
Luzern, 12. April 2022
Kantonsgericht, 3. Abteilung
Herrn lic. iur. Guido Lanz
Murbacherstrasse 21
Postfach 3569
6002 Luzern
Ihre Eingabe vom 30. März 2022
(Fallnummer 5V 21 350; Bucher Fabian / Suva)
Sehr geehrter Herr Bucher
Sie haben dem Kantonsgericht Ihre Eingabe vom 30. März 2022 in Kopie (mit Beilagen) zugestellt. In dieser Eingabe stellen Sie sinngemäss auch ein Ausstandsgesuch.
Wir gehen davon aus, die Zustellung an das Kantonsgericht erfolgte zu unserer Orientierung, zumal Ihre Eingabe offensichtlich an das Bundesgericht gerichtet ist und dem Kantonsgericht auch nur in Kopie zugestellt wurde. Sie haben denn auch schon mehrfach auf ein Revisionsverfahren betreffend das bundesgerichtliche Urteil 8C_329/2009 vom 4. November 2009 hingewiesen. Für ein solches Revisionsverfahren ist das Bundesgericht zuständig. Das Kantonsgericht kann sich dazu nicht äussern, sondern einzig zu der Beschwerde, welche Sie gegen den Einspracheentscheid der Suva, Militärversicherung, vom 6. August 2021 eingereicht haben.
Aufgrund des Gesagten gehen wir davon aus, dass sich das von Ihnen sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch an das Bundesgericht und nicht an das Kantonsgericht richtet. Sollten Sie indessen beim Kantonsgericht den Ausstand einer am Kantonsgericht tätigen Person beantragen wollen, wäre ein entsprechendes Gesuch mit Antrag und konkreter Nennung der betreffenden Person, Begründung, weshalb diese Ihrer Auffassung nach in den Ausstand treten soll, und Ihrer eigenhändigen Unterschrift (eine Kopie genügt nicht) beim Kantonsgericht einzureichen. Alternativ ist auch eine elektronische Einreichung möglich; wie dafür vorzugehen wäre, haben wir im Schreiben vom 8. März 2022 erläutert. Wird innert 20 Tagen kein Gesuch eingereicht, welches diesen Anforderungen genügt, wird das Gericht die Ausstandsthematik ohne Weiteres als erledigt betrachten.
Schliesslich verweisen wir, soweit Sie Ihrer Eingabe erneut auch Dokumente betreffend Ihre finanziellen Verhältnisse beigelegt haben, auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. März 2022, mit welcher ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung verneint wurde.
Allfällige Einwände dagegen wären mittels Anfechtung der besagten Verfügung beim Bundesgericht geltend zu machen.
Freundliche Grüsse
lic. iur. Guido Lanz
Kantonsrichter
Telefon: 041 228 63 30
Kopie z.O. Bg. Mit Orientierungskopie Eingabe vom 30.3.2022 (KG amtl. Bel. 27)
Bundesgericht
I.sozialrechtliche Abteilung
Schweizerhofquai 6
CH – 6004 Luzern
Tel. +41 (0)41 419 35 55
MITTEILUNG
Luzern, 12. April 2022
8C_232/2022 Db
Eingangsanzeige
Am 4. April 2022 (Poststempel) hat
Fabian Bucher, 11/77 Perfect Park Village, Keha Romklao S 64, Lat Krabang 10520, Bangkok, Thailand,
Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 7. März 2022 (5V 21 350) eingereicht.
Weitere Verfahrensbeteiligte:
das Kantonsgericht Luzern, Murbacherstrasse 21/23, 6003 Luzern.
Eventuelle prozessleitende Anordnungen werden soweit nötig folgen.
Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an das Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.
Die Kanzlei
Der I. sozialrechtlichen Abteilung
C. De Blasio
Luzern, 7. März 2022
Kantonsgericht, 3. Abteilung
Herrn lic. iur. Guido Lanz
Murbacherstrasse 21
Postfach 3569
6002 Luzern
Fristerstreckung
(Fallnummer 5V 21 350; Bucher Fabian / Suva)
Sehr geehrter Herr Bucher
Das Kantonsgericht hat Ihnen mit Schreiben vom 8. März 2022 die Gelegenheit gegeben, bis 4. April 2022 eine Replik einzureichen. Zugleich wurden Sie auf die Möglichkeit der Akteneinsicht am Gericht hingewiesen.
In Ihrer Eingabe vom 30. März 2022 ersuchen Sie nun sinngemäss um eine Fristerstreckung. Wir verstehen das so, dass Sie um eine Erstreckung der Frist einerseits für die allfällige Einreichung einer Replik und andererseits – da Sie auf den bereits wahrgenommenen Akteneinsichtstermin und den Umfang der Akten verweisen – für eine erneute Akteneinsicht ersuchen wollen.
Die Frist für die allfällige Einreichung einer Replik und eine nochmalige Akteneinsicht am Gericht wird hiermit bis 25. April 2022 erstreckt.
Freundliche Grüsse
i.A. der Verfahrensleitung:
Séverine Menz
Sachbearbeiterin
Telefon: 041 228 63 30
Kopie: z.O. an Beschwerdegegnerin