Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009, Pilatus XXI

Pilatus 2’128 m.ü.M. Aquarell von Manfred Jehle, 24.04.2020

Bangkok, 04.05.2022

Sehr geehrte Bundesgerichtspräsidentin

sehr geehrter Bundesrichter

sehr geehrter Herr Lanz

Mit meinen zehn Fingern zählte ich die von Ihnen angesetzte Fristdauer von zwanzig Tagen manuell ab und begann dabei nicht von Ihrem oben links aufgeführten Korrespondenzdatum und auch nicht vom Zustelldatum (laut Scan-Code: 13.04.2022, 17:51), sondern vom Folgetag an, an welchem der eingeschriebene Brief an die von Ihnen verlangte Schweizerische Zustelladresse zugestellt war.

Wie ich gestern in der mit Diplomatischer Post Ihnen die Korrespondenz an meinen Mittelsmann, den integren Sanitätsleutnant der der damaligen Gebirgskompanie der Sanitätstruppen, welcher im angeschuldigten Militärdienst, als meine lebenslange unheilbare Krankheit Spondylitis ankylosans auf dem Lukmanierpass als Zugführer Hurschler mein direkter Vorgesetzter war und sich an die Bedingungen beim Iglubau und Igluübernachtung exakt erinnern und Auskünfte darüber abgeben könnte, wenn er endlich befragt würde (!), so könnte im Schnellverfahren mir juristisch korrekt die militärversicherungsrechtliche Vollhaftung, die Militärberentung zugesprochen werden.

Die in Ihrer Korrespondenz vom 12.04.2022 fettgedruckten «innert 20 Tagen» setzte ich gestern, nachts – vor dem Botschaftstermin – am Computer ins Feld der Webseite: «Fristenrechner.ch» und fand dabei zu meiner Überraschung heraus, dass gänzlich alle juristischen Fristen während der (Oster-)Gerichtsferien stillstehen. Dass Sie Fristenerstreckungen und Fristen zur Zustellung von Repliken während der Gerichtsferien ohne den Internet-Fristenrechner – welcher beispielsweise der  Rechtsdienst der Ausgleichskasse des Kantons Luzern stets zur Hilfe nimmt – berechnen, versetzt mich nicht in Staunen, sondern bestätigt und verdeutlicht die juristische Vorgehensweise.

Am Montag, den 02.05.2022 telefonierte ich mit Ihrer mitarbeitenden Sachbearbeiterin Frau Andrea Gisler; bezüglich des Ausstandsgesuchs ergänze ich meine frühere Eingabe wie folgt:

Sollte Ihr früherer Berufskollege, der Gerichtsschreiber am Bundesversicherungsgericht, in der Ersten sozialrechtlichen Abteilung, Herr lic. iur. Roger Grünvogel nolens volens nicht Ihr mitarbeitender Duzkollege gewesen sein, was für mich als Laie und juristisch kaum beurteilbar ist, ob dieser Umstand kein Ausstandsgrund ausgemacht hätte, nehme ich nach gründlichem Hin- und Herüberlegen das Ausstandsgesuch vom 30.03.2022 zumindest für den vorliegenden Rechtsstreit, welcher ja gemäss Ihrer Ausdeutung (sinngemäss) noch nicht die eingeleitete Revision des Bundesgerichtsentscheids mit der Fallnummer 8C_329/2009 vom 04.11.2009 betrifft, zurück; und zwar aus folgenden drei Gründen:

  • Sie könnten, wenn Herr lic. iur. Roger Grünvogel Ihr Berufskollege war – man kannte sich – selber ein entsprechendes Ausstandsgesuch ausgefertigt und eingereicht haben.
  • Ich beschäftige mich themen- und aktualitätsbezogen gegenwärtig schriftstellerisch im Genre «Schweizer Kriminal- und Justizthriller; es hat sich nun im vorliegenden Fall herauskristallisiert, dass ich von der Personnage Sie als Protagonisten mir als «am Besten» vorstellen kann.
  • Der Rechtskonsulent und frühere, langjährige Leiter des Rechtsdienstes der Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Herr lic. iur. Hanskaspar von Matt, welchen ich persönlich sehr schätze und beruflich wertschätze und respektiere, hat Sie als clever und smart, als würdig und bestrebt sowie als fleissig und gerecht beschrieben.

Auf die von Ihnen vorgeschlagene alternativ mögliche, jedoch wie die Beschwerdegegnerin am 19.04.2022 dies ausführte, fehleranfällige Variante der Einreichung auf elektronischem Datenverkehrweg verzichte ich, und ziehe stattdessen die Diplomatische Post, das Einreichen der Dokumente bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok, vor.

Die Korrespondenz mit dem Betreffvermerk «Fristenerstreckung» trägt das Datum: 7. März 2022 – Das ist nicht korrekt! Überprüfen Sie selbst: Diesen Brief haben Sie erst wenige Tage vor Ostern, Am Mittwoch, den 13.04.2022, bei der Schweizerischen Post aufgegeben.

Und was die Aufstellung der Anrechnung der finanziellen Auslagen anbelangt, sind Ihnen mehrere Fehler unterlaufen. Beim Vergleich haben Sie ausser Acht gelassen, dass wir in der Zeitperiode von 2014 – 2019 als ergänzungsleistungsberechtigte Familie zu den Invalidenrentenbeträgen und zur Militärrente zusätzlich zur Abdeckung der berechneten, versicherten Kosten Ergänzungsleistungsbeträge in der Höhe von bis zu CHF 1’400.—pro Monat ausbezahlt erhalten hatten. Deshalb ist die Kürzung des Grundbetrages für Ehepaare um CHF 425.—auf CHF 1’275.—vom in der Schweiz üblichen Notbedarfsbetrag von CHF 1’700.—nicht statthaft. – Ebenso macht die Kürzung des Zuschlags aus dem gleichen Grund keinen Sinn.

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

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