Plane Revision des Bundesgerichtsentscheides vom 04.11.2009

Ölbild des Kunstmalers Anton Buob (1935 – 2016)

            Bangkok, 14.06.2021

Sehr geehrter Herr Bräm

Soeben telefonierte ich mit Ihrer Mitarbeiterin, Frau Samira Niedermann, erklärte und erläuterte (verdichtet) meinen Fall: Ausbruch des Morbus Bechterew während eines längeren Militärdienstes in der Gebirgskompanie der Sanitätsrekrutenschule auf dem Lukmanierpass beim Iglubau und nachfolgender Übernachtung auf einer dünnen Matte im alten Militärschlafsack! Kurze Zeit später lag ich vier Tage lang im Militärspital in Novaggio, wo Herr Dr. med. Frédéric von Orelli u.a. eine Sakroiliitis (klinisch stumm) im Arztzeugnis dokumentiert hatte.

Ein Jahr später hegte mein damaliger Hausarzt, Herr Dr. med. Pierre-Albert Bozzone, Wangen bei Dübendorf, den Verdacht, welchen er, wie er mir erklärte, mittels eines Gentests ausschliessen könne und nach einem längeren Beratungsgespräch willigte ich ein, einen Wangenschleim-Abstrich für einen Gentest zu machen. Das Resultat: «HLA-B27: positiv!»

Jetzt erläuterte mir der Hausarzt, es handle sich bei meiner Krankheit um ein unheilbares, lebenslanges Leiden, verschrieb den Cox2-Hemmer….

Aktuell nun verlangt das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen Belege, die beweisen, dass die Fristwahrung zur eingegebenen Beschwerde bezüglich der Ablehnung von Hilfsmitteln eingehalten wurde. – Eine fehlerhafte Postzustellung, der Brief wurde vom thailändischen Postamt lediglich gescannt, der eingeschriebene Brief hätte mir persönlich zugestellt werden müssen und nicht einfach in den Briefkasten eingeworfen werden dürfen; natürlich gegen eine Signatur, eine Unterschrift.

Ich möchte meinen, es ist fatal, grotesk, dass das zweithöchste Gericht meines Heimatlandes wegen einer 30-tägigen Frist Nachforschungen in die Wege leitet, um abzuklären, ob ich Anrecht auf Hilfsmittel hätte, in einem Fall, wo es um Eingliederungsmassnahmen geht, nachdem ein Bechterew-Betroffener 30 Jahre nicht mehr gearbeitet hat, weil er wegen eines Gentestresultats aus dem Militärdienst herausgefallen und wegen eines Nervenzusammenbruchs noch während der Beschwerdefrist gegen die Dienstuntauglichkeit in die Klapsmühle gesteckt und von einer Ärztin mit einer folgenschweren Diagnose gestempelt worden war.

Wenn Sie, Herr Bräm, sich auf meiner Webseite (www.staatsschreiber.com) durchklicken, beginnen Sie zu verstehen, weshalb ich den Bundesgerichtsspruch vom 04.11.2009 neu aufrollen will: Unter bestimmten Voraussetzungen ist es nämlich zulässig, mit einem Urteil, welches aus definierten Gründen, z. B. neuen Erkenntnissen, offensichtlich falsch ist, in die Revision zu gehen. (Das Urteil trägt die Referenznummer (8C_329/2009.))

Sie publizierten im «vertical» vor einiger Zeit, wie die Militärversicherung die Haftung durch alle gerichtlichen Instanzen abzulehnen versuchte und vor Bundesgericht abblitzte. Herr Dr. iur. Stephan Fröhlich, Baden/AG, leistete hervorragende juristische Arbeit, und ohne gross ins Detail zu gehen, ist es sein Verdienst, dass die Richter erkannt haben, dass die medizinwissenschaftliche Unklarheit über die Ätiologie der Krankheit seither nicht mehr zuungunsten des Versicherten, sondern zulasten des Versicherers ausgelegt wird.

Einen Bundesgerichtsfall in die Revision zu ziehen ist kein Klacks; bitte helfen Sie mit.

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s