Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

                                                                                   Bangkok, 15.04.2021

Being Paul Klee in 2019

Lieber Hans,

Vor rund sieben Jahren, nämlich am Freitag, den 25.07.2014, war ich auf einer langen Wanderung von Weggis/LU nach Wangen bei Dübendorf praktisch an Deiner Haustür vorbeigegangen. Und dass Du gerade Zeit hattest und mich spontan eingeladen, mir zugehört hattest, dafür danke ich Dir nochmals ganz aufrichtig.

Übrigens hatte ich am Samstagmorgen tatsächlich meinen früheren Hausarzt konsultiert und mit der Information konfrontiert, dass er das Gentestresultat, das unsinnigerweise und gegen die Erwartung positiv ausgefallen war, ohne Rücksprache mit mir an die Militärbehörde gemeldet hatte.

Doch leider konnte er sich weder an die Diagnosestellung noch an mich als seinen Patienten erinnern. Kein Wunder auch! Denn wer viel erlebt, erinnert sich an weniger! Zudem handelte es sich um ein Ereignis aus den frühen 90-er Jahren. Behandeln konnte er mich dennoch: Mit meinen durchnässten Halbschuhen hatte ich mir einige Blasen eingehandelt, und diese hatte er fachmännisch, wie ein sehr guter Sanitätssoldat behandelt, verarztet.

Nun, der Grund, weshalb ich Dich kontaktiere, ist folgender: Beim Bundesgericht in Lausanne hatte ich meinen Fall vom 04.11.2009 zur Revision angemeldet, doch das zuständige Richtergremium scheint die Tragweite und die vorgebrachten Begründungen nicht in zuträglichem Masse Bedeutung gegeben zu haben. Für den ursprünglichen Rechtsdisput wurde zwar ein weiteres Urteil gesprochen, nachdem ein Bezirksgerichtspräsident und eine Kantonsgerichtsrichterin der Meinung waren, eine (beschränkt) pfändbare Militärrente dürfe ein Jahr lang gepfändet werden, um ein Pärchen Kontaktlinsen und eine Krankenkassenrechnung von wenigen hundert Franken damit zu begleichen.

Jetzt sind die 428 A4-Seiten, die diesen Fall betrafen, aufgrund einer erneuten Diskrepanz beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen. Der Instruktionsrichterstellvertreter, Herr Dr. Schobinger, druckte einen Brief aus, in welchem eine Zustelladresse in der Schweiz verlangt wird.

….

                                                                                   Bangkok, 15.05.2021

Lieber Hans,

Soeben telefonierte ich mit Deiner Frau; sie teilte mir Deine (private) E-mail-Adresse mit. Somit kann ich Dir schriftlich mitteilen und Dich informieren über das Anliegen, das mich dazu bewegt hat, Deine Adresse über die Schweizer Botschaft in Bangkok an das Bundesverwaltungsgericht, St. Gallen, anzugeben. (s. Kopie der Korrespondenz vom 10.03.2021)

Ich nehme gleich vorweg: Du bist meine zweite Wahl! Vor einem Jahr hatte ich einen juristischen Fall am Bezirksgericht in Kriens eingereicht, musste auch eine Korrespondenzadresse angeben, nannte jene meines Bruders und das endete blödsinnigerweise in einem Desaster, weil das Gericht nicht in der Lage war, das Kuvert mit dem Urteil korrekt zu beschriften. – Und weil mein Bruder Lukas gegenwärtig für den Gemeinderat kandidiert (Hausen bei Brugg), und es sich hierbei um ein kleines, überschaubares Dorf handelt, wo praktisch jeder Jeden kennt, wollte ich es ihm nicht erneut zumuten, in der Volg-Poststelle den gelben Zettel vorzuweisen, um ein Gerichtsurteil entgegenzunehmen.

Da ich gesetzlich verpflichtet bin, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, wählte ich Dich. Und die Begründung lautet: Du warst im längeren Militärdienst, während der Sanitätsrekrutenschule in der Gebirgskompanie mein direkter Vorgesetzter; Du erinnerst Dich, der Iglubau, die Igluübernachtung, der Klinikaufenthalt im Militärspital in Novaggio…. Wo meine lebenslange, unheilbare Krankheit, «Spondylitis ankylosans» (Morbus Bechterew) ausgebrochen war!

Im vorliegenden Bundesverwaltungsgerichtsfall, eine Beschwerdesache, wo es inhaltlich um ein Nebensymtom des Morbus Bechterew, die Uveitis, geht, welche bei mir häufiger als bei «Nicht-Bechterew-Betroffenen» Brillen- und Kontaktlinsenneuanschaffungen notwendig machen, als Hilfsmittel von der Zentralen Ausgleichskasse, Genf, finanziert, sofern ich «freiwillig versichert» sei.

Nun, Einzelhieten zu diesem juristischen Disput findest Du auf meiner Webseite, sofern es Dich interessiert. Die verschiedenen Gerichtsfälle werden Dich kaum interessieren, doch wenn Du im Blog herunterscrollst, bis Du auf das Foto mit dem Kleinen und dem Grossen Mythen kommst und die Korrespondenz: «Triplik: Beschwerde gegen Ergänzungsleistungsrückforderungen» findest, so kannst Du ungefähr ermessen, weshalb ich jetzt gegen diesen aktuell vorliegenden Entscheid interveniere.

                                                                                   Bangkok, 18.05.2021

Sehr geehrter Herr Dr. Schobinger,

Der Art. 11b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20.12.1968 hat übers Wochenende zu etwas Aufregung im Sinne von Unruhe geführt. Ende April 2021 telefonierte ich mit Frau Kerkhoven, Ihrer mitarbeitenden Mitarbeiterin, da ich eine Nachricht Ihnen melden musste und gleichzeitig eine Frage stellen wollte. Die Frage lautete: «Ist der Antwortbrief, welchen ich bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok persönlich abgab, und welcher mit dem wöchentlichen «Diplomatischen Post-Sack» jeweils mittwochs transportiert wird, rechtzeitig in der von Ihnen anberaumten Frist bei Ihnen eingetroffen?».

Frau Kerkhoven verneinte die Frage, und so meldete ich zusätzlich die schweizerische Korrespondenzzustelladresse mündlich, also telefonisch, zur Wahrung der Frist und zur Einhaltung des Gesetzes.

Am letzten Freitag, den 14.05.2021, wählte ich erneut die Telefonnummer des Bundesverwaltungsgerichts und fragte nach, ob denn bereits bezüglich der Beschwerdesache mit der Geschäftsnummer: C-996/2021/pem Korrespondenzunterlagen versandt worden seien. Frau Ostojic bejahte diese Frage und fügte hinzu: «Am Mittwoch, den 12.05.2021». Im Laufe des Freitags, 14.05.2021, stellte sich heraus, dass der Postbote bei dem von mir bezeichneten Zustelladressenempfänger die von Ihnen versandte Gerichtskorrespondenz vorbeibringen wollte, doch weil zu diesem Zeitpunkt er von mir noch nicht vorinformiert und auch seine Frau von nichts wusste, wurde die Zustellung leider abgelehnt. Nun liegt Ihre Korrespondenz wahrscheinlich heute wieder auf Ihrem Schreibtisch! Das tut mir leid; ich entschuldige mich höflich für diesen Lapsus, bitte Sie gleichzeitig, die an den Empfänger gesandten Unterlagen erneut an ihn zu senden.

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG vom 20.12.1968 (Stand am 01.01.2021)

Art. 11b erhielt eine Zusatzerklärung des Bundesrates, von den beiden Kammern, National- und Ständerat, am 28.09.2018 per Bundesbeschluss beschlossen und per 15.03.2019 in Kraft gesetzt:

Art. 2, Erklärung zu Art. 11 Abs. 2: Die Schweiz lässt die Zustellung unmittelbar durch die Post zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster eines solchen Schreibens.

Zusätzlich wurde im Bundesgesetz eine betreffende Änderung erlassen:

Art. 11b Abs. 1 zweiter Satz

1… Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.

Am Dienstag, den 18.05.2021, telefonierte ich erneut mit der Telefonzentrale des Bundesverwaltungsgerichts. Frau Ostojic sagte mir am Freitag, den 14.05.2021, Sie seien im «Home-Office» und erst am Dienstag telefonisch erreichbar. Ich telefonierte mit Frau Militi und Frau Gwinner. Ich meldete die erfolglose Zustellung Ihrer Gerichtskorrespondenz auf Anhieb, bat um eine Vorlage eines Formulars, welches für die Zustellung behördlicher Dokumente eine Bescheinigungslegitimation darstellen, den indirekten Korrespondenzempfänger den Status schriftlich bestätigen, Ihre Gerichtsunterlagen rechtmässig zu empfangen, mit dem Smartphone abzufotografieren und die Fotos der einzelnen Seiten mir, als Beschwerdeführer per E-Mail zuzustellen. Frau Gwinner antwortete, dass ihr nicht bekannt sei, dass ein solches Formular abrufbar sei; ich solle es «googeln». Und dann erwähnte Frau Militi auch, dass Sie zwar Jurist am Bundesverwaltungsgericht seien, jedoch nicht den Titel „Dr. iur.“ tragen. Abschliessend möchte ich erwähnen: Lieber so als umgekehrt: «Nach nunmehr beinahe dreissig Jahren, stellte ich nach intensiven Recherchen fest, dass eine Ärztin, kaum die Dissertation abgegeben, bei mir eine folgenreiche Diagnose gestellt hatte und mit „Dr. med.“ unterschrieben hatte, obwohl die Doktorwürde ihr erst neun Monate später erteilt worden war.

Der Korrespondenzempfänger hat sich bereit erklärt, Ihre Unterlagen zu empfangen und diese mir weiterzuleiten. In diesem Sinne hoffe ich auf eine gute Zusammenarbeit und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher   

Wie der obligatorische Militärdienst zum Desaster führte

                                                                                   Bangkok, 25.04.2021

Ölbild des Luzerner Kunstmalers Anton Buob (1964)

Guten Abend Martin!

«Fotograph und Fotoapparat sind beim Berufenen eine Einheit!»

Es freute mich gestern, Dich bei Deiner «Berufung» angetroffen zu haben. – Was mich ebenso gefreut hat, dass Du freundlich warst und Dir (kurz) mein Anliegen anhörtest. Damit Du verstehst, weshalb ich nach so vielen Jahren mich bei Dir melde und anfrage, wie Du diesen Abgang erlebt und verkraftet hattest, will ich Dir (nicht ungekürzt) meinen Rausschmiss schildern: Es war der Paragraph 84 des MVG, welcher meinen Hausarzt 1991 veranlasste, das positive Gentestresultat (HLA-B27) der Militärbehörde zu melden – ohne mich vorgängig zu informieren, dass das Arzt-/Patientengeheimnis durch diesen MVG 84-Artikel ausser Kraft gesetzt werde.

Nach Murphy’s Gesetz: «Alles, was schiefgehen kann, wird auch schiefgehen.» Eine Beschwerde gegen den in der Folge mir zugestellten Dienstuntauglichkeitsbescheid bedurfte eine Zweitmeinung eines anderen Arztes. – Es folgte ein Nervenzusammenbruch: Zwei «Dienstuntauglich»-Stempel waren zuviel zum Verkraften! Die Tragödie ist, dass ich seither nicht mehr (im primären Arbeitssektor) gearbeitet habe. Die Invalidenversicherung finanzierte noch zwei Umschulungen: eine zum eidgenössischen Marketingplaner und eine zweite zum Kaufmann. Seit 01.01.1997 bin ich Vollinvalid, die MEDAS, die Medizinische Abklärungsstelle stellte nach einem ausführlichen Gesundheitscheck fest, dass eine volle, ganze Rente gerechtfertigt sei. Im Kalenderjahr 2004, mithilfe von Google und Internetrecherchen, fand ich heraus, dass die lebenslange unheilbare Krankheit «Spondylitis Ankylosans» durch ungünstige Umweltfaktoren wie Nässe, Kälte, Feuchtigkeit zum Ausbruch führen können. Beim Abverdienen des Korporalsgrades war ich in der Gebirgskompanie zugeteilt. Im Winterhalbjahreskurs anno 1989 kam es nach dem Iglubau auf dem Lukmanierpass und der darauffolgenden Igluübernachtung zum Ausbruch des Morbus Bechterew: sehr gut dokumentiert ist der Vorfall aufgrund der Hospitalisierung im Militärspital von Novaggio, wo der Militärarzt, Dr. med. Frédéric von Orelli, ein mehrseitiges Arztzeugnis ausfertigte.

Nun, während der letzten 30 Jahre verbrachte ich fast 20 davon in Thailand, weil mein damaliger Hausarzt nach der Diagnosestellung mittels eines Gentests mir geraten hatte, täglich eine Tablette (Cox-2-Hemmer) zu schlucken, um ohne grössere Schübe durchs Leben zu kommen, oder aber in ein wärmeres Land zu gehen.

Dass ich damals nicht auf die Kapverdischen Inseln, sondern nach Thailand gereist war, war purer Zufall und einem Jugendfreund, einem Pfadfinder zu verdanken.

Übrigens: Die ausführliche, ursprüngliche Fassung von Murphy’s Gesetz lautet so: «Wenn es mehrere Möglichkeiten gibt, eine Aufgabe zu erledigen, und eine davon in einer Katastrophe endet oder sonstwie unerwünschte Konsequenzen nach sich zieht, dann wird es jemand genau so machen».

Nun hast du die Kurzfassung meiner Militärischen Karriere erfahren. – Gerne hätte ich nun von Dir gehört, wie ein «Restaurant»-Besuch zu Deinem Desaster führte.

Viele Grüsse

Fabian Bucher

P. S. Unter www.staatsschreiber.com findest Du die gedruckte Version.

Brief zum Roman „Das Verhör des Harry Wind“

Ölbild: „Walter“ von Anton Buob

Sehr geehrte Frau Dr. Obermüller

Bis der Brief Sie per Air-Mail erreicht haben wird, dauert es eine Weile. – Gerade in diesen Zeiten, wo die Flugzeuge nicht mehr so streng hin- und herfliegen wie vor der Pandemie, kann es vorkommen, dass ein Brief wochenlang unterwegs ist. Sie werden sich an unser Telefongespräch erinnern: Sie erhalten ja nicht oft Anrufe aus Thailand….

«Das Verhör des Harry Wind» lese ich gegenwärtig das zweite Mal und es zeigt sich fast eine «Seelenverwandtschaft», wenn Walter Matthias Diggelmann aus seinem Leben erzählt – und die beiden Anekdoten, die Sie mir während unseres kurzen Telefongesprächs mitteilten und die Zusatzinformation, dass dieses Buch starke Autobiographie-Angaben enthalte, bestätigten meinen Eindruck, der Autor habe erlebt, was er erzählt. – Vielen Dank für Ihre Angaben; diese waren für mich sehr wertvoll!

Im Vertrauen: Ich bin selbst gerade dabei, eine Metamorphose durchzumachen, so wie Vital vom «Uhrmacherlehrling» zum «Schriftsteller» wurde. Ich wäre nicht selbst auf die Idee gekommen, meine Berufsangabe ein weiteres Mal zu korrigieren. Im Zuge der diversen Eingaben an die Militärversicherung in den Nullerjahren modifizierte ich meinen Telefonbucheintrag von «kaufm. Angestellter» auf «Kaufmann», weil diese Versicherung die Umschulung der Invalidenversicherung vom «Detailhandelsangestellten» zum «kaufmännischen Angestellten» – welches beide geschützte Berufsbezeichnungen sind – als «Kaufmann» bezeichnete. – Drei Monate nachdem ich meinen eidgenössischen Fähigkeitsausweis mit dem Abschluss der Umschulung erhalten hatte, wurde ich nachträglich rückwirkend vollinvalidisiert. – Und das zu Unrecht, wie meine intensiven Recherchen der letzten Jahre aufzeigen! Stellen Sie sich vor, Frau Dr. Obermüller, so etwas ähnliches, was Ihnen vor zehn Jahren widerfahren ist, passiert mir am 08.01.1992! Eine Ärztin reichte im Dezember 1991 eine Dissertation mit dem Titel: «Gesundheitsverhalten und Informationsstand von Patienten der Medizinischen Poliklinik Zürich bezüglich kardiovaskulärer Risikofaktoren» ein, wechselte per 01.01.1992 ihre Stelle und wusste nicht, dass sie Arztzeugnisse erst mit «Dr. med. Karin Oberbörsch» unterzeichnen darf, wenn, respektive, nachdem ihr die Doktorwürde erteilt worden ist.

Ich benötigte 5 Monate, bis das Dissertationsoffice der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich mir das «Datum Abschluss der Dissertation von Dr. med. Karin Barbara Oberbörsch» aufgrund des Datenschutzgesetzes mitteilen durfte: es war 08.09.1992!

Nun, ich will Sie nicht länger mit meiner Lebensgeschichte bedrängen, wenn es Sie nicht interessiert. Abschliessend einfach so viel: «Das Verhör des Harry Wind» gibt mir (hoffentlich) genug Schubkraft, dass ich das Bundesgerichtsurteil vom 04.11.2009 (gegen die Suva, Abteilung Militärversicherung) erfolgreich in die Revision bringen kann (Google: Beschterew Bundesgericht 2009).

Schlussanekdote: Am 08.01.1992 fuhr ich mit dem Auto zum Goetheanum nach Dornach. Ich suchte das Gespräch mit einem Professor der Anthroposophie, hatte 5 selbstgebackene frische Brote dabei und versuchte eine Antwort zu erhalten auf die Frage, ob man von der UC (Untersuchungskommission) aufgrund eines Gentests als «dienstuntauglich» aus dem obligatorischen Militärdienst hinausgeworfen werden dürfe. Kein Akademiker war mehr beim Goetheanum, es war schon spät am Abend; stattdessen ein Polizist. Meine Eltern holten mich kurz darauf auf dem Polizeiposten in Dornach/SO ab und brachten mich nach Embrach/ZH in die Psychiatrische Klinik: Nach einer halbstündigen Anamnese war die Jungärztin überzeugt und diagnostizierte Schizophrenie!

Eine Geschichte ist dann zu Ende erzählt, wenn sie ihre schlimmstmögliche Wendung genommen hat», sagte vor vielen Jahren Hellmuth Karasek in einer Literatursendung, in welcher Sie Friedrich Dürrenmatts letzten Roman «Durcheinandertal» kritisch beurteilt hatten, einzig rühmten Sie den Schluss. Zu Ihrer Information: Falls Sie meine Handschrift schlecht lesen können, lesen Sie diesen Brief als gedruckte Fassung auf meiner Webseite nach: www.staatsschreiber.com. Bei Amazon schaute ich nach, wieviel das Buch «Spurensuche» kostet und falls Ihnen meine Korrespondenz nicht missfällt, hätten wir mit diesem Thema einen Ansatz, der für uns beide bereichernd sein könnte. Inzwischen schaue ich mir eine weitere Auswahl Ihrer Auftritte auf YouTube an.

Herzliche Grüsse

Fabian Bucher

P. S. Leider konnte ich den Film nicht finden im Netz. Kann man ihn bei einem Verlag bestellen?

Beschwerde gegen die Verfügung – Kein Anspruch auf Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen) vom 05.01.2021

Tägliche Fahrten mit der Luftseilbahn Rigi Kaltbad nach Weggis

Diplomatische Post

Bundesverwaltungsgericht

Kreuzackerstrasse 12

Postfach

9023 St. Gallen

Beschwerde gegen Verfügung – Kein Anspruch auf Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen) vom 05.01.2021

Sehr geehrte Frau Präsidentin

sehr geehrte Damen und Herren Bundesverwaltungsrichter/innen  

sehr geehrte Frau Fäh

Diverse Telefongespräche mit zuständigen Amtsstellen ergaben schlussfolgernd, dass die Frist von dreissig Tagen von dem Tag an gerechnet wird, wo die Verfügung als Brief beim Empfänger eintrifft (01.02.2021) und nicht schon bei deren Eröffnung (05.01.2021). Dieser Sachverhalt ist insofern erwähnenswert, als sich die Zustellung seit Ausbruch der Pandemie erheblich verlangsamt und dadurch massgeblich verlängert hat. Im Vergleich zur elektronischen Post, welche kurz nach dem Klick auf den «Senden»-Knopf bereits beim Empfänger abrufbar ist, verzögert sich die «Snailmail» durch den physischen Transport und den massiv verminderten Flugverkehr zwischen den Kontinenten auf mittlerweilen das Doppelte der früher bemessenen Zustelldauer.

In dieser Verfügungsbeschwerde geht es um den Hilfsmittelanspruch bezüglich der eingereichten Brillenquittung und der Anschaffung und Übernahme der  Kontaktlinsenkosten. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist das Urteil des Bundesgerichts in Lausanne mit der Dossiernummer 5A_776/2020, welches die Zedierung der Militärrente als richtig, korrekt erachtet hatte. Im Laufe des Weiterzuges vom Bezirksgericht zum Kantonsgericht konnte dann nach intensivem Informationsaustausch mit der Stiftung «pro infirmis», Luzern, nachträglich rückwirkend der gutgesprochene Betrag für die Kontaktlinsen erneut ausgelöst werden, nachdem er wegen eines nicht zugestellten Postabschnittes von der Stiftung, obwohl schriftlich zugesichert und versprochen, zurückbehalten, verhindert worden war. Das Betreibungsamt Weggis – Greppen – Vitznau sah sich verpflichtet, mir als invalidenversichertem Ergänzungsleistungsbezüger die offenen – und für mich in dieser Zeit unmöglich zu finanzierenden – Rechnungsausstände per Pfändung der Militärrente zu vollziehen, dagegen ich mich durch sämtliche Instanzen (leider ohne den erhofften Erfolg) wehrte. In der vorliegenden Beschwerde lege ich Ihnen die Komplexität der Zusammenhänge detailliert dar, weshalb ich als versicherter Auslandschweizer überzeugt bin, dass die Übernahme der Hilfsmittelkosten durch die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, Genf, übernommen werden muss. Wie die ZAS in der Verfügung richtig aufführt, sind Eingliederungsmassnahmen (dazu gehören Hilfsmittel) versicherten Personen vorbehalten. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht mit der Unterstellung unter die freiwillige Versicherung. Innerhalb der einjährigen Frist sandte ich ein Formular nach Genf; die Anmeldung wurde jedoch aufgrund einer mangelhaften Berechnung nicht genehmigt: Die ZAS verkürzte meine Wohnsitznahme in der Schweiz von 5 Jahren und zwei Wochen (14.07.2014 – 29.07.2019) auf 4 Jahre und elf Monate. Telefonische Nachprüfungen und Abklärungen ergaben, dass die Ausgleichskasse des Kantons Luzern den Einreisemonat (Juli 2014) noch nicht als obligatorisch angesehen hatte, weil es sich lediglich um einen halben Monat gehandelt hatte – im Nachhinein betrachtet natürlich ein Gedankenfehler, ein systematischer Spareffekt zulasten von obligatorisch versicherten Invalidenrentnern. Auch den zweiten Fehler konnte ich ausleuchten: Es wurde die Abmeldung von der Wohnsitzgemeinde Greppen als Datum der Ausreise aus der Schweiz von meiner Tochter und mir als Ausreisedatum aus der Schweiz von der ZAS, Genf, angenommen. Bei der Ausgleichskasse des Kantons Luzern wurde jedoch gemeldet, dass wir das Land, die Schweiz, erst verlassen können, wenn die Rückzahlung der WEG-Beträge über den Zeitraum von zwei Jahren transferiert werde; erst dann, das heisst nach der Schlussabrechnung der Wohnung könne die Flugreise für meine Tochter und mich bezahlt werden. Wir wohnten und belegten mit dem Mietvertrag, der an die Leiterin der Ergänzungsleistungsberechnungsabteilung, Frau Beatrice Nietlispach, gemailt worden war den Monat Juli 2019 in Ruswil, abreisebereit, auf «Stand by», immer noch – eigentlich – obligatorisch versichert, da immer noch im Land anwesend. Meine Tochter besuchte auch noch die obligatorische Schule bis zum Sommerferienbeginn, obwohl wir die Wohnung in Greppen am 2. Juli 2019 «abgegeben» hatten, die Mietvertragsklausel korrekt einhaltend, versteht sich. Dass die Versicherungsprämie für die freiwillige Versicherung nicht in die Berechnung des Betreibungsrechtlichen Existenzminimums miteinkalkuliert worden war, ist nachträglich betrachtet, etwas salopp formuliert, natürlich «ein weiterer Fehler im System»! Nichtsdestotrotz beantrage ich nachträglich rückwirkend eine Kontrollberechnung, wonach die Aufnahme in die Freiwillige Versicherung aufgrund der gesetzlich übertroffenen Aufenthaltsdauer von 5 Jahren belegt werden wird, somit die Aufnahme nicht abgelehnt werden darf. Die ZAS schreibt in ihrem Schreiben vom 05.01.2021: «Einfache und zweckmässige Hilfsmittel übernehmen wir, wenn sie in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln enthalten sind oder einer dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden können (Art. 21 IVG). Die Hilfsmittelkategorie «Brillen und Kontaktlinsen» existiert – ergo kein Ablehnungsgrund!

Am Ende der 428-seitigen Dokumentation finden Sie das 11-seitige Gutachten des Professors für Rheumatologie, Herr Prof. Dr. med. Stephan Reichenbach. Dieses von der Suva, Abteilung Militärversicherung, in Auftrag gegebene Gutachten kommt zur Schlussfolgerung, dass die schubweise aufgetretenen und als Nebensymptome bekannten Regenbogenhautentzündungen – in beiden Augen mehrmals dokumentiert aufgetreten, nicht von der Militärversicherung versichert seien.

Was jedoch ebenfalls aus diesen Gutachten hervorgeht: Die Diagnose von Dr. med. Karin Oberbörsch am 08.01.1992 gestellt: Schizophrenie. – Die Problematik: Frau Dr. med. Karin Oberbörsch erlangte die Doktorwürde erst am 08.09.1992, wusste in der ersten Arbeitswoche offensichtlich noch nicht, dass man noch nicht mit «Dr. med.» unterschreiben darf, wenn die kurz zuvor eingereichte Dissertation, eine Arbeit über Essgewohnheiten von Herzpatienten, notabene, vom Doktorvater, vom Professor noch nicht kontrolliert und für gut befunden worden war, die Doktorwürde ihr noch nicht erteilt worden war. – In der «Triplik: Beschwerde gegen Ergänzungsleistungsrückforderung vom 31.01.2014» steht im zweitletzten Abschnitt auf Seite 8/94 (73/428 resp.), was ich auch noch bis vor einem Jahr angenommen hatte, was mehrere Professoren und u. a. ein Forensiker angenommen hatte, dass sie aufgrund der abgegebenen Unterschrift einen gültigen Doktortitel hatte. Im Weiteren ist die Triplik aus dem Jahre 2014 aktueller denn je: Nachdem ich 29 Jahre nicht mehr gearbeitet habe, weil die Diagnose Schizophrenie ausgesprochen, jedoch offensichtlich – wie sich das offenbart – falsch war, wird die ZAS eine Neuüberprüfung nicht verneinen können – medizinische Eingliederungsmassnahmen nicht nur bewilligen, sondern anordnen müssen; demzufolge die in der Hilfsmittelliste aufgeführten Brillen und Kontaktlinsen finanzieren müssen.

In den nächsten Tagen werde ich diese Beschwerdeschrift auf meiner Webseite aufschalten: Zu Ihrer besseren Lesbarkeit (www.staatsschreiber.com). Ich beantrage, meinen hier erfolgten Eingaben den Änderungen und Anpassungen Vorschub zu leisten, das Gesagte, Geschriebene nachzuprüfen, insbesondere die Triplik an Sie nochmals nachzulesen. Zusätzlich ersuche ich um Erlass der Gebühr und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

  • Diverse Beilagen (1/10) + (1/428 – 428/428)
  • Flugticketbeleg (Ausreisedatum)
  • Diplomdatum (Dissertationsoffice)

Kunsterwerb ist Vertrauenssache!

Am Quai in Luzern, Ölbild des Luzerner Kunstmalers Anton Buob

Bangkok, 20.12.2020,

Lieber Hansruedi,

Kürzlich telefonierten wir ein paar Mal miteinander; dabei stellte ich freudig fest, dass du gut eingebunden bist in die Projektarbeiten, und dass Du nach Spanien reisen kannst, um die Förderung der Bildung voranzutreiben: Ist bestimmt sehr motivierend!

Ich danke Dir für die Auskünfte, die Du mir geben konntest. Du warst ein Vorreiter, ein Wegbereiter, als Du in den 90er Jahren (mit unserer Handelsschulklasse) das erste Jahr Ökologie unterrichtet hattest. Wir hatten viel kreativen Freiraum erhalten, denn es gab noch keine Erfahrung, auf die man hätte abstützen können.

Nicht ganz ohne einen gewissen Stolz weiss ich Dir zu berichten, dass die Idee, Mönche und Straftäter zu befragen ursprünglich von mir gekommen war! Dass wir einige Tage in Engelberg verbringen durften, das war natürlich sensationell und die Befragung der Strafgefangenen und das Podiumsgespräch, das unsere Klasse durchführen durfte (mit der Politikerin Judith Stamm u. a.), das, in der Retrospektive betrachtet, hat Dir sicher geholfen, dieses neue Schulfach in den Stundenplan gut begründet zu implementieren.

Weisst Du, Hansruedi, dass diese Projetidee von mir stammt, hing damit zusammen, dass auch ich unfreiwillig während zwei Monaten eingesperrt worden war, und zwar aus einem blödsinnigen Grund: Ich konnte den Dienstuntauglichkeitsentscheid nicht akzeptieren und eine schriftliche Einsprache wäre nur möglich gewesen, wenn der Arzt der Untersuchungskommission auf «diensttauglich» gesetzt hätte. In meinem Fall musste eine Zweitmeinung eingeholt werden.

Du hast mir im letzten Telefongespräch den Existenzialismus in Erinnerung gebracht. Ja, gut nachgedacht: Es hat mir gezeigt, dass Du die publizierten Artikel auf der Webseite www.staatsschreiber.com aufmerksam gelesen hast. – Und das beglückte mich. Und: Ja, Philosophie interessiert mich auch, möchte mich aber nicht für die eine Richtung oder die andere Ausprägung festlegen, vielmehr bin ich ein Fan des zeitgenössischen und wahrscheinlich des berühmtesten deutschen Philosophen, Richard David Precht. Er gilt für mich als Wegbereiter einer sinn-stiftenden Zukunft.

À propos «sinnstiftende Zukunft»: Jetzt, wo ich akribisch, detektivisch untersucht und herausgefunden habe, dass ich in Tat und Wahrheit viel weniger krank bin, als es die Invaliden- und die Militärversicherung deklarierten – (und ich in der Lage bin, dies auch zu belegen), möchte ich mit meinen 53 Lenzen noch etwas tun, das «bildet», Freude bereitet» und das im weiteren Sinne auch «Projektarbeit» genannt werden kann, jedoch mit Kosten verbunden ist und mit Kunst zu tun hat.

Nichts läge mir ferner, als Dich in dieser Korrespondenz um eine Geldspende für mein Kunstprojekt zu bitten, zu betteln: Vielmehr will ich Dich dazu motivieren, einer Kunstinvestition nicht abgeneigt zu sein, ein Gemälde des bekannten Luzerner Kunstmalers zu erstehen: Ein Bild aus einer grossen Auswahl käuflich zu erwerben.

Anton Buob kennst Du wahrscheinlich sogar persönlich, weil er an der Bernstrasse gewohnt und gemalt hatte, sein ganzes Leben lang und Du, früher auch in der Nachbarschaft (Stollbergquartier) gelebt, ihm wahrscheinlich begegnet bist. – Die Webseite: www.antonbuob.com!

Walter Buob, der jüngere Bruder Antons, wohnt an der Pelikanstrasse und die Kunstwerke würde er Dir nach telefonischer Voranmeldung gerne persönlich zeigen.

Erkenne es als Chance, einen unterschätzten lokalen, regionalen Impressionisten, schön gerahmt und «zeitlos» täglich zu betrachten und dabei zu denken: Mit diesem Bild ermöglichte ich einem ehemaligen Handelsschüler, sein Kunstprojekt im Umfeld der Swiss School Bangkok, wo der Kanton Luzern übrigens seit über 50 Jahren das Patronat innehat, umzusetzen.

Die meisten Gemälde sind (noch) ungerahmt. Ich rate Dir, es professionell rahmen zu lassen: Du wirst ewig Freude haben!

Ich danke Dir vorab für diesen grossen Gefallen, der es ermöglicht, meinem Lebensentwurf eine neue Richtung zu geben.

Freundliche Grüsse

Fabian

P.S. Falls Du meine Handschrift schlecht lesen kannst, so findest Du die gedruckte Version auf meiner Webseite!

Bundesgerichtsfall: Beschwerde in Zivilsachen

05.09.2020

Auf der Jagd im Napfgebiet

Diplomatische Post

Schweizerisches Bundesgericht

Avenue du Tribunal Fédéral 29

Case Postale

1000 Lausanne 14

Beschwerde in Zivilsachen  

(Fallnummer: 2K 20 7, Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung)

Sehr geehrte Frau Bundesrichterin,

sehr geehrter Herr Bundesrichter

Zuallererst die Formalitäten abhandelnd, wurde vom Kantonsgericht des Kantons Luzern eine Empfangsbescheinigung verlangt, welche ich mit separater Diplomatischer Post indirekt dem Kantonsgericht durch die Schweizer Botschaft in Bangkok, Thailand, zustellen lasse. Dies ist insofern festzuhalten, da die Internationale Post leider bei der versuchten Erstzustellung versagt hat: Es musste eine Rote Karte mit dem Kantonsgerichtsurteil an das Bundesamt für Justiz, Bern, für die Zweitzustellung an die Schweizer Botschaft in Bangkok, Thailand, ausgestellt werden: So ist das Kantonsgerichtsurteil vom 06.07.2020 erst am 31.08.2020 mit EMS zugestellt worden.

Bezüglich der Prozesskosten in vorliegendem Fall ersuche ich freundlichst, bittend um unentgeltliche Rechtspflege sowie um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur juristisch einwandfreien Einreichung der Unterlagen und die Bearbeitung der Dokumente, was bisher vorinstanzlich aufgrund finanzieller sowie gesundheitlicher Hürden nur unzureichend stattfinden konnte. Sowohl das Bezirks- als auch mittlerweile das Kantonsgerichtsurteil eingehender Prüfung unterstellt, gehe ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Prozessausgang nicht aussichtslos ist.

Antragstellung:

  1. Meiner juristischen Laienmeinung bezüglich des SchKGs als «Schuldner» bezeichnet werden zu müssen, da doch offensichtlich bekannt ist, dass ich seit 01.01.1997 (Bel. 305/428) von Vollinvalidität beurteilt und betroffen, im Kanton Luzern vom 14.07.2014 – 29.07.2019 wohnhaft gewesen und unter dem Ergänzungsleistungsberechnungsschema und -gesetz unterstellt war, sowohl familiäre als auch finanzielle Sicherheit bei einigermassen ordentlicher Sparsamkeit und Einhaltung der ELG-Meldepflicht mich hätte versichert wissen dürfen; stattdessen wurden ob der strengen ökonomischen Austeritätsmassnahmen die Sozialziele sowohl politisch als auch juristisch vehement untergraben, vernachlässigt (Bel. 291/428). Ich beantrage, dass ein Rechtskonsulent mir hilft, mich aus dieser miserablen existenziellen Not zu retten, indem er Ihnen als Richtergremium meine Vorbringen in diesem Komplexfall juristisch korrekt vorträgt.
  2. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern erkannte unsere wirtschaftliche Not nicht, welche einerseits durch Langzeitinvalidität, andererseits durch die staatliche Schuldenbremspolitik – Ergänzungsleistungsberechnungs-betragsmutationen (Mietzinsmaximaerhöhung(!)) – ausgelöst, in Kauf genommen und auf Kosten von uns versicherten Betroffenen über fünf Kalenderjahre nicht behoben und beseitigt werden konnte. Einer der ausschlaggebenden Gründe für die Zurückverlegung unseres Wohnsitzes nach Thailand war die Tatsache, dass in den Seegemeinden (Greppen-Weggis-Vitznau), wo unsere Kinder die obligatorische Schule besuchten, die Wohnungssuche, d. h., zu angemessenen und tragbaren Bedingungen ein Mietobjekt zu finden, ergebnislos blieb (BV Art. 41, Abs. e).
  3. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau stützen sich in ihren Ausführungen auf den BGE 91 III 81 E.1. ab. Es sei gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung bei der Festlegung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie auf die Lebenshaltungskosten an seinem ausländischen Wohnort abzustellen. Beim Entscheid vom 03.12.1965 handelt es sich nicht, wie vom Beschwerdegegner behauptet, um einen Wohnortswechsel ins Ausland, sondern lediglich um eine Wohnsitzverlegung in einen anderen Kanton. Den Unterschied macht die Schulkostenfrage aus, welche sich als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Bel. 107 – 109/428 ff. und explizit Bel. 135/428).
  4. Des Weiteren beantrage ich zu untersuchen, inwiefern eine Militärversicherung pfändbar ist, wenn sie aufgrund des SchKG Art. 92 Abs. 9) aufgrund meiner Gesundheitsstörung ausgerichtet wird und für die Anschaffung von Hilfsmitteln, auch Ersatz für Heilungskosten verwendet hätten werden sollen können (Bel. 191/428, 315/428 und Gutachten 414/428 ff.).
  5. Als vorletzten und aus meiner Sicht wichtigsten Antragspunkt in dieser Auflistung ist aufgrund erheblicher und neuer Tatsachen und Beweismittel, folgender: Ich ersuche um Revision des Bundesgerichtsurteils vom 04.11.2009 (335/428 – 339/428); mit diesem erklärt sich dann auch die sehr detailreiche, ausführliche Dokumentierung des vorliegenden Rechtsfalles, wo es vordergründig eigentlich nur um ein Pärchen Kontaktlinsen und um eine Restkrankenkassenteilprämie der obligatorischen Krankenkasse sana24 geht.
  6. Erweiterte Begründungen: Weder in der Stellungnahme des Beschwerdegegners noch in der Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Weggis-Greppen-Vitznau wurden die vorinstanzlichen Richter darauf hingewiesen, dass die Krankenkassenprämien vom Januar – Juli 2019 in der Höhe von CHF 6’747.— (Bel. 104/428) bereits im Juli 2019 an die sana 24 überwiesen worden waren und somit die Existenzminimumberechnung als unzureichend eingestuft und als lückenhaft bezeichnet werden darf.

Für Ihre werte Bemühung danke ich Ihnen und zeichne

mit vorzüglicher Hochachtung

Fabian Bucher

Beilagen, nummeriert (1/428 – 428/428)

Triplik: Beschwerde gegen Ergänzungsleistungsrückforderung

Auf einer langen Wanderung: Stausee mit Kleinem und Grossem Mythen

                                                                                   Bundesverwaltungsgericht

                                                                                   Frau Andrea Georgia Röllin

                                                                                   Gerichtsschreiberin

                                                                                   Postfach

                                                                                   9023 St. Gallen

                                                                                   SWITZERLAND

Triplik: Beschwerde gegen Ergänzungsleistungsrückforderung

Geschäfts-Nr. B-674/2012; Dossier Nr. 756. 0907.5869.501; Beschwerde vom 31.01.2012

Sehr geehrter Herr Präsident,

sehr geehrte Damen und Herren Bundesverwaltungsrichter,

sehr geehrte Frau Röllin

Einleitend melde ich Ihnen schriftlich den Familiennamenrückwechsel, der notwendigerweise vorgenommen werden musste, nachdem ersichtlich wurde, dass mehr als acht Jahre nach der Heirat mit meiner Ehefrau, deren Familienname ich damals, beim Regierungsrat mit „aus genetischen und erblichen Gründen“ begründet, angenommen hatte, einerseits noch immer nicht im Schweizerischen Zivilstandsregister und „R“ auffindbar war, – zumindest schaffte dies der Schalterbeamte der Schweizerischen Botschaft in Bangkok nicht, welcher Online-Zugriff zu diesem nationalen Personenidentifikationsregister hat; und andererseits ist nachzu-vollziehen, dass mitunter der Namenswechsel bei der Heirat dazu geführt haben muss, dass die Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungen, annahm, glaubte, mir das Adjektiv „bösgläubig“ juristisch smart anhängen zu müssen, um auf irrtümlich und versehentlich zuviel ausbezahlte Ergänzungsleistungsbeträge zu resp. zurückzugreifen; da dieses Adjektiv ein einigermassen sicheres Rechtsmittel ist, bei welchem Richterinnen und Richter gewöhnlicherweise dem Rechtsdienst der staatlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung stur recht geben würden (Q 37; Q 38).

Das neue Namensrecht, welches ab 01.01.2013 in kraft trat, ermöglichte mir (und meiner Tochter) für den Gesamtbetrag von CHF 75.— den Schweizer Familiennamen, den ich durch Geburt und Abstammung erhalten hatte, wieder zurückzuerlangen und weiterzugeben (s. dazu auch: „Schweizer Namensrecht, Familienleben und Diskriminierung“ und Burghartz gegen die Schweiz“).

Als Zweites will ich dem Staat Schweiz – wie bereits im Oktober 2004 auf einer Postkarte an die SUVA, Abteilung Militärversicherung, Bern, (vormals: BAMV, Bundesamt für Militärversicherung) festgehalten (Q 39) – meinen Dank aussprechen für die mittlerweile seit 250 Monaten geleisteten Zahlungsüberweisungen, die ohne Unterlass und mit sprichwörtlich schweizerischer Pünktlichkeit jeden Monat auf mein Bankkonto überwiesen wurden.

Mit diesen Zahlungen war es mir – und seit der Familiengründung (Heirat am 28.06.2005; Geburt unserer Tochter am 21.08.2005) auch meiner Frau und meiner Tochter – mehr oder minder möglich, die Existenz zu sichern und ein einigermassen menschenwürdiges Dasein zu fristen – bis auf die vergangenen 5½ Jahre, wo man mir bösgläubigerweise „Bösgläubigkeit“ vorgeworfen hatte und auch nach dem Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 11‘602.— trotzig weiter Abzüge vorgenommen hatte.

In diesen letzten 5½ Jahren kamen wir als Familie stark in finanzielle Bedrängnis, in materielle Not! Diese Not zeigte sich beispielsweise mit der Hals über Kopf getroffenen Bauchentscheidung, am 25. September 2010 nach Thailand zu verreisen, um durch weniger teure Lebenshaltungskosten, die Lebens-, die Existenzsicherung wieder herzustellen. Damit Sie diesen Bauchentscheid nicht als Schnellschuss ansehen wollen, teile ich Ihnen als Zusatzinformation mit, dass ich gleich nach der Ankunft in Thailand für drei Monate einem buddhistischen Mönchsorden in einem Tempel nahe der burmesischen Grenze beigetreten bin. Bei vielen Meditationen Opportunitäten und Sinn suchend, insbesondere spielte damals auch das Bundesgerichtsurteil vom 04.11.2009 (Q 41) eine nicht unbedeutende Rolle, stand für mich am Ende der Ordinationszeit fest, dass eine Rückreise in die Schweiz sinnlos, wertlos geworden wäre, weil finanziell – unter der Last der Ergänzungsleistungsrückforderung von monatlich CHF 250.— – nicht mehr tragbar.

Zu Schaden kamen dabei unsere Vermieter, deren Wohnung wir von Juli 2005 bis zur Aus- resp. Rückwanderung im September 2010 bewohnt hatten, weil Mietzinsansprüche während der Kündigungsfrist nicht geltend gemacht werden konnten. – Da wir über kein Vermögen verfügen, hätte gemäss ihrem Rechtsanwalt kein Rechtsmittel zur Eintreibung der Ausstände geführt und auch die Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungen, wollte nicht für den Mietzinsausfall einstehen; bei Abreise ins Ausland erlischt der Bezugsberechtigungsanspruch gänzlich.

Als dritten Punkt will ich Ihnen darlegen, dass Irrtümer, Fehlberechnungen, einmal zu Gunsten des Versicherten, ein anderes Mal zu Gunsten des Versicherers nie gänzlich zu vermeiden sind; insbesondere, wenn – wie in meinem Falle – junge Erwachsene von weniger als 30 Lebensjahren vom Staat als Vollinvalide abgestempelt werden. Beweise für diese These sind die mannigfaltigen Gerichtsurteile, die darüber gefällt werden müssen und die – nach meiner persönlichen, gut möglich etwas „subjektiven“ Einstellung – allzu oft den Versicherer begünstigen und Versicherten den Schwarzen Peter zuschieben. Bitte beachten Sie dazu auch den Jusletter von Dominik Sennhauser: „Gutglaubensschutz gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG: Toter Buchstabe?“ vom 25.11.2013 (Q 50).

So einfach ist es heutzutage für den „Ausführer des Gesetzes“, das Recht einzufordern. Ein Wort genügt: bösgläubig! Mit solch‘ einem Wort wird auch hinfällig, die Grosse Härte in Betracht ziehen zu müssen. Kein Erlassgesucht ist an Argumenten stark genug: Es wird generell, gewöhnlich und grundsätzlich abgelehnt!

Dabei ist nachweisbar, dass die gesetzliche Neueinführung des „Vorbescheidsverfahrens“ in den Jahren 2004/2005 dazu geführt hatte, dass bei meiner meldepflichtigen Meldung, die ich telefonisch sogar mehrmals dem Sach- resp. Fachbearbeiter, Herrn Erich Zumbühl, der Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungen, machte, von ihm – in der Retrospektive – offensichtlich falsch entgegengenommen und zurückgewiesen worden war: Dass nämlich bei einem Vorbescheid noch keine Meldung einer Militärversicherungsrente notwendig sei, sondern erst nach dem Erhalt einer rechtskräftigen Verfügung, müsse eine Meldung gemacht werden.

Wurde dieser Fachbearbeiter nicht in genügender Weise vom Rechtsdienst über die Neuregelung der von den Sozialversicherungen geänderten Praxis, dass bevor Versicherungsverfügungen versandt werden, der Versicherte und die betroffenen Versicherungsträger zuerst Vorbescheide (QQ 42, Q 43, Q 44) erhalten, instruiert? Explizit und mit Nachdruck teile ich Ihnen mit, dass meine Meldung, wenn auch nicht qualifiziert mittels  eingeschriebenem Brief, so doch telefonisch mehrmals erfolgt war.

Dass „Nichtwissen“ vom Gesetzgeber bestraft werden kann, dringt durch; dass hingegen der gesetzausführende staatliche Versicherer vom Versicherten verlangt, er müsse die Gesetze besser kennen, besser Bescheid wissen, insbesondere über gesetzliche Neuregelungen, Gesetzesänderungen, Verfahrensabläufe, als seine eigenen Fachangestellten dies tun, würde zur absurden, paradoxen Aussage führen: „Der Versicherte war bösgläubig, weil er kein Besserwisser gewesen war“.

So sympathisch mir der Leiter des Rechtsdienstes, Herr Hans-Kaspar von Matt am Telefon jeweils war, so knallhart und unumstösslich zeigt er sich bei der Einforderung von ausstehenden Rückforderungsbeträgen.

Vor zwei Wochen meldete ich mich telefonisch bei der Ausgleichskasse in Genf, sprach mit Herrn Serge Pilet über den Gesetzesartikel des ATSG Art. 25 Abs. 2, wonach die Rückforderung von zuviel ausgezahlten Beträgen spätestens mit dem Ablauf von 5 Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung erlischt. Herr Pilet verwies mich an den Rechtsdienst der Ausgleichskasse des Kantons Luzern. Ich rief Herrn von Matt an, zitierte den Artikel 25 Abs. 2, und er versprach mir, dazu Stellung zu nehmen (Q 45). Wenige Tage später öffnete ich seine E-Mail in guter Hoffnung, es käme zur Rückzahlung der Rückforderung für das letzte halbe Jahr. Aber weit gefehlt: Er zog anderslautende Gesetzesartikel ins Gefecht mit den von mir noch nie gehörten Ausdrücken: „Festsetzungs-„ und „Durchführungs-verjährung“. Hier stellt sich nun, um begrifflich den exakten Wortlaut des betreffenden Paragrafen auszuloten, die juristische Frage: „Geht es hierbei tatsächlich um die Bemessungsrückforderungsperiode, wie vom Rechtsdienst behauptet wird und nicht eher um die Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruchs?“.

Dieser Kampf um fragwürdig geltend gemachte Rückforderungsansprüche seitens der Versicherer nimmt eine masslose Form an, und ich bin empört über die Art und Weise, wie mit uns Invalidenversicherten umgegangen wird. Jeder Brandstifter, Dieb oder Einbrecher kommt glimpflicher mit einer (bedingten) Strafe weg als ein verantwortungsvoller, pflichtbewusster, rechtschaffener, versicherter und invalider Schweizer Staatsbürger, dem zum Schein zur Last gelegt wird, er hätte nicht gemeldet, dass ein Vorbescheid der Militärversicherung eingegangen sei, in welchem diese Versicherung endlich doch noch einen Kausalzusammenhang zugibt zwischen meiner unheilbaren Autoimmunerkrankung und dem längeren Militärdienst (Unteroffiziersschule mit anschliessendem Abverdienen des Korporalsgrades) in der Gebirgskompanie auf dem Lukmanierpass – Igluübernachtung! – nachdem sie es 41 Monate früher mit dem Adjektiv „grundsätzlich“ abgelehnt hatte (Q 55).

Durch den Befehl vom Kompaniekommandanten, Oberleutnant Roger Mathieu (Q56), Bettmeralp, erhielt ich vom Zugführer, San Lt Hans Hurschler, Engelberg, den Befehl, auf dem Lukmanier (2‘000 M.ü.M) zwei Zugsiglus zu bauen, während die Rekruten für die Gelände- resp. Gebirgsausbildung Theorieunterricht erhalten hatten. Die körperliche Ertüchtigung und die darauffolgende Unterkühlung während des Biwaks führte zum Ausbruch der irrreversiblen, schmerzhaften Erkrankung Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew). Hätte ich während dieser nasskalten, frostig feuchten Igluübernachtung, in der ich auf derselben dünnen Gummimatte und in demselben Schlafsack lag, welche anderthalb Jahre vorher schon während der Sommer-Sanitätsrekrutenschule u. a. in der Magadino-Ebene (auf 200 M.ü.M.) bei tropischen Temperaturen zum Einsatz gekommen waren, nur den Deut einer Ahnung gehabt, auf was für rechtliche, gesetzliche Schwierigkeiten ich in den darauffolgenden 25 Jahren durch diesen Krankheitsausbruch stossen würde, wäre ich damals viel lieber auf der Stelle an Unterkühlung jämmerlich erstickt, erfroren und gestorben!

Im vierten Punkt zeige ich Ihnen auf, dass die SUVA, Abteilung Militärversicherung, Bern, es gleich mehrmals versäumt hatte, der Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungen, meldepflichtkonform nach ATSG (Art 49 Abs.4) ihre Entscheide zuzusenden. Laut ATSG ein übliches formelles Vorgehen und der SUVA, Abteilung Militärversicherung, Bern, waren meine kargen finanziellen Verhältnisse (Q 39, Q 43) bekannt:

  1. Vorbescheid vom 12.05.2005 (Q 42)
  2. Verfügung vom 16.12.2005 (Q 52) (Diese Verfügung wurde von meinem Rechtsanwalt, Dr. iur. Beat Frischkopf, Sursee, nach Vorankündigung einer Gesetzesänderung, der Herabsetzung des versicherten Jahresverdienstes von 95 % auf 80 %, MVG Art. 40 Abs. 2 und MVG Art. 49 Abs. 4, in Kraft seit 01.01.2006, am 06.01.2006 sogleich wieder sistiert.)
  3. Einspracheentscheid vom 19.11.2007 (Q 45) (Gegen diesen Entscheid erhob ich Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.)
  4. Biannal wurden die Militärversicherungsrenten an den vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex nach MVG Art. 43 angepasst (Q 46). Beim Exemplar der Militärrentenliste mit den mutierten Rentenbeträgen, die dem betroffenen Versicherungsträger (Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungen) nach jeder Anpassung zugestellt wird, wäre auch mein Familienname aufgeführt gewesen, doch muss er ob des Namenswechsels untergegangen sein.

Bei sämtlichen Mitteilungsgelegenheiten verpasste es die SUVA, Abteilung Militärversicherung (früher: Eidg. Militärversicherung), Meldung an die Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungen, zu erstatten? Oder wurden die Rentenbeträge gemeldet, jedoch von der Ergänzungsleistungsabteilung der Ausgleichskasse nicht erfasst? Diese Fragen geben Anlass zum Nachdenken, weil die Militärversicherung selbst so grossen Wert darauf legt, gut informiert zu sein.

Ich will hier den MVG Art. 84 (Q 47) ins Feld führen: Mein Hausarzt, Dr. med. Pierre-Albert Bozzone, Wangen bei Dübendorf, war gezwungen, der Militärversicherung meine Erkrankung zu melden, die zu diagnostizieren er nur durch einen Gentest (positiver Nachweis des Histokompatibilitätsantigens HLA-B27) imstande war, und ob dieser Meldepflicht hatte er es unterlassen, sich von der Schweigepflicht zu lösen – er war gezwungen, das Arztgeheimnis, welches besonders schützenswerte Personendaten enthielt, zu verletzen, es einfach auszuplaudern.

In der Folge wurde ich vor militärische UC-Vertrauensärzte vorgeladen, wo mein Fall bündig und kurz bearbeitet wurde; der vor mir sitzende Vertrauensarzt rief in Nebenzimmer: „Du, Toni, ich hab’ da einen, Paragraf 84, soll ich ihm einen Roten oder einen Schwarzen geben?“. Die Antwort kam prompt: „Ja, gib? Ihm einen Roten.“ Eine Woche später erhielt ich einen Brief ins Haus, wo handschriftlich das Adjektiv „dienstuntauglich“ (Q 48) draufstand. Es war der Wahnsinn: Bei der Aushebung wurde ich bereits aufgrund einer Hyperopie (Weitsichtigkeit; Nosologia Militaris 340) als dienstuntauglich beurteilt; weil ich unbedingt Militärdienst leisten wollte, rekurrierte ich gegen jenen Entscheid und absolvierte erfolgreich die Rekrutenschule, sodann wurde ich nach acht Wochen zum Weitermachen gezwungen (die Grundausbildung zum Sanitätssoldaten hätte mir vollends genügt). Eineinhalb Jahre später trete ich zur Absolvierung der Unteroffiziersschule an, danach hatte ich ein Aufgebot in der Tasche, um als Mitglied der ersten friedenssichernden Gruppe der nach Namibia entsandten Blauhelme dabeizusein. Aber der Kommandant der Sanitätsrekrutenschule (San RS 67/267), Oberst Hans Gall, hatte stattdessen andere Pläne: Die Winterrekrutenschule sei knapp an Korporälen, ich wurde der Gebirgskompanie zugeteilt, wo es zum Ausbruch meiner unheilbaren, lebenslangen Krankheit kam. Da die Ätiologie dieses Leidens noch nicht ganz geklärt ist, streitet die Militärversicherung die Vollhaftung bis vor Bundesgericht bisweilen erfolgreich ab, gibt also lediglich eine Teilhaftung zu und lässt überdies ein forensisches – nach meiner persönlichen Einschätzung und Analyse ein höchst zweifelhaftes – Gutachten erstellen. Von der Antragstellung (zirka Juli 2005; Q 56) bis zum Empfang dieses Gutachtens (20.09 .2007; Q 57) liess die SUVA, Abteilung Militärversicherung, Bern, mehr als zwei Jahre verstreichen – entgegen ihrer eigenen Darstellung, Versicherungsfälle würden innert sechs Monaten, höchstens aber innerhalb eines Jahres behandelt. Zum Vergleich: Mein Militärversicherungsfall dauerte vom ersten Neubegutachtungsbegehren vom 23.11.2001 (Q 49) bis zum Bundesgerichtsurteil vom 04.11.2009 (Q 41) fast acht Jahre.

Im fünften Punkt setze ich den Fokus auf die Verwendung der erhaltenen Militärversicherungsbeträge: Vom Februar 2006 bis Juli 2009 besuchte ich die MSE, die Maturitätsschule für Erwachsene, Littau-Luzern, (vormals: Reussbühl) während sieben Semestern. Diese Schule erhält vom Kanton Luzern pro teilnehmenden Studenten staatliche Unterstützung. Deshalb sind die Semestergebühren, sie liegen zwischen CHF 800.— und CHF 900.—, relativ tief. Hinzu kommen Ausgaben für Lehrbücher, Verpflegung während der Pausen und Fahrkosten für die Wegstrecken zwischen Schulstandort und Wohnort für zirka 40 Schultage pro Semester.

Im Fach „Wirtschaft und Recht“ wird gelehrt: Bildung erhöht die Wohlfahrt eines Staates.

Werte Frau Bundesverwaltungsrichterin, werter Herr Bundesverwaltungsrichter und geehrte Frau Röllin, anerkennen Sie die mir von der Militärversicherung ausgezahlten Beträge, die ich ausschliesslich für diese Art von Bildung, zur sozialen (Re-)Integration (nach fast achtjährigem Auslandaufenthalt in Thailand) verwendete, als einzig möglichen, richtigen und begehbaren Weg, der mich wieder zurück ins Erwerbsleben hätte führen können (siehe Bundesgesetz über die Militärversicherung, MVG Art. 5, Abschnitt: Eingliederung, insbesondere Art. 33 – 37).

Generell möchte ich meinen, dass ein gewöhnlicher Schweizer Bürger mit einer allgemeinen Grundschulbildung ohne Kenntnisse der Teillehrgebiete der Höheren Mathematik „Integrieren und Differenzieren“ keine Möglichkeit hat, die Mechanismen in unserem Administrativsystem einigermassen verstehen, nachvollziehen und berechnen zu können. Wie sonst erklärt der Staat dem Bürger, macht ihm plausibel, dass die staatliche Militärversicherungsrente, die er dem Versicherten aufgrund eines Kausalzusammenhangs zwischen längerem, obligatorischem Militärdienst und lebenslanger unheilbaren Erkrankung auszahlt, von der kantonalen Ausgleichskasse sofort wieder subtrahiert werden muss? Damit alle Ergänzungsleistungsbezüger gleich behandelt würden? Ob durch Militärdienst erkrankt oder noch gesund? Fehlen diese Lehrmodule in der Basisausbildung, fängt der Bürger an, das Staatssystem zu hinterfragen, das dem Versicherten Renten auszahlt, diese Gelder subtrahiert und auf die subtrahierten Beträge zusätzlich Steuern erhebt (Anm.: Militärversicherungsrenten sind steuerpflichtig, Ergänzungsleistungsbeträge hingegen sind steuerbefreit), und schliesslich werden Fehler, die dieses System generiert, auf die Verantwortung des Versicherten verschoben, er wird mit der juristischen Vokabel „bösgläubig“ kriminalisiert. Richter, die sich stur an die Paragrafen halten, urteilen grundsätzlich zuungunsten des Versicherten und gegen den Rechtsgrundsatz: in dubio pro reo (Q 52).

Als sechsten Punkt will ich auf einen Rechnungsfehler aufmerksam machen, der dem Rechtsdienst der Ausgleichskasse unterlaufen ist: Am Samstag, den 16.04.2005, reiste ich in die Schweiz. Am Montag, den 18.04.2005, meldete ich mich in der Gemeindeverwaltung in Büron an. Am 12.05.2005 versandte die SUVA, Abteilung Militärversicherung, Bern, den Vorbescheid mit der Ankündigung der Militärversicherungsrente.

Fälschlicherweise wird in der Ergänzungsleistungsrückforderungsaufstellung, die der Rechtsdienst aufgrund der denunzierenden „Bösgläubigkeit“ aufstellte, schon der April 2005 mit einem Subtraktionsbetrag aufgeführt. Und im Mai 2005 schrieb ich zwei Briefe an die SUVA, Abteilung Militärversicherung, Bern, es sollten mir noch keine Rentenbeträge ausbezahlt werden, lediglich der Kostenvorschuss für den Rechtsanwalt solle vorgängig transferiert werden (Q 49; Q 50).

Am 20.06.2005 transferierte die SUVA, Militärversicherung, mit der Erklärung „nach konstanter Rechtsprechung und gemäss ATSG“ die im Vorbescheid berechneten Beträge auf fünf Jahre nach der zweiten Neubegutachtung nachträglich rückwirkend aus. Der Rechtsdienst der Ausgleichskasse des Kantons Luzern führte aus, ich bezöge seit August 1999 eine Militärversicherungsrente. Tatsächlich wurde mir erstmalig am 20.06.2005 von der SUVA, Abteilung Militärversicherung, ein Geldbetrag auf mein Bankkonto transferiert.

Bevor überhaupt ein Betrag überwiesen worden war, kann doch keinesfalls eine rückforderung vorgenommen werden, ob jetzt „bösgläubig“ oder „nicht besserwisserisch“, das wäre ja auch gegen jedes buchhalterische Verständnis.

Und was ist die Lehre aus dieser langjährigen Ergänzunsleistungsrückforderungsgeschichte?

  • Der Staat weiss ganz genau, woher Zahlungen stammen und wohin Beträge fliessen – nach ATSG Art. 49 Abs. 4 liegt eine Meldepflichtsverletzung des Versicherungsträgers vor: Die SUVA, Abteilung Militärversicherung, hat demnach mehrere Male unterlassen, der Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungen, den Vorbescheid und die Verfügungen zu erlassen.
  • Und bei Meldepflichtspannen, wie sie zwischen der SUVA, Abteilung Militärversicherung, der Ausgleichskasse des Kantons Luzern und mir passiert sind, wird man als Versicherter in die Mange genommen und finanziell ausgepresst – frei nach Arthur Schopenhauers Aphorismus: „Paragraf 1: Der Staat hat immer recht; Paragraf 2: Sollte der Staat ausnahmsweise einmal nicht recht haben, so tritt Paragraf 1 in kraft“.
  • Bei Hilferufen mittels Beschwerde und Sozialhilfeunterstützungsgesuch wird man als Schweizer Bürger abgewiesen und aufs Eis gelegt (Sistierung).
  • „Die Mühlen des Gesetzes arbeiten langsam, aber stetig….“

Siebtens. Für meine Bildung nebst der Grundschule hat der Staat schon viel grössere Beträge grundlos fehlinvestiert: So absolvierte ich beispielsweise eine Lehre als Verkäufer (Abschlusszeugnis mit Ehrenmeldung) und eine Lehre als Detailhandelsangestellter (Lebensmittelbranche). Der militärischen Grundausbildung (Sanitätsrekrutenschule) folgte die Unteroffiziersschule mit anschliessendem Abverdienen des Korporalsgrades. Als ausgebildeter Sanitätskorporal trat ich den ersten Wiederholungskurstag in Grindelwald an, wo mich der Truppenarzt nach der Durchsicht des ärztlichen Zeugnisses und ohne ordentliche Konsultation, Arztvisite zurück ins Tal und nach Hause schicken liess. Den Entscheid des UC-Vertrauensarztes schilderte ich bereits. 260 militärische Ausbildungstage, um als vollausgebildeter Korporal am 261. Tag zwei Dienstfahrten mit der Eisenbahn zurückzulegen und mit dem Zahnradbähnli einmal hoch- und einmal ‚runter zu fahren!

Schon vor 25 Jahren wurden die Kosten für eine Rekrutenschule pro Soldat mit CHF 250‘000.— angegeben. Die Invalidenversicherung bezahlte eine erste Umschulung zum „Eidgenössischen Marketingplaner“ im Jahr 1991 in der Höhe von CHF 5‘000.— (plus Reise- und Verpflegungskosten). Kursabbruch am Ende des 1. Semesters, da das Adjektiv „dienstuntauglich“ zu einem gesundheitlichen Zusammenbruch infolge fehlender Nahrungsaufnahme während rund zwei Wochen führte.

Den gleichen Kurs besuchte ich im Jahr 1994 erneut. – Diesmal kam das SIB (Schweizerisches Institut für Betriebsökonomie) für die Kurskosten auf, selber bezahlte ich die Reise- und Verpflegungskosten). Leider musste ich den Kurs erneut am Ende des 1. Semesters abbrechen, da der Staat bei dieser Eidgenössischen Prüfung von Probanden mit einem Lehrabschluss als Detailhandelsangestellter 3 Jahre Berufserfahrung verlangte. – Ich konnte lediglich 2 Jahre und 10 Monate Berufserfahrung vorweisen.

Der Berufsberater der Invalidenversicherung des Kantons Luzern, Herr Mario Kälin, initiierte, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, eine dreijährige Umschulung zum Kaufmann; wovon zwei Jahre Vollzeitunterricht und das dritte Jahr Schulunterricht mit Praktikum. Für diese Umschulung zahlte die Invalidenversicherung weit über CHF 30‘000.— an Schulgebühren.

Des Weiteren summierten sich Taggelder, Schulmaterial-, Reise- und Verpflegungskosten auf schätzungsweise mehr als CHF 150‘000.—.

Diese Umschulung zum Kaufmann schloss ich gegen Ende 1996 erfolgreich ab. – Seit dem 01.01.1997 bin ich Vollinvalid. Der Berufsberater, Max Baebi, stellte im Gutachten der MEDAS (Medizinische Abklärungsstelle der Zentralschweiz, Luzern) u. a. fest: „Hingegen kann Herr Bucher nicht einen „üblichen“ Arbeits-, Lebenslauf vorweisen, in welchem auch die Ausübung des Gelernten dokumentiert wird. Er hat vor allem Schulen besucht – seine Arbeitszeit beschränkt sich im Wesentlichen auf Praktika immer im Zusammenhang mit Schulbesuch. Ein arbeitsmässiger Leistungsausweis besteht somit nicht und ist bei der Arbeitssuche im heutigen Zeitpunkt zweifellos von grossem Nachteil.“

Achtens. Natürlich wurde mir im Nachhinein klar, dass das MEDAS-Gutachten, welches zu meiner Vollinvalidisierung führte, eine reine Farce war. Das Schlussgespräch, welches mittels Diktiergerät ich aufgezeichnet und das darin festgehaltene anschliessend protokolliert hatte, verglichen mit dem schriftlichen Gutachten, lässt diese Schlussfolgerung zu. Nach dem Bundesgerichtsurteil vom 04.11.2009 ist jedoch wohl oder übel anzuerkennen, dass kein Weg mich zurück in die Erwerbstätigkeit führen kann – mit samt den Fehlern, die es enthielt.

Den schwerwiegendsten will ich Ihnen hiermit mitteilen und nicht länger vorenthalten: Einen Monat nach Zustellung des Dienstuntauglichkeitsbescheids vom 28.11.1991 diagnostizierte die 1991 frisch habilitierte Ärztin, Frau Dr. med. Karin Oberbörsch, Zürich, bei mir Schizophrenie nach einem Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE). Zu dieser Diagnose kam sie aufgrund einer mündlich vorgenommenen Anamnese mit meinen Eltern. Auf die Frage, ob in der Familie psychische Auffälligkeiten vorlägen, antwortete meine Mutter, dass ein Onkel schon „schwarze und weisse Mäuse“ gesehen hätte. Die erfahrungslose Ärztin – ich war ihr erster Patient – folgerte daraus, dass sich eine familiäre schizophreniforme Komponente vorfinde. Einige Monate später erhielt mein Onkel die Diagnose von seinem Facharzt, der den Hirntumor entdeckt hatte; dieser Hirntumor hatte ihn offenbar die ominösen Mäuse sehen lassen. Des Weiteren will ich Ihnen einen stochastischen Grund nennen, der das Zusammentreffen von zwei oder drei nicht kausal zusammenhängenden relativ seltenen genetischen Prädispositionen und/oder Gendefekten, welche bei der jeweiligen Prevalenz im einstelligen Promillebereich (oder seltener) angegeben werden, beim einzelnen Individuum theoretisch äusserst selten, praktisch sozusagen gar nicht vorkommen (Zum Beispiel dürfte es äusserst schwierig sein, einen glasknochenkranken farbenblinden Menschen mit Albinismus in der 8,1 Mio. Einwohner zählenden Schweizer Bevölkerung ausfindig zu machen.)

Neuntens. Das Bundesverwaltungsgericht benötigt über zwei Jahre, um beurteilen zu können, ob ein Versicherter bösgläubig gehandelt hat, oder ob er unter den Gutglaubensschutz gestellt werden kann. Das nehme ich zum Anlass, diese vorliegenden Unterlagen zu kopieren und zu verbreiten.

Mit freundlichen Grüssen

Der Staatsschreiber

Es geht um ein Pärchen Kontaktlinsen und um einen zweistelligen Krankenkassenprämienrestausstand: Das Bundesgericht wird ein Urteil fällen….

Diplomatische Post

Rigi Kaltbad, 1’453 m.ü.M. (Wir wohnten in der Rigi-Résidence von 2014 – 2017.)

Schweizerisches Bundesgericht

Avenue du Tribunal Fédéral 29

Case Postale

1000 Lausanne 14

Beschwerde in Zivilsachen  

(Fallnummer: 2K 20 7, Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung)

Sehr geehrte Frau Bundesrichterin,

sehr geehrter Herr Bundesrichter

Zuallererst die Formalitäten abhandelnd, wurde vom Kantonsgericht des Kantons Luzern eine Empfangsbescheinigung verlangt, welche ich mit separater Diplomatischer Post indirekt dem Kantonsgericht durch die Schweizer Botschaft in Bangkok, Thailand, zustellen lasse. Dies ist insofern festzuhalten, da die Internationale Post leider bei der versuchten Erstzustellung versagt hat: Es musste eine Rote Karte mit dem Kantonsgerichtsurteil an das Bundesamt für Justiz, Bern, für die Zweitzustellung an die Schweizer Botschaft in Bangkok, Thailand, ausgestellt werden: So ist das Kantonsgerichtsurteil vom 06.07.2020 erst am 31.08.2020 mit EMS zugestellt worden.

Bezüglich der Prozesskosten in vorliegendem Fall ersuche ich freundlichst, bittend um unentgeltliche Rechtspflege sowie um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur juristisch einwandfreien Einreichung der Unterlagen und die Bearbeitung der Dokumente, was bisher vorinstanzlich aufgrund finanzieller sowie gesundheitlicher Hürden nur unzureichend stattfinden konnte. Sowohl das Bezirks- als auch mittlerweile das Kantonsgerichtsurteil eingehender Prüfung unterstellt, gehe ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Prozessausgang nicht aussichtslos ist.

Antragstellung:

  1. Meiner juristischen Laienmeinung bezüglich des SchKGs als «Schuldner» bezeichnet werden zu müssen, da doch offensichtlich bekannt ist, dass ich seit 01.01.1997 (Bel. 305/428) von Vollinvalidität beurteilt und betroffen, im Kanton Luzern vom 14.07.2014 – 29.07.2019 wohnhaft gewesen und unter dem Ergänzungsleistungsberechnungsschema und -gesetz unterstellt war, sowohl familiäre als auch finanzielle Sicherheit bei einigermassen ordentlicher Sparsamkeit und Einhaltung der ELG-Meldepflicht mich hätte versichert wissen dürfen; stattdessen wurden ob der strengen ökonomischen Austeritätsmassnahmen die Sozialziele sowohl politisch als auch juristisch vehement untergraben, vernachlässigt (Bel. 291/428). Ich beantrage, dass ein Rechtskonsulent mir hilft, mich aus dieser miserablen existenziellen Not zu retten, indem er Ihnen als Richtergremium meine Vorbringen in diesem Komplexfall juristisch korrekt vorträgt.
  2. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern erkannte unsere wirtschaftliche Not nicht, welche einerseits durch Langzeitinvalidität, andererseits durch die staatliche Schuldenbremspolitik – Ergänzungsleistungsberechnungs-betragsmutationen (Mietzinsmaximaerhöhung(!)) – ausgelöst, in Kauf genommen und auf Kosten von uns versicherten Betroffenen über fünf Kalenderjahre nicht behoben und beseitigt werden konnte. Einer der ausschlaggebenden Gründe für die Zurückverlegung unseres Wohnsitzes nach Thailand war die Tatsache, dass in den Seegemeinden (Greppen-Weggis-Vitznau), wo unsere Kinder die obligatorische Schule besuchten, die Wohnungssuche, d. h., zu angemessenen und tragbaren Bedingungen ein Mietobjekt zu finden, ergebnislos blieb (BV Art. 41, Abs. e).
  3. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau stützen sich in ihren Ausführungen auf den BGE 91 III 81 E.1. ab. Es sei gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung bei der Festlegung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie auf die Lebenshaltungskosten an seinem ausländischen Wohnort abzustellen. Beim Entscheid vom 03.12.1965 handelt es sich nicht, wie vom Beschwerdegegner behauptet, um einen Wohnortswechsel ins Ausland, sondern lediglich um eine Wohnsitzverlegung in einen anderen Kanton. Den Unterschied macht die Schulkostenfrage aus, welche sich als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Bel. 107 – 109/428 ff. und explizit Bel. 135/428).
  4. Des Weiteren beantrage ich zu untersuchen, inwiefern eine Militärversicherung pfändbar ist, wenn sie aufgrund des SchKG Art. 92 Abs. 9) aufgrund meiner Gesundheitsstörung ausgerichtet wird und für die Anschaffung von Hilfsmitteln, auch Ersatz für Heilungskosten verwendet hätten werden sollen können (Bel. 191/428, 315/428 und Gutachten 414/428 ff.).
  5. Als vorletzten und aus meiner Sicht wichtigsten Antragspunkt in dieser Auflistung ist aufgrund erheblicher und neuer Tatsachen und Beweismittel, folgender: Ich ersuche um Revision des Bundesgerichtsurteils vom 04.11.2009 (335/428 – 339/428); mit diesem erklärt sich dann auch die sehr detailreiche, ausführliche Dokumentierung des vorliegenden Rechtsfalles, wo es vordergründig eigentlich nur um ein Pärchen Kontaktlinsen und um eine Restkrankenkassenteilprämie der obligatorischen Krankenkasse sana24 geht.
  6. Erweiterte Begründungen: Weder in der Stellungnahme des Beschwerdegegners noch in der Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Weggis-Greppen-Vitznau wurden die vorinstanzlichen Richter darauf hingewiesen, dass die Krankenkassenprämien vom Januar – Juli 2019 in der Höhe von CHF 6’747.— (Bel. 104/428) bereits im Juli 2019 an die sana 24 überwiesen worden waren und somit die Existenzminimumberechnung als unzureichend eingestuft und als lückenhaft bezeichnet werden darf.

Für Ihre werte Bemühung danke ich Ihnen und zeichne

mit vorzüglicher Hochachtung

Fabian Bucher

Beilagen, nummeriert (1/428 – 428/428)

Küssnacht am Rigi, Greppen, Hertenstein und Weggis: Bilderbuchwetter!

Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und Stellungnahme des Betreibungsamtes

Luzerner Seegemeinde Greppen: Hotel Wendelin mit mächtiger Linde

24.02.2020

Einschreiben (R)

Bezirksgericht Kriens

Villastrasse 1, Postfach

6011 Kriens

Bearbeitet durch:     Ch. Beugger

Direktwahl:               031 357 91 41

Unsere Referenz:    2.051.712.87

Beschwerdeantwort

in Sachen

Fabian Bucher, Thailand

Beschwerdeführer

gegen

sana 24 AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Fall-Nr. 2E2 20 26

Beschwerde vom 20.01.2020

  1. Rechtsbegehren
  1. Die Beschwerde sei samt und sonders abzuweisen.
  2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge-
  3. Formelles
  4. Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit der angerufenen Instanz wird nicht bestritten.
  5. Der Beschwerdegegnerin wurde mit der Verfügung vom 6. Februar 2020 eine Frist bis zum 28. Februar 2020 für die Beschwerdeantwort gesetzt. Die vorgenannte Frist ist mit heutiger Postaufgabe gewahrt.
  1. Tatsachen und Beweismittel
  2. Der Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert (KVG). Da der Beschwerdeführer die Kostenbeteiligungen vom 28.03.2018 bis 05.08.2018 nicht beglichen hatte, leitete die Beschwerdegegnerin am 24.11.2018 die Betreibungen gegen den Beschwerdegegner ein. Auf den Zahlungsbefehlen Nr. 20181403 und 20181404 hat der Beschwerdeführer kein Rechtsvorschlag erhoben, weshalb die Beschwerdegegnerin am 18.01.2019 die Fortsetzung der Betreibungen verlangte. Die Pfändung gegen den Beschwerdeführer wurde am 01.03.2019 vollzogen und eine pfändbare Lohnquote von CHF 145.30 festgestellt. Dies u.a. mit einer Einberechnung von einem Mietzins von CHF 2‘000.00.

Beweismittel

  • Pfändungsurkunde Gruppen Nr. 20190019                                          Beilage 1
  • Familienübersicht sana 24 AG                                                                Beilage 2
  • Die Vor- und Nachgenannten
  • Mit Schreiben vom 20.01.2020 erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Berechnung vom Existenzminimum. Er weist auf seine (behauptete) schwierige finanzielle Situation hin. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, dass die unpfändbare IV-Rente aus dem Existenzminimum zu entfernen sei. Die Existenzminimumberechnung ist offenbar an den Wohnsitz vom Beschwerdeführer angepasst worden, weshalb das Betreibungsamt das Existenzminimum um 25 % gekürzt haben soll. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass er keine Belege einreichen könne, da er schlecht sehe und keinen PC zur Verfügung habe. Sodann macht er geltend, dass er wieder mit seiner vorher (gerichtlich) getrenntlebenden Ehefrau zusammenlebe und dass der Sohn seiner Frau auch wieder bei ihnen in der Familienwohnung wohne. Seine (angebliche) schwierige finanzielle Situation versucht der Beschwerdeführer mit einem E-Mail vom 13.09.2019 an verschiedene Behörden, einen Brief vom 24.05.2015 an die IV-Versicherungsstelle Ausland, einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 24.05.2015, einem Bangkok Post sowie einem Protokoll aus einer Nationalratssitzung vom 24.05.2015 zu untermauern. Aussagekräftige Belege, warum das Betreibungsamt das Existenzminimum falsch berechnet haben soll, hat der Beschwerdeführer nicht beigelegt.
  1. Rechtliches
  2. Gemäss Art. 55 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen dem Gericht die Tatsachen, auf welchen sie die Begehren stützen, darzulegen, und die Beweismittel anzugeben. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm aufgrund seiner Sehschwäche nicht möglich sei, weitere Belege einzureichen. Sodann fehle ihm für eine ordentliche Eingabe ein Computer. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Sehschwäche scheint es nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer die vorliegende handschriftliche Eingabe verfassen konnte, bzw. wie es ihm möglich war, die vorstehend erwähnte E-Mail vom 13.09.2019 von seinem Smartphone aus zu schreiben, es ihm jedoch gleichzeitig nicht möglich ist, entsprechende Belege zusammenzustellen. Selbst wenn die geltend gemachte Sehschwäche zutreffen sollte, befreit ihn dieses Leiden nicht von seiner Pflicht gemäss Art. 55 ZPO dem Gericht die geltend gemachten Tatsachen zu belegen und die Beweismittel anzugeben. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine Frau oder deren Sohn um Hilfe zu bitten beim Zusammenstellen von aussagekräftigen Beweismitteln. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch vorliegend aussagekräftige Belege einzureichen, die die geltend gemachte fehlerhafte Berechnung des Existenzminimums belegen.
  3. Lebt ein Schuldner im Ausland, ist gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung bei der Festlegung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie auf die Lebenshaltungskosten an seinem ausländischen Wohnort abzustellen (BGE 91 III 81 E. 3). Es liegt kein Ermessensmissbrauch des Betreibungsamtes vor, wenn der Grundbetrag eines im Ausland lebenden Schuldners anhand statistischer Werte estimmt wird, in dem der in der Schweiz geltende Grundbetrag rechnerisch an die Lebenshaltungskosten im Ausland angepasst wird, anstatt die Lebenshaltungskosten des Schuldners konkret zu berechnen (Urteil BGer vom 11.02.2013, 5A_919/2012 -e, 4.4). Der Beschwerdegegnerin ist nicht bekannt, welche Angaben diesbezüglich der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt gemacht hat. Des Weiteren ist der Beschwerdegegnerin nicht bekannt, ob das Existenzminimum nach dem Umzug des Beschwerdeführers nach Thailand den neuen Gegebenheiten angepasst worden ist.
  4. Die quantitative Beschränkung der Pfändbarkeit des Gesamteinkommens liegt darin, dass nur derjenige Teil gepfändet werden kann, der nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzeinkommen gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Seinem Ermessen ist dabei ein weiter Spielraum gegeben. Dabei ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers. Nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (VON DER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesges3etz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art 93 N. 21 mit weiteren Hinweisen). Dieses Ermessen erlaubt es dem Betreibungsbeamten einerseits, die Grundbeträge bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einzelfall nach unten anzupassen und andererseits eine allzu niedrige pfändbare Quote zu Gunsten des Schuldners ausser Betracht zu lassen (KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 25 mit weiterem Hinweis).
  5. Der Beschwerdeführer legt in keiner Art und Weise dar, inwiefern das Betreibungsamt seinem Ermessensspielraum überschritten hätte und in Willkür verfallen sei. Insbesondere ist es dem Betreibungsamt erlaubt, den Grundbetrag des im Ausland wohnenden Beschwerdeführers aufgrund statistischen Werten zu berechnen. Aufgrund der fehlenden Belege hinsichtlich der derzeitigen tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, inwiefern die Berechnung dessen Existenzminimum verletzt sein soll.
  6. Zur Bestimmung der pfändbaren Quote ist vom Gesamteinkommen des Schuldners auszugehen und das sind wowohl die Einkünfte, die nach Art. 92 SchKG gänzlich unpfändbar sind, als auch diejenigen, die nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind (BGE 124 III 170). Der gesetzliche Schultz der Unpfändbarkeit der IV-Rente erschöpft sich darin, dass diese selber nicht gepfändet werden dürfe. (Urteil BGer vom 07.03.2018, 5A_908/2017, Erw. 2.1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die IV-Rente zu Unrecht bei der Existenzminimumberechnung einbezogen worden sei, ist somit nicht richtig und somit unbeachtlich. Vorliegend wurde die IV-Rente lediglich für die Berechnung berücksichtigt. Gepfändet durch das Betreibungsamt wurden demgegenüber einzig die Leistungen aus der Militärversicherung, welche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum sind.
  7. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass vorliegend keine Verletzung des Existenzminimums bzw. bei dessen Berechnung ersichtlich ist und die Beschwerde aufgrunddessen abzuweisen ist.

Somit sind die eingangs gestellten Rechtsbegehren gehörig begründet und es wird höflich um deren Folgegebung ersucht.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Sana24 AG

Ch. Beugger                         M. Vögeli

Beilagen:

            – Pfändungsurkunde

            – Familienübersicht sana24 AG

            – Vollmacht

Dreifach

Rotes Rigibähnli, zwischen Rigi Staffelhöhe und Rigi Staffel

19.02.2020

Einschreiben

Bezirksgericht Kriens

Villastrasse 1,

Postfach 1062

6011 Kriens

Stellungnahme

Im Beschwerdeverfahren

Fallnummer 2E2 20 26

in Sachen:

Bucher Fabian, 11/77 Perfect Park Village, Rathpattana Rd., Kheha Romklao Soi 64, Klongsongtonnun, Latkrabang District, Bangkok 10520, Thailand

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau, Parkstrasse 1, 6353 Weggis

Beschwerdegegner

betreffend

Beschwerde betreffend Existenzminimumberechnung

Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident

Herr Bucher Fabian führt gegen das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau Beschwerde. Wir gehen aufgrund der beigelegten Akten des Beschwerdeführers davon aus, dass er die Pfändung seiner Militärrente an sich und deren Umfang bemängelt.

Zum vorliegenden Fall nehmen wir fristgerecht wie folgt Stellung:

Am 1. März 2019 wurde mit Herrn Bucher die Pfändung in der Gruppen-Nr. 20190019 vollzogen. Dabei gab er unter anderem an, eine IV-Rente der Ausgleichskasse von monatlich CHF 2‘067.—sowie eine IV-Rente der Militärversicherung von monatlich CHF 342.90 zu beziehen. Seine Ehefrauarbeite im Migros Fitnesspark National Luzern in einem 20 %-Pensum und verdiene durchschnittlich CHF 1‘500.— pro Monat. Die Tochter Jasmine erhalte eine IV-Kinderrente der Ausgleichskasse Luzern von monatlich CHF 827.—. Ergänzungsleistungen erhalte die Familie keine ausbezahlt, diese übernehme jedoch gewisse Beiträge an die Krankenkasse, Zahnarzt, etc.

  • Beweis 1: Pfändungsprotokoll Gruppe 20190019

Der Sohn aus einer früheren Beziehung der Ehefrau, Chukothuad Warayu, beziehe eine IV-Kinderrente der Ausgleichskasse Luzern von monatlich CHF 827.–. Dieser ziehe per 03. März 2019, sprich 2 Tage später, weg nach Thailand. Chukothuad Warayu wurde von der Einwohnerkontrolle Greppen per 03. März 2019 nach Thailand abgemeldet. Aufgrund des 2 Tage späteren Wegzugs wurde der Sohn der Ehefrau nicht mehr im Existenzminimum berücksichtigt.

Das Existenzminimum wurde somit für die ganze Familie auf CHF 3‘764.60 festgesetzt. Der Anteil des Schuldners am gemeinsamen Existenzminimum betrug CHF 2‘320.35. Das Existenzminimum setzte sich wie folgt zusammen:

  1. CHF   1‘700.–          Grundnotbedarf Ehepaar
  2. CHF      600.–          Grundnotbedarf Tochter Jg. 2005
  3. CHF   2‘000.–          Mietzins inkl. Nebenkosten
  4. CHF        91.60        Rest KK-Prämie KVG nach Abzug Prämienverbilligung
  5. CHF       100.—        Pauschale auswärtige Verpflegung Ehefrau
  6. CHF       100.—       Pauschale Arbeitsfahrten Ehefrau
  7. ./. CHF    827.—      Aufrechnung IV-Kinderrente Tochter Jg. 2005     

Existenzminimum ganze Familie:                                                           CHF 3‘764.60

Anteil des Schuldners am gemeinsamen Existenzminimum:     CHF 2‘320.35

Erläuterung zu den Positionen in der Berechnung des Notbedarfs

  1. Gemäss Richtlinien zur Berechnung des Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen im Kanton Luzern des Obergerichts resp. der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 13. August 2009 werden für ein Ehepaar oder ein Paar mit Kindern ein Grundnotbedarf von CHF 1‘700.— im Existenzminimum berücksichtigt.
  2. Gemäss Richtlinien zur Berechnung des Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen im Kanton Luzern des Obergerichts resp. der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 13. August 2009 werden für Kinder über 10 Jahre CHF 600.— Kinderzuschlag im Existenzminimum berücksichtigt.
  3. Der effektiv von der Familie zu tragende Mietzins von CHF 2‘000.—monatlich wurde im Existenzminimum berücksichtigt.
  4. Gemäss Angaben des Schuldners beträgt die Krankenkassenprämie KVG 2019 nach Berücksichtigung der Prämienverbilligung monatlich CHF 91.60. Dieser vom Schuldner zu tragende Betrag wurde im Existenzminimum berücksichtigt.
  5. Dafür wurde eine Pauschale von CHF 100.— pro Monat für die auswärtige Verpflegung im Existenzminimum berücksichtigt. Dieser Betrag ist sehr grosszügig berechnet. Gemäss Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission kann zwischen CHF 9.— und CHF 11.— pro Hauptmahlzeit gewährt werden. Somit hat das Betreibungsamt hier eine grosszügige Pauschale gewährt. Diese Pauschale würde wohl eher einem 50 %-Pensum entsprechen.
  6. Für die Arbeitsplatzfahrten wurde eine Pauschale von CHF 100.— gewährt.
  7. Die Tochter mit Jahrgang 2005 erhält eine IV-Kinderrente von CHF 827.— pro Monat. Diese ist für die Verwendung von Auslagen der Tochter gedacht und wird somit nicht als Einkommen des Schuldners angerechnet. Vielmehr sollte diese IV-Kinderrente die Auslagen der Tochter decken. Die IV-Kinderrente von CHF 827.— monatlich wurde somit im Existenzminimum als Minusposition ausgewiesen. Dies aus dem Grund, da im Existenzminimum des Schuldners bereits Beträge für die Tochter einberechnet wurden, welche höher sind als die CHF 827.— IV-Kinderrente. Für die Tochter wurden CHF 600.— Kindergrundnotbedarf, 1/3 Miete von CHF 2‘000.— = CHF 666.65 sowie einen kleinen Anteil der Krankenkassenprämie KVG der Tochter berücksichtigt. Somit wurde für die Tochter mehr im Existenzminimum berücksichtigt als der Betrag der IV-Kinderrente. Die IV-Kinderrente kann somit vollumfänglich im Existenzminimum in Abzug gebracht werden. BGE 104 III 77,78

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums entsprechend den diesbezüglichen Richtlinien vornehmen muss, in Einzelpositionen aber nach Ermessen den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen muss Diese Bestimmung räumt dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde für die Bestimmung des Existenzminimums einen Ermessensspielraum ein, in welches das Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch eingreift, namentlich, wenn sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind:

BGer v. 11.07.2014, 5A_266/2014 E.3; BGer v. 19.03.2014, 5A_660/2013 E. 2

BGer v. 12.06.2013, 5A_222/2013 E. 2.1; BGE 134 III 323 E. 2 (Pra 97 (2008) Nr. 131

Zur Bestimmung der pfändbaren Quote ist vom Gesamteinkommen des Schuldners auszugehen; das sind sowohl die Einkünfte, die nach SchKG 92 gänzlich unpfändbar sind (in diesem Fall die IV-Rente der Ausgleichskasse von CHF 2’067.— monatlich), als auch diejenigen, die nach SchKG 93 beschränkt pfändbar sind. Die Unpfändbarkeit der IV-Rente der Ausgleichskasse von CHF 2’067.— monatlich, wurde berücksichtigt.

BGE 124 III 170 E. 4.a.

Bei der Berechnung der pfändbaren Quote ist zunächst das Einkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen. Die pfändbare Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen. Das heisst, dass der Schuldner nur denjenigen Anteil am Gesamteinkommen als Existenzminimum geltend machen kann, der dem Verhältnis der verschiedenen Einkommen entspricht: BGE 116 III 75 E.2.a; BGE 114 III 12 E.3.

Somit wurde der Betrag, welcher den Anteil des Schuldners am Existenzminimum übersteigt, gepfändet und mittels Rentenpfändungsanzeige an die SUVA, Abteilung Militärversicherung, Luzern, erlassen.

  • Beweis 2: Rentenpfändungsanzeigen

Gemäss Basler Kommentar Staehelin-Bauer (Hrsg.) zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 92 Randseite 34 ist die IV-Rente der Militärversicherung beschränkt pfändbar.

BGE 134 III 182, 183 f. =Pra 2008, 736

Art. 40 MVG; AB ZG, BISchKG 2004100

Die Pfändungsurkunde wurde am 25. Juni 2019 eingeschrieben verschickt und vom Schuldner am 1. Juli 2019 entgegengenommen. Auf die Pfändungsurkunde erfolgte keine Beschwerde.

  • Beweis 3: Pfändungsurkunde Grp. 20190019 inkl. Zustellnachweis

Die Dauer, für welche der künftige Verdienst des Schuldners gepfändet werden darf, ist auf ein Jahr beschränkt. BGE 112 III 19 E.2.a. Die Pfändungsperiode beginnt mit dem Pfändungsvollzug zu laufen – somit am 01. März 2019. Die Pfändung der Militärrente läuft somit noch bis im März 2020. BGer v. 11.01.2006, 6S.454/2005 E.1; BGE 116 III 15 E.2.

Ändern sich während der Dauer einer Verdienstpfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse, so ist die Lohnpfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrages den neuen Verhältnissen anzupassen (Revision). BGE 93 III 33 E.2.

Der Schuldner wurde von der Einwohnerkontrolle Greppen per 30.06.2019 nach Thailand abgemeldet. Der Schuldner hätte somit die aktuellen Umstände am neuen Wohnort (wie viele resp. welche Personen im Haushalt, Mietkosten etc.) in Thailand dem Betreibungsamt umgehend mitteilen müssen. Dies gestaltete sich beim Schuldner als überaus schwierig, da er während zahlreichen Telefonaten oder E-Mailnachrichten diese nicht konkret und abschliessend beantworten konnte, sondern andere, nicht existenzminimumrelevante Aussagen machte.

  • Beweis 4: div. E-Mails seit 18. September 2019 / der Ausdruck sämtlicher E-Mails inkl. deren Anhänge (Handyfotos) würde den Rahmen dieser Beschwerdeantwort sprengen.

Gemäss Basler Kommentar Staehelin-Bauer (Hrsg.) zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 93 Randseite 47 sind die Einkommen in der Schweiz weiterhin pfändbar, auch wenn der Lohnpfändungsschuldner seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland verlegt. AB BE, BISchKG 1970, 114

  • Beweis 5: Existenzminimumberechnung

Der Schuldner gab an, dass er mit seiner Tochter und dem Sohn seiner getrennten Ehefrau in einem Haushalt wohne. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt und diese wohne immer noch in der Schweiz. Das Existenzminimum wurde aufgrund der neuen Verhältnisse neu berechnet:

  1. Grundbedarf:                                   CHF   1’012.50
  2. Kinderzuschlag:                              CHF       450.—
  3. Mietzins:                                           CHF      522.40
  4. Krankenkasse                                 CHF           0.—
  5. Schule Tochter:                               CHF       506.60
  6. ./. Aufrechnung IV-Kinderrente:   CHF       827.—

Existenzminimum des Schuldners:         CHF    1’664.50

  1. Es wurde der Grundnotbedarf einer alleinerziehenden Person von CHF 1’350.— x 75 % = CHF 1’012.50 berechnet. Dies empfindet das Betreibungsamt als grosszügig. Bei der Festlegung des Notbedarfs ist u.a. auch auf die Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnsitz abzustellen. Diese sind in Thailand tiefer als in der Schweiz. Daher wird der Grundnotbedarf des Schuldners mit 75 % im Existenzminimum eingerechnet. Als Anhaltspunkt analog im Sinne des Reglements über die Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen vom 20. November 2007 für andere Länder.
  • Beweis 5a: Reglement Kaufkraftabstufung Kinderzulagen
  • Für die Tochter mit Jahrgang 2005 wurde der Kinderbetrag von CHF 600.— x 75 % = CHF 450.— berechnet. Bei der Festlegung des Notbedarfs ist u.a. auch auf die Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnsitz abzustellen. Diese sind in Thailand tiefer als in der Schweiz. Daher wird der Kinderzuschlag der Tochter mit 75 % im Existenzminimum berücksichtigt. Als Anhaltspunkt analog im Sinne des Reglements über die Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen vom 20. November 2007 für andere Länder. Dies empfindet das Betreibungsamt als grosszügig.

Für die Bemessung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie sind die an seinem Wohnort geltenden Ansätze und Berechnungsregeln anzuwenden: BGE 91 III 81 E.1.

  • Der aktuelle Mietzins betrage gemäss Aussage und Quittung 16’000 Thailändische Baht. Beim Tageskurs der Existenzminimumberechnung vom 09.12.2019 ergibt dies CHF 522.40. Dieser Betrag wurde im Existenzminimum berücksichtigt.
  • Gemäss Schreiben der Krankenkasse Visana vom Juli 2019 wurden die Krankenkassenprämien KVG seit Januar 2019 nicht mehr bezahlt. Diese wurden somit aus dem Existenzminimum gestrichen. Diese Beträge dürfen nur im Existenzminimum berücksichtigt werden, wenn diese auch effektiv bezahlt und belegt sind. BGE 112 III 23 E. 4; 109 <iii 56 E. 2c; 84 III 31.
  • Beweis 6: Schreiben Visana vom 2. Juli 2019
  • Der Schuldner macht in seinen E-Mailnachrichten Beträge für die Schulbildung seiner Tochter geltend. Diese belegt er mit Quittungen über 15’500 Thailändische Baht pro Monat. Dies entspricht gemäss aktuellem Kurs beim Zeitpunkt der Berechnung anfangs Dezember 2019 CHF 506.60. Dieser Betrag wurde im Existenzminimum berücksichtigt. Fraglich ist jedoch, ob eine obligatorische Schule in Thailand nicht vom Staat zur Verfügung gestellt wird, diese besucht werden könnte, oder ob die Tochter wirklich eine Schweizer Schule in Thailand besuchen muss. Dies hat das Betreibungsamt jedoch nicht weiter in Frage gestellt und die entsprechenden Auslagen grosszügigerweise im Existenzminimum berücksichtigt.
  • Beweis 7: Belege/Quittungen Schule, Matratze etc.
  • Die Tochter mit Jahrgang 2005 erhält eine IV-Kinderrente von CHF 827.— pro Monat. Diese ist für die Verwendung von Auslagen der Tochter gedacht und wird somit nicht als Einkommen des Schuldners angerechnet. Vielmehr sollte diese IV-Kinderrente die Auslagen der Tochter decken. Die IV-Kinderrente von CHF 827.—monatlich wurde somit im Existenzminimum als Minusposition ausgewiesen. Dies aus dem Grund, da im Existenzminimum des Schuldners bereits Beträge für die Tochter einberechnet wurden, welche höher sind als die CHF 827.— IV-Kinderrente. Für die Tochter wurden CHF 450.— Kindergrundnotbedarf, 1/3 Miete von CHF 522.40 = CHF 174.15 sowie CHF 506.60 für die Schulbildung berücksichtigt. Somit wurde für die Tochter mehr im Existenzminimum berücksichtigt als die IV-Kinderrente beträgt. Die IV-Kinderrente kann somit vollumfänglich im Existenzminimum in Abzug gebracht werden. BGE 104 III 77,78.

Für den Sohn der getrennten Ehefrau, welcher im gleichen Haushalt mit dem Schuldner und seiner Tochter lebt, können keine Beträge berücksichtigt werden. Eine moralische Unterstützungspflicht besteht nicht. Es wurde aber auch hier ein grosszügiger Massstab angewendet und z. B. bei den Mietkosten des Schuldners der volle Betrag berücksichtigt und nicht 2/3 Anteil.

Die Höhe der Beträge der IV-Rente der Ausgleichskasse sowie der Militärrente der SUVA sind auch im Jahr 2020 unverändert. Das Existenzminimum des Schuldners beträgt aktuell CHF 1’664.50. Da die IV-Rente der Ausgleichskasse gänzlich unpfändbar ist, kann dem Schuldner nur das beschränkt pfändbare Einkommen über Existenzminimum gepfändet werden, nämlich die ganze Rente der Militärversicherung Suva. Die Rentenpfändungsanzeige wurde mit dem neuen Existenzminimum resp. dem Betreibungsamt zu überweisenden Rentenbetrag am 12. Dezember 2019 erlassen.

  • Beweis 8: Rentenpfändungsanzeige

Es liegt kein Ermessensmissbrauch des Betreibungsamtes vor, wenn der Grundbetrag eines im Ausland wohnhaften Schuldners anhand statistischer Werte des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) bestimmt wird, indem der gem. den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz geltende Grundbetrag rechnerisch an die Lebenshaltungskosten im Ausland angepasst wird, anstatt die Lebenshaltungskosten des Schuldners konkret zu berechnen: BGer v. 11.02.2013, A_919/2012 E. 4.4.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Existenzminimum des Schuldners grosszügig berechnet worden ist. Er hat sogar, aufgrund der späten Angaben der aktuellen Verhältnisse, ein zu hohes Existenzminimum gehabt und somit über gepfändete Einkommen verfügt. Aufgrund der Geltendmachung von Auslagen für Matratzen, Brillen usw. wurde auf eine Nachzahlung seitens des Betreibungsamtes verzichtet. Belege siehe Beweis 7.

Die Pfändung läuft noch bis im März 2020. Da der Schuldner seinen Wohnsitz und seinen Aufenthalt nach Thailand verlegt hat, können aktuell auch keine weiteren Betreibungs- resp. Pfändungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden.

Die bisherigen Quoten wurden seit dem 2. August 2019 beim Betreibungsamt zurückbehalten, da der Schuldner ständig die Existenzminimumberechnung resp. die Pfändung seiner Militärrente des Betreibungsamtes beanstandete. Wir haben ihn nach unzähligen E-Mailnachrichten und langen Telefongesprächen, welche zu keiner Klärung beigetragen haben, an den Beschwerdeweg bei der Aufsichtsbehörde gem. Art. 17 SchKG verwiesen. Ebenfalls wurde ihm mitgeteilt, dass wir nicht existenzminimumrelevante E-Mailnachrichten nicht mehr beantworten werden. Wie in den Beilagen ersichtlich, ging es in den Nachrichten meistens um bereits geklärte, materiell-rechtliche oder bereits Jahre zurückliegende und nicht das Betreibungsamt betreffende Sachen. Dies ausserdem teilweise in einem Ton, den das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau nicht wünscht und duldet. Der Zeitaufwand für den Schuldner ist aufgrund der vielen Telefongespräche sowie den E-Mailnachrichten extrem hoch.

Rechtsbegehren:

  1. Die Beschwerde sei aus den dargelegten Gründen vollumfänglich abzuweisen.
  2. Gemäss Art. 61 GebV SchKG hat das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 – 19 SchKG unentgeltlich zu erfolgen. Dem Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau seien daher keine Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Freundliche Grüsse

BETREIBUNGSAMT

WEGGIS-GREPPEN-VITZNAU

Yvonne Siegenthaler

Betreibungsbeamtin-Stv.