Der Besuch der Schweizerischen Botschaft in Bangkok, Thailand

Scherenschnitt von Henri Matisse

Bangkok, 25. November 2021

Sehr geehrte Frau Botschafterin

Die vergangenen zwei, drei Wochen sprach ich mit Freunden, Bekannten bezüglich der bevorstehenden, nächsten Botschaftskonsultation, und es stellte sich heraus, dass generell Behördengänge nur widerwillig und ungern gemacht werden. Dennoch: Sie müssen gemacht werden!

Einleitend will ich Ihnen vorerst die positiven Nachrichten überbringen und anschliessend den Rest auflisten und abarbeiten. Zwei gute Nachrichten an Sie, Ihre Exzellenz, Frau Budliger Artieda, habe ich für Sie:

Vor gut einem Jahr war ich sehr verzweifelt: Die Ausbildungsrente für den Sohn meiner Ehegattin wurde uns von der ZAS (Zentrale Ausgleichsstelle, Genf) nicht mehr weitergewährt, obwohl ich sämtliche Wiederanmeldeformulare Ihrer Botschaft zur Weiterleitung vorgelegt hatte; aber nicht nur das: Ein aufreibendes Gerichtsverfahren kam zum Ergebnis, dass die Zedierung meiner Militärrente für die Dauer von 12 Monaten zur Begleichung ausstehender Rechnungen (Kontaktlinsen, Krankenkassenprämienrestbetrag) gerechtfertigt gewesen sei, die unentgeltliche Verbeiständung wurde mir nicht gewährt. Verzweifelt war ich insbesondere auch deshalb, weil ich unbedingt eine neue Brille mit korrekten Visuswerten gebraucht hätte!

Während der Schulferien im Sommer 2020 konnte ich zweimal die mit der Schweizer Schule vereinbarten Schulgelder nicht begleichen. – Zusammen mit den Behördengängen, der alten Brille, mit welcher ich auch grösseres Kleingedrucktes nicht mehr konzentriert lesen konnte, liess mich verzweifeln. So meldete ich dem zuständigen Fachbearbeiter für Invalidenrenten bei der ZAS, Herrn Serge Pilet, und dem vormaligen Schulleiter der Schweizer Schule, Herrn Simon Dörig, das Unfassbare; ich sagte: «Gleich dem Altersrentner, Herrn Daniel Schärer, den ich im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 in Bangkok kennengelernt hatte, und der (auch) aus finanziellen Gründen sich das Leben genommen hatte, wollte ich es ihm gleichtun.

In derselben Woche (Anfang August 2020) stand ein weiterer Behördengang, eine Konsultation, bei Ihrer Botschaft an. Bevor ich eintrat, googelte ich: «Daniel Schärer Ramkhamhaeng 164» und öffnete die Webseite «Thailand Tip-Online», wo der Artikel «Schweizer Expat fällt in Bangkok aus dem 8. Stockwerk in den Tod» erschien. Bei Gelegenheit würde ich den Schaltermitarbeitenden über meine Absicht mit ein, zwei Klicks über meine Absicht rasch informieren können, falls sich die Situation, die Gelegenheit ergeben sollte. Am Botschaftsschalter reichte ich die erforderlichen Dokumente ein, sah jedoch keine Veranlassung, Ihren Mitarbeiter diesbezüglich zu informieren, wahrscheinlich, weil er so freundlich war. Bei der Verabschiedung fragte ich noch – eher nebenbei: «Wie ist denn Ihr werter Name?», worauf er sagte: «Schärer». Dann fragte ich: «Mit «e» oder mit «ä»?», worauf er antwortete: «Mit «ä». – So kam es, dass ich Herrn Schärer über mein Vorhaben unterrichtet hatte, ihm die vorher vorbereitete Seite auf meinem Handy zeigte. Wir waren wohl beide sowohl verblüfft wie erstaunt und als Herr Schärer, Ihr Mitarbeitender zusätzlich noch nachdoppelte mit der Aussage: «Ich darf Ihnen ja gar nicht sagen, wie mein Vorname lautet…», spürte ich, dass meiner Verzweiflungstat «ein rettender Engel» zu Hilfe kam! Ihr Mitarbeiter, der zufälligerweise den gleichen Vor- und Nachnamen trägt wie mein Freund, welcher aus dem 8. Stockwerk herausgesprungen und auf ein Auto heruntergestürzt war, bewahrte und verschonte mich vor einem irreversiblen Unheil.

Zwischenzeitlich habe ich mich bei den drei Personen, denen ich mein Vorhaben angekündigt hatte, förmlich entschuldigt; und bei Herrn Schärer bedanke ich mich für seine Anwesenheit: Er war offensichtlich zur richtigen Zeit am richtigen Ort.

Die zweite positive Mitteilung betrifft ebenfalls Ihre Mitarbeiter: Einige Bücher in der Botschaftsbibliothek wurden ausgemustert, sortiert und entschieden, dass sie bei der Schweizer Schule vor die Bibliothek ins Büchergestell gestellt werden…. – Dort fand ich das Werk, welches vom Schweizer Verlag «rüffer & rub» publiziert worden war: «Realizing The Right To Health».

In einem ausführlichen wissenschaftlichen Artikel des renommierten amerikanischen Professors George J. Annas mit dem Titel «Bioethics and Genomics» wurde eineindeutig erläutert, was über einen drei Dekaden dauernden Verdacht mir bestätigt wurde. Der Staat muss beim Anwenden von genetischen Tests Vorsicht walten lassen! Den oe Artikel des von Ihnen entsorgten Buches finden Sie auf meiner Webseite www.staatsschreiber.com veröffentlicht, die erforderliche Erlaubnis wurde mir vom Verlag schriftlich erteilt.

So, das waren die beiden guten Nachrichten.

Des Weiteren liegt eine neue Lebensbescheinigung vor, die ich einreichen muss, damit es nicht wieder zu einem Rentenauszahlungsunterbruch kommt. Ich hoffe die Unterlagen genügen dieses Mal, die belegen, dass meine Tochter und ich noch leben.

Ein Einspracheentscheid bedarf einer Zustellkorrespondenzadresse, weil die Schweiz seit 1968 noch keine Vereinbarung mit Thailand unterzeichnet hat, welche die Zustellung von Gerichtsdokumenten einfacher ausgestalten lassen würde.

Und dann reiche ich Ihnen Unterlagen ein für die Beantragung einer Schweizer Staatsbürgerschaft für eine 18-jährige Studentin aus unserem Bekanntenkreis, deren Vater Schweizer Staatsbürger ist, doch weil er wegen mehrerer Hirnschläge im Alters- und Pflegeheim in Zürich lebt, diesen Behördengang nicht mehr selber machen kann. Mit Frau Silvia Britschgi telefonierte ich in dieser Angelegenheit bereits letzte Woche.

Zudem nutze ich die Gelegenheit mit meinen Bewerbungsunterlagen auszudrücken, dass ich mich für Ihre Ausschreibung interessiere, jedoch meine Aussichten aufgrund gänzlich fehlender Arbeitserfahrungen kaum bestehen.

Genehmigen Sie, Ihre Exzellenz, die Versicherung meiner ganz ausgezeichneten Hochachtung

Fabian Bucher

Beilagen erwähnt

Schweizer Expat fällt in Bangkok aus dem 8. Stockwerk in den Tod

Swiss Expat Falls To His Death From Bangkok Condo (Source: Stickyboybkk.com).

Bangkok. Am Sonntagmorgen, den 06.05.2018, wurden Polizei und Rettungskräfte zu einer Wohnanlage in Bangkok gerufen, nachdem hier ein 71 Jahre alter Schweizer Expat aus seiner Eigentumswohnung im 8. Stockwerk in die Tiefe gestürzt war. Ein Arzt konnte vor Ort nur noch den Tod des Schweizers bestätigen.

Als das Personal der Rom Sai Foundation für Rettungs- und Notfalleinsätze am Sonntagmorgen vor den Sirirudee Place Apartmentblocks in Bangkoks Bezirk Minburi in der Ramkhamhaeng Strasse 164 eintrafen, fanden sie den 71-jährigen Schweizer auf der Motorhaube eines Toyota Camry, der auf dem Parkplatz der Wohnanlage abgestellt war.

Ein Arzt, der den Schweizer untersuchte, erklärte den Reportern vor Ort, dass sich der Mann bei seinem Sturz in die Tiefe zahlreiche Knochenbrüche und eine schwere Kopfverletzung zugezogen hatte. Laut den Angaben des Arztes wurde der Schweizer bei dem Aufprall auf den parkenden Toyota getötet.

Die Polizei konnte den Mann als den 71 Jahre alten Schweizer Expat Herrn Daniel Schärer identifizieren. Die Ermittler durchsuchten zunächst das Apartment des Schweizers und erklärten, dass sie nichts Aussergewöhnliches feststellen konnten. Laut den weiteren Angaben des leitenden Ermittlers, Polizei Major Susurichock Tanyanon, von der Polizei in Minburi, fanden die Beamten ein offenes Fenster in dem Apartment.

Da in dem Apartment zahlreiche Wertgegenstände gefunden wurden und nichts auf einen Kampf oder auf eine weitere Person in dem Apartment hindeutete, vermuten die Ermittler, dass der Schweizer aus eigenem Willen aus dem offenen Fenster im 8. Stockwerk in den Tod gesprungen war.

Die Polizei befragte anschliessend die Mitarbeiter der Wohnanlage, die den Beamten erklärten, dass Herr Schärer pensioniert war und seit gut vier Jahren alleine in dem Apartment lebte. Er sei nicht oft ausgegangen, fügten die Angestellten weiter hinzu. Sie vermuten, dass der Schweizer unter Depressionen gelitten haben muss.

Der Leichnam wurde von der Polizei für eine weitere Untersuchung freigegeben. Die freiwilligen Helfer der Rom Sai Foundation für Rettungs- und Notfalleinsätze brachten den Leichnam für eine Autopsie in ein nahegelegenes Krankenhaus. Hier sollen die Ärzte nun die genaue Todesursache des Schweizers feststellen.

Die Polizei wartet zunächst den Bericht der Mediziner ab, bevor sie zu dem Fall weiter Stellung nehmen.

Bangkok, 16.12.2021

Sehr geehrter Herr Kellenberger

sehr geehrte Frau Britschgi

Heute Morgen telefonierte ich mit Ihrem Botschaftsmitarbeitenden, Herrn Schärer.

Eine konkrete Antwort auf meine mündliche Anfrage konnte aus dem Stegreif er mir nicht geben; ausserdem scheint am Botschaftsschalter wieder reger Betrieb zu herrschen, Anliegen auf elektronischem Weg vorgebracht, könnten besser bearbeitet werden.

Die Korrespondenz von und an den Kantonsrichter, Herrn lic. iur. Guido Lanz, enthält einen Gesetzesparagrafen aus dem Gesetz über Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern [VRG; SRL Nr. 40].

Es handelt sich um § 28 Abs. 3 in Verbindung mit 30 Abs. 1 lit. b. Bei diesen Gesetzesartikeln wird ein Zustelldomzil im Kanton Luzern verlangt und mit einem Sternchen angedroht, die Mitteilung im Kantonsblatt zu veröffentlichen! Die Ihnen bekanntgegebene Zustelladresse befindet sich einen Kilometer ausserhalb des Kantonsgebietes des Kantons Luzern.

De iure muss ich mit den vorliegend zur Anwendung angedrohten Gesetzesparagrafen damit rechnen, dass das gleiche Zustelldomizil, welches letztes Jahr beim Bundesverwaltungsgericht, St. Gallen, noch korrekt war, akzeptiert worden war, beim vorliegenden Gerichtsfall gegen die Militärversicherung nicht mehr toleriert wird, weil das Kleingedruckte immer kleinkarierter wird.

Zudem ist der Gesetzestext vom 03.07.1972, aktuelle Version in Kraft seit 01.09.2021, mit sehr vielen Sternchen (*) übersät: eine Erläuterung, was diese für eine Bedeutung haben, wofür sie stehen, gibt es nicht: «Was bedeuten diese Sterne?».

Des Weiteren habe ich eine zweite Frage: «In demselben Gesetzesparagrafen, einen Artikel weiter (§ 28 Art. 4), ist, seit 16.03.2015 beschlossen und seit 01.09.2015 in Kraft getreten, das Gesetz sehr klar ausgeführt, wie die Zustellungen überdies erfolgen können. Nämlich auf «elektronischem Weg», das heisst, mittels E-Mails!

Die Behörden haben ihre Entscheide mit einer anerkannten Signatur zu versehen. *

Meine Frage: «Was heisst der nachfolgende Stern (*) beim zitierten Artikel?»

Für Ihre Abklärungen danke ich und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

P. S. Mit Herrn Kellenberger verstehe ich mich sehr gut, dennoch konnte er mir meine beiden Fragen nicht ad hoc beantworten und verwies mich an Sie, Frau Britschgi. Im Sinne des in Ihrem Mail vom 13.12.2021 angekündigten nächsten «Rathaustreffen» am 20.12.2021 stelle ich diese Fragen (von allgemeinem Interesse).

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, so meine Vermutung, bedeuten die im oe Gesetzesartikel gedruckten Sterne (*), dass die EDV, die Elektronische Datenverarbeitung, datensicherheitstechnisch noch nicht so weit und gut ausgerüstet ist, als dass mit Behörden über einen sicheren E-Mail-Kontakt übersicherheitsqualifizierte Dokumente transferiert und verarbeitet werden könnten.

Und als abschliessende dritte Frage, die mit der Thematik zu stellen sich aufdrängt: «Wann wird das E-Voting wieder ermöglicht werden? Gibt es einen verbindlichen Zeithorizont?

Einsprache gegen die Verfügung vom 21.12.2015

Thailändischer Buddhistischer Mönch auf Rigi Kulm: Blick durch das Fernrohr….

Einschreiben

Kantonsgericht Luzern

3. Abteilung

Hirschengraben 19, PF 3569

6002 Luzern

Einsprache gegen die Verfügung vom 21.12.2015

Sehr geehrte Frau Richterin

sehr geehrter Herr Richter

Am Donnerstag, den 28.01.2016, kam ich persönlich bei Ihnen am Verwaltungsgerichts-schalter vorbei, weil ich noch einige Fragen zu dieser nun hier vorliegenden Einsprache stellen wollte; sowohl Ihre Sekretärin, Frau Torsello, als auch Ihre Gerichtsschreiberin, Frau Balmer, halfen mir bei der Beantwortung der Sachfragen und bei der Beseitigung von Unklarheiten. Beispielsweise erörterte mir die Sekretärin, es sei sehr unüblich und bei ihr noch gar nie vorgekommen, dass jemand eine Einsprache eingegeben habe, wenn von der Invalidenversicherung nach einer periodischen Neuüberprüfung eine hundertprozentige Invalidenrente per Verfügung bestätigt und mitgeteilt worden war.

Daraufhin sprach Ihre Gerichtsschreiberin, Frau Balmer, mit mir und erklärte die Vorgehensweise bei der schriftlichen Eingabe von Einsprachen an das Verwaltungsgericht.

  • Als ergänzungsleistungsbeziehender Invalidenrentner beantrage ich hiermit unentgeltliche Verbeiständung; ich ersuche um unentgeltliche Rechtspflege. Da das Rechtsschutzinteresse gewährt resp. gewahrt werden muss, dürfte diese mir spätestens dann zugestanden werden, wenn die Fatalität des umfang- und facettenreichen Militär- und Invalidenversicherungsfalles erkannt und aufgeklärt worden ist.
  • In teilweiser Aufhebung der Verfügung mit dem Betreffvermerk «Unveränderte Invalidenrente» vom 21.12.2015 sei festzustellen, dass die letzten beiden medizinischen Abklärungen nicht akkurat genug waren.
  • Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA, Abteilung Militärversicherung.

Zur vorliegenden Verfügung äussere ich mich wie folgt:

Die Überprüfung stützt sich auf die frühere medizinische Abklärung seit der letzten Rentenmitteilung vom 30.04.2013. Die damalige Abklärung beim Schweizer Arzt, Dr. med. Olivier Meyer aus Genf, wurde in Pattaya, Thailand, in seiner Arztpraxis durchgeführt und beinhaltete die folgenden Kontrollpunkte: Körpergrösse und -gewicht, Puls und Blutdruck sowie das Erfragen der Krankheitsdiagnose spondylitis ankylosans, d. h., Morbus Bechterew. Herr Dr. med. Olivier Meyer übersetzte auf Französisch und tippte die Angaben in den Laptop. Und nachdem er das Schreiben ausgedruckt und unterschrieben hatte, händigte er es mir in einem unverschlossenen Kuvert aus und ordnete an, es der IVSTA nach Genf postalisch zuzustellen. Damals noch in Bangkok, Thailand, wohnend, berichtete ich Herrn Ralf Swierstra, von der Kontrollstelle der IVSTA in Genf, über die bei mir offensichtlich vorliegenden medizinischen Fehleinschätzungen, welche von ihm als Telefonnotizen festgehalten worden sind.

Geehrtes Richtergremium, ich ersuche Sie, anzuerkennen, dass ich diverse Belege der Invalidenversicherung vorgelegt, eingesandt habe, welche bei der Überprüfung, wäre sie profund gewesen, zu einer konträren Einschätzung als der gegenwärtig vorliegenden gekommen wäre.

Ich erwäge sogar, falls Sie die neuen, aussagekräftigen Eingaben ebenfalls nicht richtig zu schlussfolgern vermögen, den Bundesgerichtsentscheid vom 04.11.2009 in Revision zu bringen – und zwar nicht in erster Linie, weil Sie in Ihrem Urteil vom 19. März 2009 im Erwägungspunkt 2c) meine Beschwerdeergänzung namentlich erwähnen, jedoch die medizinischen Sachverhalte nicht in die Beurteilung einfliessen lassen; natürlich ist es ärgerlich und lässt des Bürgers Unmut wachsen, wenn ohne Gewährung einer nichtkostenpflichtigen Rechtshilfe/Rechtspflege der Bürger gerügt wird, er habe letztinstanzlich erstmals und damit wohl ohnehin in unzulässiger Weise eine medizinisch relevante Tatsache (Differenzialdiagnostik) zu spät vorgebracht. (Ich denke vielmehr an «genetische Diskriminierung».)

Es ist für mich als Laie auf dem Fachgebiet des Rechts- ohne juristisches Studium – nicht einfach, Ihnen plausibel darzulegen, dass die beiden roten Dienstuntauglichkeitsstempel in meinem Dienstbüchlein auf der Doppelseite 4/5 mich in den Ruin getrieben hatten; doch diese seltene Gelegenheit ungenutzt verstreichen zu lassen, das werde ich auf gar keinen Fall:

Der erste rote Stempel kam aufgrund einer höhergradigen Weitsichtigkeit mit Astigmatismus ins Büchlein. Dagegen erhob ich schriftlich Beschwerde; weder während der Rekrutenschule noch während des Abverdienens als Korporal wurde von irgendjemandem der Ausschlussgrund bemerkt, da ich Kontaktlinsen getragen hatte. Dieser Umstand erfüllte mich auf eine ganz spezielle Weise mit einem gewissen Stolz.

Ich stelle mir vor und denke, dass es exakt dieses Quäntchen Stolz war, welches verhinderte, dass ich mit der Neuärztin, Frau Dr. med. Karin Oberbörsch, über den Rauswurf aus der Schweizer Armee aufgrund des Vorliegens eines Gentestresultats hätte sprechen können.

Auch die Autofahrt vor das Goetheanum in Dornach wurde als Irrfahrt in Blaue interpretiert, weil ich einfach nicht erklären konnte, dass das Vorliegen eines Gentests kein Ausschlussgrund aus der Wehrpflicht hätte sein dürfen.

Hätten es die studierten Anthropologen und Anthroposophen gekonnt? Damals hatte ich es wohl gehofft!

261 Tage Militärdienst liegen zwischen dem ersten und dem zweiten roten Dienstuntauglichkeitsstempel; rund 261 Monate bezahlt mir der Vater Staat seither Geld – für jeden geleisteten Diensttag also etwa einen Monatsbetrag in Form von AL; IV und/oder EL. Dass einen eine solche Fehldiagnose zeitlebens stigmatisieren und prägen kann, ist sicher unbestritten. Mit den von mir bisher eingereichten Unterlagen wäre es der Invalidenversicherung bei sorgfältigerer Prüfung sicherlich möglich gewesen, die Ungereimtheiten beseitigen zu können und vorgefallene Fehler richtig zu stellen.

Ob es ihr bei einem erneuten Versuch besser gelingt?

Im Detailhandel betrachtet man eine Beschwerde, eine Reklamation als Chance; die sach- und fachgerechte, kulante Behandlung des Schadens zusammen mit der adäquaten Behebung des Mangels eröffnet bei einer korrekten Vorgehensweise sehr oft die Gelegenheit Vertrauen zu schaffen und somit die Kundentreue und -zufriedenheit zu erhöhen. Wird eine solche Auffassung auch in der Rechtswissenschaft geteilt?

Für Ihre Bemühungen in der Urteilsfindung danke ich Ihnen und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: Einreichen von weiteren erforderlichen Bescheinigungen durch Gemeindeverwaltungen

Luzerner Seegemeinde Weggis mit katholischer Kirche St. Maria, Vierwaldstättersee und Pilatus

Bangkok, 09.11.2021

Sehr geehrte Frau Richter

Am letzten Freitag, den 05.11.2021 und auch gestern konnte ich Sie telefonisch nicht erreichen.

Es geht um das Folgende: Der Kantonsrichter der 3. Abteilung, Herr lic. iur. Guido Lanz, forderte mich in einem Korrespondenzschreiben dazu auf, bezüglich meines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die erforderlichen Bescheinigungen, welche die Gutheissung begründen, ermöglichen, bei den zuständigen Amtsstellen einzufordern, damit diesbezüglich eine vollständige Transparenz belegt werden kann.

Intern in Ihrer Gemeindeverwaltung, so wurde sowohl vom Bereichsleiter des Regionales Steueramtes, Herrn Ralph Heusser, wie auch vom Betreibungsbeamten, Herrn Fredy Lustenberger, mir erläutert, dass aus Datenschutzgründen die einzelnen Abteilungen keinen Datenzusammenschluss und -austausch erlauben.

Während unserer Wohnsitznahme in der Gemeinde Weggis im Zeitraum vom 12.07.2014 bis 25.08.2017 war Frau Rosmarie Zwyer zuständig für die Berechnung unseres Familienbudgets, also die Kalkulation der Invaliden, der Kinder- und der Militärrente zusammen mit der Berechnung der Ergänzungsleistungsbeträge wurden die Ausgaben, welche den SKOS-Richtlinien unterliegen, gegenübergestellt. Als nun Frau Rosmarie Zwyer erkannt hatte, dass die Ausgaben die Einkünfte übersteigen, überreichte Sie mir ein mehrseitiges Formular «Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe», welches von mir in der darauffolgenden Woche, also am nächsten Sozialberatungstermin ausgefüllt und unterschrieben zurückgebracht worden war. Die auf diesem Gesuchsformular gemachten Angaben wurden mehrmals nachgerechnet und der Bezug der wirtschaftlichen Sozialhilfe war garantiert gerechtfertigt: Nach unserer Rückkehr aus Thailand übernachtete ich 141 Nächte auf einer Bettdecke auf dem Laminatboden, weil wir bis Dezember 2014 kein Bett hatten!

Es geht um das Gesuchsformular: Insbesondere hat das Betreibungsamt von der Ermächtigungsklausel keine Informationen deklariert, welche deshalb separat dem Kantonsgericht des Kantons Luzern zugestellt werden muss. Zur Vervollständigung der Angaben bitte ich Sie, dieses Formular dem Gericht unter Angabe der folgenden Fallnummern zuzustellen: 5V 21 350 und 5U 21 88 und mir davon eine Kopie per E-Mail zu senden.

Laut § 55 VRG gibt es eine Mitwirkungspflicht zur korrekten Angabe der finanziellen Verhältnisse; ich zähle auf Ihre Zusammenarbeit, danke für die uns in diesen schwierigen Zeiten entgegengebrachten Bestrebungen und Bemühungen und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

P. S. Diese Korrespondenz finden Sie maschinengeschrieben, gedruckt auf meiner Webseite: www.staatsschreiber.com unter «Blog» publiziert; dort finden Sie auch das Schreiben an den Sozialvorsteher der Gemeinde Greppen, Herrn Roger Augsburger.

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: Einreichen von erforderlichen Bescheinigungen durch die Gemeindeverwaltung

Luzerner Seegemeinde Greppen mit katholischer Kirche St. Wendelin

Bangkok, 08.11.2021

Sehr geehrter Herr Augsburger

Am letzten Freitag konnte ich Sie telefonisch nicht erreichen, deshalb kontaktiere ich Sie schriftlich, elektronisch.

Aus Datenschutzgründen sind die Informationen, welche der Kantonsrichter, Herr Guido Lanz, benötigt, bei der Gemeindeverwaltung nicht bei einer einzigen Amtsstelle auszustellen. Während das Steueramt die relevanten Steuerdaten bereits versandt hat, dauern die schriftlichen Auskünfte, welche das Betreibungsamt zusammentragen soll, etwas länger; weil die Mitarbeiterin, welche den Rechtsfall mit der Zedierung der Militärrente bearbeitet hatte, Frau Yvonne Siegenthaler, inzwischen nicht mehr dort arbeitet und deshalb das Zahlenmaterial mit etwas mehr Mühe aufbereitet werden muss.

Vom 12. Juli 2014 bis zum 29. Juli 2019 wohnten wir in der Schweiz; also das heisst, meine Tochter Jasmine und ich. Der Sohn meiner Ehegattin reiste nach der fristlosen Beendigung seiner Bodenlegerlehre bei der Firma Auf der Maur Boden Textil Raum GmbH bereits im März 2019 zurück nach Thailand, und meine Ehegattin beendete ihr Arbeitsverhältnis beim Migros Fitnesspark Luzern per 31.12.2019 und wohnt seither wieder gemeinsam mit uns.

Ausser im Abreisemonat Juli 2019 wohnten wir in den Seegemeinden Weggis (12.07.2014 – 25.08.2017) und Greppen (15.07.2017 – 30.06.2019). Als invalidenrentenbeziehender Ergänzungsleistungsbezüger ist es unumgänglich, dass bei den hohen Lebenshaltungskosten – je nach Statistik, die herangezogen wird, steht die Schweiz in diesem Ranking an oberster Position – und der äusserst knappen Kalkulation, welche beispielsweise die Mietzinsmaximaerhöhung nach 2001 erstmals erst dieses Jahr, 2021, angepasst hatte, ohne Hilfe des Sozialamtes resp. Einreichen von Gesuchen bei Schweizer Stiftungen finanziell überleben zu können. Um diese These auch zu belegen, publiziere ich die Korrespondenz vom 01.12.2014 an die Stiftung «pro infirmis», welche nach dem Erhalt meiner Bittschrift Geld für die Anschaffung dringend benötigter Existenzsicherungs- und insbesondere eine korrekt angepasste Sehhilfe zur Verfügung stellte. Nach 141 Übernachtungen auf dem Laminatboden waren wir froh, wieder wie andere zivilisierte Menschen in einem richtigen Bett übernachten zu können.

An dieser Stelle kann ich nahtlos die Überleitung machen zu Ihrer Mail vom 27.05.2020, wo Sie versprochen hatten, alles zu unternehmen, um das YouTube-Video mit dem Titel «SVP Greppen-Weggis» umgehend zu löschen.

Die Passage, bei welcher das Sozialamt erklärt wird, mit: «Das ist da, wo Arbeitsscheue und Sozialschmarotzer Geld abholen gehen», stört mich persönlich aus folgendem Grund: Am Karfreitag, den 19.04.2019, zitierte mich der Hausbesitzer unserer Mietwohnung in Greppen zu sich in die Käserei und beschimpfte mich eine Dreiviertelstunde lang, weil ich nicht den korrekten Mietzinsbetrag bezahlen würde. (In Tat und Wahrheit hätte der Immobilienverwalter alle sechs Monate mir die Mietzinsvergünstigungen von Bund, Kanton und Gemeinde, welche für uns als von Invalidität betroffene Familie gewährt wurden, zurückvergüten müssen!)

Als ich auf den Zusammenschiss in der Käserei von Franz Hegglin seinen Betrieb verlassen und ihm «schöne Ostern» gewünscht hatte, betitelte er mich lautstark als «Schmarotzer»!

Diese Passage können Sie auf meiner Webseite www.staatsschreiber.com unter dem Übertitel «Blog» im Bericht «Ausstehende Einstufungsergebnisse einer WEG-Mietwohnung» an die Ausgleichskasse des Kantons Luzern» im Zusammenhang ebenfalls nachlesen.

Anfänglich hatte mich dieser ausgesprochen verachtenswerte Schimpffluch unheimlich verletzt in meiner Art und Weise als Schweizer Bürger eine Daseinsberechtigung zu haben. In der Retrospektive gesehen hingegen war es ein Glücksfall! Weshalb? – In der Woche nach Ostern telefonierte ich dem Dissertationsoffice der Universität Zürich und erkundigte mich nach dem Ausstellungsdatum des Doktortitels der Frau, welche mich als «Schizophren» diagnostiziert und diese Diagnose in einem Arztzeugnis festgehalten hatte, mit «Dr. med. K. Oberbörsch» unterschrieben hatte, und zwar sage und schreibe acht Monate bevor ihr die Doktorwürde zuteil, ausgestellt worden war. Und dies nun ist die Thematik, weshalb ich Sie um die Unterlagen, Formulare bitte, welche Sie freundlicherweise am besten mit den «Schuldner-Informationen» des Betreibungsamtes zu Händen des Kantonsrichters (oe)zustellen, damit mein eingereichtes Gesuch problemlos gutgeheissen werden kann.

Sie sehen also, für mich gibt es im Nachhinein keinen Grund mehr, auf Franz Hegglin wütend zu sein, im Gegenteil: Ohne seinen Fluch «Schmarotzer» – ausgesprochen von einem Käser, der während seiner Arbeit in der Käserei wahrscheinlich hie und da mit Bazillen, Ungeziefer und wohl auch mit Parasiten, Schmarotzern zu tun hatte, konnte ich die Brücke schlagen zur Doktorandin, welche an einem ihrer ersten Arbeitstage mir das «Fluchwort» «Schizophren» auferlegt hatte: ihre Doktorarbeit mit dem Titel: Gesundheitsverhalten und Informationsstand von Patienten der Medizinischen Poliklinik Zürich bezüglich kardiovaskulärer Risikofaktoren» hatte sie im Dezember 1991 – im Vormonat ihrer folgenreichen, stigmatisierenden Fehldiagnose – eingereicht.

Aus Datenschutzgründen, d. h., die Ärztin musste ihr schriftliches Einverständnis geben, dass ich vom Dissertationsoffice erfahren durfte, welches das Diplomdatum von Frau Dr. med. K. Oberbörsch war. Nach dieser Odyssee von 28 Jahren ist es mir mit detektivischem Gespür gelungen, herauszufinden, dass eine absolut erfahrungslose Doktorandin mit ihrem Verdikt unrecht hatte, falsch lag:  Anfängerpech!

Abschliessend will ich noch einmal das YouTube-Video thematisieren: Ich bin mir sicher, dass Sie, Herr Augsburger, sich letztes Jahr angestrengt hatten und versucht hatten, dieses für die Gemeinden Weggis und Greppen sehr unvorteilhafte Propagandavideo aus dem Internet zu löschen, leider bisher erfolglos. Deshalb schlage ich Ihnen folgendes vor: Mein Bruder, Lukas Bucher, welcher, übrigens, dieses Jahr in seiner Wohngemeinde Hausen/AG – wie Sie – zum Gemeinderat gewählt worden war, arbeitet bei der Kantonspolizei Aargau in Aarau, und er weiss, wie man Videos von anonymen Nutzern aus dem Netz entfernen lassen kann. Aus Datenschutzgründen publiziere ich seine Handynummer nicht hier im Text, welchen ich sowohl handschriftlich wie auch maschinengeschrieben versende resp. publiziere, sondern auf Ihrer Mail unter Postskriptum.

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

Rigi Kaltbad, 28.11.2014

Sehr geehrte Frau Thalmann

Heute Nachmittag sprach ich mit Frau Jenny bezüglich des Gesuchs um ein Bett, zwei Brillen und das Sofa. Mit grosser Dankbarkeit erwähnte ich auch die Mietkaution, welche «pro infirmis» im Juni 2014 bezahlt hatte. Ohne diese Finanzierung hätten wir nicht zurückreisen und in die Wohnung einziehen können.

Ich erzählte Frau Jenny, dass wir seit der Einreise am 12.07.2014 auf dem bodenheizungslosen Laminatboden zu Dritt übernachten. Nur der Sohn meiner Frau, Warayu, bekam vom Sozialamt Weggis die Kosten für ein Bett bevorschusst. Selber übernachtete und schlief ich seit Mitte Juli 2014 drei Mal in einem Bett: einmal am 15.08.2014 bei Freunden in Reinach/AG, das zweite Mal bei Vollnarkose am 02.09.2014 in der Sanaclinic in Meggen wegen einer Kniegelenksarthroskopie und das letzte Mal vor zwei Wochen bei meinen Eltern. Ich sagte Frau Jenny, dass ich ein Bauchschläfer sei; und fragte, ob sie es sich vorstellen könne, welche Gesundheitskosten das «Auf-dem-Boden-Schlafen» schon gekostet habe… Da nach über einem Monat am Boden übernachten mein rechtes Knie plötzlich aufschwoll und mit Gelenksflüssigkeit oder Bluterguss füllte, was sehr schmerzhaft war und nach Konsultation einer Apothekerin die Notaufnahme ins Kantonsspital Reinach/AG nötig machte, folgte eine Untersuchung und die Anfertigung eines MRI’s. Darauf musste der Rheumatologe konsultiert werden. Dieser hielt fest, dass kein Punktat notwendig sei, sondern der Orthopäde der richtigere Spezialist bei dieser Schwellung sei. Bei der Orthoclinic Luzern in Emmenbrücke wurden Röntgenbilder angefertigt. Die involvierten Ärzte kamen übereinstimmend zur Feststellung, dass eine Kniegelenksarthroskopie indiziert sei. Nach weiteren Voruntersuchungen wurde mein Knie anfangs September 2014 operiert. Zirka vier bis sechs Wochen ging ich an zwei Gehstöcken und es war für mich nicht möglich, daran zu denken, ein Bett herumzutransportieren….

                                                                                         Rigi Kaltbad, 01.12.2014

Sehr geehrter Herr Huwiler,

sehr geehrte Frau Thalmann

Da der Winter an die Tür klopft, ist die Dringlichkeitsstufe für eine Schlafmöglichkeit massiv erhöht worden. Es geht nicht mehr, es ist nicht länger menschenwürdig, es zieht an unserem Nervenkostüm und es ist dringendst nötig, so eine Schlafmöglichkeit, die Bett oder Bettsofa heisst.

Haben Sie Erbarmen und wir beten zum Allmächtigen um eine schnelle Abwicklung….

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

P. S. Insgesamt 141 Nächte hatte ich im Kalenderjahr 2014 seit der Re-Immigration aus Thailande auf dem Laminatboden übernachtet. Eine Rückkehr war deshalb unbedingt notwendig, weil es in Thailand mir nicht möglich war, der Ausgleichskasse in Genf zu belegen, dass der leibliche Sohn meiner Ehegattin bei uns im gleichen Haushalt unter dem gleichen Hausdach wohnte und lebte. In der Folge musste ich beim Sozialamt Weggis ein Formular unterschreiben, welches zum Inhalt hatte, dass bei einem Lottogewinn die Ausgaben, welche das Sozialamt in unserer finanziellen Notlage nach den SKOS-Richtlinien berechnet und ausgezahlt hatte, wieder zurückbezahlt werden müsse.

Das Kantonsgericht Luzern fragt nach Hintergrundinformationen

Bangkok, 03.11.2021

Blick aus der Zahnradbahn Vitznau – Rigi Kulm

Sehr geehrter Herr Telesio

Für die zuvorkommend freundlichen Auskünfte bezüglich der vorzunehmenden administrativen Aufgaben, den schriftlichen Eingaben an das Kantonsgericht des Kantons Luzern, 3. Abteilung, danke ich Ihnen.

Bekanntlich können Eingaben an die Gerichte nicht mit E-Mails gemacht werden, das heisst, die Länge der Eingabefrist verkürzt sich um die Dauer der Transportzeit, während die Briefpost unterwegs ist. Mit anderen Worten: Wenn Sie die Dokumentation unserer familiären finanziellen Situation, der Aktenlage, wie sie bereits vor Jahresfrist die 1. Abteilung des Kantonsgerichts mit den Fallnummern 1E2 2026 und 44 untersucht und Entscheide am 06.05.2020 und am 06.07.2020 gefällt hatten, welche das Existenzminimum zum Thema hatten, sollten die relevanten Berechnungsdaten relativ mühelos aus dem Computer des Betreibungsamtes hervorgeholt und ausgedruckt werden können.

Die Fallnummern der 3. Abteilung, des aktuellen, vorliegenden Falles lauten:

5V 21 350; 5U 21 88

Der Kantonsrichter, welcher für die beiden Fallnummern einen Entscheid fällen wird, ist auf sämtliche zwischenbehördlichen Informationssysteme angewiesen, und da ist es nicht förderlich, wenn innerhalb der Gemeindeverwaltung Weggis – Greppen – Vitznau aus Datenschutzgründen eine enge Zusammenarbeit zwischen Steueramt und Betreibungsamt unterbunden und zum vornherein ausgeschlossen wird.

Gut möglich, dass verschlossene Bürotüren zwischen Ihren Ämtern Vorteile für Gutbetuchte und Vielverdiener hat. Ihnen hingegen bringt es Mehrarbeit und Umtriebe und auch der Kantonsrichter ist zu bedauern, wenn Akten vor- und zurück gewälzt werden müssen, um sicherzustellen, dass ein versicherter Invalidenrentner wirklich nichts hat, das man ihm noch nehmen könnte resp. dass das Gesuch um «Unentgeltliche Rechtspflege» aus Mangel an Aktiven gutgeheissen werden muss.

In dieser juristischen Angelegenheit bin ich auf einen gut funktionierenden Informationsaustausch angewiesen, wie bereits erwähnt, sodass der Gutheissung der unentgeltlichen Verbeiständung nichts im Wege liegt: Ich bitte Sie inständig, alle nötigen und möglichen Finanzdaten der richterlichen Behörde à discrétion zur Verfügung zu stellen!

Und seien Sie so freundlich und zuvorkommend, vom Datensatz eine Kopie mir zuzustellen, falls nötig mit Diplomatischer Post über die Schweizerische Botschaft in Bangkok.

Damit Sie sich einen Überblick über die einzureichenden Dokumente verschaffen können und allenfalls beim Kantonsrichter, Herrn lic. iur. Guido Lanz, direkt Rückfragen richten können, um nicht unnötige Fristzeit verstreichen zu lassen, fotografiere ich die mir zugestellte Korrespondenz – zu Ihrer Information sende ich sie als Anhang mit. In juristischen Belangen gilt die Pflicht der Mitwirkung.

Es ist bekannt, dass in wirtschaftlich schwierigen Zeiten das Betreibungsamt Hochkonjunktur hat: Im Zuge der Umstellung vom analogen ins digitale Zeitalter sollte es Ihnen dennoch möglich sein, mit wenigen Mausklicken die im Betreibungsamt Weggis – Greppen – Vitznau vorliegenden nach Personen gefilterten Datensätze auszusortieren, zu selektieren und sie zwei Mal auszudrucken und zu versenden.

Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

P. S. Diesen Brief können Sie auf meiner Webseite unter «www.staatsschreiber.com maschinengeschrieben nachlesen, damit Sie dem Auftrag des Kantonsrichters vollumfänglich Folge leisten können.

Nachkalkulation, Schlussabrechnung und Auflistung der zedierten und transferierten Militärrentenbeträge

                                                                             Bangkok,01.11.2021

Sehr geehrter Herr Heusser

Seegemeinden des Kantons Luzern: Weggis – Greppen – Vitznau: Schiffstation Greppen

Am Mittwoch, den 27.10.2021, sendeten Sie auf mein Verlangen hin den Formularsatz «Steuerbescheinigung» mir zu, welcher das korrekte Ausfüllen des Bereichs «Steuerforderungen» im Gesuchsformular «Unentgeltliche Rechtspflege» ermöglichen sollte; nach dem Ausdrucken bemerkte ich die Fehleinstellung, welche Sie letztes Jahr im Juli für mich aufbereitet hatten: In dieser für uns (als Familie) sehr schweren Zeit während der Militärrentenzedierung zur nachträglichen Nachzahlung von betreibungsrechtlich eingeforderten Geldbeträgen (Kontaktlinsenrechnungen, Krankenkassenbeiträge etc.) mussten wir noch Mikrobeträge abstottern, eine Ergänzungsleistungsrückforderung erdulden, aushalten und die Invalidenrente mit der verbliebenen Kinderrente bot nicht genug Substrat, um sämtliche Rechnungen, Forderungen noch in der Zeit der Wohnsitznahme in der Schweiz vollständig begleichen zu können.

Mit anderen Worten: Die Militärrentenzedierung verhinderte und verzögerte die dringende Anschaffung von zwei unbedingt benötigten Sehhilfen: eine für die Nähe und eine (zweite) für die Weite, die Ferne!

Und Sie erinnern sich: Sie sendeten im Sommer 2020 mir die Dokumente zu, damit die Schwierigkeit der Lesbarkeit – die kleingedruckten Steuerbeträge und das Kleingedruckte in der Rechtsmittelbelehrung konnten meine Augen mit der alten Brille nicht mehr entziffern – behelfsmässig temporär überwunden werden konnte….

Längeres, konzentriertes Lesen war mit den alten Augengläsern nicht nur nicht mehr möglich, es löste zunehmend, zusätzlich sogar bisweilen starken Kopfschmerz aus!

Bis dato erhielt ich vom Betreibungsamt Weggis – Greppen – Vitznau keine klare, abschliessende Endabrechnung, welche die Tilgung der beiden Kontaktlinsen und das Krankenkassenbetragssaldo ausgewiesen hätten. Zumal die Stiftung «pro infirmis» die per Gesuch bewilligten Kontaktlinsen nur damals in der Zeit nicht beglichen hatte, weil es an der Zusendung des Postabschnittes des Einzahlungsscheines des Kontaktlinsenspezialisten fehlte. Im Nachhinein ist ein jeder immer klüger.

Das Kantonsgericht (Luzern) benötigt also eine detailliertere Übersicht über die offenen Posten, die vom Betreibungsamt getätigten Zahlungen können durchgestrichen markiert werden, offene unbeglichene Schuldbeträge müssen im Formular «Unentgeltliche Rechtspflege» eingetragen werden.

Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen und verbleibe

mit freundlichem Gruss

Fabian Bucher

Rechtsanwaltsaufgabe: Revision Bundesgerichtsentscheid 8C_329/2009

Sehr geehrter Herr Doktor Fröhlich

Urlaub war der Grund für Ihre Abwesenheit: Dies teilte Ihre Assistentin, Frau Atamer, mir letzte Woche mit; ich solle mich heute wieder melden, mein Anliegen vorbringen.

Bei einer hängigen Einsprache ersuchte ich um unentgeltliche Rechtspflege. Nun wurde ein Formular mir zugestellt, worauf sich unter «Unentgeltlicher Rechtsbeistand» hinter der Angabe: «Anwaltswunsch:» eine gedruckte Linie befindet, auf welcher ich sehr gerne, am liebsten Sie aufführen würde.

Im weiteren Sinne geht es um die Revision des Bundesgerichtsentscheides 8C_329/2009 vom 04.11.2009.

Wie meine extensiven Nachforschungen ergaben, wurde bei meinem Nervenzusammenbruch, welcher sich einstellte, kurz nachdem ein Administrator der Untersuchungskommission der Militärbehörde eine Dienstuntauglichkeit aufgrund eines Gentestresultats verhängte, fälschlicherweise die Diagnose «Schizophrenie» von einer Doktorandin auf ein Arztzeugnis geschrieben, festgehalten, welches diese mit «Dr. med. K. Oberbörsch» signiert hatte, obwohl sie zum Zeitpunkt der Zeugnisausstellung, d. h., am 08.01.1992 die Doktorwürde noch gar nicht erlangt (gehabt) hatte.

Die Universität Zürich teilte mir per E-Mail mit, dass das Diplomdatum von Frau Dr. med. Oberbörsch der 08.09.1992 war; also ganze acht Monate nach der fragwürdigen Diagnose.

Der Rechtsanwalt der Militärversicherung, Herr lic. iur. Urs Schönenberger, sandte mir im August 2021 Informationen, Auskünfte zur Abwicklung bei einer Bundesgerichtsurteilsrevision zu und innert der gesetzten Frist reichte ich einen entsprechenden Antrag, eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 06.08.2021 an das zuständige kantonale Versicherungsgericht (Luzern) ein.

Zwei Bekannte, Freunde, welche vor ihrer Pensionierung selber Mitarbeitende der Militärversicherung waren, wiesen mich eindringlich darauf hin, einen Anwalt für diesen Komplexfall beizuziehen; einen Rechtsanwalt, welcher schon mindestens zwei Fälle gegen die Militärversicherung gewonnen habe. Mir ist bekannt, dass Sie das Bundesgerichtsurteil 8C_522/2016 (vom 01.12.2016) zugunsten Ihres Mandanten entscheiden resp. gewinnen konnten; insbesondere bei der Ätiologie, der Unklarheit der Ursache des Ausbruchs eines Spondylitis Ankylosans, einen Durchbruch mit dem Präzedenzfall schafften: zuungunsten der Militärversicherung. Somit ist die Revision mit dem zweiten Sachverhaltspunkt begründet, erklärt.

Gibt es bereits einen zweiten Bundesgerichtsfall, den Sie gegen die Militärversicherung gewonnen haben? Und wenn nicht, wären Sie bereit, sich mit Kraft und Enthusiasmus diesem grotesken, obskuren und absurden Fall anzunehmen und mit sämtlichen möglichen advokatischen Instrumenten, juristischen Feinheiten Ihren zweiten Erfolg einzufahren, anzusteuern?

Im Falle einer Zusage freue ich mich aufrichtig auf eine konstruktive Zusammenarbeit.

Mit freundlichem Gruss

Fabian Bucher

P. S. Herr Dr. iur. Plinio Pianta, Brusio, hätte ich für ein «pro bono»-Engagement gewinnen können, leider ist ihm dies aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen nicht mehr möglich. Leider.

Beschwerde gegen das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 13.07.2021

Kunstmaler Anton Buob, Ölbild gemalt 1949

                                                                                  Diplomatische Post

                                                                                   Bundesgericht

  1. Sozialrechtliche Abteilung

Schweizerhofquai 6

CH-6004 Luzern

Beschwerde gegen das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 13.07.2021 (Abteilung III; C-996/2021)

Sehr geehrte Bundesrichterinnen und -richter

Gleich zu Beginn will ich dankend darauf verweisen, dass mir für das oe Verfahren betreffend «Hilfsmittel» (Brillen, Kontaktlinsen) die Prozesskosten nicht verrechnet werden. Prüfen Sie bitte auch das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, XIII. Rechtshilfe; 4. Unentgeltliche Rechtspflege, Art. 11c: Aufgrund der Volatilität meiner Sehkraft ist das konzentrierte Arbeiten an Gesetzestexten am Computer nur in kurzen Zeiträumen mit Unterbrechungen ohne brennende Schmerzschübe in den Augenhöhlen zumutbar; deshalb ersuche ich ausdrücklich um internationale unentgeltliche Rechtspflege sowohl bei vorliegendem Hilfsmittelfall – liegt eine höhergradige Hyperopie mit (operiertem) Strabismus convergens und Astigmatismus sowie nichtperiodisch auftretenden Regenbogenhautentzündungen (Uveitis) infolge eines während eines längeren Militärdienstes erstmalig ausgebrochenen Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) vor. Falls mir, obwohl unzulässig, die unentgeltliche Rechtspflege vorenthalten wird, rüge ich die folgenden Erwägungs- und Feststellungspunkte des Bundesverwaltungsgerichts:

Die aktenkundigen Belege, welche die Zentrale Ausgleichsstelle, Genf, vorlegte, beschränken sich auf die elektronische Verarbeitung des digitalen Klicks, der ausgelöst wird durch das Tracking von Paket- resp. Briefpost. Im vorliegenden Fall wurde vom lokalen Postboten, verantwortlich für die Zustellung auf dem letzten Zustellungsstreckenabschnitt die Dringlichkeit fälschlicherweise höher eingestuft als die Wichtigkeit. Der Ursprung, der den Irrtum bei der Endzustellung entstehen liess, passierte in Genf bei der Vorinstanz: Die Person, welche für das Verpacken und spedieren der internationalen Korrespondenz zuständig ist, wurde fehlerhaft instruiert: Der vorgedruckte «A-Prioritaire»-Aufdruck ist ausschliesslich für den Versand von Briefen im Inland, d. h., innerhalb der Schweiz, vorgesehen. Ein Brief, welcher mit dem «A-Prioritaire»-Aufdruck aufgegeben oder rechtzeitig in einen gelben Briefkasten der Post eingeworfen wird, der wird im Gegensatz zu einem B-Post-Brief rascher verarbeitet, und die Post verspricht die Zustellung am Folgetag innerhalb der Landesgrenzen der Schweiz. Ich rüge beim vorliegenden Urteil die Unkenntnis sowohl beim BVG als auch bei der ZAS: Als ich ein Teenager war, absolvierte ich ein Praktikum bei der Post; und während Jahren pflegte ich das Hobby als Philatelist!

Ich bin konsterniert ob der Vorgehensweise der rechtsausführenden Behörde, welche statt einer Nachforschung, welche vom Absender bei der Post hätte initiiert werden müssen, lediglich auf das Tracking-System abstützt und vernachlässigt, was der eigentliche Sinn eines «eingeschriebenen Briefes, einer eingeschriebenen Postsendung» ist, nämlich, dass «eingeschrieben» wird – und nicht bloss «eingescannt»!

Um ein Haar wäre wieder der gleiche Fehler passiert, wie ich ihn schon vor fast 30 Jahren erleben musste: Bevor die Gesetze bei neuen Technologien geschrieben werden, in kraft treten, glauben einige, sie könnten ihre eigenen Spielregeln anwenden.

Genau das war geschehen; nachdem mein damaliger Hausarzt das Resultat meines Wangenschleimhautabstriches vor sich hatte, meldete er das Resultat, ohne mich davon in Kenntnis zu setzen, der Militärversicherung: Heute weiss man, dass das «Genetische Diskriminierung» genannt wird: Allein die Positivität des HLA-B27-Histokompatibilitätsantigens führte zur Dienstuntauglichkeit, zur Vernichtung von 260 Ausbildungstagen in der Schweizer Armee.

Sie sehen also, weshalb die elektronische Zustellung nicht ohne Vorankündigung und ohne entsprechende Gesetzesanpassungen plötzlich keiner Unterschrift bei der ordentlichen Zustellung des «eingeschriebenen Briefes» mehr bedürfen soll!

Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) sieht im Kapitel E. Fristen folgende Regelung vor: «1. Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.»

Hätte die ZAS, Genf, beim Versand des eingeschriebenen Briefes mir per E-Mail die Tracking-Nummer der versandten Sendung mitgeteilt, wären beide Parteien gleichzeitig zum Zeitpunkt der Zustellung in der Lage gewesen, den fehlerhaft zugestellten eingeschriebenen Brief auch ohne Unterschrift orten zu können. Durch dieses Nicht-mitteilen des QR-Codes im Spannungsfeld des Wechsels ins digitale Zeitalter liegt im vorliegenden Fall eine offensichtliche Informationsasymmetrie vor: Der Absender kann auf der gesamten Beförderungsstrecke den versandten Brief auf der Post-App nachverfolgen und der Empfänger weiss von nichts….

Im längeren Abschnitt auf Seite 3 wird im Urteil von A- und B-Post-Sendungen geschrieben. Das gilt, wie bereits oe nur innerhalb der Schweizer Landesgrenzen. Abschliessend zu rügen ist bei aufgedrucktem fehlerhaften «A-Post»- und korrekt aufgeklebtem R-Kleber, dass für die Berechnung der Frist der Artikel 20 Abs. 2bis zur Anwendung gelangen muss! Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

Somit die Fristen meinerseits korrekt eingehalten, die Regeln erfüllt sind.

Die Sache soll vom BVG behandelt, die Korrekturen von der Erstinstanz verbessert werden.

Für eine Anpassung des Urteils danke ich und verbleibe

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher