Bangkok, 15.04.2021

Lieber Hans,
Vor rund sieben Jahren, nämlich am Freitag, den 25.07.2014, war ich auf einer langen Wanderung von Weggis/LU nach Wangen bei Dübendorf praktisch an Deiner Haustür vorbeigegangen. Und dass Du gerade Zeit hattest und mich spontan eingeladen, mir zugehört hattest, dafür danke ich Dir nochmals ganz aufrichtig.
Übrigens hatte ich am Samstagmorgen tatsächlich meinen früheren Hausarzt konsultiert und mit der Information konfrontiert, dass er das Gentestresultat, das unsinnigerweise und gegen die Erwartung positiv ausgefallen war, ohne Rücksprache mit mir an die Militärbehörde gemeldet hatte.
Doch leider konnte er sich weder an die Diagnosestellung noch an mich als seinen Patienten erinnern. Kein Wunder auch! Denn wer viel erlebt, erinnert sich an weniger! Zudem handelte es sich um ein Ereignis aus den frühen 90-er Jahren. Behandeln konnte er mich dennoch: Mit meinen durchnässten Halbschuhen hatte ich mir einige Blasen eingehandelt, und diese hatte er fachmännisch, wie ein sehr guter Sanitätssoldat behandelt, verarztet.
Nun, der Grund, weshalb ich Dich kontaktiere, ist folgender: Beim Bundesgericht in Lausanne hatte ich meinen Fall vom 04.11.2009 zur Revision angemeldet, doch das zuständige Richtergremium scheint die Tragweite und die vorgebrachten Begründungen nicht in zuträglichem Masse Bedeutung gegeben zu haben. Für den ursprünglichen Rechtsdisput wurde zwar ein weiteres Urteil gesprochen, nachdem ein Bezirksgerichtspräsident und eine Kantonsgerichtsrichterin der Meinung waren, eine (beschränkt) pfändbare Militärrente dürfe ein Jahr lang gepfändet werden, um ein Pärchen Kontaktlinsen und eine Krankenkassenrechnung von wenigen hundert Franken damit zu begleichen.
Jetzt sind die 428 A4-Seiten, die diesen Fall betrafen, aufgrund einer erneuten Diskrepanz beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen. Der Instruktionsrichterstellvertreter, Herr Dr. Schobinger, druckte einen Brief aus, in welchem eine Zustelladresse in der Schweiz verlangt wird.
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Bangkok, 15.05.2021
Lieber Hans,
Soeben telefonierte ich mit Deiner Frau; sie teilte mir Deine (private) E-mail-Adresse mit. Somit kann ich Dir schriftlich mitteilen und Dich informieren über das Anliegen, das mich dazu bewegt hat, Deine Adresse über die Schweizer Botschaft in Bangkok an das Bundesverwaltungsgericht, St. Gallen, anzugeben. (s. Kopie der Korrespondenz vom 10.03.2021)
Ich nehme gleich vorweg: Du bist meine zweite Wahl! Vor einem Jahr hatte ich einen juristischen Fall am Bezirksgericht in Kriens eingereicht, musste auch eine Korrespondenzadresse angeben, nannte jene meines Bruders und das endete blödsinnigerweise in einem Desaster, weil das Gericht nicht in der Lage war, das Kuvert mit dem Urteil korrekt zu beschriften. – Und weil mein Bruder Lukas gegenwärtig für den Gemeinderat kandidiert (Hausen bei Brugg), und es sich hierbei um ein kleines, überschaubares Dorf handelt, wo praktisch jeder Jeden kennt, wollte ich es ihm nicht erneut zumuten, in der Volg-Poststelle den gelben Zettel vorzuweisen, um ein Gerichtsurteil entgegenzunehmen.
Da ich gesetzlich verpflichtet bin, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, wählte ich Dich. Und die Begründung lautet: Du warst im längeren Militärdienst, während der Sanitätsrekrutenschule in der Gebirgskompanie mein direkter Vorgesetzter; Du erinnerst Dich, der Iglubau, die Igluübernachtung, der Klinikaufenthalt im Militärspital in Novaggio…. Wo meine lebenslange, unheilbare Krankheit, «Spondylitis ankylosans» (Morbus Bechterew) ausgebrochen war!
Im vorliegenden Bundesverwaltungsgerichtsfall, eine Beschwerdesache, wo es inhaltlich um ein Nebensymtom des Morbus Bechterew, die Uveitis, geht, welche bei mir häufiger als bei «Nicht-Bechterew-Betroffenen» Brillen- und Kontaktlinsenneuanschaffungen notwendig machen, als Hilfsmittel von der Zentralen Ausgleichskasse, Genf, finanziert, sofern ich «freiwillig versichert» sei.
Nun, Einzelhieten zu diesem juristischen Disput findest Du auf meiner Webseite, sofern es Dich interessiert. Die verschiedenen Gerichtsfälle werden Dich kaum interessieren, doch wenn Du im Blog herunterscrollst, bis Du auf das Foto mit dem Kleinen und dem Grossen Mythen kommst und die Korrespondenz: «Triplik: Beschwerde gegen Ergänzungsleistungsrückforderungen» findest, so kannst Du ungefähr ermessen, weshalb ich jetzt gegen diesen aktuell vorliegenden Entscheid interveniere.
Bangkok, 18.05.2021
Sehr geehrter Herr Dr. Schobinger,
Der Art. 11b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20.12.1968 hat übers Wochenende zu etwas Aufregung im Sinne von Unruhe geführt. Ende April 2021 telefonierte ich mit Frau Kerkhoven, Ihrer mitarbeitenden Mitarbeiterin, da ich eine Nachricht Ihnen melden musste und gleichzeitig eine Frage stellen wollte. Die Frage lautete: «Ist der Antwortbrief, welchen ich bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok persönlich abgab, und welcher mit dem wöchentlichen «Diplomatischen Post-Sack» jeweils mittwochs transportiert wird, rechtzeitig in der von Ihnen anberaumten Frist bei Ihnen eingetroffen?».
Frau Kerkhoven verneinte die Frage, und so meldete ich zusätzlich die schweizerische Korrespondenzzustelladresse mündlich, also telefonisch, zur Wahrung der Frist und zur Einhaltung des Gesetzes.
Am letzten Freitag, den 14.05.2021, wählte ich erneut die Telefonnummer des Bundesverwaltungsgerichts und fragte nach, ob denn bereits bezüglich der Beschwerdesache mit der Geschäftsnummer: C-996/2021/pem Korrespondenzunterlagen versandt worden seien. Frau Ostojic bejahte diese Frage und fügte hinzu: «Am Mittwoch, den 12.05.2021». Im Laufe des Freitags, 14.05.2021, stellte sich heraus, dass der Postbote bei dem von mir bezeichneten Zustelladressenempfänger die von Ihnen versandte Gerichtskorrespondenz vorbeibringen wollte, doch weil zu diesem Zeitpunkt er von mir noch nicht vorinformiert und auch seine Frau von nichts wusste, wurde die Zustellung leider abgelehnt. Nun liegt Ihre Korrespondenz wahrscheinlich heute wieder auf Ihrem Schreibtisch! Das tut mir leid; ich entschuldige mich höflich für diesen Lapsus, bitte Sie gleichzeitig, die an den Empfänger gesandten Unterlagen erneut an ihn zu senden.
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG vom 20.12.1968 (Stand am 01.01.2021)
Art. 11b erhielt eine Zusatzerklärung des Bundesrates, von den beiden Kammern, National- und Ständerat, am 28.09.2018 per Bundesbeschluss beschlossen und per 15.03.2019 in Kraft gesetzt:
Art. 2, Erklärung zu Art. 11 Abs. 2: Die Schweiz lässt die Zustellung unmittelbar durch die Post zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster eines solchen Schreibens.
Zusätzlich wurde im Bundesgesetz eine betreffende Änderung erlassen:
Art. 11b Abs. 1 zweiter Satz
1… Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
Am Dienstag, den 18.05.2021, telefonierte ich erneut mit der Telefonzentrale des Bundesverwaltungsgerichts. Frau Ostojic sagte mir am Freitag, den 14.05.2021, Sie seien im «Home-Office» und erst am Dienstag telefonisch erreichbar. Ich telefonierte mit Frau Militi und Frau Gwinner. Ich meldete die erfolglose Zustellung Ihrer Gerichtskorrespondenz auf Anhieb, bat um eine Vorlage eines Formulars, welches für die Zustellung behördlicher Dokumente eine Bescheinigungslegitimation darstellen, den indirekten Korrespondenzempfänger den Status schriftlich bestätigen, Ihre Gerichtsunterlagen rechtmässig zu empfangen, mit dem Smartphone abzufotografieren und die Fotos der einzelnen Seiten mir, als Beschwerdeführer per E-Mail zuzustellen. Frau Gwinner antwortete, dass ihr nicht bekannt sei, dass ein solches Formular abrufbar sei; ich solle es «googeln». Und dann erwähnte Frau Militi auch, dass Sie zwar Jurist am Bundesverwaltungsgericht seien, jedoch nicht den Titel „Dr. iur.“ tragen. Abschliessend möchte ich erwähnen: Lieber so als umgekehrt: «Nach nunmehr beinahe dreissig Jahren, stellte ich nach intensiven Recherchen fest, dass eine Ärztin, kaum die Dissertation abgegeben, bei mir eine folgenreiche Diagnose gestellt hatte und mit „Dr. med.“ unterschrieben hatte, obwohl die Doktorwürde ihr erst neun Monate später erteilt worden war.
Der Korrespondenzempfänger hat sich bereit erklärt, Ihre Unterlagen zu empfangen und diese mir weiterzuleiten. In diesem Sinne hoffe ich auf eine gute Zusammenarbeit und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Fabian Bucher