Triplik: Beschwerde gegen Ergänzungsleistungsrückforderung

Auf einer langen Wanderung: Stausee mit Kleinem und Grossem Mythen

                                                                                   Bundesverwaltungsgericht

                                                                                   Frau Andrea Georgia Röllin

                                                                                   Gerichtsschreiberin

                                                                                   Postfach

                                                                                   9023 St. Gallen

                                                                                   SWITZERLAND

Triplik: Beschwerde gegen Ergänzungsleistungsrückforderung

Geschäfts-Nr. B-674/2012; Dossier Nr. 756. 0907.5869.501; Beschwerde vom 31.01.2012

Sehr geehrter Herr Präsident,

sehr geehrte Damen und Herren Bundesverwaltungsrichter,

sehr geehrte Frau Röllin

Einleitend melde ich Ihnen schriftlich den Familiennamenrückwechsel, der notwendigerweise vorgenommen werden musste, nachdem ersichtlich wurde, dass mehr als acht Jahre nach der Heirat mit meiner Ehefrau, deren Familienname ich damals, beim Regierungsrat mit „aus genetischen und erblichen Gründen“ begründet, angenommen hatte, einerseits noch immer nicht im Schweizerischen Zivilstandsregister und „R“ auffindbar war, – zumindest schaffte dies der Schalterbeamte der Schweizerischen Botschaft in Bangkok nicht, welcher Online-Zugriff zu diesem nationalen Personenidentifikationsregister hat; und andererseits ist nachzu-vollziehen, dass mitunter der Namenswechsel bei der Heirat dazu geführt haben muss, dass die Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungen, annahm, glaubte, mir das Adjektiv „bösgläubig“ juristisch smart anhängen zu müssen, um auf irrtümlich und versehentlich zuviel ausbezahlte Ergänzungsleistungsbeträge zu resp. zurückzugreifen; da dieses Adjektiv ein einigermassen sicheres Rechtsmittel ist, bei welchem Richterinnen und Richter gewöhnlicherweise dem Rechtsdienst der staatlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung stur recht geben würden (Q 37; Q 38).

Das neue Namensrecht, welches ab 01.01.2013 in kraft trat, ermöglichte mir (und meiner Tochter) für den Gesamtbetrag von CHF 75.— den Schweizer Familiennamen, den ich durch Geburt und Abstammung erhalten hatte, wieder zurückzuerlangen und weiterzugeben (s. dazu auch: „Schweizer Namensrecht, Familienleben und Diskriminierung“ und Burghartz gegen die Schweiz“).

Als Zweites will ich dem Staat Schweiz – wie bereits im Oktober 2004 auf einer Postkarte an die SUVA, Abteilung Militärversicherung, Bern, (vormals: BAMV, Bundesamt für Militärversicherung) festgehalten (Q 39) – meinen Dank aussprechen für die mittlerweile seit 250 Monaten geleisteten Zahlungsüberweisungen, die ohne Unterlass und mit sprichwörtlich schweizerischer Pünktlichkeit jeden Monat auf mein Bankkonto überwiesen wurden.

Mit diesen Zahlungen war es mir – und seit der Familiengründung (Heirat am 28.06.2005; Geburt unserer Tochter am 21.08.2005) auch meiner Frau und meiner Tochter – mehr oder minder möglich, die Existenz zu sichern und ein einigermassen menschenwürdiges Dasein zu fristen – bis auf die vergangenen 5½ Jahre, wo man mir bösgläubigerweise „Bösgläubigkeit“ vorgeworfen hatte und auch nach dem Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 11‘602.— trotzig weiter Abzüge vorgenommen hatte.

In diesen letzten 5½ Jahren kamen wir als Familie stark in finanzielle Bedrängnis, in materielle Not! Diese Not zeigte sich beispielsweise mit der Hals über Kopf getroffenen Bauchentscheidung, am 25. September 2010 nach Thailand zu verreisen, um durch weniger teure Lebenshaltungskosten, die Lebens-, die Existenzsicherung wieder herzustellen. Damit Sie diesen Bauchentscheid nicht als Schnellschuss ansehen wollen, teile ich Ihnen als Zusatzinformation mit, dass ich gleich nach der Ankunft in Thailand für drei Monate einem buddhistischen Mönchsorden in einem Tempel nahe der burmesischen Grenze beigetreten bin. Bei vielen Meditationen Opportunitäten und Sinn suchend, insbesondere spielte damals auch das Bundesgerichtsurteil vom 04.11.2009 (Q 41) eine nicht unbedeutende Rolle, stand für mich am Ende der Ordinationszeit fest, dass eine Rückreise in die Schweiz sinnlos, wertlos geworden wäre, weil finanziell – unter der Last der Ergänzungsleistungsrückforderung von monatlich CHF 250.— – nicht mehr tragbar.

Zu Schaden kamen dabei unsere Vermieter, deren Wohnung wir von Juli 2005 bis zur Aus- resp. Rückwanderung im September 2010 bewohnt hatten, weil Mietzinsansprüche während der Kündigungsfrist nicht geltend gemacht werden konnten. – Da wir über kein Vermögen verfügen, hätte gemäss ihrem Rechtsanwalt kein Rechtsmittel zur Eintreibung der Ausstände geführt und auch die Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungen, wollte nicht für den Mietzinsausfall einstehen; bei Abreise ins Ausland erlischt der Bezugsberechtigungsanspruch gänzlich.

Als dritten Punkt will ich Ihnen darlegen, dass Irrtümer, Fehlberechnungen, einmal zu Gunsten des Versicherten, ein anderes Mal zu Gunsten des Versicherers nie gänzlich zu vermeiden sind; insbesondere, wenn – wie in meinem Falle – junge Erwachsene von weniger als 30 Lebensjahren vom Staat als Vollinvalide abgestempelt werden. Beweise für diese These sind die mannigfaltigen Gerichtsurteile, die darüber gefällt werden müssen und die – nach meiner persönlichen, gut möglich etwas „subjektiven“ Einstellung – allzu oft den Versicherer begünstigen und Versicherten den Schwarzen Peter zuschieben. Bitte beachten Sie dazu auch den Jusletter von Dominik Sennhauser: „Gutglaubensschutz gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG: Toter Buchstabe?“ vom 25.11.2013 (Q 50).

So einfach ist es heutzutage für den „Ausführer des Gesetzes“, das Recht einzufordern. Ein Wort genügt: bösgläubig! Mit solch‘ einem Wort wird auch hinfällig, die Grosse Härte in Betracht ziehen zu müssen. Kein Erlassgesucht ist an Argumenten stark genug: Es wird generell, gewöhnlich und grundsätzlich abgelehnt!

Dabei ist nachweisbar, dass die gesetzliche Neueinführung des „Vorbescheidsverfahrens“ in den Jahren 2004/2005 dazu geführt hatte, dass bei meiner meldepflichtigen Meldung, die ich telefonisch sogar mehrmals dem Sach- resp. Fachbearbeiter, Herrn Erich Zumbühl, der Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungen, machte, von ihm – in der Retrospektive – offensichtlich falsch entgegengenommen und zurückgewiesen worden war: Dass nämlich bei einem Vorbescheid noch keine Meldung einer Militärversicherungsrente notwendig sei, sondern erst nach dem Erhalt einer rechtskräftigen Verfügung, müsse eine Meldung gemacht werden.

Wurde dieser Fachbearbeiter nicht in genügender Weise vom Rechtsdienst über die Neuregelung der von den Sozialversicherungen geänderten Praxis, dass bevor Versicherungsverfügungen versandt werden, der Versicherte und die betroffenen Versicherungsträger zuerst Vorbescheide (QQ 42, Q 43, Q 44) erhalten, instruiert? Explizit und mit Nachdruck teile ich Ihnen mit, dass meine Meldung, wenn auch nicht qualifiziert mittels  eingeschriebenem Brief, so doch telefonisch mehrmals erfolgt war.

Dass „Nichtwissen“ vom Gesetzgeber bestraft werden kann, dringt durch; dass hingegen der gesetzausführende staatliche Versicherer vom Versicherten verlangt, er müsse die Gesetze besser kennen, besser Bescheid wissen, insbesondere über gesetzliche Neuregelungen, Gesetzesänderungen, Verfahrensabläufe, als seine eigenen Fachangestellten dies tun, würde zur absurden, paradoxen Aussage führen: „Der Versicherte war bösgläubig, weil er kein Besserwisser gewesen war“.

So sympathisch mir der Leiter des Rechtsdienstes, Herr Hans-Kaspar von Matt am Telefon jeweils war, so knallhart und unumstösslich zeigt er sich bei der Einforderung von ausstehenden Rückforderungsbeträgen.

Vor zwei Wochen meldete ich mich telefonisch bei der Ausgleichskasse in Genf, sprach mit Herrn Serge Pilet über den Gesetzesartikel des ATSG Art. 25 Abs. 2, wonach die Rückforderung von zuviel ausgezahlten Beträgen spätestens mit dem Ablauf von 5 Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung erlischt. Herr Pilet verwies mich an den Rechtsdienst der Ausgleichskasse des Kantons Luzern. Ich rief Herrn von Matt an, zitierte den Artikel 25 Abs. 2, und er versprach mir, dazu Stellung zu nehmen (Q 45). Wenige Tage später öffnete ich seine E-Mail in guter Hoffnung, es käme zur Rückzahlung der Rückforderung für das letzte halbe Jahr. Aber weit gefehlt: Er zog anderslautende Gesetzesartikel ins Gefecht mit den von mir noch nie gehörten Ausdrücken: „Festsetzungs-„ und „Durchführungs-verjährung“. Hier stellt sich nun, um begrifflich den exakten Wortlaut des betreffenden Paragrafen auszuloten, die juristische Frage: „Geht es hierbei tatsächlich um die Bemessungsrückforderungsperiode, wie vom Rechtsdienst behauptet wird und nicht eher um die Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruchs?“.

Dieser Kampf um fragwürdig geltend gemachte Rückforderungsansprüche seitens der Versicherer nimmt eine masslose Form an, und ich bin empört über die Art und Weise, wie mit uns Invalidenversicherten umgegangen wird. Jeder Brandstifter, Dieb oder Einbrecher kommt glimpflicher mit einer (bedingten) Strafe weg als ein verantwortungsvoller, pflichtbewusster, rechtschaffener, versicherter und invalider Schweizer Staatsbürger, dem zum Schein zur Last gelegt wird, er hätte nicht gemeldet, dass ein Vorbescheid der Militärversicherung eingegangen sei, in welchem diese Versicherung endlich doch noch einen Kausalzusammenhang zugibt zwischen meiner unheilbaren Autoimmunerkrankung und dem längeren Militärdienst (Unteroffiziersschule mit anschliessendem Abverdienen des Korporalsgrades) in der Gebirgskompanie auf dem Lukmanierpass – Igluübernachtung! – nachdem sie es 41 Monate früher mit dem Adjektiv „grundsätzlich“ abgelehnt hatte (Q 55).

Durch den Befehl vom Kompaniekommandanten, Oberleutnant Roger Mathieu (Q56), Bettmeralp, erhielt ich vom Zugführer, San Lt Hans Hurschler, Engelberg, den Befehl, auf dem Lukmanier (2‘000 M.ü.M) zwei Zugsiglus zu bauen, während die Rekruten für die Gelände- resp. Gebirgsausbildung Theorieunterricht erhalten hatten. Die körperliche Ertüchtigung und die darauffolgende Unterkühlung während des Biwaks führte zum Ausbruch der irrreversiblen, schmerzhaften Erkrankung Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew). Hätte ich während dieser nasskalten, frostig feuchten Igluübernachtung, in der ich auf derselben dünnen Gummimatte und in demselben Schlafsack lag, welche anderthalb Jahre vorher schon während der Sommer-Sanitätsrekrutenschule u. a. in der Magadino-Ebene (auf 200 M.ü.M.) bei tropischen Temperaturen zum Einsatz gekommen waren, nur den Deut einer Ahnung gehabt, auf was für rechtliche, gesetzliche Schwierigkeiten ich in den darauffolgenden 25 Jahren durch diesen Krankheitsausbruch stossen würde, wäre ich damals viel lieber auf der Stelle an Unterkühlung jämmerlich erstickt, erfroren und gestorben!

Im vierten Punkt zeige ich Ihnen auf, dass die SUVA, Abteilung Militärversicherung, Bern, es gleich mehrmals versäumt hatte, der Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungen, meldepflichtkonform nach ATSG (Art 49 Abs.4) ihre Entscheide zuzusenden. Laut ATSG ein übliches formelles Vorgehen und der SUVA, Abteilung Militärversicherung, Bern, waren meine kargen finanziellen Verhältnisse (Q 39, Q 43) bekannt:

  1. Vorbescheid vom 12.05.2005 (Q 42)
  2. Verfügung vom 16.12.2005 (Q 52) (Diese Verfügung wurde von meinem Rechtsanwalt, Dr. iur. Beat Frischkopf, Sursee, nach Vorankündigung einer Gesetzesänderung, der Herabsetzung des versicherten Jahresverdienstes von 95 % auf 80 %, MVG Art. 40 Abs. 2 und MVG Art. 49 Abs. 4, in Kraft seit 01.01.2006, am 06.01.2006 sogleich wieder sistiert.)
  3. Einspracheentscheid vom 19.11.2007 (Q 45) (Gegen diesen Entscheid erhob ich Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.)
  4. Biannal wurden die Militärversicherungsrenten an den vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex nach MVG Art. 43 angepasst (Q 46). Beim Exemplar der Militärrentenliste mit den mutierten Rentenbeträgen, die dem betroffenen Versicherungsträger (Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungen) nach jeder Anpassung zugestellt wird, wäre auch mein Familienname aufgeführt gewesen, doch muss er ob des Namenswechsels untergegangen sein.

Bei sämtlichen Mitteilungsgelegenheiten verpasste es die SUVA, Abteilung Militärversicherung (früher: Eidg. Militärversicherung), Meldung an die Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungen, zu erstatten? Oder wurden die Rentenbeträge gemeldet, jedoch von der Ergänzungsleistungsabteilung der Ausgleichskasse nicht erfasst? Diese Fragen geben Anlass zum Nachdenken, weil die Militärversicherung selbst so grossen Wert darauf legt, gut informiert zu sein.

Ich will hier den MVG Art. 84 (Q 47) ins Feld führen: Mein Hausarzt, Dr. med. Pierre-Albert Bozzone, Wangen bei Dübendorf, war gezwungen, der Militärversicherung meine Erkrankung zu melden, die zu diagnostizieren er nur durch einen Gentest (positiver Nachweis des Histokompatibilitätsantigens HLA-B27) imstande war, und ob dieser Meldepflicht hatte er es unterlassen, sich von der Schweigepflicht zu lösen – er war gezwungen, das Arztgeheimnis, welches besonders schützenswerte Personendaten enthielt, zu verletzen, es einfach auszuplaudern.

In der Folge wurde ich vor militärische UC-Vertrauensärzte vorgeladen, wo mein Fall bündig und kurz bearbeitet wurde; der vor mir sitzende Vertrauensarzt rief in Nebenzimmer: „Du, Toni, ich hab’ da einen, Paragraf 84, soll ich ihm einen Roten oder einen Schwarzen geben?“. Die Antwort kam prompt: „Ja, gib? Ihm einen Roten.“ Eine Woche später erhielt ich einen Brief ins Haus, wo handschriftlich das Adjektiv „dienstuntauglich“ (Q 48) draufstand. Es war der Wahnsinn: Bei der Aushebung wurde ich bereits aufgrund einer Hyperopie (Weitsichtigkeit; Nosologia Militaris 340) als dienstuntauglich beurteilt; weil ich unbedingt Militärdienst leisten wollte, rekurrierte ich gegen jenen Entscheid und absolvierte erfolgreich die Rekrutenschule, sodann wurde ich nach acht Wochen zum Weitermachen gezwungen (die Grundausbildung zum Sanitätssoldaten hätte mir vollends genügt). Eineinhalb Jahre später trete ich zur Absolvierung der Unteroffiziersschule an, danach hatte ich ein Aufgebot in der Tasche, um als Mitglied der ersten friedenssichernden Gruppe der nach Namibia entsandten Blauhelme dabeizusein. Aber der Kommandant der Sanitätsrekrutenschule (San RS 67/267), Oberst Hans Gall, hatte stattdessen andere Pläne: Die Winterrekrutenschule sei knapp an Korporälen, ich wurde der Gebirgskompanie zugeteilt, wo es zum Ausbruch meiner unheilbaren, lebenslangen Krankheit kam. Da die Ätiologie dieses Leidens noch nicht ganz geklärt ist, streitet die Militärversicherung die Vollhaftung bis vor Bundesgericht bisweilen erfolgreich ab, gibt also lediglich eine Teilhaftung zu und lässt überdies ein forensisches – nach meiner persönlichen Einschätzung und Analyse ein höchst zweifelhaftes – Gutachten erstellen. Von der Antragstellung (zirka Juli 2005; Q 56) bis zum Empfang dieses Gutachtens (20.09 .2007; Q 57) liess die SUVA, Abteilung Militärversicherung, Bern, mehr als zwei Jahre verstreichen – entgegen ihrer eigenen Darstellung, Versicherungsfälle würden innert sechs Monaten, höchstens aber innerhalb eines Jahres behandelt. Zum Vergleich: Mein Militärversicherungsfall dauerte vom ersten Neubegutachtungsbegehren vom 23.11.2001 (Q 49) bis zum Bundesgerichtsurteil vom 04.11.2009 (Q 41) fast acht Jahre.

Im fünften Punkt setze ich den Fokus auf die Verwendung der erhaltenen Militärversicherungsbeträge: Vom Februar 2006 bis Juli 2009 besuchte ich die MSE, die Maturitätsschule für Erwachsene, Littau-Luzern, (vormals: Reussbühl) während sieben Semestern. Diese Schule erhält vom Kanton Luzern pro teilnehmenden Studenten staatliche Unterstützung. Deshalb sind die Semestergebühren, sie liegen zwischen CHF 800.— und CHF 900.—, relativ tief. Hinzu kommen Ausgaben für Lehrbücher, Verpflegung während der Pausen und Fahrkosten für die Wegstrecken zwischen Schulstandort und Wohnort für zirka 40 Schultage pro Semester.

Im Fach „Wirtschaft und Recht“ wird gelehrt: Bildung erhöht die Wohlfahrt eines Staates.

Werte Frau Bundesverwaltungsrichterin, werter Herr Bundesverwaltungsrichter und geehrte Frau Röllin, anerkennen Sie die mir von der Militärversicherung ausgezahlten Beträge, die ich ausschliesslich für diese Art von Bildung, zur sozialen (Re-)Integration (nach fast achtjährigem Auslandaufenthalt in Thailand) verwendete, als einzig möglichen, richtigen und begehbaren Weg, der mich wieder zurück ins Erwerbsleben hätte führen können (siehe Bundesgesetz über die Militärversicherung, MVG Art. 5, Abschnitt: Eingliederung, insbesondere Art. 33 – 37).

Generell möchte ich meinen, dass ein gewöhnlicher Schweizer Bürger mit einer allgemeinen Grundschulbildung ohne Kenntnisse der Teillehrgebiete der Höheren Mathematik „Integrieren und Differenzieren“ keine Möglichkeit hat, die Mechanismen in unserem Administrativsystem einigermassen verstehen, nachvollziehen und berechnen zu können. Wie sonst erklärt der Staat dem Bürger, macht ihm plausibel, dass die staatliche Militärversicherungsrente, die er dem Versicherten aufgrund eines Kausalzusammenhangs zwischen längerem, obligatorischem Militärdienst und lebenslanger unheilbaren Erkrankung auszahlt, von der kantonalen Ausgleichskasse sofort wieder subtrahiert werden muss? Damit alle Ergänzungsleistungsbezüger gleich behandelt würden? Ob durch Militärdienst erkrankt oder noch gesund? Fehlen diese Lehrmodule in der Basisausbildung, fängt der Bürger an, das Staatssystem zu hinterfragen, das dem Versicherten Renten auszahlt, diese Gelder subtrahiert und auf die subtrahierten Beträge zusätzlich Steuern erhebt (Anm.: Militärversicherungsrenten sind steuerpflichtig, Ergänzungsleistungsbeträge hingegen sind steuerbefreit), und schliesslich werden Fehler, die dieses System generiert, auf die Verantwortung des Versicherten verschoben, er wird mit der juristischen Vokabel „bösgläubig“ kriminalisiert. Richter, die sich stur an die Paragrafen halten, urteilen grundsätzlich zuungunsten des Versicherten und gegen den Rechtsgrundsatz: in dubio pro reo (Q 52).

Als sechsten Punkt will ich auf einen Rechnungsfehler aufmerksam machen, der dem Rechtsdienst der Ausgleichskasse unterlaufen ist: Am Samstag, den 16.04.2005, reiste ich in die Schweiz. Am Montag, den 18.04.2005, meldete ich mich in der Gemeindeverwaltung in Büron an. Am 12.05.2005 versandte die SUVA, Abteilung Militärversicherung, Bern, den Vorbescheid mit der Ankündigung der Militärversicherungsrente.

Fälschlicherweise wird in der Ergänzungsleistungsrückforderungsaufstellung, die der Rechtsdienst aufgrund der denunzierenden „Bösgläubigkeit“ aufstellte, schon der April 2005 mit einem Subtraktionsbetrag aufgeführt. Und im Mai 2005 schrieb ich zwei Briefe an die SUVA, Abteilung Militärversicherung, Bern, es sollten mir noch keine Rentenbeträge ausbezahlt werden, lediglich der Kostenvorschuss für den Rechtsanwalt solle vorgängig transferiert werden (Q 49; Q 50).

Am 20.06.2005 transferierte die SUVA, Militärversicherung, mit der Erklärung „nach konstanter Rechtsprechung und gemäss ATSG“ die im Vorbescheid berechneten Beträge auf fünf Jahre nach der zweiten Neubegutachtung nachträglich rückwirkend aus. Der Rechtsdienst der Ausgleichskasse des Kantons Luzern führte aus, ich bezöge seit August 1999 eine Militärversicherungsrente. Tatsächlich wurde mir erstmalig am 20.06.2005 von der SUVA, Abteilung Militärversicherung, ein Geldbetrag auf mein Bankkonto transferiert.

Bevor überhaupt ein Betrag überwiesen worden war, kann doch keinesfalls eine rückforderung vorgenommen werden, ob jetzt „bösgläubig“ oder „nicht besserwisserisch“, das wäre ja auch gegen jedes buchhalterische Verständnis.

Und was ist die Lehre aus dieser langjährigen Ergänzunsleistungsrückforderungsgeschichte?

  • Der Staat weiss ganz genau, woher Zahlungen stammen und wohin Beträge fliessen – nach ATSG Art. 49 Abs. 4 liegt eine Meldepflichtsverletzung des Versicherungsträgers vor: Die SUVA, Abteilung Militärversicherung, hat demnach mehrere Male unterlassen, der Ausgleichskasse des Kantons Luzern, Abteilung Ergänzungsleistungen, den Vorbescheid und die Verfügungen zu erlassen.
  • Und bei Meldepflichtspannen, wie sie zwischen der SUVA, Abteilung Militärversicherung, der Ausgleichskasse des Kantons Luzern und mir passiert sind, wird man als Versicherter in die Mange genommen und finanziell ausgepresst – frei nach Arthur Schopenhauers Aphorismus: „Paragraf 1: Der Staat hat immer recht; Paragraf 2: Sollte der Staat ausnahmsweise einmal nicht recht haben, so tritt Paragraf 1 in kraft“.
  • Bei Hilferufen mittels Beschwerde und Sozialhilfeunterstützungsgesuch wird man als Schweizer Bürger abgewiesen und aufs Eis gelegt (Sistierung).
  • „Die Mühlen des Gesetzes arbeiten langsam, aber stetig….“

Siebtens. Für meine Bildung nebst der Grundschule hat der Staat schon viel grössere Beträge grundlos fehlinvestiert: So absolvierte ich beispielsweise eine Lehre als Verkäufer (Abschlusszeugnis mit Ehrenmeldung) und eine Lehre als Detailhandelsangestellter (Lebensmittelbranche). Der militärischen Grundausbildung (Sanitätsrekrutenschule) folgte die Unteroffiziersschule mit anschliessendem Abverdienen des Korporalsgrades. Als ausgebildeter Sanitätskorporal trat ich den ersten Wiederholungskurstag in Grindelwald an, wo mich der Truppenarzt nach der Durchsicht des ärztlichen Zeugnisses und ohne ordentliche Konsultation, Arztvisite zurück ins Tal und nach Hause schicken liess. Den Entscheid des UC-Vertrauensarztes schilderte ich bereits. 260 militärische Ausbildungstage, um als vollausgebildeter Korporal am 261. Tag zwei Dienstfahrten mit der Eisenbahn zurückzulegen und mit dem Zahnradbähnli einmal hoch- und einmal ‚runter zu fahren!

Schon vor 25 Jahren wurden die Kosten für eine Rekrutenschule pro Soldat mit CHF 250‘000.— angegeben. Die Invalidenversicherung bezahlte eine erste Umschulung zum „Eidgenössischen Marketingplaner“ im Jahr 1991 in der Höhe von CHF 5‘000.— (plus Reise- und Verpflegungskosten). Kursabbruch am Ende des 1. Semesters, da das Adjektiv „dienstuntauglich“ zu einem gesundheitlichen Zusammenbruch infolge fehlender Nahrungsaufnahme während rund zwei Wochen führte.

Den gleichen Kurs besuchte ich im Jahr 1994 erneut. – Diesmal kam das SIB (Schweizerisches Institut für Betriebsökonomie) für die Kurskosten auf, selber bezahlte ich die Reise- und Verpflegungskosten). Leider musste ich den Kurs erneut am Ende des 1. Semesters abbrechen, da der Staat bei dieser Eidgenössischen Prüfung von Probanden mit einem Lehrabschluss als Detailhandelsangestellter 3 Jahre Berufserfahrung verlangte. – Ich konnte lediglich 2 Jahre und 10 Monate Berufserfahrung vorweisen.

Der Berufsberater der Invalidenversicherung des Kantons Luzern, Herr Mario Kälin, initiierte, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, eine dreijährige Umschulung zum Kaufmann; wovon zwei Jahre Vollzeitunterricht und das dritte Jahr Schulunterricht mit Praktikum. Für diese Umschulung zahlte die Invalidenversicherung weit über CHF 30‘000.— an Schulgebühren.

Des Weiteren summierten sich Taggelder, Schulmaterial-, Reise- und Verpflegungskosten auf schätzungsweise mehr als CHF 150‘000.—.

Diese Umschulung zum Kaufmann schloss ich gegen Ende 1996 erfolgreich ab. – Seit dem 01.01.1997 bin ich Vollinvalid. Der Berufsberater, Max Baebi, stellte im Gutachten der MEDAS (Medizinische Abklärungsstelle der Zentralschweiz, Luzern) u. a. fest: „Hingegen kann Herr Bucher nicht einen „üblichen“ Arbeits-, Lebenslauf vorweisen, in welchem auch die Ausübung des Gelernten dokumentiert wird. Er hat vor allem Schulen besucht – seine Arbeitszeit beschränkt sich im Wesentlichen auf Praktika immer im Zusammenhang mit Schulbesuch. Ein arbeitsmässiger Leistungsausweis besteht somit nicht und ist bei der Arbeitssuche im heutigen Zeitpunkt zweifellos von grossem Nachteil.“

Achtens. Natürlich wurde mir im Nachhinein klar, dass das MEDAS-Gutachten, welches zu meiner Vollinvalidisierung führte, eine reine Farce war. Das Schlussgespräch, welches mittels Diktiergerät ich aufgezeichnet und das darin festgehaltene anschliessend protokolliert hatte, verglichen mit dem schriftlichen Gutachten, lässt diese Schlussfolgerung zu. Nach dem Bundesgerichtsurteil vom 04.11.2009 ist jedoch wohl oder übel anzuerkennen, dass kein Weg mich zurück in die Erwerbstätigkeit führen kann – mit samt den Fehlern, die es enthielt.

Den schwerwiegendsten will ich Ihnen hiermit mitteilen und nicht länger vorenthalten: Einen Monat nach Zustellung des Dienstuntauglichkeitsbescheids vom 28.11.1991 diagnostizierte die 1991 frisch habilitierte Ärztin, Frau Dr. med. Karin Oberbörsch, Zürich, bei mir Schizophrenie nach einem Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE). Zu dieser Diagnose kam sie aufgrund einer mündlich vorgenommenen Anamnese mit meinen Eltern. Auf die Frage, ob in der Familie psychische Auffälligkeiten vorlägen, antwortete meine Mutter, dass ein Onkel schon „schwarze und weisse Mäuse“ gesehen hätte. Die erfahrungslose Ärztin – ich war ihr erster Patient – folgerte daraus, dass sich eine familiäre schizophreniforme Komponente vorfinde. Einige Monate später erhielt mein Onkel die Diagnose von seinem Facharzt, der den Hirntumor entdeckt hatte; dieser Hirntumor hatte ihn offenbar die ominösen Mäuse sehen lassen. Des Weiteren will ich Ihnen einen stochastischen Grund nennen, der das Zusammentreffen von zwei oder drei nicht kausal zusammenhängenden relativ seltenen genetischen Prädispositionen und/oder Gendefekten, welche bei der jeweiligen Prevalenz im einstelligen Promillebereich (oder seltener) angegeben werden, beim einzelnen Individuum theoretisch äusserst selten, praktisch sozusagen gar nicht vorkommen (Zum Beispiel dürfte es äusserst schwierig sein, einen glasknochenkranken farbenblinden Menschen mit Albinismus in der 8,1 Mio. Einwohner zählenden Schweizer Bevölkerung ausfindig zu machen.)

Neuntens. Das Bundesverwaltungsgericht benötigt über zwei Jahre, um beurteilen zu können, ob ein Versicherter bösgläubig gehandelt hat, oder ob er unter den Gutglaubensschutz gestellt werden kann. Das nehme ich zum Anlass, diese vorliegenden Unterlagen zu kopieren und zu verbreiten.

Mit freundlichen Grüssen

Der Staatsschreiber

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