Beschwerde gegen die Verfügung – Kein Anspruch auf Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen) vom 05.01.2021

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Diplomatische Post

Bundesverwaltungsgericht

Kreuzackerstrasse 12

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9023 St. Gallen

Beschwerde gegen Verfügung – Kein Anspruch auf Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen) vom 05.01.2021

Sehr geehrte Frau Präsidentin

sehr geehrte Damen und Herren Bundesverwaltungsrichter/innen  

sehr geehrte Frau Fäh

Diverse Telefongespräche mit zuständigen Amtsstellen ergaben schlussfolgernd, dass die Frist von dreissig Tagen von dem Tag an gerechnet wird, wo die Verfügung als Brief beim Empfänger eintrifft (01.02.2021) und nicht schon bei deren Eröffnung (05.01.2021). Dieser Sachverhalt ist insofern erwähnenswert, als sich die Zustellung seit Ausbruch der Pandemie erheblich verlangsamt und dadurch massgeblich verlängert hat. Im Vergleich zur elektronischen Post, welche kurz nach dem Klick auf den «Senden»-Knopf bereits beim Empfänger abrufbar ist, verzögert sich die «Snailmail» durch den physischen Transport und den massiv verminderten Flugverkehr zwischen den Kontinenten auf mittlerweilen das Doppelte der früher bemessenen Zustelldauer.

In dieser Verfügungsbeschwerde geht es um den Hilfsmittelanspruch bezüglich der eingereichten Brillenquittung und der Anschaffung und Übernahme der  Kontaktlinsenkosten. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist das Urteil des Bundesgerichts in Lausanne mit der Dossiernummer 5A_776/2020, welches die Zedierung der Militärrente als richtig, korrekt erachtet hatte. Im Laufe des Weiterzuges vom Bezirksgericht zum Kantonsgericht konnte dann nach intensivem Informationsaustausch mit der Stiftung «pro infirmis», Luzern, nachträglich rückwirkend der gutgesprochene Betrag für die Kontaktlinsen erneut ausgelöst werden, nachdem er wegen eines nicht zugestellten Postabschnittes von der Stiftung, obwohl schriftlich zugesichert und versprochen, zurückbehalten, verhindert worden war. Das Betreibungsamt Weggis – Greppen – Vitznau sah sich verpflichtet, mir als invalidenversichertem Ergänzungsleistungsbezüger die offenen – und für mich in dieser Zeit unmöglich zu finanzierenden – Rechnungsausstände per Pfändung der Militärrente zu vollziehen, dagegen ich mich durch sämtliche Instanzen (leider ohne den erhofften Erfolg) wehrte. In der vorliegenden Beschwerde lege ich Ihnen die Komplexität der Zusammenhänge detailliert dar, weshalb ich als versicherter Auslandschweizer überzeugt bin, dass die Übernahme der Hilfsmittelkosten durch die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, Genf, übernommen werden muss. Wie die ZAS in der Verfügung richtig aufführt, sind Eingliederungsmassnahmen (dazu gehören Hilfsmittel) versicherten Personen vorbehalten. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht mit der Unterstellung unter die freiwillige Versicherung. Innerhalb der einjährigen Frist sandte ich ein Formular nach Genf; die Anmeldung wurde jedoch aufgrund einer mangelhaften Berechnung nicht genehmigt: Die ZAS verkürzte meine Wohnsitznahme in der Schweiz von 5 Jahren und zwei Wochen (14.07.2014 – 29.07.2019) auf 4 Jahre und elf Monate. Telefonische Nachprüfungen und Abklärungen ergaben, dass die Ausgleichskasse des Kantons Luzern den Einreisemonat (Juli 2014) noch nicht als obligatorisch angesehen hatte, weil es sich lediglich um einen halben Monat gehandelt hatte – im Nachhinein betrachtet natürlich ein Gedankenfehler, ein systematischer Spareffekt zulasten von obligatorisch versicherten Invalidenrentnern. Auch den zweiten Fehler konnte ich ausleuchten: Es wurde die Abmeldung von der Wohnsitzgemeinde Greppen als Datum der Ausreise aus der Schweiz von meiner Tochter und mir als Ausreisedatum aus der Schweiz von der ZAS, Genf, angenommen. Bei der Ausgleichskasse des Kantons Luzern wurde jedoch gemeldet, dass wir das Land, die Schweiz, erst verlassen können, wenn die Rückzahlung der WEG-Beträge über den Zeitraum von zwei Jahren transferiert werde; erst dann, das heisst nach der Schlussabrechnung der Wohnung könne die Flugreise für meine Tochter und mich bezahlt werden. Wir wohnten und belegten mit dem Mietvertrag, der an die Leiterin der Ergänzungsleistungsberechnungsabteilung, Frau Beatrice Nietlispach, gemailt worden war den Monat Juli 2019 in Ruswil, abreisebereit, auf «Stand by», immer noch – eigentlich – obligatorisch versichert, da immer noch im Land anwesend. Meine Tochter besuchte auch noch die obligatorische Schule bis zum Sommerferienbeginn, obwohl wir die Wohnung in Greppen am 2. Juli 2019 «abgegeben» hatten, die Mietvertragsklausel korrekt einhaltend, versteht sich. Dass die Versicherungsprämie für die freiwillige Versicherung nicht in die Berechnung des Betreibungsrechtlichen Existenzminimums miteinkalkuliert worden war, ist nachträglich betrachtet, etwas salopp formuliert, natürlich «ein weiterer Fehler im System»! Nichtsdestotrotz beantrage ich nachträglich rückwirkend eine Kontrollberechnung, wonach die Aufnahme in die Freiwillige Versicherung aufgrund der gesetzlich übertroffenen Aufenthaltsdauer von 5 Jahren belegt werden wird, somit die Aufnahme nicht abgelehnt werden darf. Die ZAS schreibt in ihrem Schreiben vom 05.01.2021: «Einfache und zweckmässige Hilfsmittel übernehmen wir, wenn sie in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln enthalten sind oder einer dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden können (Art. 21 IVG). Die Hilfsmittelkategorie «Brillen und Kontaktlinsen» existiert – ergo kein Ablehnungsgrund!

Am Ende der 428-seitigen Dokumentation finden Sie das 11-seitige Gutachten des Professors für Rheumatologie, Herr Prof. Dr. med. Stephan Reichenbach. Dieses von der Suva, Abteilung Militärversicherung, in Auftrag gegebene Gutachten kommt zur Schlussfolgerung, dass die schubweise aufgetretenen und als Nebensymptome bekannten Regenbogenhautentzündungen – in beiden Augen mehrmals dokumentiert aufgetreten, nicht von der Militärversicherung versichert seien.

Was jedoch ebenfalls aus diesen Gutachten hervorgeht: Die Diagnose von Dr. med. Karin Oberbörsch am 08.01.1992 gestellt: Schizophrenie. – Die Problematik: Frau Dr. med. Karin Oberbörsch erlangte die Doktorwürde erst am 08.09.1992, wusste in der ersten Arbeitswoche offensichtlich noch nicht, dass man noch nicht mit «Dr. med.» unterschreiben darf, wenn die kurz zuvor eingereichte Dissertation, eine Arbeit über Essgewohnheiten von Herzpatienten, notabene, vom Doktorvater, vom Professor noch nicht kontrolliert und für gut befunden worden war, die Doktorwürde ihr noch nicht erteilt worden war. – In der «Triplik: Beschwerde gegen Ergänzungsleistungsrückforderung vom 31.01.2014» steht im zweitletzten Abschnitt auf Seite 8/94 (73/428 resp.), was ich auch noch bis vor einem Jahr angenommen hatte, was mehrere Professoren und u. a. ein Forensiker angenommen hatte, dass sie aufgrund der abgegebenen Unterschrift einen gültigen Doktortitel hatte. Im Weiteren ist die Triplik aus dem Jahre 2014 aktueller denn je: Nachdem ich 29 Jahre nicht mehr gearbeitet habe, weil die Diagnose Schizophrenie ausgesprochen, jedoch offensichtlich – wie sich das offenbart – falsch war, wird die ZAS eine Neuüberprüfung nicht verneinen können – medizinische Eingliederungsmassnahmen nicht nur bewilligen, sondern anordnen müssen; demzufolge die in der Hilfsmittelliste aufgeführten Brillen und Kontaktlinsen finanzieren müssen.

In den nächsten Tagen werde ich diese Beschwerdeschrift auf meiner Webseite aufschalten: Zu Ihrer besseren Lesbarkeit (www.staatsschreiber.com). Ich beantrage, meinen hier erfolgten Eingaben den Änderungen und Anpassungen Vorschub zu leisten, das Gesagte, Geschriebene nachzuprüfen, insbesondere die Triplik an Sie nochmals nachzulesen. Zusätzlich ersuche ich um Erlass der Gebühr und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

  • Diverse Beilagen (1/10) + (1/428 – 428/428)
  • Flugticketbeleg (Ausreisedatum)
  • Diplomdatum (Dissertationsoffice)

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