Revision des Bundesgerichtsentsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009, Pilatus XX

Pilatus 2’128 m.ü.M. Aquarell von Manfred Jehle, 24.04.2020

Bangkok, 02.05.2022

Lieber H.

Bereits einen Tag nach unserem ausführlichen Telefongespräch Mitte Dezember 2021 begann ich, einen mehrseitigen Dankesbrief an Dich zu schreiben. Nach dem Lesen des Essays befand ich ihn als «Zuviel des Guten» und legte ihn beiseite (mit der nächsten Luftpost sende ich Dir die erste Originalseite nach – zu Deiner Information).

Wieder bricht ein neuer Monat an, schon der fünfte dieses Kalenderjahres, und vom Kantonsgericht wurdest Du schon einige Male eingespannt, als Mittler, Bote zu agieren und Briefseiten, Korrespondenz abzufotografieren und mir per WhatsApp weiterzuleiten.

Und wie Du selber inzwischen festgestellt hast, wenn Du die Seiten kurz überflogen hast: Ganz seltsame, unerklärliche Irrtümer passieren in den Amtsstuben, Versicherung und Gerichten, wie beispielsweise im Brief der Militärversicherung vom 19.04.2022: Darin wird erklärt, dass aus unerklärlichen Gründen in der  Beschwerdeantwort vom 21.02.2022 «Formatierungen ausgeblendet» worden seien, sodass am Monitor, in der Anzeige, Texte sichtbar waren, welche jedoch auf dem Ausdruck aufgrund des inaktiven Formatierungszeichens, unsichtbar, d. h., nicht gedruckt waren.

Nicht, dass ich nicht verstanden hätte, was als «unerklärlich» erklärt worden war: nein, ich versuchte ganz einfach, die vorliegende Beschwerdeantwortversionen zu vergleichen und stell’ Dir vor, was ich festgestellt hatte: Die Beschwerdeantwort wurde mir das erste Mal, also am 08.03.2022 versehentlich nicht zugestellt.

Also telefonierte ich heute mit der Kantonsgerichtsassistentin, Frau Gisler, und bat sie um Zustellung der Vorversion; sie erklärte mir, jene sei Dir am 08.03.2022 mitversandt worden.

Ungefähr ein gutes halbes Dutzend Mal musste ich leer schlucken beim wiederholten Lesen der Korrespondenzen der lizenzierten, versierten und erfahrenen Juristen. Zwischenzeitlich ist es auch mir bekannt, dass die Eingabe von elektronischem Schriftverkehr nicht nur nicht einfach, sondern hochkompliziert und mit «Schwimmen gegen den Strom» gleichzusetzen ist; für die Kantonsgericht-Akteneinsicht verfasste ich einen Brief mit dem Betreffvermerk: «Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prozessakten der MV».

Am letzten Sonntag, den 01.05.2022 (Tag der Arbeit, notabene) verfasste ich einen Text mit dem Inhalt, für das Anbringen der Korrektur bei dem Satz in Ziffer 2 Absatz 2 auf Seite 3 der Beschwerdeantwort vom 21.02.2022, welcher im elektronischen Dossier unvollständig angezeigt worden sei, wie bereits oe, berichtet, Gehör zu haben – mit dem Vorbehalt, nachprüfen zu wollen, wie denn die unvollständige Fassung im Original laute, und stelle nun, einen halben Tag vor meinem nächsten Gang zur Dokumenteingabe bei dem per Online-Schalter vereinbarten Termin fest, dass eine Zustimmung ohne vorgängigen Versionenvergleich vorgenommen von mir verlangt wird.

Du siehst vorliegend, was eigentlich ganz einfach auszuführen wäre, wird zu einem hochkomplexen Konstrukt hochgefahren, Hürden werden höhergestellt; und selbst der Verordnungstext, welcher Richtlinien für die «Anerkannte Plattform für die sichere elektronische Zustellung» vorgibt (VeÜ-ZSSV), beinhaltet einen augenscheinlichen Tolggen, welcher m. E. aus Gründen der Vernachlässigung der komfortableren Digitalisierungsmethode – Fassung gemäss Ziffer I der Verordnung vom 23.10.2019, in Kraft seit 01.12.2019 (AS 2019 3451) Art. 2 d. – noch nicht verbessert worden ist.

So, jetzt habe ich alles, was zu sagen war, geschrieben – all’ dies hätte ich Dir mitteilen können mit dem kurzen und bündigen Akronym: WYSIWYG, also der Ausdruck für «What You See Is What You Get» – und schliesslich zu Deutsch «Was Du siehst, ist das, was Du bekommst» – ausser, wenn die Militärbehörde eine unvollständige Formatierung ausblendet, die im Versendungsverlauf versehentlich nicht mitversandt – und nicht etwa «nicht mitversendet» wird resp. worden ist.

♥-lichen Dank für Deine Geduld und Grüsse aus Fernost

Fabian

P. S. Ankündigung und Erklärung für die Ankunft eines weiteren (möglicherweise) eingeschriebenen Briefes; (wahrscheinlich morgen).

Bangkok, 18.12.2022

Lieber H.

Nach dem gestrigen äusserst informationsreichen Telefongespräch melde ich mich heute gleich nochmals in schriftlicher Form bei Dir, um den Dienst des Übermittelns von Gerichtskorrespondenzen bezüglich dieses immens umfangreichen Militärversicherungsfalles ausdrücklich zu wertschätzen und zu danken.

Es freute mich zu hören, dass auch Du das Schreibgerät «Füllfederhalter» dem Kugelschreiber oder dem Keyboard vorziehst und es ebenfalls intensiv gebrauchst! Perplex, und ob meiner eigenen Aussage erschrocken, bin ich, als ich Dir sagte, dass mein Füllfederhalter «eine Waffe» sei, am Telefon gehangen, sensibel genug, um zu spüren, wo die sprachlichen Grenzen ihre Markierungen brauchen.

Eine ausführliche Erklärung liefere ich Dir hier nach, an was für eine Waffe ich dabei dachte: Ganz sicher meinte ich nicht eine solche Pistole, die wir, (fast) alle Dienstleistenden der Sanitätstruppen, während der Ausbildung in den Rekrutenschulen in Gürtelholstern täglich mit uns herumgetragen hatten; Pistolen der vormaligen «Schweizerische Industrie-Gesellschaft» (SIG), mit denen wir auf dem Schiessplatz eine ordentliche Ausbildung erhalten hatten resp. die Rekruten bei der Handhabung instruiert hatten, zuerst theoretisch und danach praktisch…. Nein! Keine solche Waffe. Was mir vorschwebt, wenn ich an meinen «Füllfederhalter als Waffe» denke, dann sehe ich eine Art Stangenwaffe, sozusagen eine Miniatur-Hellebarde der Schweizergarde: Mit den Waffen der Schweizergardisten werden, im Falle eines Angriffs, die Gegner gestochen, gehauen und geschlagen. So heisst es beispielsweise in den Chroniken des alten Kirchenstaates: «In den letzten Stunden hatten sich die Palastgarden des Papstes in und um den Apostolischen Palast herum aufgestellt, um Leib und Leben…. usw. – bei Dir, fast vor der Haustüre kam es vor 516 Jahren zum Aufbruch der ersten hundertfünfzig Schweizergardisten, welche der Päpstliche Kämmerer Peter von Hertenstein aus Buonas begründete.

                                                                               

Lieber H.

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