
Bangkok, 03.06.2021
Sehr geehrter Herr Schobinger
Gerne nehme ich Bezug auf die Telefongespräche mit Ihnen vom Dienstag nach Pfingsten, den 25.05.2021, und auf jenes von gestern. Wie bereits mündlich ausgeführt, liegt bei der Zustellung der eingeschriebenen Korrespondenz vom 05.01.2021 ein Irrtum vor. Die Versendung eines Briefes per Einschreiben ist eine besondere Form des Briefversands, bei dem das wesentliche Merkmal der Nachweis des zugestellten Briefs für den Absender ist.
Im Normalfall klingelt es dann beim Empfänger an der Tür und der Postbote, falls er den Empfänger nicht kennt, verlangt einen Identitätsnachweis, und vor der Übergabe des Briefes leistet der Empfänger eine Unterschrift. Bei der Zustellung des Briefes mit der Brief-/Dokumentennummer: RM097820448CH liegt nun, wie dies die Mitarbeiterin des Weltpostvereins, Frau Michaela Kaufmann, ausführte, und wie dies mit Fachjargon heisst: «fehlerhafte Zustellung» vor!
Bei genauerer Hinsicht stellen Sie Folgendes fest: die Kopie des nummerierten, eingeschriebenen Briefes zeigt deutlich alles, was in Majuskeln geschrieben steht, jedoch das Kleingedruckte steht so undeutlich da, dass man es beinahe vernachlässigen würde; als Beleg sende ich Ihnen den Originalbriefumschlag mit. Einerseits gibt der in der Mail aufgeführte Link Auskünfte über die nichteinhaltbaren Beförderungszeiten aufgrund der eingeschränkten Transportmöglichkeiten, andererseits führt Frau Michaela Kaufmann explizit aus, wie die Vorgehensweise bei der Internationalen Nachforschung abzulaufen hat; Nachforschungen müssen immer im Aufgabeland gestartet werden. Bevor ich diese Information hatte, fuhr ich ins Posthauptbüro, sprach mit dem Personal und versuchte, verwertbare Informationen und Auskünfte zu erhalten. Auf meiner Webseite veröffentliche ich einige Fotos, welche ich während des Recherchebesuchs auf dem Postamt gemacht habe (www.staatsschreiber.com).
Es ist frappant, dass die «Centrale de Compensation», die ZAS, Genf, auch diesen Sachverhalt mit Kopien mit extrem schlechter Auflösung dokumentiert. (Bereits bei der Kinderrente für den Sohn meiner Ehegattin, für welchen von Juli 2014 – Februar 2019 eine Kinderrente gewährt worden war, welche jedoch später aus mir bislang nicht nachvollziehbaren Gründen nicht mehr reinstalliert worden war). Mit schlechter Dokumentenauflösung gelingt es der Versicherung, Versicherte um Versicherungsleistungen zu prellen! Gegenwärtig macht der Sohn meiner Ehegattin eine Ausbildung bei der Thailändischen Armee. Er ist Rekrut. Danach möchte er an der Ramkhamhaeng Universität, Bangkok, weiterstudieren. Die ZAS versucht durch clevere Verhinderungstaktik, die Kinderrente resp. Ausbildungszulage mit harten Bandagen zu verhindern! – Mit den nichtgewährten Kinder-/ Ausbildungsrentengeldern sollte es möglich sein, die Jahresprämie für den freiwilligen Beitrag an die ZAS zu übertragen, sodass nicht der Entscheid des Bundesgerichts, Lausanne, hinterfragt, nachkalkuliert werden muss. Sie erkennen, die Komplexität in solchen Fällen, Rechtsstreitigkeiten erfordert ein Sensorium sondergleichen, oftmals ist es praktisch unmöglich, allen beteiligten Parteien gerecht zu werden – obwohl es eigentlich Ihre Aufgabe, Ihre Motivation ist/wäre!
Es kann also schlüssig gefolgert werden, dass der Brief, welcher zwar gescannt worden war, jedoch ohne die benötigte Unterschrift ausgeliefert, eingeworfen worden war, fehlerhaft zugestellt ist. Womit die letzte Hürde beim Zurückrennen richtig übersprungen wurde. Der erste Verfügungspunkt ist geleistet; die Beweismittel finden Sie in der Beilage. Zum 2. Verfügungspunkt äussere ich mich wie folgt: Am Beispiel des Merkblattes zum UC-Entscheid vom 28.11.1991 lässt sich am besten Veranschaulichen, dass ich seither die Fristen stets einhalte (Blatt 313/428). Sanitarische Beurteilung der Diensttauglichkeit: Beim Punkt 2. fehlt im Quadrätchen das Kreuzchen! à In der Triplik (Blatt114/428) finden Sie den genauen Wortlaut. Auf Seite (314/428) steht bei der Auswirkung des UC-Entscheids «dienstuntauglich»: Sie werden zu keiner persönlichen Militärdienstleistung herangezogen. Sie unterstehen jedoch der Zivilschutzpflicht. Unter Mitteilungen: 1. Beschwerde: Gegen einen erstinstanzlichen UC-Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist dem Kreiskommandanten des Wohnortes schriftlich, unter Beilage des Dienstbüchleins, einzureichen. Sofern gesundheitliche Gründe für die Beschwerde geltend gemacht werden, sind ein auf Ihre Kosten ausgestelltes, verschlossenes Arztzeugnis, sowie allfällige weitere Beweismittel beizulegen. Wenn die Beschwerde als begründet erachtet wird, werden Sie von einer anderen sanitarischen Untersuchungskommission als Beschwerdeinstanz beurteilt. Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig, vorbehalten bleibt eine allfällige Revision.
Unter Punkt 4.: Das Dienstbüchlein wird Ihnen später über die zuständige kontrollführende Militärbehörde zugestellt. Im Urteil des Bundesgerichts vom 04.11.2009 (Blätter 335 – 339/428) wird dann der Datumsstempel «Zürich, 28. Nov. 1991» zweimal bei den Erwägungen plötzlich zum 28. November 1992 (!). Hiermit äussere ich mich explizit schlüssig zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Die Fristen halte ich seit dem Willkürentscheid, welcher auf einem Wangenschleim-Abstrich quoll, grundsätzlich immer ein!
Jetzt bin ich gespannt, wie das Urteil gefällt wird.
Für Ihre Bemühungen danke ich und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Fabian Bucher
Beilagen erwähnt
P. S. Gerne verweise ich auf meine Webseite www.staatsschreiber.com, wo Sie meine vorliegenden, handschriftlichen Eingaben in gedruckter Form nachlesen können.
P. P. S. Die Beilagen der Ausgleichskasse des Kantons Luzern illustrieren zusätzlich meinen Aufenthalt von 5 Jahren und 2 Wochen; bei Fragen wenden Sie sich direkt an Herrn lic. iur. Hanskaspar von Matt, Leiter des Rechtsdienstes, AK LU, Telefonnummer, neu: 041-209 0030.


