Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009, Pilatus XXII

Pilatus 2’128 m.ü.M. Aquarell von Manfred Jehle, 24.04.2020

Luzern, 11.05.2022

Ausstandsbegehren im Verfahren 5V 21 350

Fallnummer 5T 22 1

Bucher Fabian / Guido Lanz

Sehr geehrter Herr Kantonsrichter

Im oben erwähnten Verfahren 5V 21 350 hat Fabian Bucher erstmals bei einem Telefongespräch vom 14.03.2022 (siehe entsprechende Aktennotiz, 5V 21 350 KG amtl.Bel. 23) im Hinblick auf Ihre Person einen möglichen Ausstandsgrund thematisiert. In seiner schriftlichen Eingabe vom 30. März 2022 (5V 21 350 KG amtl.Bel. 27) stellte er sodann «vorsichtigerweise» ein Ausstandsbegehren. Er wies dabei darauf hin, dass Sie früher auf derselben Gerichtsscheiber-Liste des Bundesgerichts aufgeführt gewesen seien wie Herr lic. iur. Roger Grünvogel, welcher seinerseits am Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2009 beteiligt gewesen sei. Auf Ihre Rückfrage hin (Schreiben vom 12.4.2022; 5V 21 350 KG amtl.Bel. 28) erklärte der Beschwerdeführer schliesslich mit Eingabe vom 4. Mai 2022, dass er das Ausstandsgesuch vom 30. März 2022 zumindest für den vorliegenden Rechtsstreit zurückziehe, sofern Herr lic. iur. Roger Grünvogel nicht Ihr «mitarbeitender Duzkollege» gewesen sein sollte (KG amtl.Bel. 1 = 5V 21 350 KG amtl.Bel.38). Da mit dieser Erklärung von Fabian Bucher kein unbedingter Rückzug seines Ausstandsbegehrens gegeben ist, wurde die Sache von Ihnen zuständigkeitshalber zur formellen Prüfung an die Abteilung weitergeleitet. Diesbezüglich wird dementsprechend ein separates Verfahren unter der Fallnummer 5T 22 1 eröffnet.

Sie erhalten hiermit Gelegenheit, bis Montag, 23. Mai 2022, eine Stellungnahme zum Ausstandsbegehren einzureichen. Wird innert dieser Frist keine Stellungnahme eingereicht, nimmt das Gericht an, dass Sie darauf verzichten.

Freundliche Grüsse

lic.iur. Hermann Köchli

Präsident

Kopie zur Orientierung an:

  • Gesuchsteller (per Zustelladresse c/o Hans Hurschler, Neuhof 3, 6343 Buonas)

Luzern, 12.05.2022

Zustellung Stellungnahme zum Ausstandsbegehren

Gelegenheit zur freigestellten Replik

Fallnummer 5T 22 1

Bucher Fabian / Guido Lanz

Sehr geehrter Herr Bucher

Wie Sie meinem Schreiben vom 11. Mai 2022 an Kantonsrichter Guido Lanz, welches Ihnen zur Orientierung ebenfalls zugestellt wurde, entnehmen können, wird das Kantonsgericht über Ihr im Verfahren 5V 21 350 gestelltes Ausstandsgesuch formell befinden. Dies deshalb, weil der Rückzug Ihres Gesuchs gemäss Ihrer Eingabe vom 4. Mai 2022 nicht klar und unbedingt erklärt wurde.

Als Beilage erhalten Sie nun die Stellungnahme von Kantonsrichter Lanz vom 12. Mai 2022 zu Ihrem Ausstandsbegehren.

Es steht Ihnen frei, dazu eine Stellungnahme (Replik) innert 20 en einzureichen. Allfällige Belege sind mit der Replik einzureichen.

Nach unbenütztem Ablauf der Frist gehen wir davon aus, dass Sie auf eine Stellungnahme verzichten.

Freundliche Grüsse

lic. iur. Hermann Köchli

Präsident

Beilage erwähnt

                                                                                   Intern zugestellt

                                                                                   Herr

                                                                                   Präsident

                                                                                   Hermann Köchli

                                                                                   Kantonsgericht Luzern

                                                                                   3. Abteilung

                                                                                   Murbacherstrasse 21

                                                                                   6002 Luzern

                                                                                   Luzern, 12. Mai 2022

5T 22 1: Stellungnahme zum Ausstandsbegehren im Verfahren 5V 21 350

Sehr geehrter Herr Präsident

Zum gegen mich eingereichten Ausstandsbegehren von Herrn Fabian Bucher nehme ich wie folgt Stellung:

Ich war während Jahren als Gerichtsschreiber am Bundesgericht Luzern (früher: Eidgenössisches Versicherungsgericht) tätig und bin mit meinem damaligen dortigen Arbeitskollegen Herr Bundesgerichtsschreiber lic. iur. Roger Grünvogel per Du. Das stellt aber meines Erachtens keinen Ausstandsgrund dar. Einen solchen vermag ich auch anderweitig nicht zu erkenne. Ich beantrage daher die Abweisung des Ausstandsbegehrens.

Freundliche Grüsse

Guido Lanz

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