maisonettewohnung in der «Résidence Wangenhof», Dübendorfstrasse 21 – exakt dieselbe Wohnung, welche Sie aktuell bewohnen. Spüren Sie die Feng Shui-Energie, die Ambiance, welche dieses Haus verströmt, auch (heute noch)?
Franklin’s Ehefrau Colette pflegte zu berichten, dass sie dieses Haus nach den architektonischen Plänen ihres Elternhauses in der vormaligen portugiesischen Kolonie Macau entworfen, nachempfunden und -konstruiert hatte.
Von meinem 22. bis zum 25. Lebensjahr sammelte ich meine ersten Lebens- und Berufserfahrungen in diesem aussergewöhnlichen – um nicht zu sagen «extravaganten» – Gebäude. Als Sachbearbeiter im Grosskundenmarketing war ich am Hauptsitz der Firma Walter Rentsch AG in Dietlikon tätig.
Diese Berufserfahrungen waren nicht nur meine ersten, sondern auch meine letzten und einzigen!
Stellen Sie sich vor: Im Dezember 1991 traf mich wie ein hochspannungsgeladener Blitz ein irreversibler Schlag, welcher zur Folge hatte, dass ich seither – mit Ausnahme von zwei umschulungsbedingten Berufspraktika bei einem Computermagazin und bei einer renommierten Kunstgalerie in Luzern nie mehr nach schweizerischer Definition erwerbsfähig und erwerbstätig war.
Meine äusserst erfolgreich begonnene Berufskarriere im Marketingbereich – ich besuchte im Jahre 1991 beim Schweizerischen Institut für Betriebsökonomie SIB den Lehrgang zur Vorbereitung zur Berufsprüfung zum Marketingplaner mit eidgenössischem Fachausweis – geriet im Dezember 1991 durch einen gesundheitsbedingten medizintechnischen Eingriff schicksalsmässig zu einem abrupten Halt.
Pilatus 2’128 m.ü.M. Aquarell von Manfred Jehle, 24.04.2020
Luzern, 11.05.2022
Ausstandsbegehren im Verfahren 5V 21 350
Fallnummer 5T 22 1
Bucher Fabian / Guido Lanz
Sehr geehrter Herr Kantonsrichter
Im oben erwähnten Verfahren 5V 21 350 hat Fabian Bucher erstmals bei einem Telefongespräch vom 14.03.2022 (siehe entsprechende Aktennotiz, 5V 21 350 KG amtl.Bel. 23) im Hinblick auf Ihre Person einen möglichen Ausstandsgrund thematisiert. In seiner schriftlichen Eingabe vom 30. März 2022 (5V 21 350 KG amtl.Bel. 27) stellte er sodann «vorsichtigerweise» ein Ausstandsbegehren. Er wies dabei darauf hin, dass Sie früher auf derselben Gerichtsscheiber-Liste des Bundesgerichts aufgeführt gewesen seien wie Herr lic. iur. Roger Grünvogel, welcher seinerseits am Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2009 beteiligt gewesen sei. Auf Ihre Rückfrage hin (Schreiben vom 12.4.2022; 5V 21 350 KG amtl.Bel. 28) erklärte der Beschwerdeführer schliesslich mit Eingabe vom 4. Mai 2022, dass er das Ausstandsgesuch vom 30. März 2022 zumindest für den vorliegenden Rechtsstreit zurückziehe, sofern Herr lic. iur. Roger Grünvogel nicht Ihr «mitarbeitender Duzkollege» gewesen sein sollte (KG amtl.Bel. 1 = 5V 21 350 KG amtl.Bel.38). Da mit dieser Erklärung von Fabian Bucher kein unbedingter Rückzug seines Ausstandsbegehrens gegeben ist, wurde die Sache von Ihnen zuständigkeitshalber zur formellen Prüfung an die Abteilung weitergeleitet. Diesbezüglich wird dementsprechend ein separates Verfahren unter der Fallnummer 5T 22 1 eröffnet.
Sie erhalten hiermit Gelegenheit, bis Montag, 23. Mai 2022, eine Stellungnahme zum Ausstandsbegehren einzureichen. Wird innert dieser Frist keine Stellungnahme eingereicht, nimmt das Gericht an, dass Sie darauf verzichten.
Freundliche Grüsse
lic.iur. Hermann Köchli
Präsident
Kopie zur Orientierung an:
Gesuchsteller (per Zustelladresse c/o Hans Hurschler, Neuhof 3, 6343 Buonas)
Luzern, 12.05.2022
Zustellung Stellungnahme zum Ausstandsbegehren
Gelegenheit zur freigestellten Replik
Fallnummer 5T 22 1
Bucher Fabian / Guido Lanz
Sehr geehrter Herr Bucher
Wie Sie meinem Schreiben vom 11. Mai 2022 an Kantonsrichter Guido Lanz, welches Ihnen zur Orientierung ebenfalls zugestellt wurde, entnehmen können, wird das Kantonsgericht über Ihr im Verfahren 5V 21 350 gestelltes Ausstandsgesuch formell befinden. Dies deshalb, weil der Rückzug Ihres Gesuchs gemäss Ihrer Eingabe vom 4. Mai 2022 nicht klar und unbedingt erklärt wurde.
Als Beilage erhalten Sie nun die Stellungnahme von Kantonsrichter Lanz vom 12. Mai 2022 zu Ihrem Ausstandsbegehren.
Es steht Ihnen frei, dazu eine Stellungnahme (Replik) innert 20 en einzureichen. Allfällige Belege sind mit der Replik einzureichen.
Nach unbenütztem Ablauf der Frist gehen wir davon aus, dass Sie auf eine Stellungnahme verzichten.
Freundliche Grüsse
lic. iur. Hermann Köchli
Präsident
Beilage erwähnt
Intern zugestellt
Herr
Präsident
Hermann Köchli
Kantonsgericht Luzern
3. Abteilung
Murbacherstrasse 21
6002 Luzern
Luzern, 12. Mai 2022
5T 22 1: Stellungnahme zum Ausstandsbegehren im Verfahren 5V 21 350
Sehr geehrter Herr Präsident
Zum gegen mich eingereichten Ausstandsbegehren von Herrn Fabian Bucher nehme ich wie folgt Stellung:
Ich war während Jahren als Gerichtsschreiber am Bundesgericht Luzern (früher: Eidgenössisches Versicherungsgericht) tätig und bin mit meinem damaligen dortigen Arbeitskollegen Herr Bundesgerichtsschreiber lic. iur. Roger Grünvogel per Du. Das stellt aber meines Erachtens keinen Ausstandsgrund dar. Einen solchen vermag ich auch anderweitig nicht zu erkenne. Ich beantrage daher die Abweisung des Ausstandsbegehrens.
Pilatus 2’128 m.ü.M. Aquarell von Manfred Jehle, 24.04.2020
Bangkok, 04.05.2022
Sehr geehrte Bundesgerichtspräsidentin
sehr geehrter Bundesrichter
sehr geehrter Herr Lanz
Mit meinen zehn Fingern zählte ich die von Ihnen angesetzte Fristdauer von zwanzig Tagen manuell ab und begann dabei nicht von Ihrem oben links aufgeführten Korrespondenzdatum und auch nicht vom Zustelldatum (laut Scan-Code: 13.04.2022, 17:51), sondern vom Folgetag an, an welchem der eingeschriebene Brief an die von Ihnen verlangte Schweizerische Zustelladresse zugestellt war.
Wie ich gestern in der mit Diplomatischer Post Ihnen die Korrespondenz an meinen Mittelsmann, den integren Sanitätsleutnant der der damaligen Gebirgskompanie der Sanitätstruppen, welcher im angeschuldigten Militärdienst, als meine lebenslange unheilbare Krankheit Spondylitis ankylosans auf dem Lukmanierpass als Zugführer Hurschler mein direkter Vorgesetzter war und sich an die Bedingungen beim Iglubau und Igluübernachtung exakt erinnern und Auskünfte darüber abgeben könnte, wenn er endlich befragt würde (!), so könnte im Schnellverfahren mir juristisch korrekt die militärversicherungsrechtliche Vollhaftung, die Militärberentung zugesprochen werden.
Die in Ihrer Korrespondenz vom 12.04.2022 fettgedruckten «innert 20 Tagen» setzte ich gestern, nachts – vor dem Botschaftstermin – am Computer ins Feld der Webseite: «Fristenrechner.ch» und fand dabei zu meiner Überraschung heraus, dass gänzlich alle juristischen Fristen während der (Oster-)Gerichtsferien stillstehen. Dass Sie Fristenerstreckungen und Fristen zur Zustellung von Repliken während der Gerichtsferien ohne den Internet-Fristenrechner – welcher beispielsweise der Rechtsdienst der Ausgleichskasse des Kantons Luzern stets zur Hilfe nimmt – berechnen, versetzt mich nicht in Staunen, sondern bestätigt und verdeutlicht die juristische Vorgehensweise.
Am Montag, den 02.05.2022 telefonierte ich mit Ihrer mitarbeitenden Sachbearbeiterin Frau Andrea Gisler; bezüglich des Ausstandsgesuchs ergänze ich meine frühere Eingabe wie folgt:
Sollte Ihr früherer Berufskollege, der Gerichtsschreiber am Bundesversicherungsgericht, in der Ersten sozialrechtlichen Abteilung, Herr lic. iur. Roger Grünvogel nolens volens nicht Ihr mitarbeitender Duzkollege gewesen sein, was für mich als Laie und juristisch kaum beurteilbar ist, ob dieser Umstand kein Ausstandsgrund ausgemacht hätte, nehme ich nach gründlichem Hin- und Herüberlegen das Ausstandsgesuch vom 30.03.2022 zumindest für den vorliegenden Rechtsstreit, welcher ja gemäss Ihrer Ausdeutung (sinngemäss) noch nicht die eingeleitete Revision des Bundesgerichtsentscheids mit der Fallnummer 8C_329/2009 vom 04.11.2009 betrifft, zurück; und zwar aus folgenden drei Gründen:
Sie könnten, wenn Herr lic. iur. Roger Grünvogel Ihr Berufskollege war – man kannte sich – selber ein entsprechendes Ausstandsgesuch ausgefertigt und eingereicht haben.
Ich beschäftige mich themen- und aktualitätsbezogen gegenwärtig schriftstellerisch im Genre «Schweizer Kriminal- und Justizthriller; es hat sich nun im vorliegenden Fall herauskristallisiert, dass ich von der Personnage Sie als Protagonisten mir als «am Besten» vorstellen kann.
Der Rechtskonsulent und frühere, langjährige Leiter des Rechtsdienstes der Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Herr lic. iur. Hanskaspar von Matt, welchen ich persönlich sehr schätze und beruflich wertschätze und respektiere, hat Sie als clever und smart, als würdig und bestrebt sowie als fleissig und gerecht beschrieben.
Auf die von Ihnen vorgeschlagene alternativ mögliche, jedoch wie die Beschwerdegegnerin am 19.04.2022 dies ausführte, fehleranfällige Variante der Einreichung auf elektronischem Datenverkehrweg verzichte ich, und ziehe stattdessen die Diplomatische Post, das Einreichen der Dokumente bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok, vor.
Die Korrespondenz mit dem Betreffvermerk «Fristenerstreckung» trägt das Datum: 7. März 2022 – Das ist nicht korrekt! Überprüfen Sie selbst: Diesen Brief haben Sie erst wenige Tage vor Ostern, Am Mittwoch, den 13.04.2022, bei der Schweizerischen Post aufgegeben.
Und was die Aufstellung der Anrechnung der finanziellen Auslagen anbelangt, sind Ihnen mehrere Fehler unterlaufen. Beim Vergleich haben Sie ausser Acht gelassen, dass wir in der Zeitperiode von 2014 – 2019 als ergänzungsleistungsberechtigte Familie zu den Invalidenrentenbeträgen und zur Militärrente zusätzlich zur Abdeckung der berechneten, versicherten Kosten Ergänzungsleistungsbeträge in der Höhe von bis zu CHF 1’400.—pro Monat ausbezahlt erhalten hatten. Deshalb ist die Kürzung des Grundbetrages für Ehepaare um CHF 425.—auf CHF 1’275.—vom in der Schweiz üblichen Notbedarfsbetrag von CHF 1’700.—nicht statthaft. – Ebenso macht die Kürzung des Zuschlags aus dem gleichen Grund keinen Sinn.
Pilatus 2’128 m.ü.M. Aquarell von Manfred Jehle, 24.04.2020
Bangkok, 02.05.2022
Lieber H.
Bereits einen Tag nach unserem ausführlichen Telefongespräch Mitte Dezember 2021 begann ich, einen mehrseitigen Dankesbrief an Dich zu schreiben. Nach dem Lesen des Essays befand ich ihn als «Zuviel des Guten» und legte ihn beiseite (mit der nächsten Luftpost sende ich Dir die erste Originalseite nach – zu Deiner Information).
Wieder bricht ein neuer Monat an, schon der fünfte dieses Kalenderjahres, und vom Kantonsgericht wurdest Du schon einige Male eingespannt, als Mittler, Bote zu agieren und Briefseiten, Korrespondenz abzufotografieren und mir per WhatsApp weiterzuleiten.
Und wie Du selber inzwischen festgestellt hast, wenn Du die Seiten kurz überflogen hast: Ganz seltsame, unerklärliche Irrtümer passieren in den Amtsstuben, Versicherung und Gerichten, wie beispielsweise im Brief der Militärversicherung vom 19.04.2022: Darin wird erklärt, dass aus unerklärlichen Gründen in der Beschwerdeantwort vom 21.02.2022 «Formatierungen ausgeblendet» worden seien, sodass am Monitor, in der Anzeige, Texte sichtbar waren, welche jedoch auf dem Ausdruck aufgrund des inaktiven Formatierungszeichens, unsichtbar, d. h., nicht gedruckt waren.
Nicht, dass ich nicht verstanden hätte, was als «unerklärlich» erklärt worden war: nein, ich versuchte ganz einfach, die vorliegende Beschwerdeantwortversionen zu vergleichen und stell’ Dir vor, was ich festgestellt hatte: Die Beschwerdeantwort wurde mir das erste Mal, also am 08.03.2022 versehentlich nicht zugestellt.
Also telefonierte ich heute mit der Kantonsgerichtsassistentin, Frau Gisler, und bat sie um Zustellung der Vorversion; sie erklärte mir, jene sei Dir am 08.03.2022 mitversandt worden.
Ungefähr ein gutes halbes Dutzend Mal musste ich leer schlucken beim wiederholten Lesen der Korrespondenzen der lizenzierten, versierten und erfahrenen Juristen. Zwischenzeitlich ist es auch mir bekannt, dass die Eingabe von elektronischem Schriftverkehr nicht nur nicht einfach, sondern hochkompliziert und mit «Schwimmen gegen den Strom» gleichzusetzen ist; für die Kantonsgericht-Akteneinsicht verfasste ich einen Brief mit dem Betreffvermerk: «Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prozessakten der MV».
Am letzten Sonntag, den 01.05.2022 (Tag der Arbeit, notabene) verfasste ich einen Text mit dem Inhalt, für das Anbringen der Korrektur bei dem Satz in Ziffer 2 Absatz 2 auf Seite 3 der Beschwerdeantwort vom 21.02.2022, welcher im elektronischen Dossier unvollständig angezeigt worden sei, wie bereits oe, berichtet, Gehör zu haben – mit dem Vorbehalt, nachprüfen zu wollen, wie denn die unvollständige Fassung im Original laute, und stelle nun, einen halben Tag vor meinem nächsten Gang zur Dokumenteingabe bei dem per Online-Schalter vereinbarten Termin fest, dass eine Zustimmung ohne vorgängigen Versionenvergleich vorgenommen von mir verlangt wird.
Du siehst vorliegend, was eigentlich ganz einfach auszuführen wäre, wird zu einem hochkomplexen Konstrukt hochgefahren, Hürden werden höhergestellt; und selbst der Verordnungstext, welcher Richtlinien für die «Anerkannte Plattform für die sichere elektronische Zustellung» vorgibt (VeÜ-ZSSV), beinhaltet einen augenscheinlichen Tolggen, welcher m. E. aus Gründen der Vernachlässigung der komfortableren Digitalisierungsmethode – Fassung gemäss Ziffer I der Verordnung vom 23.10.2019, in Kraft seit 01.12.2019 (AS 2019 3451) Art. 2 d. – noch nicht verbessert worden ist.
So, jetzt habe ich alles, was zu sagen war, geschrieben – all’ dies hätte ich Dir mitteilen können mit dem kurzen und bündigen Akronym: WYSIWYG, also der Ausdruck für «What You See Is What You Get» – und schliesslich zu Deutsch «Was Du siehst, ist das, was Du bekommst» – ausser, wenn die Militärbehörde eine unvollständige Formatierung ausblendet, die im Versendungsverlauf versehentlich nicht mitversandt – und nicht etwa «nicht mitversendet» wird resp. worden ist.
♥-lichen Dank für Deine Geduld und Grüsse aus Fernost
Fabian
P. S. Ankündigung und Erklärung für die Ankunft eines weiteren (möglicherweise) eingeschriebenen Briefes; (wahrscheinlich morgen).
Bangkok, 18.12.2022
Lieber H.
Nach dem gestrigen äusserst informationsreichen Telefongespräch melde ich mich heute gleich nochmals in schriftlicher Form bei Dir, um den Dienst des Übermittelns von Gerichtskorrespondenzen bezüglich dieses immens umfangreichen Militärversicherungsfalles ausdrücklich zu wertschätzen und zu danken.
Es freute mich zu hören, dass auch Du das Schreibgerät «Füllfederhalter» dem Kugelschreiber oder dem Keyboard vorziehst und es ebenfalls intensiv gebrauchst! Perplex, und ob meiner eigenen Aussage erschrocken, bin ich, als ich Dir sagte, dass mein Füllfederhalter «eine Waffe» sei, am Telefon gehangen, sensibel genug, um zu spüren, wo die sprachlichen Grenzen ihre Markierungen brauchen.
Eine ausführliche Erklärung liefere ich Dir hier nach, an was für eine Waffe ich dabei dachte: Ganz sicher meinte ich nicht eine solche Pistole, die wir, (fast) alle Dienstleistenden der Sanitätstruppen, während der Ausbildung in den Rekrutenschulen in Gürtelholstern täglich mit uns herumgetragen hatten; Pistolen der vormaligen «Schweizerische Industrie-Gesellschaft» (SIG), mit denen wir auf dem Schiessplatz eine ordentliche Ausbildung erhalten hatten resp. die Rekruten bei der Handhabung instruiert hatten, zuerst theoretisch und danach praktisch…. Nein! Keine solche Waffe. Was mir vorschwebt, wenn ich an meinen «Füllfederhalter als Waffe» denke, dann sehe ich eine Art Stangenwaffe, sozusagen eine Miniatur-Hellebarde der Schweizergarde: Mit den Waffen der Schweizergardisten werden, im Falle eines Angriffs, die Gegner gestochen, gehauen und geschlagen. So heisst es beispielsweise in den Chroniken des alten Kirchenstaates: «In den letzten Stunden hatten sich die Palastgarden des Papstes in und um den Apostolischen Palast herum aufgestellt, um Leib und Leben…. usw. – bei Dir, fast vor der Haustüre kam es vor 516 Jahren zum Aufbruch der ersten hundertfünfzig Schweizergardisten, welche der Päpstliche Kämmerer Peter von Hertenstein aus Buonas begründete.
Pilatus 2’128 m.ü.M. Aquarell von Manfred Jehle, 24.04.2020
Luzern, 12. April 2022
Kantonsgericht, 3. Abteilung
Herrn lic. iur. Guido Lanz
Murbacherstrasse 21
Postfach 3569
6002 Luzern
Ihre Eingabe vom 30. März 2022
(Fallnummer 5V 21 350; Bucher Fabian / Suva)
Sehr geehrter Herr Bucher
Sie haben dem Kantonsgericht Ihre Eingabe vom 30. März 2022 in Kopie (mit Beilagen) zugestellt. In dieser Eingabe stellen Sie sinngemäss auch ein Ausstandsgesuch.
Wir gehen davon aus, die Zustellung an das Kantonsgericht erfolgte zu unserer Orientierung, zumal Ihre Eingabe offensichtlich an das Bundesgericht gerichtet ist und dem Kantonsgericht auch nur in Kopie zugestellt wurde. Sie haben denn auch schon mehrfach auf ein Revisionsverfahren betreffend das bundesgerichtliche Urteil 8C_329/2009 vom 4. November 2009 hingewiesen. Für ein solches Revisionsverfahren ist das Bundesgericht zuständig. Das Kantonsgericht kann sich dazu nicht äussern, sondern einzig zu der Beschwerde, welche Sie gegen den Einspracheentscheid der Suva, Militärversicherung, vom 6. August 2021 eingereicht haben.
Aufgrund des Gesagten gehen wir davon aus, dass sich das von Ihnen sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch an das Bundesgericht und nicht an das Kantonsgericht richtet. Sollten Sie indessen beim Kantonsgericht den Ausstand einer am Kantonsgericht tätigen Person beantragen wollen, wäre ein entsprechendes Gesuch mit Antrag und konkreter Nennung der betreffenden Person, Begründung, weshalb diese Ihrer Auffassung nach in den Ausstand treten soll, und Ihrer eigenhändigen Unterschrift (eine Kopie genügt nicht) beim Kantonsgericht einzureichen. Alternativ ist auch eine elektronische Einreichung möglich; wie dafür vorzugehen wäre, haben wir im Schreiben vom 8. März 2022 erläutert. Wird innert 20 Tagen kein Gesuch eingereicht, welches diesen Anforderungen genügt, wird das Gericht die Ausstandsthematik ohne Weiteres als erledigt betrachten.
Schliesslich verweisen wir, soweit Sie Ihrer Eingabe erneut auch Dokumente betreffend Ihre finanziellen Verhältnisse beigelegt haben, auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. März 2022, mit welcher ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung verneint wurde.
Allfällige Einwände dagegen wären mittels Anfechtung der besagten Verfügung beim Bundesgericht geltend zu machen.
Freundliche Grüsse
lic. iur. Guido Lanz
Kantonsrichter
Telefon: 041 228 63 30
Kopie z.O. Bg. Mit Orientierungskopie Eingabe vom 30.3.2022 (KG amtl. Bel. 27)
Bundesgericht
I.sozialrechtliche Abteilung
Schweizerhofquai 6
CH – 6004 Luzern
Tel. +41 (0)41 419 35 55
MITTEILUNG
Luzern, 12. April 2022
8C_232/2022 Db
Eingangsanzeige
Am 4. April 2022 (Poststempel) hat
Fabian Bucher, 11/77 Perfect Park Village, Keha Romklao S 64, Lat Krabang 10520, Bangkok, Thailand,
Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 7. März 2022 (5V 21 350) eingereicht.
Weitere Verfahrensbeteiligte:
das Kantonsgericht Luzern, Murbacherstrasse 21/23, 6003 Luzern.
Eventuelle prozessleitende Anordnungen werden soweit nötig folgen.
Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an das Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.
Die Kanzlei
Der I. sozialrechtlichen Abteilung
C. De Blasio
Luzern, 7. März 2022
Kantonsgericht, 3. Abteilung
Herrn lic. iur. Guido Lanz
Murbacherstrasse 21
Postfach 3569
6002 Luzern
Fristerstreckung
(Fallnummer 5V 21 350; Bucher Fabian / Suva)
Sehr geehrter Herr Bucher
Das Kantonsgericht hat Ihnen mit Schreiben vom 8. März 2022 die Gelegenheit gegeben, bis 4. April 2022 eine Replik einzureichen. Zugleich wurden Sie auf die Möglichkeit der Akteneinsicht am Gericht hingewiesen.
In Ihrer Eingabe vom 30. März 2022 ersuchen Sie nun sinngemäss um eine Fristerstreckung. Wir verstehen das so, dass Sie um eine Erstreckung der Frist einerseits für die allfällige Einreichung einer Replik und andererseits – da Sie auf den bereits wahrgenommenen Akteneinsichtstermin und den Umfang der Akten verweisen – für eine erneute Akteneinsicht ersuchen wollen.
Die Frist für die allfällige Einreichung einer Replik und eine nochmalige Akteneinsicht am Gericht wird hiermit bis 25. April 2022 erstreckt.
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Bangkok, 08.04.2022
Lieber P.
Deine Postkarte, welche Du anfangs dieses Jahres versandt hast, lag im Büchergestell; noch nicht angestaubt, doch auf eine passende Gelegenheit wartend, ebenfalls mit «Schneckenpost» quittiert zu werden. Ich will nachschauen, ob ich die Adresse von dem 400-jährigen Haus in Tübingen herausfinden kann, und Dich mit vorliegendem Brief überraschen kann.
Wir haben gerade Osterferien und da macht man wohl auch an der Universität eine längere Pause, gell. Vor ein paar Tagen sahen wir Thilo in der «Delizia»-Pizzeria hier in Bangkok.
Jetzt kommt vom Wetter her gesehen die schönere Hälfte des Jahres. Vielleicht hast Du schon ein Fahrrad angeschafft, damit Du etwas mobiler bist, Dich etwas schneller bewegen kannst als zu Fuss und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch Handschuhe, Mütze und Winterschuhe kannst Du in eine Schachtel versorgen, brauchst Du frühestens wieder im November.
Wie läuft es Dir beim Studium? Hast Du Freunde, Anschluss an die dortige «Community», in einen Freundeskreis gefunden? Ja, vielleicht hast Du Dich verliebt? Jetzt, im Frühling wäre vielleicht Gelegenheit, mit einem Strauss Osterglocken oder Tulpen jemandem eine Herzensfreude zu bereiten.
Unser Chihuahua, Judee, ist letzte Woche nach fünftägiger Lebensmittelvergiftung (wahrscheinlich ein Fisch), Krankheit, nicht mehr genesen und im Alter von fast elf Jahren gestorben.
Du hast wohl auch Semesterferien. Geniesse diese Zeit und nutze sie kreativ!
Herzliche Grüsse aus Fernost
Fabian
Bangkok, 14.04.2022
Lieber P.
Zwischenzeitlich war Songkran. Nur einmal wurde ich von Jugendlichen knapp mit etwas Wasser beworfen. Mit unserem Scooter fuhr ich dicht hinter dem amerikanischen Lehrer, welcher ein Adventure Bike des Typs BMW 1200 GS fährt, nach. Am Strassenrand war dieser grosse Töff natürlich ein «gefundenes Fressen» – ich blieb vom «grossen Splash» deshalb verschont.
Alle in unserer Familie haben jetzt ein Fitnessabonnement im Perfect Place. Über Bewegungsmangel müssen wir uns also nicht mehr beschweren.
Über Ostern mussten die 11.Klässler das Buch «The Beach» von Alex Garland lesen. «English!» Diesen Roman empfehle ich Dir unbedingt auch auf Deutsch zu lesen, und zwar einfach deshalb, weil der Verstand das Sprachgefüge zwischen diesen beiden Sprachen auf wunderbare Weise verfeinert und perfektioniert. Und falls Du nur wenig Freizeit hast, um dicke Bücher zu lesen, ist das nicht tragisch, weil es auf YouTube «The Beach – Der Strand, Hörbuch» von einem Sprecher (Blacktivity) sehr deutlich und spannend vorgelesen wird.
Du wirst früher oder später den lokal gesprochenen Dialekt nicht nur laufend besser verstehen – sondern ihn auch anwenden. Deine Mama teilte mir Deine neue Adresse mit – wohnst Du jetzt in einer Wohngemeinschaft mit Kommilitonen Deines Jahrgangs?
Ach ja, ich habe mir gerade überlegt, einen Briefumschlag zu beschriften, bei Gelegenheit etwas Interessantes zu erfahren über Dein Studienleben als «Freshy», eine Anekdote, was Dich beschäftigt, das wäre «megacool»!