Diplomatische Post

Schweizerisches Bundesgericht
Avenue du Tribunal Fédéral 29
Case Postale
1000 Lausanne 14
Beschwerde in Zivilsachen
(Fallnummer: 2K 20 7, Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung)
Sehr geehrte Frau Bundesrichterin,
sehr geehrter Herr Bundesrichter
Zuallererst die Formalitäten abhandelnd, wurde vom Kantonsgericht des Kantons Luzern eine Empfangsbescheinigung verlangt, welche ich mit separater Diplomatischer Post indirekt dem Kantonsgericht durch die Schweizer Botschaft in Bangkok, Thailand, zustellen lasse. Dies ist insofern festzuhalten, da die Internationale Post leider bei der versuchten Erstzustellung versagt hat: Es musste eine Rote Karte mit dem Kantonsgerichtsurteil an das Bundesamt für Justiz, Bern, für die Zweitzustellung an die Schweizer Botschaft in Bangkok, Thailand, ausgestellt werden: So ist das Kantonsgerichtsurteil vom 06.07.2020 erst am 31.08.2020 mit EMS zugestellt worden.
Bezüglich der Prozesskosten in vorliegendem Fall ersuche ich freundlichst, bittend um unentgeltliche Rechtspflege sowie um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur juristisch einwandfreien Einreichung der Unterlagen und die Bearbeitung der Dokumente, was bisher vorinstanzlich aufgrund finanzieller sowie gesundheitlicher Hürden nur unzureichend stattfinden konnte. Sowohl das Bezirks- als auch mittlerweile das Kantonsgerichtsurteil eingehender Prüfung unterstellt, gehe ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Prozessausgang nicht aussichtslos ist.
Antragstellung:
- Meiner juristischen Laienmeinung bezüglich des SchKGs als «Schuldner» bezeichnet werden zu müssen, da doch offensichtlich bekannt ist, dass ich seit 01.01.1997 (Bel. 305/428) von Vollinvalidität beurteilt und betroffen, im Kanton Luzern vom 14.07.2014 – 29.07.2019 wohnhaft gewesen und unter dem Ergänzungsleistungsberechnungsschema und -gesetz unterstellt war, sowohl familiäre als auch finanzielle Sicherheit bei einigermassen ordentlicher Sparsamkeit und Einhaltung der ELG-Meldepflicht mich hätte versichert wissen dürfen; stattdessen wurden ob der strengen ökonomischen Austeritätsmassnahmen die Sozialziele sowohl politisch als auch juristisch vehement untergraben, vernachlässigt (Bel. 291/428). Ich beantrage, dass ein Rechtskonsulent mir hilft, mich aus dieser miserablen existenziellen Not zu retten, indem er Ihnen als Richtergremium meine Vorbringen in diesem Komplexfall juristisch korrekt vorträgt.
- Das Kantonsgericht des Kantons Luzern erkannte unsere wirtschaftliche Not nicht, welche einerseits durch Langzeitinvalidität, andererseits durch die staatliche Schuldenbremspolitik – Ergänzungsleistungsberechnungs-betragsmutationen (Mietzinsmaximaerhöhung(!)) – ausgelöst, in Kauf genommen und auf Kosten von uns versicherten Betroffenen über fünf Kalenderjahre nicht behoben und beseitigt werden konnte. Einer der ausschlaggebenden Gründe für die Zurückverlegung unseres Wohnsitzes nach Thailand war die Tatsache, dass in den Seegemeinden (Greppen-Weggis-Vitznau), wo unsere Kinder die obligatorische Schule besuchten, die Wohnungssuche, d. h., zu angemessenen und tragbaren Bedingungen ein Mietobjekt zu finden, ergebnislos blieb (BV Art. 41, Abs. e).
- Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau stützen sich in ihren Ausführungen auf den BGE 91 III 81 E.1. ab. Es sei gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung bei der Festlegung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie auf die Lebenshaltungskosten an seinem ausländischen Wohnort abzustellen. Beim Entscheid vom 03.12.1965 handelt es sich nicht, wie vom Beschwerdegegner behauptet, um einen Wohnortswechsel ins Ausland, sondern lediglich um eine Wohnsitzverlegung in einen anderen Kanton. Den Unterschied macht die Schulkostenfrage aus, welche sich als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Bel. 107 – 109/428 ff. und explizit Bel. 135/428).
- Des Weiteren beantrage ich zu untersuchen, inwiefern eine Militärversicherung pfändbar ist, wenn sie aufgrund des SchKG Art. 92 Abs. 9) aufgrund meiner Gesundheitsstörung ausgerichtet wird und für die Anschaffung von Hilfsmitteln, auch Ersatz für Heilungskosten verwendet hätten werden sollen können (Bel. 191/428, 315/428 und Gutachten 414/428 ff.).
- Als vorletzten und aus meiner Sicht wichtigsten Antragspunkt in dieser Auflistung ist aufgrund erheblicher und neuer Tatsachen und Beweismittel, folgender: Ich ersuche um Revision des Bundesgerichtsurteils vom 04.11.2009 (335/428 – 339/428); mit diesem erklärt sich dann auch die sehr detailreiche, ausführliche Dokumentierung des vorliegenden Rechtsfalles, wo es vordergründig eigentlich nur um ein Pärchen Kontaktlinsen und um eine Restkrankenkassenteilprämie der obligatorischen Krankenkasse sana24 geht.
- Erweiterte Begründungen: Weder in der Stellungnahme des Beschwerdegegners noch in der Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Weggis-Greppen-Vitznau wurden die vorinstanzlichen Richter darauf hingewiesen, dass die Krankenkassenprämien vom Januar – Juli 2019 in der Höhe von CHF 6’747.— (Bel. 104/428) bereits im Juli 2019 an die sana 24 überwiesen worden waren und somit die Existenzminimumberechnung als unzureichend eingestuft und als lückenhaft bezeichnet werden darf.
Für Ihre werte Bemühung danke ich Ihnen und zeichne
mit vorzüglicher Hochachtung
Fabian Bucher
Beilagen, nummeriert (1/428 – 428/428)
