Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und Stellungnahme des Betreibungsamtes

Luzerner Seegemeinde Greppen: Hotel Wendelin mit mächtiger Linde

24.02.2020

Einschreiben (R)

Bezirksgericht Kriens

Villastrasse 1, Postfach

6011 Kriens

Bearbeitet durch:     Ch. Beugger

Direktwahl:               031 357 91 41

Unsere Referenz:    2.051.712.87

Beschwerdeantwort

in Sachen

Fabian Bucher, Thailand

Beschwerdeführer

gegen

sana 24 AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Fall-Nr. 2E2 20 26

Beschwerde vom 20.01.2020

  1. Rechtsbegehren
  1. Die Beschwerde sei samt und sonders abzuweisen.
  2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge-
  3. Formelles
  4. Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit der angerufenen Instanz wird nicht bestritten.
  5. Der Beschwerdegegnerin wurde mit der Verfügung vom 6. Februar 2020 eine Frist bis zum 28. Februar 2020 für die Beschwerdeantwort gesetzt. Die vorgenannte Frist ist mit heutiger Postaufgabe gewahrt.
  1. Tatsachen und Beweismittel
  2. Der Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert (KVG). Da der Beschwerdeführer die Kostenbeteiligungen vom 28.03.2018 bis 05.08.2018 nicht beglichen hatte, leitete die Beschwerdegegnerin am 24.11.2018 die Betreibungen gegen den Beschwerdegegner ein. Auf den Zahlungsbefehlen Nr. 20181403 und 20181404 hat der Beschwerdeführer kein Rechtsvorschlag erhoben, weshalb die Beschwerdegegnerin am 18.01.2019 die Fortsetzung der Betreibungen verlangte. Die Pfändung gegen den Beschwerdeführer wurde am 01.03.2019 vollzogen und eine pfändbare Lohnquote von CHF 145.30 festgestellt. Dies u.a. mit einer Einberechnung von einem Mietzins von CHF 2‘000.00.

Beweismittel

  • Pfändungsurkunde Gruppen Nr. 20190019                                          Beilage 1
  • Familienübersicht sana 24 AG                                                                Beilage 2
  • Die Vor- und Nachgenannten
  • Mit Schreiben vom 20.01.2020 erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Berechnung vom Existenzminimum. Er weist auf seine (behauptete) schwierige finanzielle Situation hin. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, dass die unpfändbare IV-Rente aus dem Existenzminimum zu entfernen sei. Die Existenzminimumberechnung ist offenbar an den Wohnsitz vom Beschwerdeführer angepasst worden, weshalb das Betreibungsamt das Existenzminimum um 25 % gekürzt haben soll. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass er keine Belege einreichen könne, da er schlecht sehe und keinen PC zur Verfügung habe. Sodann macht er geltend, dass er wieder mit seiner vorher (gerichtlich) getrenntlebenden Ehefrau zusammenlebe und dass der Sohn seiner Frau auch wieder bei ihnen in der Familienwohnung wohne. Seine (angebliche) schwierige finanzielle Situation versucht der Beschwerdeführer mit einem E-Mail vom 13.09.2019 an verschiedene Behörden, einen Brief vom 24.05.2015 an die IV-Versicherungsstelle Ausland, einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 24.05.2015, einem Bangkok Post sowie einem Protokoll aus einer Nationalratssitzung vom 24.05.2015 zu untermauern. Aussagekräftige Belege, warum das Betreibungsamt das Existenzminimum falsch berechnet haben soll, hat der Beschwerdeführer nicht beigelegt.
  1. Rechtliches
  2. Gemäss Art. 55 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen dem Gericht die Tatsachen, auf welchen sie die Begehren stützen, darzulegen, und die Beweismittel anzugeben. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm aufgrund seiner Sehschwäche nicht möglich sei, weitere Belege einzureichen. Sodann fehle ihm für eine ordentliche Eingabe ein Computer. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Sehschwäche scheint es nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer die vorliegende handschriftliche Eingabe verfassen konnte, bzw. wie es ihm möglich war, die vorstehend erwähnte E-Mail vom 13.09.2019 von seinem Smartphone aus zu schreiben, es ihm jedoch gleichzeitig nicht möglich ist, entsprechende Belege zusammenzustellen. Selbst wenn die geltend gemachte Sehschwäche zutreffen sollte, befreit ihn dieses Leiden nicht von seiner Pflicht gemäss Art. 55 ZPO dem Gericht die geltend gemachten Tatsachen zu belegen und die Beweismittel anzugeben. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine Frau oder deren Sohn um Hilfe zu bitten beim Zusammenstellen von aussagekräftigen Beweismitteln. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch vorliegend aussagekräftige Belege einzureichen, die die geltend gemachte fehlerhafte Berechnung des Existenzminimums belegen.
  3. Lebt ein Schuldner im Ausland, ist gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung bei der Festlegung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie auf die Lebenshaltungskosten an seinem ausländischen Wohnort abzustellen (BGE 91 III 81 E. 3). Es liegt kein Ermessensmissbrauch des Betreibungsamtes vor, wenn der Grundbetrag eines im Ausland lebenden Schuldners anhand statistischer Werte estimmt wird, in dem der in der Schweiz geltende Grundbetrag rechnerisch an die Lebenshaltungskosten im Ausland angepasst wird, anstatt die Lebenshaltungskosten des Schuldners konkret zu berechnen (Urteil BGer vom 11.02.2013, 5A_919/2012 -e, 4.4). Der Beschwerdegegnerin ist nicht bekannt, welche Angaben diesbezüglich der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt gemacht hat. Des Weiteren ist der Beschwerdegegnerin nicht bekannt, ob das Existenzminimum nach dem Umzug des Beschwerdeführers nach Thailand den neuen Gegebenheiten angepasst worden ist.
  4. Die quantitative Beschränkung der Pfändbarkeit des Gesamteinkommens liegt darin, dass nur derjenige Teil gepfändet werden kann, der nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzeinkommen gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Seinem Ermessen ist dabei ein weiter Spielraum gegeben. Dabei ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers. Nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (VON DER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesges3etz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art 93 N. 21 mit weiteren Hinweisen). Dieses Ermessen erlaubt es dem Betreibungsbeamten einerseits, die Grundbeträge bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einzelfall nach unten anzupassen und andererseits eine allzu niedrige pfändbare Quote zu Gunsten des Schuldners ausser Betracht zu lassen (KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 25 mit weiterem Hinweis).
  5. Der Beschwerdeführer legt in keiner Art und Weise dar, inwiefern das Betreibungsamt seinem Ermessensspielraum überschritten hätte und in Willkür verfallen sei. Insbesondere ist es dem Betreibungsamt erlaubt, den Grundbetrag des im Ausland wohnenden Beschwerdeführers aufgrund statistischen Werten zu berechnen. Aufgrund der fehlenden Belege hinsichtlich der derzeitigen tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, inwiefern die Berechnung dessen Existenzminimum verletzt sein soll.
  6. Zur Bestimmung der pfändbaren Quote ist vom Gesamteinkommen des Schuldners auszugehen und das sind wowohl die Einkünfte, die nach Art. 92 SchKG gänzlich unpfändbar sind, als auch diejenigen, die nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind (BGE 124 III 170). Der gesetzliche Schultz der Unpfändbarkeit der IV-Rente erschöpft sich darin, dass diese selber nicht gepfändet werden dürfe. (Urteil BGer vom 07.03.2018, 5A_908/2017, Erw. 2.1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die IV-Rente zu Unrecht bei der Existenzminimumberechnung einbezogen worden sei, ist somit nicht richtig und somit unbeachtlich. Vorliegend wurde die IV-Rente lediglich für die Berechnung berücksichtigt. Gepfändet durch das Betreibungsamt wurden demgegenüber einzig die Leistungen aus der Militärversicherung, welche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum sind.
  7. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass vorliegend keine Verletzung des Existenzminimums bzw. bei dessen Berechnung ersichtlich ist und die Beschwerde aufgrunddessen abzuweisen ist.

Somit sind die eingangs gestellten Rechtsbegehren gehörig begründet und es wird höflich um deren Folgegebung ersucht.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Sana24 AG

Ch. Beugger                         M. Vögeli

Beilagen:

            – Pfändungsurkunde

            – Familienübersicht sana24 AG

            – Vollmacht

Dreifach

Rotes Rigibähnli, zwischen Rigi Staffelhöhe und Rigi Staffel

19.02.2020

Einschreiben

Bezirksgericht Kriens

Villastrasse 1,

Postfach 1062

6011 Kriens

Stellungnahme

Im Beschwerdeverfahren

Fallnummer 2E2 20 26

in Sachen:

Bucher Fabian, 11/77 Perfect Park Village, Rathpattana Rd., Kheha Romklao Soi 64, Klongsongtonnun, Latkrabang District, Bangkok 10520, Thailand

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau, Parkstrasse 1, 6353 Weggis

Beschwerdegegner

betreffend

Beschwerde betreffend Existenzminimumberechnung

Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident

Herr Bucher Fabian führt gegen das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau Beschwerde. Wir gehen aufgrund der beigelegten Akten des Beschwerdeführers davon aus, dass er die Pfändung seiner Militärrente an sich und deren Umfang bemängelt.

Zum vorliegenden Fall nehmen wir fristgerecht wie folgt Stellung:

Am 1. März 2019 wurde mit Herrn Bucher die Pfändung in der Gruppen-Nr. 20190019 vollzogen. Dabei gab er unter anderem an, eine IV-Rente der Ausgleichskasse von monatlich CHF 2‘067.—sowie eine IV-Rente der Militärversicherung von monatlich CHF 342.90 zu beziehen. Seine Ehefrauarbeite im Migros Fitnesspark National Luzern in einem 20 %-Pensum und verdiene durchschnittlich CHF 1‘500.— pro Monat. Die Tochter Jasmine erhalte eine IV-Kinderrente der Ausgleichskasse Luzern von monatlich CHF 827.—. Ergänzungsleistungen erhalte die Familie keine ausbezahlt, diese übernehme jedoch gewisse Beiträge an die Krankenkasse, Zahnarzt, etc.

  • Beweis 1: Pfändungsprotokoll Gruppe 20190019

Der Sohn aus einer früheren Beziehung der Ehefrau, Chukothuad Warayu, beziehe eine IV-Kinderrente der Ausgleichskasse Luzern von monatlich CHF 827.–. Dieser ziehe per 03. März 2019, sprich 2 Tage später, weg nach Thailand. Chukothuad Warayu wurde von der Einwohnerkontrolle Greppen per 03. März 2019 nach Thailand abgemeldet. Aufgrund des 2 Tage späteren Wegzugs wurde der Sohn der Ehefrau nicht mehr im Existenzminimum berücksichtigt.

Das Existenzminimum wurde somit für die ganze Familie auf CHF 3‘764.60 festgesetzt. Der Anteil des Schuldners am gemeinsamen Existenzminimum betrug CHF 2‘320.35. Das Existenzminimum setzte sich wie folgt zusammen:

  1. CHF   1‘700.–          Grundnotbedarf Ehepaar
  2. CHF      600.–          Grundnotbedarf Tochter Jg. 2005
  3. CHF   2‘000.–          Mietzins inkl. Nebenkosten
  4. CHF        91.60        Rest KK-Prämie KVG nach Abzug Prämienverbilligung
  5. CHF       100.—        Pauschale auswärtige Verpflegung Ehefrau
  6. CHF       100.—       Pauschale Arbeitsfahrten Ehefrau
  7. ./. CHF    827.—      Aufrechnung IV-Kinderrente Tochter Jg. 2005     

Existenzminimum ganze Familie:                                                           CHF 3‘764.60

Anteil des Schuldners am gemeinsamen Existenzminimum:     CHF 2‘320.35

Erläuterung zu den Positionen in der Berechnung des Notbedarfs

  1. Gemäss Richtlinien zur Berechnung des Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen im Kanton Luzern des Obergerichts resp. der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 13. August 2009 werden für ein Ehepaar oder ein Paar mit Kindern ein Grundnotbedarf von CHF 1‘700.— im Existenzminimum berücksichtigt.
  2. Gemäss Richtlinien zur Berechnung des Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen im Kanton Luzern des Obergerichts resp. der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 13. August 2009 werden für Kinder über 10 Jahre CHF 600.— Kinderzuschlag im Existenzminimum berücksichtigt.
  3. Der effektiv von der Familie zu tragende Mietzins von CHF 2‘000.—monatlich wurde im Existenzminimum berücksichtigt.
  4. Gemäss Angaben des Schuldners beträgt die Krankenkassenprämie KVG 2019 nach Berücksichtigung der Prämienverbilligung monatlich CHF 91.60. Dieser vom Schuldner zu tragende Betrag wurde im Existenzminimum berücksichtigt.
  5. Dafür wurde eine Pauschale von CHF 100.— pro Monat für die auswärtige Verpflegung im Existenzminimum berücksichtigt. Dieser Betrag ist sehr grosszügig berechnet. Gemäss Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission kann zwischen CHF 9.— und CHF 11.— pro Hauptmahlzeit gewährt werden. Somit hat das Betreibungsamt hier eine grosszügige Pauschale gewährt. Diese Pauschale würde wohl eher einem 50 %-Pensum entsprechen.
  6. Für die Arbeitsplatzfahrten wurde eine Pauschale von CHF 100.— gewährt.
  7. Die Tochter mit Jahrgang 2005 erhält eine IV-Kinderrente von CHF 827.— pro Monat. Diese ist für die Verwendung von Auslagen der Tochter gedacht und wird somit nicht als Einkommen des Schuldners angerechnet. Vielmehr sollte diese IV-Kinderrente die Auslagen der Tochter decken. Die IV-Kinderrente von CHF 827.— monatlich wurde somit im Existenzminimum als Minusposition ausgewiesen. Dies aus dem Grund, da im Existenzminimum des Schuldners bereits Beträge für die Tochter einberechnet wurden, welche höher sind als die CHF 827.— IV-Kinderrente. Für die Tochter wurden CHF 600.— Kindergrundnotbedarf, 1/3 Miete von CHF 2‘000.— = CHF 666.65 sowie einen kleinen Anteil der Krankenkassenprämie KVG der Tochter berücksichtigt. Somit wurde für die Tochter mehr im Existenzminimum berücksichtigt als der Betrag der IV-Kinderrente. Die IV-Kinderrente kann somit vollumfänglich im Existenzminimum in Abzug gebracht werden. BGE 104 III 77,78

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums entsprechend den diesbezüglichen Richtlinien vornehmen muss, in Einzelpositionen aber nach Ermessen den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen muss Diese Bestimmung räumt dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde für die Bestimmung des Existenzminimums einen Ermessensspielraum ein, in welches das Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch eingreift, namentlich, wenn sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind:

BGer v. 11.07.2014, 5A_266/2014 E.3; BGer v. 19.03.2014, 5A_660/2013 E. 2

BGer v. 12.06.2013, 5A_222/2013 E. 2.1; BGE 134 III 323 E. 2 (Pra 97 (2008) Nr. 131

Zur Bestimmung der pfändbaren Quote ist vom Gesamteinkommen des Schuldners auszugehen; das sind sowohl die Einkünfte, die nach SchKG 92 gänzlich unpfändbar sind (in diesem Fall die IV-Rente der Ausgleichskasse von CHF 2’067.— monatlich), als auch diejenigen, die nach SchKG 93 beschränkt pfändbar sind. Die Unpfändbarkeit der IV-Rente der Ausgleichskasse von CHF 2’067.— monatlich, wurde berücksichtigt.

BGE 124 III 170 E. 4.a.

Bei der Berechnung der pfändbaren Quote ist zunächst das Einkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen. Die pfändbare Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen. Das heisst, dass der Schuldner nur denjenigen Anteil am Gesamteinkommen als Existenzminimum geltend machen kann, der dem Verhältnis der verschiedenen Einkommen entspricht: BGE 116 III 75 E.2.a; BGE 114 III 12 E.3.

Somit wurde der Betrag, welcher den Anteil des Schuldners am Existenzminimum übersteigt, gepfändet und mittels Rentenpfändungsanzeige an die SUVA, Abteilung Militärversicherung, Luzern, erlassen.

  • Beweis 2: Rentenpfändungsanzeigen

Gemäss Basler Kommentar Staehelin-Bauer (Hrsg.) zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 92 Randseite 34 ist die IV-Rente der Militärversicherung beschränkt pfändbar.

BGE 134 III 182, 183 f. =Pra 2008, 736

Art. 40 MVG; AB ZG, BISchKG 2004100

Die Pfändungsurkunde wurde am 25. Juni 2019 eingeschrieben verschickt und vom Schuldner am 1. Juli 2019 entgegengenommen. Auf die Pfändungsurkunde erfolgte keine Beschwerde.

  • Beweis 3: Pfändungsurkunde Grp. 20190019 inkl. Zustellnachweis

Die Dauer, für welche der künftige Verdienst des Schuldners gepfändet werden darf, ist auf ein Jahr beschränkt. BGE 112 III 19 E.2.a. Die Pfändungsperiode beginnt mit dem Pfändungsvollzug zu laufen – somit am 01. März 2019. Die Pfändung der Militärrente läuft somit noch bis im März 2020. BGer v. 11.01.2006, 6S.454/2005 E.1; BGE 116 III 15 E.2.

Ändern sich während der Dauer einer Verdienstpfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse, so ist die Lohnpfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrages den neuen Verhältnissen anzupassen (Revision). BGE 93 III 33 E.2.

Der Schuldner wurde von der Einwohnerkontrolle Greppen per 30.06.2019 nach Thailand abgemeldet. Der Schuldner hätte somit die aktuellen Umstände am neuen Wohnort (wie viele resp. welche Personen im Haushalt, Mietkosten etc.) in Thailand dem Betreibungsamt umgehend mitteilen müssen. Dies gestaltete sich beim Schuldner als überaus schwierig, da er während zahlreichen Telefonaten oder E-Mailnachrichten diese nicht konkret und abschliessend beantworten konnte, sondern andere, nicht existenzminimumrelevante Aussagen machte.

  • Beweis 4: div. E-Mails seit 18. September 2019 / der Ausdruck sämtlicher E-Mails inkl. deren Anhänge (Handyfotos) würde den Rahmen dieser Beschwerdeantwort sprengen.

Gemäss Basler Kommentar Staehelin-Bauer (Hrsg.) zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 93 Randseite 47 sind die Einkommen in der Schweiz weiterhin pfändbar, auch wenn der Lohnpfändungsschuldner seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland verlegt. AB BE, BISchKG 1970, 114

  • Beweis 5: Existenzminimumberechnung

Der Schuldner gab an, dass er mit seiner Tochter und dem Sohn seiner getrennten Ehefrau in einem Haushalt wohne. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt und diese wohne immer noch in der Schweiz. Das Existenzminimum wurde aufgrund der neuen Verhältnisse neu berechnet:

  1. Grundbedarf:                                   CHF   1’012.50
  2. Kinderzuschlag:                              CHF       450.—
  3. Mietzins:                                           CHF      522.40
  4. Krankenkasse                                 CHF           0.—
  5. Schule Tochter:                               CHF       506.60
  6. ./. Aufrechnung IV-Kinderrente:   CHF       827.—

Existenzminimum des Schuldners:         CHF    1’664.50

  1. Es wurde der Grundnotbedarf einer alleinerziehenden Person von CHF 1’350.— x 75 % = CHF 1’012.50 berechnet. Dies empfindet das Betreibungsamt als grosszügig. Bei der Festlegung des Notbedarfs ist u.a. auch auf die Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnsitz abzustellen. Diese sind in Thailand tiefer als in der Schweiz. Daher wird der Grundnotbedarf des Schuldners mit 75 % im Existenzminimum eingerechnet. Als Anhaltspunkt analog im Sinne des Reglements über die Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen vom 20. November 2007 für andere Länder.
  • Beweis 5a: Reglement Kaufkraftabstufung Kinderzulagen
  • Für die Tochter mit Jahrgang 2005 wurde der Kinderbetrag von CHF 600.— x 75 % = CHF 450.— berechnet. Bei der Festlegung des Notbedarfs ist u.a. auch auf die Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnsitz abzustellen. Diese sind in Thailand tiefer als in der Schweiz. Daher wird der Kinderzuschlag der Tochter mit 75 % im Existenzminimum berücksichtigt. Als Anhaltspunkt analog im Sinne des Reglements über die Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen vom 20. November 2007 für andere Länder. Dies empfindet das Betreibungsamt als grosszügig.

Für die Bemessung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie sind die an seinem Wohnort geltenden Ansätze und Berechnungsregeln anzuwenden: BGE 91 III 81 E.1.

  • Der aktuelle Mietzins betrage gemäss Aussage und Quittung 16’000 Thailändische Baht. Beim Tageskurs der Existenzminimumberechnung vom 09.12.2019 ergibt dies CHF 522.40. Dieser Betrag wurde im Existenzminimum berücksichtigt.
  • Gemäss Schreiben der Krankenkasse Visana vom Juli 2019 wurden die Krankenkassenprämien KVG seit Januar 2019 nicht mehr bezahlt. Diese wurden somit aus dem Existenzminimum gestrichen. Diese Beträge dürfen nur im Existenzminimum berücksichtigt werden, wenn diese auch effektiv bezahlt und belegt sind. BGE 112 III 23 E. 4; 109 <iii 56 E. 2c; 84 III 31.
  • Beweis 6: Schreiben Visana vom 2. Juli 2019
  • Der Schuldner macht in seinen E-Mailnachrichten Beträge für die Schulbildung seiner Tochter geltend. Diese belegt er mit Quittungen über 15’500 Thailändische Baht pro Monat. Dies entspricht gemäss aktuellem Kurs beim Zeitpunkt der Berechnung anfangs Dezember 2019 CHF 506.60. Dieser Betrag wurde im Existenzminimum berücksichtigt. Fraglich ist jedoch, ob eine obligatorische Schule in Thailand nicht vom Staat zur Verfügung gestellt wird, diese besucht werden könnte, oder ob die Tochter wirklich eine Schweizer Schule in Thailand besuchen muss. Dies hat das Betreibungsamt jedoch nicht weiter in Frage gestellt und die entsprechenden Auslagen grosszügigerweise im Existenzminimum berücksichtigt.
  • Beweis 7: Belege/Quittungen Schule, Matratze etc.
  • Die Tochter mit Jahrgang 2005 erhält eine IV-Kinderrente von CHF 827.— pro Monat. Diese ist für die Verwendung von Auslagen der Tochter gedacht und wird somit nicht als Einkommen des Schuldners angerechnet. Vielmehr sollte diese IV-Kinderrente die Auslagen der Tochter decken. Die IV-Kinderrente von CHF 827.—monatlich wurde somit im Existenzminimum als Minusposition ausgewiesen. Dies aus dem Grund, da im Existenzminimum des Schuldners bereits Beträge für die Tochter einberechnet wurden, welche höher sind als die CHF 827.— IV-Kinderrente. Für die Tochter wurden CHF 450.— Kindergrundnotbedarf, 1/3 Miete von CHF 522.40 = CHF 174.15 sowie CHF 506.60 für die Schulbildung berücksichtigt. Somit wurde für die Tochter mehr im Existenzminimum berücksichtigt als die IV-Kinderrente beträgt. Die IV-Kinderrente kann somit vollumfänglich im Existenzminimum in Abzug gebracht werden. BGE 104 III 77,78.

Für den Sohn der getrennten Ehefrau, welcher im gleichen Haushalt mit dem Schuldner und seiner Tochter lebt, können keine Beträge berücksichtigt werden. Eine moralische Unterstützungspflicht besteht nicht. Es wurde aber auch hier ein grosszügiger Massstab angewendet und z. B. bei den Mietkosten des Schuldners der volle Betrag berücksichtigt und nicht 2/3 Anteil.

Die Höhe der Beträge der IV-Rente der Ausgleichskasse sowie der Militärrente der SUVA sind auch im Jahr 2020 unverändert. Das Existenzminimum des Schuldners beträgt aktuell CHF 1’664.50. Da die IV-Rente der Ausgleichskasse gänzlich unpfändbar ist, kann dem Schuldner nur das beschränkt pfändbare Einkommen über Existenzminimum gepfändet werden, nämlich die ganze Rente der Militärversicherung Suva. Die Rentenpfändungsanzeige wurde mit dem neuen Existenzminimum resp. dem Betreibungsamt zu überweisenden Rentenbetrag am 12. Dezember 2019 erlassen.

  • Beweis 8: Rentenpfändungsanzeige

Es liegt kein Ermessensmissbrauch des Betreibungsamtes vor, wenn der Grundbetrag eines im Ausland wohnhaften Schuldners anhand statistischer Werte des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) bestimmt wird, indem der gem. den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz geltende Grundbetrag rechnerisch an die Lebenshaltungskosten im Ausland angepasst wird, anstatt die Lebenshaltungskosten des Schuldners konkret zu berechnen: BGer v. 11.02.2013, A_919/2012 E. 4.4.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Existenzminimum des Schuldners grosszügig berechnet worden ist. Er hat sogar, aufgrund der späten Angaben der aktuellen Verhältnisse, ein zu hohes Existenzminimum gehabt und somit über gepfändete Einkommen verfügt. Aufgrund der Geltendmachung von Auslagen für Matratzen, Brillen usw. wurde auf eine Nachzahlung seitens des Betreibungsamtes verzichtet. Belege siehe Beweis 7.

Die Pfändung läuft noch bis im März 2020. Da der Schuldner seinen Wohnsitz und seinen Aufenthalt nach Thailand verlegt hat, können aktuell auch keine weiteren Betreibungs- resp. Pfändungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden.

Die bisherigen Quoten wurden seit dem 2. August 2019 beim Betreibungsamt zurückbehalten, da der Schuldner ständig die Existenzminimumberechnung resp. die Pfändung seiner Militärrente des Betreibungsamtes beanstandete. Wir haben ihn nach unzähligen E-Mailnachrichten und langen Telefongesprächen, welche zu keiner Klärung beigetragen haben, an den Beschwerdeweg bei der Aufsichtsbehörde gem. Art. 17 SchKG verwiesen. Ebenfalls wurde ihm mitgeteilt, dass wir nicht existenzminimumrelevante E-Mailnachrichten nicht mehr beantworten werden. Wie in den Beilagen ersichtlich, ging es in den Nachrichten meistens um bereits geklärte, materiell-rechtliche oder bereits Jahre zurückliegende und nicht das Betreibungsamt betreffende Sachen. Dies ausserdem teilweise in einem Ton, den das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau nicht wünscht und duldet. Der Zeitaufwand für den Schuldner ist aufgrund der vielen Telefongespräche sowie den E-Mailnachrichten extrem hoch.

Rechtsbegehren:

  1. Die Beschwerde sei aus den dargelegten Gründen vollumfänglich abzuweisen.
  2. Gemäss Art. 61 GebV SchKG hat das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 – 19 SchKG unentgeltlich zu erfolgen. Dem Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau seien daher keine Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Freundliche Grüsse

BETREIBUNGSAMT

WEGGIS-GREPPEN-VITZNAU

Yvonne Siegenthaler

Betreibungsbeamtin-Stv.

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