Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009, Pilatus XVIII

Pilatus mit den Türmen der mittelalterlichen Stadtbefestigung Luzerns

30.03.2022

Diplomatische Post

Bundesgericht

Schweizerhofquai 6

6004 Luzern

Switzerland

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Sehr geehrte Frau Bundesrichterin

sehr geehrter Herr Bundesrichter

sehr geehrter Herr Lanz

Ginge es in vorliegendem Rechtsfall ausschliesslich um diese Doktortitelproblematik, so hätte m. E. die Angelegenheit zwischenzeitlich auch ohne ausgebildeten juristischen Rechtsvertreter bereinigt werden können. Nun aber stellte ich bei der Nachbearbeitung fest, dass nach dem verspäteten Erhalt des forensisch-psychiatrischen Gutachtens niemand von den involvierten Rechtsanwälten bemerkt hatte, dass der Gutachter das Explorationsdatum nicht korrekt angegeben hatte. Herr Dr. med. Dipl.-Psych. Rolf Willems, Lenzburg/AG, war am 20.12.2006 von der Militärversicherung gemahnt, erinnert worden, dass die Abgabe des Gutachtens noch ausstehend sei. Daraufhin hatte er am 05.02.2007 seine Einschätzung verfasst und versandt. Am 07.02.2007 wurde das 11-seitige Gutachten von der Militärversicherung gestempelt (Posteingang). Auf dem Deckblatt seiner Begutachtung hatte er geschrieben: Unser Gutachten stützt sich auf:

  • Ihre mir für die Begutachtung zur Verfügung gestellten Unterlagen
  • Meine ausführliche Exploration des Untersuchten vom 13.10.2005

Tatsächlich fand diese jedoch statt am Freitag, den 15.09.2006, 16 – 18 Uhr!

Mein damaliger Rechtsvertreter, Herr Dr. iur. Beat Frischkopf informierte die Militärversicherung am Donnerstag, den 27.10.2005, über unsere Rückreise nach Thailand vom 29.10.2005 bis 29.01.2006. Ausserdem hatte er festgehalten, dass eine Begutachtung somit frühestens im Februar 2006 stattfinden könne. Der Schadensachbearbeiter, Herr Kurt Jost, hatte nach dem Eingang dieses Gutachtens bei der Gesundheitsschädigung versehentlich „Multiple Sklerose“ statt „Spondylitis ankylosans“ notiert und sodann das Gutachten archiviert! Vom Gutachterauftrag bis zur Zustellung waren mehr als zwei Jahre vergangen. Pikanterweise habe ich im Oktober 2021, als ich mit Herrn Dr. iur. Beat Frischkopf telefonierte, mitgeteilt bekommen, dass er resp. seine Tochter (inzwischen ebenfalls lizenzierte Rechtsanwältin) für ein Mandat nicht zur Verfügung stehen könnten, da er als Versichereranwalt auch die Suva in juristischen Angelegenheiten vertrete; deshalb bestünde ein Interessenskonflikt, falls er mein Mandat übernehme – dies ginge aus rechtlichen Gründen deshalb nicht.

Als juristischer Laie findet man heutzutage Interessensbindungen beim Googeln, doch tatsächlich erwägen, was dies dann im Detail, im Einzelfall für eine Bedeutung und im Schadensfalle für eine Tragweite erreicht, dafür bräuchte es Rechtswissenschaftler, um dies auszuloten. Ich habe etwas herumgegoogelt und stellte fest, dass der Gerichtsschreiber, welcher am 04.11.2009 mein Urteil mitausgefertigt hatte, Herr lic. iur. Roger Grünvogel, auf derselben Gerichtsschreiber-Liste aufgeführt war, wie Herr lic. iur. Guido Lanz, Kantonsrichter. Inwiefern und inwieweit der Gedanke der Unparteilichkeit greift, dafür stelle ich hiermit vorsichtigerweise ein „Ausstandsbegehren zur Vorsicht“ bzw. zur Sicherheit. Denn das Datenchaos bestand ja nicht nur bei der Militärversicherung, sondern beim Bundesgerichtsurteil wurde aus dem zweiten Dienstuntauglichkeitsstempel vom „28.11.1991“ ein „28.11.1992“, und wie würde es nun eine Gattung machen, wenn ein juristischer Gerichtsschreiber einem vormaligen Arbeits-, Berufskollegen nicht helfen könnte, oder? Auf meiner Webseite: www.staatsschreiber.com schalte ich diese Korrespondenz auf. Des Weiteren bitte ich um eine Fristerstreckung, da mein vormaliger Kompaniekommandant, dem ich die Vollmacht zur Akteneinsicht ausgestellt habe, einen Schock erlitten hat, als er den Aktenberg quantitativ erblickt hatte. Auf dem Gebiet „Versicherungen“ über Jahrzehnte Erfahrungen gesammelt und in der Geschäftsleitung einer namhaften Versicherung tätig gewesen, überforderte ihn dieser komplexe Versicherungsfall. Als Wunschanwalt würde ich gerne die Advokaturgemeinschaft Estermann, Unternährer, Vonesch betrauen. Seit der unglaublichen Dienstuntauglichkeitsentscheidung nicht mehr im Arbeitsleben tätig, und man erkennt nicht die Bedürftigkeit der Verbeiständung? – Ich beantrage, die Berechnung der Bedürftigkeit zu korrigieren. Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen und verbleibe

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009, Pilatus XVII

Pilatus 2’128 m.ü.M.

Luzern, 8. März 2022

Zustellung Vernehmlassung mit Gelegenheit zur freigestellten Replik Mitteilung betreffend Zustellungen

Fallnummer 5V 21 350

Sehr geehrter Herr Bucher

  1. Zustellung Vernehmlassung; Gelegenheit zur freigestellten Replik

Als Beilage erhalten Sie die Vernehmlassung der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 21. Februar 2022 zu Ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es steht Ihnen frei, dazu eine Stellungnahme (Replik) bis 4. April 2022 einzureichen. Diese hat sich möglichst an den Aufbau der Vernehmlassung zu halten. Allfällige Belege sind mit der Replik einzureichen.

Im Weiteren können Sie resp. Ihr bevollmächtigter Vertreter auf unserer Gerichtskanzlei Einsicht in die Prozessakten nehmen. Für die Vereinbarung eines Termins wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei, die Sie unter der untenstehenden Telefonnummer erreichen.

Nach unbenütztem Ablauf der Frist gehen wir davon aus, dass Sie auf eine Stellungnahme verzichten.

  • Zustelladresse; elektronische Zustellungen

Zu Ihren Vorbringen betreffend Zustellung:

Die Parteien haben grundsätzlich die Möglichkeit, elektronische Eingaben an das Kantonsgericht zu richten. Einfache E-Mails sind dabei nicht zulässig. Vorzugehen ist vielmehr gemäss den Anweisungen auf der rechten Spalte der Seite:

https://gerichte.lu.ch/organisation/kantonsgericht/kontakt

Etwas Anderes teilten wir Ihnen auch nicht mit. Es steht Ihnen frei, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Anders verhält es sich mit Zustellungen des Gerichts an die Parteien. Zwar sieht § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) vor, dass die Parteien eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären können, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen. Gerade die Rechtsschriften der Gegenpartei und gegebenenfalls die von dieser aufgelegten Akten könnten einer Partei aber auf diesem Weg nicht zugestellt werden, zumal ihre Einreichung in der Regel – und auch im vorliegenden Fall – physisch, nicht elektronisch erfolgt. Daher war und bleibt die von Ihnen angegebene Zustelladresse in der Schweiz nötig. Dabei hat das Kantonsgericht im vorliegenden Fall, um das Vorgehen für Sie zu vereinfachen, eine schweizerische Zustelladresse akzeptiert, auch wenn diese ausserhalb des Kantons Luzern liegt. Gerichtliche Zustellungen erfolgen daher weiterhin an die von Ihnen angegebene Zustelladresse.

Freundliche Grüsse

lic. iur. Guido Lanz

Kantonsrichter

Telefon: 041/228 63 30

Beilage erwähnt

Kanton Luzern

Kantonsgericht

Kantonsrichter Lanz, Gerichtsschreiberin End

Verfügung vom 7. März 2022

Fabian Bucher, per Zustelladresse: H. H.

Betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren: KG 5V 21 350)

Erwägungen

1.

Fabian Bucher erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), Abteilung Militärversicherung, vom 6. August 2021 betreffend Leistungen der Militärversicherung (KG amtl. Bel. 4), dies unter anderem mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG amtl. Bel. 1).

2.

Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jede Person unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E. 7.1). Für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) seine gesetzliche Grundlage (vgl. zudem § 204 Abs.1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]).

3.

3.1.

Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1, 127 I 202 E. 3b). Massgebend für die prozessuale Bedürftigkeit sind dabei grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGer-Urteil 8C_777/2012 vom 7.1.2013 E. 3.1). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a, 120 Ia 179 E. 3a; BGer-Urteil 9C_234/2008 vom 4.8.2008 E. 4.1).

3.2.

Im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege obliegt es der gesuchstellenden Partei aufzuzeigen und zu belegen, dass sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Es liegt an ihr, die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und ihr Gesuch entsprechend zu substanziieren (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a). Dabei sind die geltend gemachten Auslagen zu belegen (LGVE 1998 II Nr. 59 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) nicht vorgesehen, sodass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist.

4.1.1.

Gestützt darauf teilte das Kantonsgericht dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 mit, es werde sich bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege lediglich mit der unentgeltlichen Verbeiständung befassen. Der Gesuchsteller sei gehalten, selber einen Rechtsanwalt in der Schweiz zu kontaktieren. Sobald sich dieser Rechtsanwalt mit einer entsprechenden Vollmacht ausweise, werde das Gericht prüfen, ob die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren sei. Das Gericht setzte dem Gesuchsteller für die Einreichung einer solchen Vollmacht eine Frist bis zum 1. Dezember 2021, unter Hinweis darauf, dass bei Nichteinreichung Verzicht auf die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung angenommen werde (KG UR amtl. Bel. 2 und 4 Ziff. 2 erster Absatz).

4.1.2.

Trotz Kenntnis darüber, dass es am Gesuchsteller liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen, wurde dem Gericht innert Frist keine entsprechende Vollmacht eingereicht. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann aber offen bleiben, ob der Gesuchsteller für das Verfahren vor Kantonsgericht auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verzichtet hat.

5.

5.1.

Die Prüfung der Einkommensverhältnisse ergibt hier, dass der Gesuchsteller über anrechenbare Einkünfte von monatlich total Fr. 3’266.05 verfügt. Dieser Betrag setzt sich aufgrund der ins Recht gelegten Unterlagen wie folgt zusammen: IV-Rente und IV-Kinderrente von Fr. 2’918.— sowie Rente der Militärversicherung von Fr. 348.05 (KG UR amtl. Bel. 5 S. 5; KG gs. Bel. 37).

5.2.

Diesen Einnahmen stehen monatliche anrechenbare Auslagen (sog. Prozessualer Notbedarf) in folgender Höhe gegenüber:

  • Grundbetrag für Ehepaare                                         Fr. 1’275.—
  • Zuschlag (20 % des Grundbetrags)                          Fr.    255.—
  • Mietzins inkl. Nebenkosten                                        Fr.    471.—
  • Ausbildungskosten Kinder                                         Fr.    449.—

Prozessualer Notbedarf                                                 Fr.  2’450.—

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind allfällige tiefere Lebenshaltungskosten bei der Berechnung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGer-Urteil 9C_423/2017 vom 10.7.2017 E. 3.3). Dem Gesuchsteller wird ein Grundbetrag für Ehepaare von Fr. 1’275.— angerechnet. Es wird gemäss LGVE 2009 I Nr. 42 vom Grundbetrag eines in der Schweiz lebenden Ehepaares von Fr. 1’700.— ausgegangen. Weil die Lebenshaltungskosten in Thailand erheblich tiefer sind als in der Schweiz, rechtfertigt es sich, diesen Betrag um 25 % zu kürzen. Für weitere Einzelheiten wird der Gesuchsteller auf das ihn betreffende Urteil des Kantonsgerichts Luzern 2K 20 7 vom 6. Juli 2020 verwiesen (vgl. auch das dazu ergangene Urteil des Bundesgerichts 5A_776/2020 vom 6.10.2020). Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Bundesgericht für einen in Bangkok lebenden Schuldner auch schon eine Reduktion des Grundbetrages von 40 % als angemessen erachtet hat (vgl. BGer-Urteil 5A_904/2019 vom 15.6.2020 E. 2.6.3. mit Hinweisen; im Internet abrufbar). Sämtliche bei der Notbedarfsberechnung zu berücksichtigenden Grundbeträge sind praxisgemäss um 20 % (vorliegend Fr. 255.–) zu erhöhen (LGVE 2003 I Nr. 39). Bereits enthalten sind hier allfällige Prämien für Privatversicherungen (z. B. Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherung), weshalb die entsprechenden Prämien nicht zusätzlich angerechnet können (BGer-Urteil 8C_746/2011 vom 13.3.2012 E. 5.2.). Gleiches gilt für die Gebühren für Strom, Radio- und Fernsehempfang sowie für die Kosten von Lebensmitteln (KG gs. Bel. 21). Bei den Wohnkosten ist – obwohl nicht belegt – der monatliche Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 471.— anzurechnen (THB 16’500 dividiert durch 35; vgl. dazu https://www.finanzen.ch/devisen/schweizer_franken-baht-kurs, besucht am 7.3.2022). Sodann erscheinen die im Formular «Unentgeltliche Rechtspflege» deklarierten Ausbildungskosten Kinder von THB 15’700.— (Fr. 449.—) pro Monat nachvollziehbar und werden angerechnet. Für die Abzahlung von Schulden werden keine Beträge in die Notbedarfsberechnung eingesetzt (vgl. dazu Formular «Unentgeltliche Rechtspflege», S. 3, KG UR amtl. Bel. 5). Privatrechtliche Verpflichtungen sowie Steuern und andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen werden nur berücksichtigt, wenn die gesuchstellende Person den Nachweis erbringt, dass diese rechtlich bestehen, nicht ohne grössere Nachteile aufgehoben oder sistiert werden können und dass sie ihnen bisher tatsächlich nachgekommen ist (vgl. Jozic/Boesch, Die unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Aufl. 2012, S. 28, mit Hinweisen). Vorliegend wird die Regelmässigkeit der Zahlungen vom Gesuchsteller nicht substanziiert nachgewiesen. Inwiefern dem Gesuchsteller weitere monatliche Auslagen entstehen sollen, die bei der Notbedarfsberechnung zu berücksichtigen wären, hat er ebenfalls nicht dargelegt. Es hätte am Gesuchsteller gelegen, sämtliche Auslagen substanziiert geltend zu machen und mit Urkunden zu belegen (vgl. Schreiben des Kantonsgerichts vom 6.10.2021, KG UR amtl. Bel. 2 und 4 Ziff. 2 zweiter Absatz; E. 3.2. hievor). Der Gesuchsteller begnügte sich jedoch im Wesentlichen mit der Eingabe diverser Belege. Mangels rechtsgenüglicher Nachweise sind dem Gesuchsteller allfällige weitere Auslagen somit nicht anzurechnen.

5.3.

Aus der Gegenüberstellung des Einkommens von Fr. 3’266.05 und des prozessualen Notbedarfs von Fr. 2’450.— resultiert ein monatlicher Einnahmeüberschuss von Fr. 816.05, der dem Gesuchsteller für die Prozessführung zur Verfügung steht. Dies reicht aus, um (allfällige) anfallenden Anwaltskosten innert absehbarer Zeit begleichen zu können.

Verfahrenskosten fallen infolge Kostenlosigkeit keine an (vgl. E. 4.1 hievor). Damit fällt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn der Befreiung von Gerichtskosten ausser Betracht. Soweit mit dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Formular «Unentgeltliche Rechtspflege» vom 20. November 2021 (KG UR amtl. Bel. 5 S. 2) erneut (vgl. Schreiben des Kantonsgerichts vom 6.10.2021, KG UR amtl. Bel. 2; E. 4.1.1 hievor) die Befreiung von den amtlichen Verfahrenskosten beantragt wird, ist auf das Gesuch diesbezüglich nicht einzutreten.

6.

Insgesamt fehlt es nach dem Gesagten an der Bedürftigkeit des Gesuchstellers, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, ohne dass das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit, notwendige Verbeiständung) geprüft werden müsste.

7.

Diese Verfügung ergeht in Anwendung von § 21 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit §§ 21 Abs. 5, 22 Abs. 1 der Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG; SRL Nr. 263) durch die Verfahrensleitung.

Demnach verfügt das Kantonsgericht:

  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  • Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen
  • Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweisurkunden sind beizulegen.
  • Diese Verfügung wird zugestellt an:
  • Gesuchsteller
  • Eine Kopie (im Dispositiv) geht in die Verfahrensakten 5V 21 350 der 3. Abteilung des Kantonsgerichts

Kantonsgericht

  • Abteilung

Lanz                                                              End

Kantonsrichter                                            Gerichtsschreiberin

Versand: -8. MRZ. 2022 (Stempel)

Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009, Pilatus XVI

Pilatus – Railway Chemin de Fer – Farblithographie Ernst Karl Otto (1884 – 1967)

Bangkok, 21.03.2022

Lieber J.

Vorgestern, am Sonntag-Morgen dachte ich spontan an Dich und wollte Dich um einen Gefallen bitten, in einer unglaublichen und schier endlosen Militärgeschichte mir etwas Unterstützung und Rückendeckung zu geben. Und wie ich nach Deiner Adresse google, recherchiere, finde ich einen ganz aktuellen Podcast «Leben-was-geht.ch» – Ja, das geht mich was an, mit Dir. Nun, plötzlich bin ich es, der Dir etwas geben will: Während ich vor dreieinhalb Jahren still mit Dir getrauert habe – auch als Vater – Deinen Verlust geteilt hatte, so wurde mir erst vorgestern wirklich bewusst, dass Dein Gregory nicht an einer Krankheit oder an einem Unfall sein Leben verloren hatte, sondern aus eigenem Antrieb «das Spiel des Lebens – mit all’ seinen Regeln und Verbindlichkeiten nicht mehr mitspielen wollte.

Stell’ Dir vor, diese Woche telefonierte ich mit unserem damaligen Kadi, dem Kompaniekommandanten B. Mit ihm besprach ich, was mich vor dreissig Jahren aus dem System geworfen hatte. Ein äusserst erbauliches, offenes Gespräch! Und gleich  tags darauf legte er sich für mich ins Zeug, indem er unseren damaligen Instruktionsoffizier, Christoph Unterfinger, Hauptmann a. D. kontaktierte und sodann nach den Lichtbildern, den Dias nachfragte, die Klarheit darüber geben können, unter welchen wettermässigen Bedingungen meine lebenslange, unheilbare Krankheit (Morbus Bechterew) damals beim Iglubau und in der Igluübernachtung ausgebrochen war.

Einen Tag später, am Montag, den 14.03.2022, telefonierte ich mit unserem ehemaligen Schulkommandanten Oberst Hans Gall, Divisionär a. D.: Auch mit ihm hatte ich ein äusserst aufschlussreiches Gespräch. Dass der Militärversicherungsfall, am 04.11.2009 vor Bundesgericht beurteilt worden, inzwischen in einem Revisionsbegehren erneut angeschaut werden muss, das wusste er bereits aufgrund einer Korrespondenz, die ich ihm anfangs Februar 2022 zugestellt habe – Zwischenzeitlich sei das Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden, und ich habe vom Kantonsgericht die Gelegenheit schriftlich bekommen, eine Replik einzusenden.

Mitte letzter Woche telefonierte ich dann auch noch Martin Rütschi, Deinem ehemaligen Unteroffizierskameraden in Losone. Während er letztes Jahr noch volles Verständnis hatte für mein Anliegen, kehrte dies beim letzten Gespräch: Er forderte von mir «1 Argument», wollte von mir hören, weshalb ich nach sovielen Jahhren mich noch immer mit diesem Fall befasse!

Schau’ Jean-Pierre: Vor ~ eineinhalb Jahren teilte ich drei Personen meine Absicht mit, vom Dachgeschoss der Schweizer Schule in Bangkok zu springen – den Blogartikel vom 25.11.2021 auf meiner persönlichen Webseite www.staatsschreiber.com kannst Du dazu nachlesen. (Der Artikel beginnt mit dem Scherenschnitt von Henri Matisse.) Ein wunderbarer Zufall, dass mich ein Namensklon bediente, wie mein Freund Daniel Schärer, hiess auch er Daniel Schärer(!).

Was die tieferen Beweggründe für die Handlungen der Menschen in diesen modernen Zeiten sind lässt sich oft nicht schlüssig uns ergründen. Dass ich mich schliesslich fürs Leben und nicht für das «Nichtleben» entschieden habe, das verdanke ich einem Zufall, einem Namensträger. Du siehst also: Das «1 Argument», weshalb ich dreiunddreissig Jahre nach dem längeren Militärdienst den Fall erneut aufrolle – sozusagen wie Sisyphus einen Felsblock auf ewig einen Hügel, einen Berg hinaufrollen muss – verdanke ich dem oe Zufall.

Natürlich ist mir bewusst, dass 35 Jahre nach unseren gemeinsamen Diensttagen eine sehr lange Zeit ist – im Militär gelten Regeln, die sind zeitlos – weshalb Martin Rütschi damals unehrenhaft, fristlos vom Gradabverdienen als Sanitätskorporal von der Armee entlassen worden war, dieses Narrativ wollte er letzte Woche nicht mit mir teilen. Stattdessen erzählte er, später habe er weitergemacht, den Leutnant und den Oberleutnant-Grad auch noch erhalten. 35 Jahre nach unserem gemeinsamen Militärdienst hätte der damalige Korporal Martin Rütschi mir doch «seine Anekdote» erzählen dürfen, auch wenn damals möglicherweise «Stillschweigen» vereinbart worden war. Und wenn er zu späterem Zeitpunkt auch noch Oberleutnant gewesen, geworden war, dann noch umso mehr!

Meinen Anteil an der Kommunikationskorrespondenz habe ich geliefert: Wie einen Stafettenstab, teile ich Dir mit – der Du jeden Tag an Deinen verlorenen Sohn denkst – und glaub’ mir, J., ich teile mit Dir den Schmerz und sende mit guten Gedanken an Gregory Dir Trost und Kraft – gibt es für uns Menschen ganz schwierige Aufgaben zu meistern, und mit dem guten Bildungssystem, auch dem Milizsystem, werden wir Schweizer Bürger auf solch’ schwierige «Tasks», Aufgaben vorbereitet und herangeführt, sodass wir befähigt werden, immens schwierige Lebenshürden zu überspringen, uns auf unwegigem Terrain zu bewegen; manchmal aber fehlt uns eine solche Überlebenslektion und dann kann es eben vorkommen, dass kurz und gut 35 Jahre verstreichen, … weil ein Wangenschleimhautabstrichresultat blödsinnigerweise herausposaunt worden ist etc., etc….

Kannst Du mir den zu Beginn eingeleiteten Gefallen machen und Martin mein «1 Argument» mitteilen, nämlich, dass ich am Leben bin und auch den Rest des Lebens noch am Leben teilhaben will und für die Aufarbeitung die Entwicklung des Dias, des Lichtbildes für mich enorm wichtig ist: Dir würde Martin den Gefallen nicht ab- resp. ausschlagen und B. schrieb mir heute, das Dia sei auf dem Weg.

♥-liche Grüsse aus Fernost

Fabian

Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009, Pilatus XV

Die goldene Spezialbahn von Carl F. Bucherer auf dem Weg auf den Pilatus

Luzern, 30. September 2020

Bundesgericht

Sozialrechtliche Abteilung

Schweizerhofquai 6

CH – 6004 Luzern

Ihre Eingabe vom 5. September 2020; Revisionsvoraussetzungen; Kostenrisiken

Sehr geehrter Herr Bucher

Sie haben in Ihrer Eingabe vom 5. September 2020 (die an das Bundesgericht in Lausanne eingereichte Beschwerde in Zivilsachen) auch um eine Revision des Bundesgerichtsurteils vom 4. November 2009 ersucht.

Revisionsvoraussetzungen

Falls Sie mit dieser Eingabe gegen unser Urteil 8C_329/2009 vom 4. November 2009 ein Revisionsverfahren einleiten wollen, verweisen wir auf Art. 121 ff. BGG. Danach ist dies nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen möglich und es sind bestimmte Formalien einzuhalten. Vor allem muss in der Eingabe dargelegt werden, welcher Revisionsgrund angerufen wird und mit welcher (sachbezogenen) Begründung. Lediglich eine Kritik am Entscheid oder das Nachholen von im ersten Verfahren Versäumtem genügt nicht. Ihre Eingabe scheint keine dieser (und weiterer) Anforderungen zu erfüllen.

Hinweis zu den Kostenrisiken

Die Verfahren vor Bundesgericht sind sodann in der Regel kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dies gilt auch für Revisionsverfahren. Bei aussichtsloser Prozessführung können selbst einer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Kosten auferlegt werden (Art. 64 in Verbindung mit Art. 65 BGG).

Im Auftrag des Präsidenten

Der I. sozialrechtlichen Abteilung

Die Bundesgerichtskanzlei

Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009, Pilatus XIV

Die goldene Spezialbahn von Carl F. Bucherer auf dem Weg auf den Pilatus

                                                                                   Bangkok, 18.03.2022

Guten Morgen B.

Seit gestern Abend Zitierregeln, Erwägungen und Beispiele für Richtlinien aus Bundesgerichtsurteilen gelesen: schwere Kost! Ich brauche da noch eine Auflockerung (auch für Dich): Und zwar Folgendes: Wenn ich den Militärversicherungsfall gewinne – und davon gehe ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus – da verwirkliche ich mir den Wunsch, ein Motorrad wie dieses auf dem Foto zu besitzen und zu fahren! Das Foto zeigt eine Royal Enfield Classic 500 Desert Storm. Nur auf YouTube-Videos mit Motorradfahrern mitzufahren – das ist keine echte Lebensfreude – dagegen will ich ankämpfen.

Und dass Du mir diese Woche bereits geholfen hast, indem Du mit unserem Instruktionsoffizier – nach vielen Jahren – telefoniert hast: Chapeau! Dafür danke ich Dir tausend Mal und das schätze ich sehr.

Morgen Abend fahre ich wieder zum Flughafen Suvarnabhumi und treffe dort meinen Kollegen Oliver, der schon sechs Jahre permanent in Thailand lebt. Freitags hat er zwei Nachhilfeschüler, die er in verschiedenen Fächern unterrichtet, wovon der 9. Klässler mit mir jeweils samstagmorgens in einem Coffee-Shop mit Gartenterrasse Deutsch lernt. – Du siehst: Gar nichts mache ich auch wieder nicht, und es ist nicht einmal das «finanzielle Zubrot», das dabei herausschaut, das mich dabei reizt, sondern vielmehr, dass ich etwas «Sinnvolles» tue!

So, die Vögel pfeifen schon, noch ist es dunkel: Ich brauche sehr bald eine Mütze voll Schlaf,

Fabian

Royal Enfield 500 Classic Desert Storm

Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009, Pilatus XIII

Sonnenaufgang auf dem Pilatus

Bangkok, 17.03.2022

Lieber B.

Es freute mich ausserordentlich und es ist fast unaussprechlich, beinahe unbeschreiblich, die Bekanntschaft mit Dir vorgestern aufgefrischt zu haben: Aus 9’000 Kilometern Entfernung habe ich Dich als ausserordentlich freundlichen und sympathischen Zeitgenossen wahrgenommen. Am Montag führte ich mit dem Füllfederhalter Deinen Namen auf die Liste und fuhr mit dem Motorrad zur nahegelegenen Hochbahnstation und fuhr eine Station weiter – bis zur Endstation – zum Flughafen Suvarnabhumi.

In der Bahn bling-bling-blingte mein Telefon (drei Mal!). Ich war auf dem Weg zum Postbüro, um zwei Briefe in die Schweiz zu schicken: Mit «Registrierter»-Post. Den einen an die Zentrale Ausgleichskasse nach Genf und den zweiten an Felix.

Zwischenzeitlich hat Dir Herr Christoph Unterfinger, Hauptmann a. D., wahrscheinlich gesagt, dass er auch eine Kopie des Briefes an Felix erhalten hatte (~ Mitte Februar 2022 hatte er ihn im Briefkasten).

Es gibt zwei Vorteile, die mich dazu bewegen, die Briefe mit «Registrierter»-Post zu versenden: Mit dem «Tracking Status» kann ich am Laptop mit dem Brief virtuell mitreisen und mir wird digital gemeldet, wo sich der versandte Brief gerade befindet, und ich kann sehen, wenn resp. wann er dem Empfänger zugestellt wird.

Und zweitens kostet der Brief ein Vielfaches weniger als mit EMS oder DHL, also konkret CHF 8.—, im Gegensatz zu über CHF 40.—; erst kürzlich wurden die Porto-Preislisten den gestiegenen internationalen Transportkosten angepasst.

Manchmal ist es nicht sehr erfreulich, wenn das Mobiltelefon meldet, dass eine Benachrichtigung eingetroffen ist. Beispielsweise gebe ich Nachhilfeunterricht an Schüler der Schweizer Schule hier in Bangkok. Erst letzte Woche bit jemand irgendwelche Artikel in unserer «Mommys-Group» an; bei uns in Thailand ist die «Line-App», was bei Euch WhatsApp ist.

Seltsamerweise tönte mein Telefon also beim Eingang einer wie gesagt mehr oder weniger wichtigen Benachrichtigung. Ich muss ergänzend noch dazu sagen, dass ich vor noch nicht allzu langer Zeit, d. h., seit ich meine eigene WordPress-Seite aktiver bearbeite, mir den einen oder anderen Newsletter von anderen Webseiten-Betreibern abonniert habe. Im vorliegenden Fall von der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG). In kurzen Abständen meldete ein lauter, schriller Pfeifton das Eintreffen der Meldung in allen drei Landessprachen (Deutsch, Französisch und Italienisch).

Als ich am Abend mit Herrn Hans Gall telefonierte und eigentlich nur Dein ehrlich gemeintes, wunderbares Lob an ihn weiterleiten wollte, war er sehr überrascht – fast überwältigt – dass ich in Thailand bereits wusste, informiert war, dass er im Auenfeld in Frauenfeld u. a. den CdA getroffen hatte….

Ach ja, die Vollmacht, damit Du als bevollmächtigter Vertreter Einsicht in die Prozessakten bekommst, sende ich Dir noch nach.

Mit freundlichem Gruss

Fabian

Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prozessakten der Militärversicherung

Sehr geehrter Herr Lanz

Wie mit Frau Gisler telefonisch vereinbart, bevollmächtige ich mittels vorliegender Korrespondenz Herrn B.* (vormals: Kompaniekommandant San RS 67/267) auf Ihrer Gerichtskanzlei Einsicht in die Prozessakten mit der Fallnummer 5V 21 350 zu nehmen.

Wie von Ihnen gewünscht, wird telefonisch ein Termin festgelegt (Telefonnummer 041-228 63 30) und die Lokalität der Aktenedition exakt erklärt.

Sobald mir die relevanten Sachverhalte vorliegen, werde ich Ihnen innert der von Ihnen angesetzten Frist eine Stellungnahme per Diplomatischer Post zustellen.

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009, Pilatus XII

Paul Babberger: Landschaft mit Sicht auf den Vierwaldstättersee und den Pilatus 1915

                                                                                   Bangkok, 24.02.2022

Sehr geehrter Herr Kellenberger

Für Ihre hilfsbereite, zuvorkommende und freundliche Bedienung bei der Abwicklung in den Gerichtlichen Angelegenheiten, die es administrativ abzuarbeiten gibt und jeweils Eingabefristen gewahrt und eingehalten werden müssen, ist man als Schweizer Bürger froh und dankbar, wenn man auf einen eingespielten Botschaftsmitarbeiterstab wie derjenige in Ihrer Botschaft abstützen kann, wo die individuellen Bedürfnisse und Anliegen behördlich professionell in die richtigen Kanäle und auf die korrekten (Zustell-)Wege aufgegleist, geleitet werden, gebührt Ihnen ein ausserordentliches Wort des Dankes!

In Kurzform überbrachte ich dieses Kompliment persönlich an Ihren Mitarbeiter, Herrn Pierre Chabloz, den ich hinter seiner Covid-19-Maske erst auf den zweiten Blick wiedererkannt hatte.

Die Suche nach der fraglichen Korrespondenz des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, worin die Verlängerung der Frist für die Einreichung der Vernehmlassung an die Militärversicherung mitgeteilt, bewilligt wurde, gestaltete sich länger und schwieriger als gedacht, weil ich vergessen hatte, auf welchem postalischen Weg dieser Brief mich erreicht hatte. Wie aus der am 25.01.2022 an Sie gesendeten Nachricht hervorgeht, verwende ich seit Anfang dieses Kalenderjahres eine andere, eine neue Mobiltelefonnummer. Und wie Ihnen bekannt ist, verlangen sowohl das Bundesverwaltungs- wie auch Kantonsgerichte bei Beschwerden, Einsprachen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz (m. E. in einigen Kantonen mitunter eine Briefzustelladresse im betreffenden Kanton). Das Kantonsgericht des Kantons Luzern sandte den Brief an meinen ehemaligen Leutnant in der Gebirgskompanie der Sanitätsrekrutenschule; er war damals Zeuge und mit dabei, als durch die starke körperliche Anstrengung und die wettermässig ungünstigen Verhältnisse meine lebenslange, unheilbare Krankheit manifest geworden war.

Ist es Ihnen möglich, die Mobiltelefonnummer in Ihrer Datenbank vorzunehmen resp. auf die Aktualisierung hin zu überprüfen und diese mir auf elektronischem Weg zu quittieren?

Gestern versandte ich beim thailändischen Postamt einen Brief in die Schweiz, und auf die Frage: «Wann trifft die Sendung beim Empfänger ein?», antwortete die Poststellenverantwortliche: «Die Zustelldauer nach Europa, in die Schweiz dauert voraussichtlich zwei Wochen – oder länger». Die Versandvarianten «mit Tracking» resp. «Registered» wären wohl rascher und sicherer, die Transportdauer kürzer gewesen, doch auch erheblich teurer!

Das sind in der Hauptsache die Gründe, weshalb der Versand mit Diplomatischer Post über Ihre Botschaftsvertretung meine Vorzugsvariante ist, Korrespondenzangelegenheiten, meinen Militärversicherungsgerichtsfall betreffend, voranzutreiben, solange meine erfolgte Eingabe, der Gesetzesartikel des Verwaltungsgesetzes des Kantons Luzern, § 28 Art. 4 – wonach eine elektronische Zustelladresse angegeben werden konnte, zusammen mit der Einverständniserklärung, dass die Zustellung auf elektronischem Weg erfolgen dürfe, noch nicht von allen beteiligten Parteien bewilligt worden ist.

Wie ich Ihnen in früherer Korrespondenz (E-Mails vom 16.12.2021 und vom 18.12.2021) gemeldet, mitgeteilt habe, zeigt sich die praktische Umsetzung der Gesetzesartikel oe Verwaltungsgesetzes, welche eine *-Markierung aufweisen und damit anzeigen, andeuten, dass sie noch relativ neu sind und einem Einführungsprozess unterworfen sind. So ist theoretisch nachvollzieh- und erklärbar, dass die bewährte traditionelle Methode noch immer Anwendung findet. Auch dass zur einwandfreien Abwicklung bei Internationalen Rechtsfällen die herkömmliche prioritär angewandt wird, insbesondere wie vorliegend, sehr komplexe medizinische / juristische Fragestellungen mit Kontrollcharakter untersucht werden, wo man schliesslich der Problematik auf den Grund gehen und des Pudels Kern finden will. – Mit anderen Worten: Dass bei der Implementierung von neuen Gesetzestexten eine längere Zeit verstreicht, als bei (politisch) weniger bedeutenden Geschäften, dafür habe ich vollstes Verständnis und verzichte diesbezüglich ganz und gar auf jegliche Kritik; was für mich matchentscheidend ist und im Vordergrund steht, ist die Tatsache, dass in vorliegender Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009 die Fehler korrigiert, der Fall neu aufgerollt, die offensichtlichen sowie die weniger offensichtlichen Mängel, Irrtümer sorgfältig ausgeleuchtet, zugegeben werden, und damit behoben und ein würdigeres Urteil ausgefertigt und schliesslich versandt und/oder versendet werden kann.

Explizit dankbar bin ich meinem ehemaligen Leutnant (beide beim Gradabverdienen), der die Gerichtskorrespondenz sage und schreibe dreiunddreissig Jahre nach dem tragisch und dramatischen Militärversicherungsfall stoisch, freundlich entgegennimmt, mit dem Natel fotografiert und mir mit einigen Klicks auf seinem Touch Screen den Schriftverkehr ermöglicht.

Bitte versenden Sie die am Dienstag, den 22.02.2022, aufgegebene Post.

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

P. S. Gedruckt nachlesbar auf www.staatsschreiber.com.

Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009, Pilatus XI

Pilatus bei Luzern, 2’128 m.ü.M.

Bangkok, 17.10.2012

Sehr geehrter Herr Professor Bors

«Audiatur et altera pars» (lateinisch für: «Gehört werde auch der andere Teil.» Es geht in die Endphase eines jahrelangen Rechtsdisputes: U.a. wurde mir im Juni 2008 «Bösgläubigkeit» vorgeworfen: Dies führte dazu, dass seither und bis und mit Februar 2014 uns die Invalidenrente um CHF 250.— pro Monat gekürzt und somit unser bescheidenes Familieneinkommen drastisch verkleinert wird wie auch wir mit dieser Massnahme finanziell existenziell stark bedroht sind.

Mit der Rückforderung des irrtümlich, d. h. fälschlicherweise zu viel ausgezahlten Ergänzungsleistungsbetrages aufgrund der mittels eines Vorbescheids (und nicht einer Verfügung) angekündigten Militärrente und der somit zu hoch berechneten minimalen Lebenskosten im Zeitraum zwischen 2005 und 2008 schiesst die Ausgleichskasse des Kantons Luzern über das Ziel hinaus!

Sie begründet das Fehlen des Guten Glaubens in dieser Angelegenheit damit, dass ich als Bürger hätte gewusst haben müssen, dass sofort nach dem Bekanntwerden des Hinzukommens einer Militärrente als weiteres Einkommen zur Invalidenrente, diese vollständig vom Ergänzungsleistungsbetrag abgezogen, subtrahiert hätte werden müssen.

Auf meine telefonische Anfrage bei der Ausgleichskasse, Abteilung Ergänzungsleistung, bezüglich dieses Sachverhalts bedeute die Ankündigung einer Militärrente durch die Militärversicherung mittels Vorbescheid noch keine rechtskräftige Rente, ergo müsse nichts gemeldet werden, wurde mir Mitte 2005 geantwortet.

Im Dezember 2005 wurde nach der Ankündigung einer Gesetzesänderung im Militärversicherungsgesetz (Herabsetzung des versicherten Verdienstes von 95 % auf 80 %) von meinem Anwalt ein Verfügungsbegehren gestellt und gleichzeitig informiert, es werde die Verfügung sofort nach Erhalt wieder sistiert. Was bedeutet dies nun rechtlich? Ist eine sistierte Verfügung viel mehr als ein Vorbescheid, welcher dem Wesen nach noch keine Rente darstellt? Und wenn ja, um wie viel weniger ist dann diese sistierte Verfügung, solange das Verfahren ruht, als eine erlassene Verfügung, die Rechtsgültigkeit hat? Und: Wenn eine Verfügung erlassen wird, gegen die eine Beschwerde geführt wird, gilt dann diese Beschwerde bereits als rechtsgültig erlassen, obwohl die Richter die Richtigkeit einer solchen Verfügung noch nicht beurteilt haben?

Zwischenzeitlich beurteilt das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen (vormals: Bern) diesen Fragekatalog: Habe ich tatsächlich fehlbar gehandelt, weil ich offenbar hätte wissen müssen, dass die Militärversicherungsrente dazu dient, die minimalen Lebenskosten abzusichern und nicht für die Reintegration hätte aufgewendet werden dürfen.

Ich zerbreche mir den Kopf, weil es mir in den fünf Jahren (2005 – 2010), die ich in erster Linie zur Abwicklung des Militärversicherungsfalles in der Schweiz verbracht hatte, nicht in vollem Masse gelungen war, den Sachverhalt exakt darzustellen, der dazu führte, dass ich vor 20 Jahren urplötzlich zuerst dienstuntauglich, dann erwerbsuntätig, schliesslich erwerbsunfähig und damit einhergehend Vollinvalid wurde.

Klarer und prägnanter kann ich es um Himmels Willen nicht ausdrücken: Der auslösende Grund war ein Gentest gewesen!

Noch bin ich weder ein Dramaturg oder ein Literat; doch vielleicht werde ich es noch, wenn ich Ihnen über die verheerende Entwicklung jenes Gentests, der sich quasi wie ein Wurm oder ein Bakterium in mein Leben schlich, berichte. Und ich komme nicht darum herum, Ihnen meinen Lebenslauf, meinen Werdegang zu erzählen, von Episoden zu berichten, um Ihnen so einen Eindruck, ein Gesamtbild meiner bisherigen Lebensabschnitte zu vermitteln.

Bitte nehmen Sie diesen ersten Brief (I/C) als kurze Einführung entgegen.

Mit freundlichem Gruss

Fabian Bucher (damals: Rodphuang)

Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009, Pilatus X

Pilatus 2’128 m.ü.M.

Bangkok, 15.02.2022

Wiedereintritt in die Schweizerische Vereinigung Morbus Bechterew

Sehr geehrtes SVMB-Team

Seit 1992 wohne ich grossmehrheitlich in Thailand – mit kurzen Sommerferienaufenthalten und zweimal fünfjährigem Wohnsitz in der Schweiz. In Ihrem Archiv liesse sich wohl feststellen, wie viele Jahre ich seit der Diagnosestellung im Kalenderjahr 1990 Mitglied in der Vereinigung war. Vor allem die längere Studie unter der Leitung von Frau Dr. med. Niedermann bleibt mir in guter Erinnerung; diese wurde im Jahr 2009 durchgeführt, und wir Mitglieder konnten mit Bewegung, Sport einen aktiven Beitrag zur Erforschung dieser (noch) unheilbaren Krankheit leisten. Dass die Militärversicherung sich mit meinem Fall erneut beschäftigen muss, liegt in der Tatsache, im Sachverhalt begründet, dass ich nach 28 Jahren herausgefunden hatte, dass die Doktorandin mit «Dr. med. Oberbörsch» ein Arztzeugnis unterschrieben hatte, bevor ihr die Doktorwürde erteilt worden war; somit hatte sie gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Art. 3 lit. c. verstossen.

Schützenhilfe von Ihnen in dieser nervenaufreibenden Phase wäre sehr wertvoll. Bitte lesen Sie sich in meinen äusserst spannenden Bechterew-Fall ein. Auf der Webseite sind bisher ~ 50 Artikel veröffentlicht: www.staatsschreiber.com. Stellen Sie sich vor: Seit 30 Jahren bin ich nicht mehr erwerbstätig wegen eines Datenschutzlecks von besonders schützenswerten Personendaten, dem positiven Wangenschleimhautabstrichergebnis (HLA-B27), und damit der frühen gesicherten Diagnose. Für Bechterew-Betroffene liest sich diese Lebensgeschichte fast wie eine Detektivgeschichte, ein Kriminalroman: und tatsächlich plane ich, zwischen zwei Buchdeckeln diese Story zu publizieren.

Vor wenigen Tagen reservierte ich per Internet-Online einen persönlichen Konsultationstermin auf den 22.02.2022, um das von der Militärversicherung zugestellte Lebensbescheinigungsformular gegen das Vorzeigen eines Identitätsausweises, also Pass oder ID-Karte, dem Schalterbeamten der Schweizerischen Botschaft vorzulegen und beglaubigen zu lassen.

Zwischenzeitlich verfasse ich noch die eine oder andere Korrespondenz und schreibe eine weitere, zusätzliche Stellungnahme zum Vernehmlassungsverfahren, bei welchem die Fristerstreckung durch die Militärversicherung ersucht, vom Kantonsgericht des Kantons Luzern bis Ende Februar 2022 bewilligt worden ist, und veröffentliche diese auf oe Webseite ebenso.

Für Ihr Entgegenkommen bezüglich des Verzichts der Einforderung des diesjährigen Mitgliederbeitrages bedanke ich mich, und falls Sie Ideen oder Vorschläge haben, wie Sie weitere Rückdeckung und Schützenhilfe mir bieten können in diesem mit ungleichlangen Hellebarden, Lanzen geführten dreissigjährigen Kampf zwischen Versicherer und Versichertem, so habe ich in den nächsten Wochen stets ein Offenes Ohr und alle meine E-Mails lese und beantworte ich in kurzen, regelmässigen Intervallen.

In diesem Sinne danke ich für Ihre Bemühungen und verbleibe

mit freundlichen Grüssen aus Fernost

Fabian Bucher

Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009, Pilatus IX

Bangkok, 13.02.2022

Lieber Walter / Picco

Lange ist es her, wo wir in unserer Jugend die Samstag-Nachmittage, unsere Freizeit im Pfarreizentrum St. Maria, im Sedelwald etc. miteinander gestaltet, verbracht hatten; wo wir in vielen Pfingstlagern uns auf das schönste im ganzen Jahr vorbereitet hatten: Das Sommerlager der Pfadfinderabteilung Emau!

Und jeder, der dabei war und nach so vielen Jahren auf YouTube die Video-Clips wieder-erlebt, fühlt sich im Nu zurück in der Zeit, erinnert sich plötzlich an längst Vergessenes, entdeckt die Charakter seiner «Pfadigschpänli» neu. Für diese Trouvaillen aus der Vergangenheit versuchte ich vor wenigen Tagen telefonisch Dich zu erreichen, stattdessen hinterliess ich eine Kurzmitteilung auf den automatischen Telefonbeantworter, doch warst Du wohl zu beschäftigt für die Entgegennahme eines Kompliments. Beim ersten Versuch unseren gemeinsamen Pfadikollegen Jürg Wiederkehr / Pen aus ~ 8’500 Kilometern Distanz zu erreichen, war ich nach dem zweimaligen Ertönen des Summtons auf Anhieb erfolgreich und die Telefonverbindung kam über das weltweite Satellitennetzwerk zustande. Jürg / Pen und ich sind uns vor ein paar Jahren zufälligerweise wieder begegnet und hatten uns mündlich unsere Lebensläufe erzählt. Gestern hatten wir erneut ein Déja-vu!

Das Schicksal hatte bei uns beiden auf eigenartig ähnliche Weise zugeschlagen und beim Zuhören seiner Lebensgeschichte wurde mir vergegenwärtigt und bestätigt, wie das Leben in unserer hochtechnologisierten, wohlorganisierten und hochzivilisierten Welt, insbesondere in der Schweiz, auf ganz tragische, abstrakt komische, ja gar auf entartete und unvorhersehbare Art und Weise einem ein Schnippchen schlagen kann, auf das unsere Gesellschaftsordnung mit den gegenwärtig gültigen Gesetzestexten noch überhaupt nicht vorbereitet ist, weil in den Gesetzesbüchern noch keine adäquate Anpassung für eine aktuellere Ausprägung stattgefunden hat.

Genauso wie Pen wurde ich schon in jungen Jahren aus gesundheitlichen Gründen als «erwerbsunfähig» beurteilt. Zur Lebensgeschichte von Pen will ich mich in diesem Schreiben nicht weiter äussern, kann es auch nicht, doch will ich dennoch mein Bedauern kundtun und zum Ausdruck bringen, dass der Vater Staat m. E auch in seinem Fall absolut lösungslos und unfähig dasteht, das Potential der Bürger der Schweizer Bevölkerung in einem höheren Effizienzgrad zu nutzen!

Was meinen Lebenslauf anbelangt, will ich stichwortartig Dir einen Überblick geben über meine Position, damit Du eine Idee bekommst, weshalb ich Deine Hilfe, oder besser gesagt «einen Tipp» von Dir benötige: Gegenwärtig bin ich juristisch in ein Vernehmlassungsverfahren mit der Militärversicherung involviert, worin es kurz zusammengefasst darum geht, dass meine unheilbare lebenslange Krankheit Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) während des längeren Militärdienstes (Uof und Abverdienen des Korporalsgrades) in der Sanitätsgebirgskompanie auf dem Lukmanierpass beim Iglubau und der Übernachtung darin erstmalig aufgetreten war, und wie in der Folge der Gesundheitsschaden medizinisch und juristisch abgewickelt worden war; darum geht es.

Wenn Du Dich für mehr Details diesen Fall betreffend interessierst, so findest Du ~ 50 Einträge auf meiner Webseite www.staatsschreiber.com.

Nun zum Gefallen, um den ich Dich hiermit freundlich bitte: In einem ausführlichen YouTube-Video mit Markus Somm (Nebelspalter) berichtet der Chef der Armee, Korpskommandant Thomas Süssli u. a. über seine Teilnahme an der ersten UN-Blauhelm-Mission in Namibia im Jahr 1989. – Auch ich hatte bereits den Marschbefehl in Bern erhalten und hätte entsendet werden sollen, wenn nicht unser* Schulkommandant der Sanitätsrekrutenschule, Oberst i Gst Hans Gall, aus Mangel an Unteroffizieren mich stattdessen in die Gebirgskompanie eingeteilt hatte, wo in der Folge oe Krankheit zum Ausbruch kam. Darüber möchte ich dem äusserst sympathischen Chef der Armee einen persönlichen Brief schreiben und benötige dafür seine Hausadresse in Oberkirch – Weisst Du, an welcher Adresse er wohnt? Ich glaube, dass Du diesen Gefallen mir erweisen kannst.

Pfadfindergrüsse aus Fernost

Fabian / Möggi

Bangkok, 14.02.2022

Lieber Jürg / Pen

Da bin ich nochmals und nachfolgend, im Anhang findet sich ein zweiseitiger Brief, den ich Dir zur Weiterleitung an Picco zusende; bitte per WhatsApp weiterleiten.

Auf Deutsch gesagt; hat es mich aufgewühlt, um nicht zu sagen: «erschüttert»! Zwei Lähmungen erlebt und danach ein Leben lang erwerbsunfähig…. – Und bei mir ein Wangenschleimhautabstrichresultat – positiv – und danach ein Leben lang erwerbsunfähig….

Unter uns gesagt: Der Chef der Armee, Thomas Süssli hat zwei Töchter, welche im Alter meiner Tochter sind. Und wenn diese, unsere nächste Generation «in den Militärdienst gelockt» werden, so wie sich die Führung, die Leitung der Armee ausdrückt, so soll sie die Versicherung als Versicherung betreiben und nicht als «Verunsicherung»! Bis Ende Februar hat die Militärversicherung beim Kantonsgericht eine Fristerstreckung mit folgender Begründung ersucht: «Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung sowie anderer fristgebundener Geschäfte ist es uns nicht möglich, diese Frist einzuhalten.»

Seit 30 Jahren arbeite ich nichts mehr und stelle fest, dass die Stelle, die mich aus dem System geworfen hat, wegen der hohen Arbeitsbelastung beim Gericht jammert. – Das ist doch allerhand!

Es wäre da noch die Option, den Brief an Thomas Süssli seiner Ehefrau, Frau Birgit Höntzsch zu senden, doch denke ich und bin zuversichtlich, dass er, der Picco, die prominente Familie schon kennt und weiss, wo sie wohnt, und aus dem Datenschutz kein Geheimnis macht….

Im Sinne des Pfadfindermottos: Allzeit bereit, auch Dir, Pen,

♥-liche Grüsse aus Fernost