Einspracheentscheid der Militärversicherung

                                                       06.08.2021

Lithographie des Kunstmalers Anton Buob, épreuve d’artiste

                                                                                   Suva, Abteilung Militärversicherung

                                                                                   Herrn lic. iur. Urs Schönenberger

                                                                                   Service Center, Postfach

                                                                                   6009 Luzern

Einspracheentscheid

gemäss Artikel 52 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 06. Oktober 2000

in Sachen

Fabian Bucher

Sachverhalt:

  1. Fabian Bucher stand seit November 1985 wegen Schmerzen im Bereich des rechten Sitzbeins und des rechten Musculus gluteus maximus (grosser Gesässmuskel) mit Ausstrahlungen in den rechten Oberschenkel in ärztlicher Behandlung. Während des Abverdienens 1989 suchte Fabian Bucher nach einem vordienstlichen Unfall wegen Knieschmerzen rechts aber auch aktuellen Schmerzen, vor allem in der linken Hüfte mehrmals den Truppenarzt auf. Die orthopädische Universitätsklinik Balgrist in Zürich untersuchte Fabian Bucher im August 1990 im Auftrag der Invalidenversicherung und diagnostizierte eine Iliosakralgelenksarthritis beidseits und Gonarthritis rechts, HLA-B27-assoziiert, wobei insgesamt der Verdacht auf einen Morbus Bechterew bestand. Im September 1991 wurde Fabian Bucher vom bevorstehenden Militärdienst dispensiert und daraufhin wegen eines Morbus Bechterew im floriden Stadium dienstuntauglich erklärt.
  2. Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2005 stellte die Militärversicherung (MV) Fabian Bucher aufgrund einer dauernden Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung während des Militärdienstes 1989 die Anerkennung der Haftung von 50 Prozent für den Morbus Bechterew ab 01. August 1999 sowie die Zusprechung einer Invalidenrente von 13 Prozent in Aussicht und bestätigte in der Verfügung vom 16. Dezember 2005 den Vorbescheid. Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2007 bestätigte die MV sowohl die fünfzigprozentige Haftung für den Morbus Bechterew als auch die Invalidenrente, wies aber gleichzeitig die Haftung für die Schizophrenie ab. In der Folge wiesen sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 19. März 2009 als auch das Bundesgericht mit Entscheid vom 04. November 2009 die von Fabian Bucher dagegen erhobenen Beschwerden ab.
  3. Im Jahr 2016 begab sich Fabian Bucher aufgrund von Augenbeschwerden in ärztliche Behandlung. Im Bericht vom 09. Februar 2017 diagnostizierte der behandelnde Arzt, Frank Klinkenberg, Facharzt für Augenheilkunde, eine rezidivierende Uveitis anterior rechts. Die Behandlung wurde per Ende Oktober 2016 abgeschlossen, mit dem Vermerk, dass aufgrund der Grunderkrankung Morbus Bechterew jederzeit Rückfälle einer Uveitis anterior möglich sind.
  4. Zwecks Abklärung der Leistungspflicht wurde der Versicherungsfall an den kreisärztlichen Dienst der Militärversicherung überwiesen. In der entsprechenden versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. Februar 2017 führte Dr. med. Jürgen Anders, Kreisarzt Suva MV Bern, unter anderem aus, wonach die Diagnose «Uveitis anterior» nicht überwiegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit dem militärversicherten Morbus Bechterew-Schub von 1989 stehe, jedoch hingegen in Zusammenhang mit der Morbus Bechterew Grunderkrankung.
  5. Mit Vorbescheid vom 06. April 2017 hat die Suva MV Bern Fabian Bucher die Ablehnung der Haftung für die Uveitis anterior in Aussicht gestellt. Innert der gewährten Frist hat sich Fabian Bucher nicht vernehmen lassen. Am 03. August 2017 verfügte die Suva MV Bern die Ablehnung der Haftung für die Uveitis anterior entsprechend.
  6. Am 13. September 2017 hat Fabian Bucher persönlich bei der Suva MV Bern Einsprache gegen die Verfügung erhoben und begründete sinngemäss, er sei mit der Ablehnung nicht einverstanden, da der Morbus Bechterew erstmalig im Dienst aufgetreten sei. Er wünsche eine volle Haftung für die Spätfolge Uveitis anterior.
  7. Der Versicherungsfall wurde in der Folge zur Prüfung und zum Erlass des beschwerdefähigen Einspracheentscheids gemäss Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an die Suva, Abteilung Militärversicherung, weitergeleitet. Auf die Einsprachebegründung vom 13. September 2017 wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
  8. Im weiteren Verlauf entschied die MV ein Gutachten in Auftrag zu geben. Fabian Bucher wurde am 14. November 2018 das rechtliche Gehör gemäss Art. 44 ATSG gewährt, wobei sich dieser innert Frist bis 07. Dezember 2018 zum Gutachter und den vorgesehenen Fragen äussern konnte. Mit Schreiben vom 06. Dezember 2018 teilte Fabian Bucher sinngemäss mit, dass er mit dem Gutachter und den Fragen einverstanden ist.
  9. Das entsprechende Gutachten erging am 14. Februar 2019 durch Prof. Dr. med. Stephan Reichenbach, Leitender Arzt, SIM-zertifizierter Gutachter, und Prof. Dr. med. Peter M. Villiger, Ordinarius für Rheumatologie und Klinische Immunologie, SIM-zertifizierter Gutachter, des Inselspitals Bern und wurde Fabian Bucher zwecks Stellungnahme zum Inhalt sowie zu den von der MV vorgesehenen Ergänzungsfragen am 01. April 2019 zugestellt. Anlässlich eines Telefonats vom 14. Mai 2019 teilte Fabian Bucher der Suva MV Bern mit, dass er sich nicht in der Lage fühle, auf das Schreiben der MV zu reagieren. Er kritisierte das Gutachten von Professor Reichenbach nicht und seiner Meinung nach müssten keine Zusatzfragen gestellt werden.
  10. Das Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. Reichenbach erging am 05. Juli 2019 und wurde Fabian Bucher am 05. August 2019 zwecks Stellungnahme zugestellt. Da dieser in der Zwischenzeit seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt hatte und die Postzustellung dementsprechend nicht möglich war, wurde das Gutachten am 26. August 2019 Fabian Bucher erneut zugesendet. Dieser hat sich in der Folge nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

  1. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Einsprache ist einzutreten.
  2. Vorliegend ist die Leistungspflicht der MV für die Erkrankung der Uveitis anterior im Jahr 2016 von Fabian Bucher strittig.
  3. Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).                                   Besondere Regeln hat die Praxis für die sog. Schubkrankheiten aufgestellt. Unter Schub wird im Allgemeinen ein akuter Krankheitsprozess verstanden, welcher zu einer dauerhaften Veränderung des Krankheitsbildes führt (Roche-Lexikon, 3. Aufl. S. 1496). Der Begriff wird jedoch nicht einheitlich aufgefasst und von der Rechtsprechung auch auf Krankheiten (wie Asthma, Rheuma, Ulcus und Morbus Bechterew) angewendet, deren Verlauf dadurch gekennzeichnet ist, dass sich Phasen der Exazerbation und der Remission abwechseln.                                                                                                                    Die Praxis zu den sog. Schubkrankheiten geht von der Vorstellung aus, dass nicht das Grundleiden, sondern die einzelnen Krankheitsmanifestationen als Gesundheitsschädigungen im Sinne des MVG zu gelten haben, weil es für jeden Schub auslösender Faktoren bedarf (C. Steger-Bruhin, Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, S. 81 f.; B. Schatz, Kommentar zur Eidg. Militärversicherung, S. 73 f.). Massgebend für die Annahme einer neuen Gesundheitsschädigung ist daher, ob der einzelne Krankheitsschub als geheilt gelten kann. Dabei kann darauf abgestellt werden, ob ein längeres beschwerdefreies Intervall vorliegt (F. Jost, Affections antérieures au service, S. 602).                                                                                                                                     Im Hinblick auf die Vielzahl der möglichen Krankheitsursachen lässt die Progredienz einer versicherten dienstlichen Gesundheitsschädigung nicht schon auf ein Weiterbestehen der Bundeshaftung schliessen. Vielmehr ist zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachte Verschlimmerung in einem ursächlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Gesundheitsschädigung steht, was nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist (J. Maeschi, Kommentar zum MVG, Art. 6 N 14 ff.).
  4. Vorliegend gilt es, die Leistungspflicht für die Uveitis anterior von Fabian Bucher aus dem Jahr 2016 zu beurteilen. Dabei handelt es sich um eine nachdienstliche Gesundheitsschädigung, weshalb diese, gestützt auf Art. 6 MVG sowie unter Berücksichtigung der Praxis zu den Schubkrankheiten, zu beurteilen ist.
  5. Dem ärztlichen Bericht von Frank Klinkenberg, Facharzt für Augenheilkunde, vom 09. Februar 2017 lässt sich hinsichtlich der Diagnose entnehmen, wonach ein bekannter Morbus Bechterew, rezidivierende Uveitis anterior rechts, hyperoper Astigmatismus und eine Sicca-Problematik der Bindehaut vorliege. Ende September habe man eine Behandlung mit Pred Forte Augentropfen rechts alle zwei Stunden begonnen. Nach Befundbesserung erging eine höhere Dosierung der lokalen Cortisonbehandlung und schliesslich sei es zu einem Ausschleichen des Obigen gekommen. Auf die lokalen Corticosteroide sei gut angesprochen worden, es habe ein deutlicher Entzündungsrückgang stattgefunden. Bei der Kontrolluntersuchung einen Monat später seien keine Reizzustände mehr nachweisbar gewesen. Die Behandlung sei am 24. Oktober 2016 abgeschlossen worden, jedoch seien aufgrund der Grunderkrankung jederzeit Rückfälle einer Uveitis anterior möglich.
  6. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. Februar 2017 erläutert Dr. med. Jürgen Anders, Kreisarzt Suva MV Bern, ein Zusammenhang mit der Diagnose «Uveitis anterior» und einem «Morbus Bechterew» sei relativ häufig (25 %). Es handle sich jedoch bei der beschriebenen Uveitis anterior um einen Schub im Rahmen der Grunderkrankung (Morbus Bechterew). Genauso wie eine Morbus Bechterew-Erkrankung schubweise verlaufe, sei auch mit einem schubweisen Verlauf einer Uveitis anterior in Zusammenhang mit der Morbus Bechterew-Erkrankung zu rechnen. In diesem Zusammenhang werde auch auf den ärztlichen Bericht von Herrn Frank Klinkenberg (FMH Augenheilkunde vom 09.02.2017) verwiesen, worin auch dieser auf die Rückfallmöglichkeit hinweise. Ein Zusammenhang mit dem militärversicherten Morbus Bechterew-Schub 1980 (recte: 1989) bestehe jedoch nicht. Als Schlussfolgerung hält Dr. med. Anders fest, wonach die Diagnose «Uveitis anterior» nicht überwiegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit dem militärversicherten Morbus Bechterew-Schub im Jahr 1989 stehe, sondern hingegen ein Zusammenhang mit der Morbus Bechterew-Grunderkrankung bestehe.
  7. Im Gutachten von Prof. Dr. med. Stephan Reichenbach, Leitender Arzt, SIM-zertifizierter Gutachter, und Prof. Dr. med. Peter M. Villiger, Ordinarius für Rheumatologie und Klinische Immunologie, SIM-zertifizierter Gutachter, des Inselspitals Bern, vom 14. Februar 2019, ist unter Ziff. 5.1 «Diagnosen aus dem rheumatischen Formenkreis» folgendes festgehalten:                              Spondylitis ankylosans                                                                                     – HLA-B27 positiv, bilaterale ISG-Arthritis, anamnestisch peripherer          Befall mit Gonarthritis beidseits, klinisch Verdacht auf bilaterale          sekundäre Coxarthrose                                                                                    – rezidivierende Uveitis anterior, anamnestisch ED 1999, letztmals                  2016.                                                                                             

Weiter wird unter Verweis auf den Übersichtsartikel, publiziert im New England Journal of Medicine vom Juni 2016 (Taurog et al., NEJM 2016; 374: 2563 – 2574), ausgeführt, dass die Ätiologie der (Bechterew) Erkrankung nach wie vor unklar sei. Die Erkrankung sei charakterisiert durch Enthesitiden, Synovitiden und Osteitiden. Pathogenetisch finde man bei gegen 90 % der Patienten ein positives HLA-B27 (Assoziation). Die genaue Rolle von HLA-B27 sei nicht klar, aber es spiele bei den antigenpräsentierenden Zellen eine Rolle.

Hinsichtlich des Morbus Bechterew verweisen die Gutachter auf die Beurteilung von Dr. med. Andreas Gerber vom 07. Oktober 2004 (Schlussfolgerung der Beurteilung: Morbus Bechterew vorbestehend, wobei es im Militärdienst im Jahr 1989 zu einer dauernden Verschlimmerung gekommen ist). Diesbezüglich gebe es aus heutiger Sicht keine Ergänzungen anzufügen. Betreffend der anterioren Uveitis, welche damals noch nicht Gegenstand der Mitbeurteilung war, sei festzustellen, dass diese als extraskelettale Manifestation bekannt sei und in etwa 30 bis 40 % bei Patienten mit einer ankylosierenden Spondylitis auftreten würden. Diese extraartikuläre Manifestation sei gemäss Akten nicht während dem Dienst aufgetreten.

Weiter hält das Gutachten fest, der Morbus Bechterew sei grundsätzlich eine chronische Erkrankung, welche schubweise verlaufen könne. Da Fabian Bucher bisher nicht gemäss dem heutigen Standard behandelt sei und aufgrund des klinischen Verlaufes mit vollständiger Einsteifung der lumbalen Wirbelsäule – mit klinisch sekundärer Coxarthrose links mehr als rechts – sowie Bewegungseinschränkungen im Bereich der Brustwirbelsäule und der rezidivierenden Uveitiden sei nicht von einer Remission auszugehen. Ob zu irgendeinem Zeitpunkt eine Remission vorgelegen habe, könne aufgrund der fehlenden Akten sowie fehlenden Mitbetreuung durch einen Facharzt Rheumatologie nicht beurteilt werden. Aufgrund der Co-Morbidität sei auf die anamnestischen Angaben von Fabian Bucher nicht abzustellen. Mit Aufnahme einer Behandlung mit einem Biologika, z. B. einem TNF-alpha-Hemmer, würde die Möglichkeit bestehen, die Krankheitsaktivität zu beeinflussen und eine Remission zu bewirken. Eine Behandlung mit einem Biologika habe jedoch keinen Einfluss auf den bereits vorliegenden Krankheitsschaden.

  • Im Ergänzungsgutachten vom 05. Juli 2019 führt Prof. Dr. med. Reichenbach des Inselspitals Bern aus, die anteriore Uveitis sei als extraskelettale Manifestation der ankylosierenden Spondylarthritis (Morbus Bechterew) anzusehen, wobei er auf die entsprechenden Stellen im Gutachten vom 14. Februar 2019 verweist. Weiter erläutert er, dass es sich bei der 2016 angemeldeten Uveitis anterior rechts um einen Schub der extraskelettalen Manifestation der Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) handle. Es gehe dabei um eine Krankheitsmanifestation der Spondylitis ankylosans, wobei eine Uveitis anterior jedoch nicht als Spätfolge angesehen werden könne, da in einem gewissen Prozentsatz die Uveitis anterior die Erstmanifestation der Spondylitis ankylosans darstelle. Ferner handle es sich auch nicht um einen Rückfall.                                                                      Weiter erläutert Prof. Dr. med. Reichenbach, dass gemäss Arztbericht Ophthalmologie Praxis Frank Klinkenberg (siehe Seite 3 des Gutachtens vom 14. Februar 2019) die 2016 angemeldete Uveitis anterior rechts nach einem Monat Behandlung abgeklungen sei. Aktuell liege anlässlich der Begutachtung eine Remission der Symptomatik vor. Es sei aber zu beachten, dass die Uveitis anterior schubartig verlaufen könne und Fabian Bucher anamnestisch bereits an mehreren Schüben gelitten habe.
  • Zusammenfassend ergibt sich somit, gestützt auf sämtliche vorliegenden ärztlichen Akten, dass die Uveitis anterior von Fabian Bucher aus dem Jahr 2016 weder eine Spätfolge noch einen Rückfall im Sinne von Art. 6 MVG zum versicherten Morbus Bechterew-Schub aus dem Jahr 1989 darstellt. Die Uveitis anterior steht nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Schub im Jahr 1989, sondern ist auf die Grunderkrankung zurückzuführen, für welche eine Haftung von 50 Prozent besteht. Entsprechend haftet die MV im gleichen Umfang auch für den Schub der Uveitis anterior. Dieser war nach einer einmonatigen Behandlung bereits wieder abgeklungen.
  •  Fabian Bucher machte anlässlich seiner mündlichen Einsprache vom 13. September 2017 sinngemäss geltend, er wünsche eine Vollhaftung der MV, da der Morbus Bechterew erstmalig im Dienst aufgetreten sei.                 Diesbezüglich wird auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 04. November 2009 verwiesen, wonach der Morbus Bechterew von Fabian Bucher vorbestehend war und der Militärdienst im Jahr 1989 zu einer dauernden Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung geführt hat. Der Einwand von Fabian Bucher ist somit nicht zu hören.
  •  Gemäss Artikel 49 Absatz 4 ATSG hat der Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch diesem zu eröffnen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Behandlung der Uveitis über die damalige Krankenversicherung von Fabian Bucher lief. Entsprechend ist der vorliegende Einspracheentscheid auch der Visana zu eröffnen.

Entscheid:

  1. Die Einsprache vom 13. September 2017 wird teilweise gutgeheissen.
    1. Die Haftung für den im Jahr 2016 aufgetretenen Schub der Uveitis anterior beträgt 50 Prozent.
    1. Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
    1. Der Einspracheentscheid wird Fabian Bucher auf dem offiziellen Weg via Bundesamt für Justiz und der Visana Services AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 6, zugestellt.

Suva

Abteilung Militärversicherung

Urs Schönenberger, Rechtsanwalt

Beilage:      Rechtsmittelbelehrung

I/Korrespondenz vom 13.02.2020: Revision der IV-Rente

                                                                                   Bangkok, 24.02.2021

Popocatepetl, Aquarell des Luzerner Kunstmalers Anton Buob (1935 -2016), gemalt 1975

Sehr geehrte Frau Atlas

Am letzten Freitag, den 21.02.2020, versuchte ich Sie telefonisch zu kontaktieren; aufgrund Ihrer Abwesenheit wurde ich mit Herrn Dall’Acqua verbunden. Dankend nehme ich zur Kenntnis, dass Sie im Zuge der Überprüfung die Revision der Invalidenrente ein weiteres Mal durchgewunken haben, somit die Kinderrente meiner leiblichen Tochter, Fapratan Jasmine Bucher, geb. 21.08.2005, sowie meine IV-Rente aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin besteht, von Ihnen nicht hinterfragt wird. – Im Gegensatz zur Kinderrente, die uns ebenfalls zusteht für den leiblichen Sohn meiner Ehegattain, Warayu Chukothuad, geb. 04.11.1999. Diese Kinderrente wurde erstmals (nachträglich rückwirkend) nach unserer Rückkehr in die Schweiz (Rückkehrdatum: 14.07.2014) mir gewährt, als wir mit der Wohnsitznahme in der schweiz, Anmeldung auf der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Weggis, den schriftlichen Beleg der Kantonalen Ausgleichskasse Luzern, in der Lage waren, vorzulegen.

Mein Stiefsohn, welcher in der Schweiz nachweislich und belegbar während 4½ Jahren unter dem gleichen Hausdach und im gleichen Haushalt gelebt, gewohnt hatte, fühlte sich grossmehrheitlich nicht heimisch in der Schweiz; über die Grundversicherung der obligatorischen Krankenversicherung hätte ich nach einigen Monaten psychologische Unterstützung für Warayu nötig gehabt, angefordert, doch diese wurde ihm verwehrt, weil die Hürde der Kommunikation, der vierzehnjährige Teenager hätte einen Dolmetscher gebraucht, nicht genommen werden konnte.

In der Folge wählten wir die Taktik des Abwartens, des Aufschiebens, des Zusehens. Warayu erfüllte die obligatorische Schulzeit, absolvierte die zweite und dritte Sekundarschule ohne wirklich die deutsche Sprache zu sprechen und zu lernen, fügte sich passiv seinem aufgezwungenen Schicksal, lebte unauffällig, ruhig und stillschweigend in der Schweiz zurückgezogen: wohlgefühlt hatte er sich dort jedoch nicht. Nie kam er aus dem «Schneckenhaus», seinem Schlafzimmer; immer besuchte er die Schule, das Brückenangebot, das Praktikum, und er begann die Lehre als Bodenleger bei der Firma Auf der Maur in Weggis. Mit dem Praktikumsverdienst konnte er erstmals nach vier Jahren mit seinem Schulkollegen Lionel in Thailand Urlaub machen. Dort blühte er auf! Bei Telefonaten hörte und spürte ich Lebensfreude, Glücksgefühle und Lebensmut in seiner Stimme, wohingegen er in der Schweiz teilnahmslos, apathisch, traurig den Alltag durchlebte. Gepaart mit dem spartanischen, zurechtgestutzten finanziellen Haushaltsetat eines ergänzungsleistungsbeziehenden invalidenbetroffenen Versicherten war das Substrat zu spärlich, um (einigermassen) menschenwürdig weiterhin in der Schweiz – notabene statistisch das teuerste Land der Welt – ein lebenswertes Dasein zu fristen.

Die erlebten Glücksmomente in Warayu’s Ferien im Hinterkopf, ermutigte ich ihn, sich zu überlegen, sich klar zu werden, wo er künftig lieber leben wolle: In der Schweiz oder in Thailand. Sicher gefiel ihm das kalte Klima: Auch im Winter pflegte er stets bei offenem Fenster in seinem Zimmer zu sein, ausdrücklich, so möchte ich meinen, ist dies erwähnenswert, weil wir die ersten drei Jahre (2014 -2017) in Rigi Kaltbad auf 1’450 m.ü.M. wohnten, wo es auch in der heissen Jahreszeit dauernd kühl geblieben war.

Zusehen zu müssen, wie der leibliche Sohn während der viereinhalb Jahre dauernden Aufenthaltszeit in der Schweiz an den Wochenenden praktisch immer zu Hause, vorwiegend in seinem karg möblierten Schlafzimmer aktivitätsarm dahinvegetierte, war, retrospektiv betrachtet für mich als verantwortungstragender Familienvater nicht nur zermürbend und destruktiv – dieser Zustand war desolat und nicht mehr länger auszuhalten. Es war der Zeitraum gekommen, in welchem ich mir definitiv eingestehen musste: Wir verlagern unseren Lebensmittelpunkt zurück nach Thailand!

Nicht im primären Arbeitssektor beschäftigt zu sein, ständig unter dem Existenzminimum leben zu müssen (Mietzinsmaximaproblematik), führte zu einer Lebensweise, für die es kaum hinreichend beschreibende Adjektive mehr gibt – zu schwierig zu verstehen für Menschen, Schweizer, die im Hochpreisland Schweiz funktionieren, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die sich wirtschaftlich auszahlt….

Im Telefongespräch mit Herrn Dall’Acqua Ihrer Ausgleichskasse erwähnte ich die Unmöglichkeit der Beschaffung der von Ihnen einverlangten Dokumente und lege Ihnen dokumentierend den Ihnen bekannten Artikel des am 11. April 2019 veröffentlichten Beobachterartikels bei – zu Ihrer Information! Explizit nach einer konkreten Behördenadresse nachfragend, will ich mich heute erneut bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok erkundigen, wo wir einen entsprechenden von Ihnen verlangten Stempel stempeln lassen können.

Dieselbe Frage hatte ich letzte Woche Frau Spahn schon gefragt, welche antwortete, dass der leibliche Sohn meiner Ehegattin nicht ins Schweizer Wohnsitzregister eingetragen werden könne, mangels (fehlender) Schweizer Staatsbürgerschaft.

Und ebenfalls mündlich, telefonisch diskutiert wurde der Ausdruck und der Stempel der Schweizerischen Botschaft für den beweisenden Beleg der Wohnsitznahme meiner Ehegattin, welche per Ende Kalenderjahr 2019 ihre Arbeitsstelle beim Migros Fitnesspark National, Luzern, gekündigt hatte und nun auch wieder bei uns, im selben Haushalt unter dem gleichen Hausdach wohnt.

Den Bezirksgerichtspräsidenten, Herrn Kilian Emmenegger, vom Bezirksgericht Kriens/LU informierte ich telefonisch über die Beendigung der ehelichen Trennung und verlangte eine schriftliche Ausstellung eines Beleges durch seinen Richterkollegen, Herrn Peter Buholzer; dieser wurde mir jedoch postalisch noch nicht zugestellt.

Ausdrücklich erwähne ich ergänzend noch die Mail Ihrer Mitarbeiterin, Frau Béatrice Pannatier, vom 21.02.2020: Darin verlangen Sie erneut eine aktuelle, übersetzte Wohn- und Schulbescheinigung. Ich werde mich bemühen, diese Ihnen in uns nützlicher Frist zuzustellen, sobald mir die Schweizerische Botschaft, resp. deren Mitarbeiter, eine exakte Erklärung, die zur Beschaffung dieser Unterlage führt, abgibt.

Zwischenzeitlich danke ich Ihnen für Ihre Bemühungen und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

Beilage:         –    Tabienban meiner Ehegattin

  • «Beobachter»-Artikel: «Willkür bei Kinderrenten»
  • I/Mitteilung «Revision der Invalidenrente» vom 13.02.2020

Augenuntersuchungskostenübernahme durch die Suva, Abteilung Militärversicherung

Morgen am Popocateptl, Aquarell des Luzerner Kunstmalers Anton Buob (1935 -2016), gemalt 1975

Bangkok, 18.07.2021

Sehr geehrter Herr von Matt

Die Suva, Abteilung Militärversicherung, Rechtsdienst, leitete intern eine Meldung an die für meinen Komplexfall zuständige Case Managerin, Frau Barbara Hofmann, betreffend der Kostenübernahme der Augenuntersuchung, welche im Kalenderjahr 2016 stattgefunden hatte.

Am 09.07.2021 sendete Frau Hofmann eine E-Mail mir zu mit dem Auftrag, ihr anzugeben, welcher obligatorischen Krankenkasse ich im fraglichen Zeitraum angehört hätte.

Wie Sie aus dem Antwortschreiben an die Militärversicherung (auf meiner Webseite www.staatsschreiber.com einsehbar unter dem Titel «Instruktionsanfrage für die Revision des Bundesgerichtsentscheids vom 04.11.2009») herauslesen können, waren Sie von der Ausgleichskasse des Kantons Luzern zu 10 % leistungspflichtig bei der Übernahme von Augenuntersuchungsauslagen im Rahmen des ELG’s. Zudem waren für die vier Augenuntersuchungen Ihnen Krankentransportkosten entstanden, die nun von der Militärversicherung gemäss ATSG Ihnen zurückerstattet werden.

Die von mir durchgeführte Zwischenkontrolle ergab Krankentransportrückvergütungen von Augenuntersuchungen im Kalenderjahr 2016 an folgenden Daten: 26.01.2016, 28.09.2016, 24.10.2016 und 27.10.2016. Bitte lassen Sie die vorgelegten Daten von Frau Klara Grüter, Leiterin Abteilung Krankheitskosten, überprüfen und teilen Sie das der Militärversicherung unter Angabe meiner Versicherungsreferenznummer 52.649.908 mit.

Für Ihre steten Bemühungen danke ich Ihnen und verbleibe

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

P. S. Die Militärversicherung führte für diese Rückübernahme der Augenuntersuchungskosten keine explizite Begründung auf. Ob es sich um eine vorsorgliche Intervention des laufenden Bundesverwaltungsgerichtsfalles handelt, kann vorerst lediglich gemutmasst werden.

Instruktionsanfrage für die Revision des Bundesgerichtsentscheids vom 04.11.2009

Blue Wagon, Lithographie, épreuve d’artiste, Anton Buob

Bangkok, 14.07.2021

Sehr geehrte Frau Hofmann

Gerne nehme ich Bezug auf Ihre E-Mail vom 09.07.2021. In Ihrem Einleitungssatz äussern Sie sich nicht fragend nach meinem Wohlbefinden? Mit «Ja» oder «Nein» liesse sich eine solche Frage nämlich nicht kurz beantworten.

Davon ausgehend, dass es sich verwaltungs- resp. amtssprachlich eher um eine reine Einleitungsfloskel handelt, wie sie beispielsweise in den kürzlich veröffentlichten US-Fauci-E-Mails aufgetaucht sind: «Thanks Jan. I hope that you are well», würde ich, wenn Sie erlauben, dennoch Folgendes anmerken: In meiner Ausbildungszeit lernte ich während mehrerer Jahre im Fach Korrespondenz Briefe zu schreiben: Verkehrsschule, Ausbildung zum Detailhandelsangestellten, Umschulung (IV-finanziert); mitunter auch Französisch Korrespondenz. Das Credo lautete: «Vermeide es, einen Brief mit «ich» oder «wir» zu beginnen». Einer meiner Lehrer war Ignaz Wyss, Luzern; er war Autor mehrerer Korrespondenzlehrbücher für Handelsschüler, welche schweizweit im Umlauf waren. Natürlich können Sie einwenden, dass die Korrespondenz einem steten Wandel unterliegt, und diese Regel nicht mehr wirksam ist. Jedoch möchte ich Ihnen darlegen, dass im vorliegenden Militärversicherungsfall – den Sie sehr gut kennen – es fatal ist, als Versicherter der Schweizer Armee, der ich nun im dreissigsten Jahr nicht mehr erwerbstätig bin, weil eine genetische Diskriminierung, zusammen mit dem MVG § 84 zum zweiten Dienstuntauglichkeitsstempel in meinem Dienstbüchlein führte und sodann mit einem Nervenzusammenbruch endete.

«Ja, ich lebe noch», das melde ich Ihnen und der ZAS, Genf, jährlich zu zwei nicht miteinander synchronisierten Zeitpunkten. Die Hoffnung, die Sie verströmen, tut dennoch gut zu erfahren. Ich bin froh, dass Sie der Case-Manager resp. die Case-Managerin in meinem Fall sind. Sie sind mir viel lieber als Ihr Vorgänger, Herr Kurt Jost, welcher, bevor er bei der Militärversicherung zu arbeiten begann, in einer Haftanstalt beschäftigt gewesen war und im Jahr 2004 mir sogar während eines laufenden Telefongesprächs dieses abrupt abgebrochen und aufgelegt hatte: Er schien zwischen inhaftierten Verurteilten und erkrankten Versicherten noch keine Unterschiede gefunden zu haben.

À propos: gefunden! Bevor ich Ihre Frage nach meiner Krankenkasse im Kalenderjahr 2016 beantworte, beziehe ich mich auf Ihr vorletztes E-Mail an mich, jenes vom 23.08.2019.

Stellen Sie sich vor, was ich herausgefunden habe!

In oe E-Mail schrieben Sie, es fehle Ihnen an Zeit und psychologischem Wissen, um mich bei der Verarbeitung meiner Vergangenheit zu unterstützen. Ebenso ging es der Doktorandin Frau Karin Barbara Oberbörsch, als sie mich als Patient in ihrer ersten Arbeitswoche in der Psychiatrischen Klinik in Embrach am 08.01.1992 mit der Diagnose «Schizophrenie» behaftete und in jenem Arztbericht mit Dr. med. Karin Oberbörsch unterzeichnete.

Nicht nur fehlte es ihr an psychologischem Wissen, sondern es fehlte ihr auch der Doktortitel!

Am 17.10.2019 sendete Frau Tanja Otto vom Dissertationsoffice der Universität Zürich eine E-Mail, worin geschrieben steht: «Wie besprochen sende ich Ihnen das Diplomdatum von Frau Dr. Oberbörsch. Dieses ist der 08.09.1992.»

Aufgrund der Resultate meiner umfang- und erfolgreichen Nachforschungen, Ermittlungen, sehe ich mich veranlasst, berechtigt und verpflichtet zugleich, den Bundesgerichtsfall, das Urteil vom 04.11.2009, in Revision zu ziehen. Das sind die Gründe:

  • Realizing The Right To Health

… „Race is a social concept, not a scientific one. We all evolved in the last 100’000 years from the same small numer of tribes that migrated out of Africa and colonized the world. This is all to the good, and geneticists deserve high praise for getting this antiracism message out to the public early. Unfortunately, the message of genetics, while undercutting racism, can simultaneously invigorate its evil brother, genism. This is how it works. Eric Lander, the genomics leader from the Massachusetts Institute of Technology noted in 2000 that, although we are all 99.9 % genetically identical, that 0.1 % of difference is made up of three million spelling variations in our genomes. Each of these genetic variations could be used as a pseudoscientific basis for discrimination based on genetic endowment.

Genome leaders have recognized this and have called for legislation to prohibit genetic discrimination in employment, health insurance, life insurance and disability insurance. This is reasonable, but genetic discrimination can only happen if private genetic information is shared – and to protect genetic privacy, we must not only ban genetic discrimination, but also regulate the collection of DNA samples, their analysis, and their storage. There is some irony in the fact that James Watson’s genome is one of the few that has been sequenced. After his offensive remarks, an analysis of Watson’s own genome was published that disclosed that he has, according to Dr. Kari Stefansson of DeCode Genetics, 16 times the number of genes considered to be of African origin than the average white European, or about the same amount of African DNA that would show up if one greatgrandparent were African. This does not, except to a genist, mean that Watson is African – but it should help demonstrate that genes alone tell us very little about the social construct we call race, and little about fullbodied humans.

Zitiert aus: George J. Annas: Bioethics and Genomics. In: Andrew Clapham und Mary Robinson: Realizing the Right To Health. Swiss Human Rights Book Vol. 3. rüffer & rub, Sachbuchverlag, Zürich 2009, S. 324f..

In der Tragödie “King Lear” von William Shakespeare von 1606 ist zu lesen: «King Lear, spätabends auf den Klippen, fragt den blinden Earl von Gloucester: «Wie siehst Du die Welt?» Dieser antwortet: «Ich sehe sie fühlend; und sollten wir das nicht alle?»

Mit dem Erhalt des Dienstuntauglichkeitsbescheids hatte ich genau so ein Gefühl für das ich jedoch damals keine Worte fand. Heute sieht das anders aus!

Stellen Sie sich vor, man hat mich allein aufgrund des Vorliegens eines positiven Gentests und des Vorliegens des MVG § 84 aus dem Militärdienst und innert der Beschwerdefrist in die Klapsmühle gesteckt, von einer gänzlich unerfahrenen Doktorandin diagnostizieren lassen und seither konnte ich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen! – So geht es mir.

Um nun Ihrer Frage nach der Krankenkasse abschliessend eine Antwort zu finden, teile ich Ihnen das Folgende so mit: Seit dem positiv ausgefallenen HLA-B27-Gentestresultat und insbesondere durch den damit zusammenhängenden Dienstuntauglichkeitsentscheid, machte ich mir zum Credo: «Wechsle nie die Krankenkasse.»

Ende der 80-er Jahre war die ASKU, Bern, Betriebskrankenkasse der Firma Walter Rentsch AG, Dietlikon, meine Krankenkasse. Diese wurde später von der Visana, Bern, übernommen. Immer, auch nach mehrjährigen Auslandsaufenthalten, meldete ich mich nach der Rückkehr sofort und direkt bei der Visana wieder an; so auch, nach vierjährigem Daueraufenthalt im Jahre 2014 bis zur Re-Emigration im Juli 2019 waren wir bei der Visana versichert.

Der Hauptsitz ist in Bern domiziliert, das Leistungszentrum in Zürich und die Agentur befindet sich in Luzern. Mit separater E-Mail sende ich Ihnen eine der letzten Korrespondenzen, worauf Sie die Versicherungsnummer erkennen können.

Sie schreiben in Ihrer Nachricht, dass Sie die Augenuntersuchung übernehmen. Da die Krankenkasse lediglich 90 % der Untersuchung bezahlt hatte und der Rest, also die 10 % plus die Transportkosten von der Ausgleichskasse des Kantons Luzern beglichen worden war, sehe ich mich veranlasst, aufgrund des Meldepflichtsobligats Ihre zugesagte Übernahme dort anzumelden; nicht, dass es wieder so weit kommt wie damals, als Sie eine Militärrente ausrichteten und diese der Ausgleichskasse nicht meldeten (entgegen den Bestimmungen des ATSG Art. 49) und mir von neuem Rentengelder zediert werden.

Benötigen Sie eine Kopie des Augenarztberichts? Falls Sie weitere Unterlagen benötigen, bin ich gerne bereit, diese Ihnen zuzustellen.

So, nun bin ich froh, Ihnen meine Position deutlich dargelegt zu haben. Herr Schönenberger von der Rechtsabteilung soll doch so freundlich sein und mich instruieren, wie die Vorgehensweise bei der Revision abläuft, da wäre ich froh und dankbar – es ist sicher auch in Ihrem Interesse, dass das, was mir widerfahren ist, keinem anderen willigen Militärdienstleistenden jemals wieder passiert.

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

P. S. Für die gedruckte Version: www.staatsschreiber.com.

Support in administrativer Abarbeitung von Formularen

Pilatus in Luzern, Lithographie, épreuve d’artiste, Anton Buob, Kunstmaler

Bangkok, 10.07.2021

Lieber Daniel

Wie geht es Dir? Es sind jetzt zwei Jahre vergangen, seit wir uns zuletzt getroffen haben: Wie doch die Zeit vergeht.

Jasmine kommt im August in die elfte Klasse. Wir sind froh, dass sie wieder in Bangkok an die Schweizer Schule geht. Dort hat sie ihre beste Freundin, die Du vielleicht in Greppen auch angetroffen hast. (In den Sommerferien haben Marie und Jan uns fast jedes Jahr in der Schweiz besucht.) Sie sind beste Freundinnen.

Habe ich schon gefragt: Wie geht es Dir? Ich denke, dass Du noch am gleichen Ort wohnst, Dein Büro noch hast. Und die Bilder, die ich bei Kubeïs gemalt habe, noch darin gelagert sind.

Ist es nicht schade, wenn die vom Kanton Luzern subventionierten Bilder nur herumstehen und nicht aufgehängt werden? Es würde mich freuen, wenn Du eines der beiden mit den Titeln «Malvengarten» und «Ballmädchen im Malvengarten» für Dich und Deine Lebenspartnerin (wie war schon wieder ihr Name) auswählst und z. B. im Wohnzimmer über Eurem Sofa aufhängst!

Das zweite Bild versprach ich vor einiger Zeit einer guten Kollegin. Sie heisst Suzanne Reinhart. Stell’ Dir vor, sie hat in ihrem Wohnzimmer einen wertvollen, vergoldeten Rahmen, welchen sie von den Engelhorns geschenkt erhalten hatte. Suzanne war während 23 Jahren die Haushälterin von Christof und Ursula Engelhorn, Milliardäre, welche in Meggen gelebt haben. Nur: Der Rahmen umrahmt kein Bild: Man sieht nur die Wand!

Sobald Du/Ihr entschieden habt, welches Bild Ihr nicht wollt, würde ich sie kontaktieren und ihr mitteilen, dass sie das Bild bei Dir abholen könne. Was meinst Du? Ginge das?

Noch etwas zu Suzanne: Kennengelernt habe ich sie bei einem Freund von mir, der Berufstaucher ist und in Greppen wohnt, Alain Blumer. Während ihr Freund, Tony, für Alain gearbeitet hatte, machte sie für Alain und seine Kinder teilzeitmässig den Haushalt. Doch seit einiger Zeit ist sie ohne Arbeit und lebt ein karges Auskommen von der Sozialhilfe. Für sie ist es sehr schwierig die Administration zu meistern, weil sie – und das ist in unserer Gesellschaft beinahe ein Tabuthema – Analphabetin ist. Sie hat wohl während der obligatorischen Schulzeit einfach nicht richtig lesen und schreiben gelernt. Ist es unter diesen Bedingungen möglich, die Unterstützung, die Du mir während zwei Jahren zukommen liessest, ihr anzubieten? Letzte Woche telefonierte sie mir und teilte mir mit, dass ihr die vielen Briefe von der Gemeinde Emmen zu schaffen machen, nicht verarbeiten könne. Falls das der Fall ist, kannst Du Dich bei ihr melden? Ich erzählte ihr von Dir, weiss aber nicht, ob die Dienstleistung, die Du anbietest, lediglich invalidenversicherten Personen vorbehalten ist.

Der Kanton Luzern kennt die Problematik, organisiert Alphabetisierungskurse, bezahlt CHF 500.— für betroffene Personen an einen Alphabetisierungskurs. (Auch der Berufstaucher, Alain, ist Legasteniker, doch hat jener weder das Interesse noch die Zeit für einen solchen Kurs.)

Ich kenne das Problem nur zu gut, wie mühsam es ist, wenn man die sich aufstapelnde Briefpost nicht abarbeiten kann: Du hattest mir aus der Patsche geholfen, als ich nach einer Regenbogenhautentzündung mit meiner Brille nicht mehr kleingeschriebenes lesen konnte! Stell’ Dir vor: Letzte Woche erhielt ich von der Militärversicherung ein E-Mail, worin geschrieben stand, dass die Rechtsabteilung der MV die Kosten für die Augenuntersuchung übernehmen werde, welche 2016 stattgefunden habe.

Ohne dass es im Schreiben erwähnt worden war, gehe ich davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen der Suva, Abteilung Militärversicherung, dies angeordnet hat. Gegenwärtig habe ich nämlich bei diesem Gericht einen Fall offen, ich hatte eine Beschwerde eingereicht, weil die Ausgleichskasse in Genf, die ZAS, mir die «Hilfsmittel» nicht bezahlen wollte, obwohl die rechtlichen Grundlagen eine anderslautende Ausprägung vorsehen. Eingereicht hatte ich nebst der Beschwerdeschrift eine 428-seitige Dokumentation. Ich bin heilfroh, dass ich mit der Lesebrille, die ich mir vor einem Jahr angeschafft habe, wieder lesen und schreiben kann.

Und wie geht es Dir? Hast Du noch Dein Auto, den Citroën CX Pallas äh, den Citroën XM? Ab und zu sehe ich hier in Bangkok einen solchen Franzosen, der als Prestige-Fahrzeug gilt, und dabei denke ich dann an Dich, erinnere mich, dass Du während zweier Jahre jeweils mittwochs mich besucht hast, um die administrativen schriftlichen Unterlagen, die sich aufgestapelt hatten, abzutragen, mir beim Zusammentragen der einverlangten Dokumente behilflich warst.

Herzliche Grüsse sende ich Dir nach Luzern

Fabian

P. S. Falls Du das eine oder andere handschriftliche Wort nicht lesen kannst, verweise ich auf meine Webseite: www.staatsschreiber.com.

Schweigepflichtsentbindungsformular

Ölbild von Anton Buob (1935 – 2016): Blustbäume mit Alpen, gemalt 2005

Bangkok, 29.06.2020

Sehr geehrte Frau Thalmann


Vielen Dank für Ihre heutige Mail. Damit mir nicht wieder der gleiche Lapsus passiert wie vor zweieinhalb Jahren, als ich Ihnen den Einzahlungsschein für die beiden Kontaktlinsen versehentlich, irrtümlich, ja blödsinnigerweise nicht zustellen konnte und dadurch sich ein endloser Irrläufer anbahnte, habe ich das Schweigepflichtsentbindungsformular sofort mit dem Drucker ausgedruckt und die Auflistung mit dem angeführten Namen und den involvierten Stellen, die Sie mit Ihren Fragen und Abklärungen nachprüfen, telefonisch kontaktieren und informieren können. Bitte melden Sie dem Betreibungsamt, dass nach dem Kontaktlinsengesuchsbewilligungsverfahren, der Gutheissung und administratorischen Abwicklung das überwiesene Geld der Stiftung „pro infirmis“, das zedierte Militärrentengeld nach Bern weitertransferiert werden soll. Die Militärversicherung wird dann die zedierten Geldbeträge nachprüfen (siehe Anhänge) und nachträglich rückwirkend auf mein Bankkonto transferieren; sobald ich einen Beleg über die Gutschrift erhalten haben werde, kann ich das Kantonsgericht dann informieren, dass der Militärrentenzedierungsfall allenfalls nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen wird, eine Einstellung dieses Zedierungsfalles als gelöst ausgewiesen werden kann. Damit bei der Abwicklung der Rückzedierung möglichst alles rund läuft, informiere ich hiermit auch die betroffenen Stellen, damit die auf der Schweigepflichtsliste aufgeführten Stellen vorgängig über die telefonische Informationsauskunftsbewilligung informiert sind, schriftlich die Absicht dar- und klargelegt sei. Falls Sie weitere Stellen befragen wollen, welche sich nicht auf der Liste aufgeführt vorfinden, bitte ich Sie freundlich, dies mir mittels Mail mitzuteilen, das Schweigepflichtserklärungsformular ist in meinem Computer abgespeichert, ich kann es also jederzeit nochmals ausdrucken und die betreffenden Amtsstellen aufführen, falls die Notwendigkeit dafür gegeben sein sollte. In Ihrem Mail vom 15.05.2020 wünschten Sie über unseren Aufenthaltsort und unseren Wohnsitz informiert zu werden; nachfolgend meine Postanschrift….

Wir sind letzten Sommer wieder nach Thailand zurückgekehrt und haben unseren oe Wohnsitz der Schweizerischen Botschaft in Bangkok gemeldet. Falls Sie nach der Durchsicht der unten aufgeführten Anhänge noch Fragen haben, beantworte ich Ihnen diese gerne telefonisch oder schriftlich.


Für Ihre steten Bemühungen danke ich Ihnen und verbleibe


mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher 

Rechtzeitigkeitsbeweis mit Belegnachreichung an das Bundesverwaltungsgericht

Ölbild des Kunstmalers Anton Buob (1935 – 2016): Mandelbäume in Sizilien, gemalt 1958.

Bangkok, 03.06.2021

Sehr geehrter Herr Schobinger

Gerne nehme ich Bezug auf die Telefongespräche mit Ihnen vom Dienstag nach Pfingsten, den 25.05.2021, und auf jenes von gestern. Wie bereits mündlich ausgeführt, liegt bei der Zustellung der eingeschriebenen Korrespondenz vom 05.01.2021 ein Irrtum vor. Die Versendung eines Briefes per Einschreiben ist eine besondere Form des Briefversands, bei dem das wesentliche Merkmal der Nachweis des zugestellten Briefs für den Absender ist.

Im Normalfall klingelt es dann beim Empfänger an der Tür und der Postbote, falls er den Empfänger nicht kennt, verlangt einen Identitätsnachweis, und vor der Übergabe des Briefes leistet der Empfänger eine Unterschrift. Bei der Zustellung des Briefes mit der Brief-/Dokumentennummer: RM097820448CH liegt nun, wie dies die Mitarbeiterin des Weltpostvereins, Frau Michaela Kaufmann, ausführte, und wie dies mit Fachjargon heisst: «fehlerhafte Zustellung» vor!

Bei genauerer Hinsicht stellen Sie Folgendes fest: die Kopie des nummerierten, eingeschriebenen Briefes zeigt deutlich alles, was in Majuskeln geschrieben steht, jedoch das Kleingedruckte steht so undeutlich da, dass man es beinahe vernachlässigen würde; als Beleg sende ich Ihnen den Originalbriefumschlag mit. Einerseits gibt der in der Mail aufgeführte Link Auskünfte über die nichteinhaltbaren Beförderungszeiten aufgrund der eingeschränkten Transportmöglichkeiten, andererseits führt Frau Michaela Kaufmann explizit aus, wie die Vorgehensweise bei der Internationalen Nachforschung abzulaufen hat; Nachforschungen müssen immer im Aufgabeland gestartet werden. Bevor ich diese Information hatte, fuhr ich ins Posthauptbüro, sprach mit dem Personal und versuchte, verwertbare Informationen und Auskünfte zu erhalten. Auf meiner Webseite veröffentliche ich einige Fotos, welche ich während des Recherchebesuchs auf dem Postamt gemacht habe (www.staatsschreiber.com).

Es ist frappant, dass die «Centrale de Compensation», die ZAS, Genf, auch diesen Sachverhalt mit Kopien mit extrem schlechter Auflösung dokumentiert. (Bereits bei der Kinderrente für den Sohn meiner Ehegattin, für welchen von Juli 2014 – Februar 2019 eine Kinderrente gewährt worden war, welche jedoch später aus mir bislang nicht nachvollziehbaren Gründen nicht mehr reinstalliert worden war). Mit schlechter Dokumentenauflösung gelingt es der Versicherung, Versicherte um Versicherungsleistungen zu prellen! Gegenwärtig macht der Sohn meiner Ehegattin eine Ausbildung bei der Thailändischen Armee. Er ist Rekrut. Danach möchte er an der Ramkhamhaeng Universität, Bangkok, weiterstudieren. Die ZAS versucht durch clevere Verhinderungstaktik, die Kinderrente resp. Ausbildungszulage mit harten Bandagen zu verhindern! – Mit den nichtgewährten Kinder-/ Ausbildungsrentengeldern sollte es möglich sein, die Jahresprämie für den freiwilligen Beitrag an die ZAS zu übertragen, sodass nicht der Entscheid des Bundesgerichts, Lausanne, hinterfragt, nachkalkuliert werden muss. Sie erkennen, die Komplexität in solchen Fällen, Rechtsstreitigkeiten erfordert ein Sensorium sondergleichen, oftmals ist es praktisch unmöglich, allen beteiligten Parteien gerecht zu werden – obwohl es eigentlich Ihre Aufgabe, Ihre Motivation ist/wäre!

Es kann also schlüssig gefolgert werden, dass der Brief, welcher zwar gescannt worden war, jedoch ohne die benötigte Unterschrift ausgeliefert, eingeworfen worden war, fehlerhaft zugestellt ist. Womit die letzte Hürde beim Zurückrennen richtig übersprungen wurde. Der erste Verfügungspunkt ist geleistet; die Beweismittel finden Sie in der Beilage. Zum 2. Verfügungspunkt äussere ich mich wie folgt: Am Beispiel des Merkblattes zum UC-Entscheid vom 28.11.1991 lässt sich am besten Veranschaulichen, dass ich seither die Fristen stets einhalte (Blatt 313/428). Sanitarische Beurteilung der Diensttauglichkeit: Beim Punkt 2. fehlt im Quadrätchen das Kreuzchen! à In der Triplik (Blatt114/428) finden Sie den genauen Wortlaut. Auf Seite (314/428) steht bei der Auswirkung des UC-Entscheids «dienstuntauglich»: Sie werden zu keiner persönlichen Militärdienstleistung herangezogen. Sie unterstehen jedoch der Zivilschutzpflicht. Unter Mitteilungen: 1. Beschwerde: Gegen einen erstinstanzlichen UC-Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist dem Kreiskommandanten des Wohnortes schriftlich, unter Beilage des Dienstbüchleins, einzureichen. Sofern gesundheitliche Gründe für die Beschwerde geltend gemacht werden, sind ein auf Ihre Kosten ausgestelltes, verschlossenes Arztzeugnis, sowie allfällige weitere Beweismittel beizulegen. Wenn die Beschwerde als begründet erachtet wird, werden Sie von einer anderen sanitarischen Untersuchungskommission als Beschwerdeinstanz beurteilt. Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig, vorbehalten bleibt eine allfällige Revision.

Unter Punkt 4.: Das Dienstbüchlein wird Ihnen später über die zuständige kontrollführende Militärbehörde zugestellt. Im Urteil des Bundesgerichts vom 04.11.2009 (Blätter 335 – 339/428) wird dann der Datumsstempel «Zürich, 28. Nov. 1991» zweimal bei den Erwägungen plötzlich zum 28. November 1992 (!). Hiermit äussere ich mich explizit schlüssig zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Die Fristen halte ich seit dem Willkürentscheid, welcher auf einem Wangenschleim-Abstrich quoll, grundsätzlich immer ein!

Jetzt bin ich gespannt, wie das Urteil gefällt wird.

Für Ihre Bemühungen danke ich und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

Beilagen erwähnt

P. S. Gerne verweise ich auf meine Webseite www.staatsschreiber.com, wo Sie meine vorliegenden, handschriftlichen Eingaben in gedruckter Form nachlesen können.

P. P. S. Die Beilagen der Ausgleichskasse des Kantons Luzern illustrieren zusätzlich meinen Aufenthalt von 5 Jahren und 2 Wochen; bei Fragen wenden Sie sich direkt an Herrn lic. iur. Hanskaspar von Matt, Leiter des Rechtsdienstes, AK LU, Telefonnummer, neu: 041-209 0030.

Einhalten von Fristen: Abklärung belegt die fehlerhafte Zustellung des „Eingeschriebenen Briefes“.
Hinter Plexiglas-Abschirmungen werden Nachforschungen unternommen.
Thailändisches Bezirkshauptpostamt Latkrabang, am östlichen Stadtrand der Metropole Bangkok.

Unterlagen für das Bundesverwaltungsgericht

Ölbild des Kunstmalers Anton Buob (1935 – 2016) vom Würzenbachquartier, Luzern (gemalt 1955)

Bangkok, 18.06.2021

Sehr geehrter Herr von Matt

Vielen Dank für das aufschlussreiche Telefongespräch sowie für das anschliessende E-Mail von 16:37 Uhr, welches mich zeitgleich um 21:37 erreichte. Darauf will ich Ihnen eine ausführliche Antwort retournieren und gleichzeitig meine Dankbarkeit bezeugen für die stets freundliche und zuvorkommende Art und Weise, wie wir beide uns «sozial» begegnet sind. – Dies zur Einleitung.

Während Ihrer kürzlichen Ferienabwesenheit erteilte mir Frau Natale, Mitarbeiterin der Ergänzungsleistungsabteilung, hilfreiche Informationen, erläuterte mir, wie das System Nichterwerbstätigen die Beiträge verrechnet: Wenn der Ehegatte resp. – in unserem Fall – die Ehegattin eines (ergänzungsleistungsberechtigten) Invalidenversicherten einer Beschäftigung, einer Erwerbstätigkeit nachgeht, so wird das Individuelle Konto (IK) von diesem Ehepaar geäufnet, und nicht mehr vom Ergänzungsleistungsbetrag subtrahiert.

Meine Ehegattin, welche von der Migros Genossenschaft Luzern einen Teilzeitbeschäftigungsanstellungsvertrag hatte, bezahlte demnach als Ehegattin auf das gemeinsame IK Gelder ein. Dass wir uns aus versicherungstechnischen und finanzakrobatischen Überlegungen veranlasst fühlten, uns gerichtlich trennen zu müssen, hat nun im laufenden Bundesverwaltungsgerichtsfall, wo es um «Hilfsmittel» in der «Hilfsmittelliste» geht, die folgende Ausprägung: Der stellvertretende Instruktionsrichter, Herr Lukas Schobinger, wird entscheiden müssen, ob die Aufenthaltsdauer von meiner Tochter, Jasmine, und mir von 5 Jahren und 2 Wochen, welche von der ZAS, Genf, auf 4 Jahre und 11 Monate «heruntergekürzt» wurden, nicht vielmehr bis zum Zeitpunkt angerechnet werden muss, wo meine (damals getrennt lebende) Ehegattin die Teilzeitbeschäftigung im Migros Fitness-Center innehatte und AHV-/IV-Beträge auf unser gemeinsames Individuelles Konto (IK) einbezahlt wurden, als bis Ende Dezember 2019.

Um diesen Sachverhalt dem Gericht vorzulegen, benötige ich Unterlagen der Ausgleichskasse des Kantons Luzern, die dem Richter Entscheidungsgrundlagen bieten, auf die er das Urteil abstützen kann. Ist es Ihnen möglich, ihn zu dokumentieren?

Für Ihre Bemühungen danke ich und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

Plane Revision des Bundesgerichtsentscheides vom 04.11.2009

Ölbild des Kunstmalers Anton Buob (1935 – 2016)

            Bangkok, 14.06.2021

Sehr geehrter Herr Bräm

Soeben telefonierte ich mit Ihrer Mitarbeiterin, Frau Samira Niedermann, erklärte und erläuterte (verdichtet) meinen Fall: Ausbruch des Morbus Bechterew während eines längeren Militärdienstes in der Gebirgskompanie der Sanitätsrekrutenschule auf dem Lukmanierpass beim Iglubau und nachfolgender Übernachtung auf einer dünnen Matte im alten Militärschlafsack! Kurze Zeit später lag ich vier Tage lang im Militärspital in Novaggio, wo Herr Dr. med. Frédéric von Orelli u.a. eine Sakroiliitis (klinisch stumm) im Arztzeugnis dokumentiert hatte.

Ein Jahr später hegte mein damaliger Hausarzt, Herr Dr. med. Pierre-Albert Bozzone, Wangen bei Dübendorf, den Verdacht, welchen er, wie er mir erklärte, mittels eines Gentests ausschliessen könne und nach einem längeren Beratungsgespräch willigte ich ein, einen Wangenschleim-Abstrich für einen Gentest zu machen. Das Resultat: «HLA-B27: positiv!»

Jetzt erläuterte mir der Hausarzt, es handle sich bei meiner Krankheit um ein unheilbares, lebenslanges Leiden, verschrieb den Cox2-Hemmer….

Aktuell nun verlangt das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen Belege, die beweisen, dass die Fristwahrung zur eingegebenen Beschwerde bezüglich der Ablehnung von Hilfsmitteln eingehalten wurde. – Eine fehlerhafte Postzustellung, der Brief wurde vom thailändischen Postamt lediglich gescannt, der eingeschriebene Brief hätte mir persönlich zugestellt werden müssen und nicht einfach in den Briefkasten eingeworfen werden dürfen; natürlich gegen eine Signatur, eine Unterschrift.

Ich möchte meinen, es ist fatal, grotesk, dass das zweithöchste Gericht meines Heimatlandes wegen einer 30-tägigen Frist Nachforschungen in die Wege leitet, um abzuklären, ob ich Anrecht auf Hilfsmittel hätte, in einem Fall, wo es um Eingliederungsmassnahmen geht, nachdem ein Bechterew-Betroffener 30 Jahre nicht mehr gearbeitet hat, weil er wegen eines Gentestresultats aus dem Militärdienst herausgefallen und wegen eines Nervenzusammenbruchs noch während der Beschwerdefrist gegen die Dienstuntauglichkeit in die Klapsmühle gesteckt und von einer Ärztin mit einer folgenschweren Diagnose gestempelt worden war.

Wenn Sie, Herr Bräm, sich auf meiner Webseite (www.staatsschreiber.com) durchklicken, beginnen Sie zu verstehen, weshalb ich den Bundesgerichtsspruch vom 04.11.2009 neu aufrollen will: Unter bestimmten Voraussetzungen ist es nämlich zulässig, mit einem Urteil, welches aus definierten Gründen, z. B. neuen Erkenntnissen, offensichtlich falsch ist, in die Revision zu gehen. (Das Urteil trägt die Referenznummer (8C_329/2009.))

Sie publizierten im «vertical» vor einiger Zeit, wie die Militärversicherung die Haftung durch alle gerichtlichen Instanzen abzulehnen versuchte und vor Bundesgericht abblitzte. Herr Dr. iur. Stephan Fröhlich, Baden/AG, leistete hervorragende juristische Arbeit, und ohne gross ins Detail zu gehen, ist es sein Verdienst, dass die Richter erkannt haben, dass die medizinwissenschaftliche Unklarheit über die Ätiologie der Krankheit seither nicht mehr zuungunsten des Versicherten, sondern zulasten des Versicherers ausgelegt wird.

Einen Bundesgerichtsfall in die Revision zu ziehen ist kein Klacks; bitte helfen Sie mit.

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

Die Bedeutung des Rechts auf Gesundheit erkennen

Sehr geehrter Herr Ghezzi

Paul Klee (1879 – 1940): Winterschlaf, Lithographie 1938

Gestern rief ich Sie an; inzwischen schaute ich mich auf Ihrer Webseite (www.ruefferundrub.ch) etwas herum. Dass Sie Schostakowitsch im Angebot führen, überraschte mich positiv. Erst kürzlich hörte ich mir auf der SRF-Play-App ein Hörspiel an, wo ich auf diesen Musiker mit dem „perfekten Gehör“ aufmerksam wurde. Ausserdem offerieren Sie die Biografie von Franz Hohler zu einem unglaublich günstigen Sonderpreis!

In den letzten paar Wochen las ich die Bücher „Die Steinflut“, „Das Päckchen“ und „Es klopft“ von Franz Hohler und bin begeistert über seinen fantastischen, detailreichen Schreibstil! – Bei Amazon verfasste ich kürzlich mehrere Rezensionen über seine Werke.

Und jetzt zu meinem eigentlichen Grund dieses Schreibens: „Realizing the Right to Health“. Sie publizierten dieses Werk im Jahr 2009, und daraus würde ich gerne zwei Texte für eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, St. Gallen, resp. an das Bundesgericht, Lausanne, herauskopieren und bitte Sie diesbezüglich um Bewilligung, schriftlich. Mündlich sicherten Sie mir gestern bereits Ihr Einverständnis zu, sofern die Quellenangabe erwähnt werde.

  1. Universal Declaration of Human Rights (Art. 25, Abs. 1): Everyone has the right to a standard of living adequate for the health and well-being of himself and of his family, including food, clothing, housing and medical care and necessary social services, and the right to security in the event of unemployment, sickness, disability, widowhood, old age or other lack of livelihood in circumstances beyond his control.
  2. Bioethics and Genomics: Equality, genomics, and the risk of genism

Insbesondere den zweiten aufgeführten Text will ich „eins-zu-eins“ aus Ihrem Werk übernehmen und bitte Sie deshalb um die Bewilligung für die Entnahme dieses Auszugs.

… „Race is a social concept, not a scientific one. We all evolved in the last 100’000 years from the same small numer of tribes that migrated out of Africa and colonized the world. This is all to the good, and geneticists deserve high praise for getting this antiracism message out to the public early. Unfortunately, the message of genetics, while undercutting racism, can simultaneously invigorate its evil brother, genism. This is how it works. Eric Lander, the genomics leader from the Massachusetts Institute of Technology noted in 2000 that, although we are all 99.9 % genetically identical, that 0.1 % of difference is made up of three million spelling variations in our genomes. Each of these genetic variations could be used as a pseudoscientific basis for discrimination based on genetic endowment.

Genome leaders have recognized this, and have called for legislation to prohibit genetic discrimination in employment, health insurance, life insurance and disability insurance. This is reasonable, but genetic discrimination can only happen if private genetic information is shared – and to protect genetic privacy, we must not only ban genetic discrimination, but also regulate the collection of DNA samples, their analysis, and their storage. There is some irony in the fact that James Watson’s genome is one of the few that has been sequenced. After his offensive remarks, an analysis of Watson’s own genome was published that disclosed that he has, according to Dr. Kari Stefansson of DeCode Genetics, 16 times the number of genes considered to be of African origin than the average white European, or about the same amount of African DNA that would show up if one greatgrandparent were African. This does not, except to a genist, mean that Watson is African – but it should help demonstrate that genes alone tell us very little about the social construct we call race, and little about fullbodied humans.“

Zitiert aus: George J. Annas: Bioethics and Genomics. In: Andrew Clapham und Mary Robinson: Realizing the Right To Health. Swiss Human Rights Book Vol. 3. rüffer & rub, Sachbuchverlag, Zürich 2009, S. 324f..

„Die Bedeutung des Rechts auf Gesundheit erkennen.“