
Diplomatische Post
Bundesgericht
- Sozialrechtliche Abteilung
Schweizerhofquai 6
CH-6004 Luzern
Beschwerde gegen das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 13.07.2021 (Abteilung III; C-996/2021)
Sehr geehrte Bundesrichterinnen und -richter
Gleich zu Beginn will ich dankend darauf verweisen, dass mir für das oe Verfahren betreffend «Hilfsmittel» (Brillen, Kontaktlinsen) die Prozesskosten nicht verrechnet werden. Prüfen Sie bitte auch das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, XIII. Rechtshilfe; 4. Unentgeltliche Rechtspflege, Art. 11c: Aufgrund der Volatilität meiner Sehkraft ist das konzentrierte Arbeiten an Gesetzestexten am Computer nur in kurzen Zeiträumen mit Unterbrechungen ohne brennende Schmerzschübe in den Augenhöhlen zumutbar; deshalb ersuche ich ausdrücklich um internationale unentgeltliche Rechtspflege sowohl bei vorliegendem Hilfsmittelfall – liegt eine höhergradige Hyperopie mit (operiertem) Strabismus convergens und Astigmatismus sowie nichtperiodisch auftretenden Regenbogenhautentzündungen (Uveitis) infolge eines während eines längeren Militärdienstes erstmalig ausgebrochenen Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) vor. Falls mir, obwohl unzulässig, die unentgeltliche Rechtspflege vorenthalten wird, rüge ich die folgenden Erwägungs- und Feststellungspunkte des Bundesverwaltungsgerichts:
Die aktenkundigen Belege, welche die Zentrale Ausgleichsstelle, Genf, vorlegte, beschränken sich auf die elektronische Verarbeitung des digitalen Klicks, der ausgelöst wird durch das Tracking von Paket- resp. Briefpost. Im vorliegenden Fall wurde vom lokalen Postboten, verantwortlich für die Zustellung auf dem letzten Zustellungsstreckenabschnitt die Dringlichkeit fälschlicherweise höher eingestuft als die Wichtigkeit. Der Ursprung, der den Irrtum bei der Endzustellung entstehen liess, passierte in Genf bei der Vorinstanz: Die Person, welche für das Verpacken und spedieren der internationalen Korrespondenz zuständig ist, wurde fehlerhaft instruiert: Der vorgedruckte «A-Prioritaire»-Aufdruck ist ausschliesslich für den Versand von Briefen im Inland, d. h., innerhalb der Schweiz, vorgesehen. Ein Brief, welcher mit dem «A-Prioritaire»-Aufdruck aufgegeben oder rechtzeitig in einen gelben Briefkasten der Post eingeworfen wird, der wird im Gegensatz zu einem B-Post-Brief rascher verarbeitet, und die Post verspricht die Zustellung am Folgetag innerhalb der Landesgrenzen der Schweiz. Ich rüge beim vorliegenden Urteil die Unkenntnis sowohl beim BVG als auch bei der ZAS: Als ich ein Teenager war, absolvierte ich ein Praktikum bei der Post; und während Jahren pflegte ich das Hobby als Philatelist!
Ich bin konsterniert ob der Vorgehensweise der rechtsausführenden Behörde, welche statt einer Nachforschung, welche vom Absender bei der Post hätte initiiert werden müssen, lediglich auf das Tracking-System abstützt und vernachlässigt, was der eigentliche Sinn eines «eingeschriebenen Briefes, einer eingeschriebenen Postsendung» ist, nämlich, dass «eingeschrieben» wird – und nicht bloss «eingescannt»!
Um ein Haar wäre wieder der gleiche Fehler passiert, wie ich ihn schon vor fast 30 Jahren erleben musste: Bevor die Gesetze bei neuen Technologien geschrieben werden, in kraft treten, glauben einige, sie könnten ihre eigenen Spielregeln anwenden.
Genau das war geschehen; nachdem mein damaliger Hausarzt das Resultat meines Wangenschleimhautabstriches vor sich hatte, meldete er das Resultat, ohne mich davon in Kenntnis zu setzen, der Militärversicherung: Heute weiss man, dass das «Genetische Diskriminierung» genannt wird: Allein die Positivität des HLA-B27-Histokompatibilitätsantigens führte zur Dienstuntauglichkeit, zur Vernichtung von 260 Ausbildungstagen in der Schweizer Armee.
Sie sehen also, weshalb die elektronische Zustellung nicht ohne Vorankündigung und ohne entsprechende Gesetzesanpassungen plötzlich keiner Unterschrift bei der ordentlichen Zustellung des «eingeschriebenen Briefes» mehr bedürfen soll!
Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) sieht im Kapitel E. Fristen folgende Regelung vor: «1. Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.»
Hätte die ZAS, Genf, beim Versand des eingeschriebenen Briefes mir per E-Mail die Tracking-Nummer der versandten Sendung mitgeteilt, wären beide Parteien gleichzeitig zum Zeitpunkt der Zustellung in der Lage gewesen, den fehlerhaft zugestellten eingeschriebenen Brief auch ohne Unterschrift orten zu können. Durch dieses Nicht-mitteilen des QR-Codes im Spannungsfeld des Wechsels ins digitale Zeitalter liegt im vorliegenden Fall eine offensichtliche Informationsasymmetrie vor: Der Absender kann auf der gesamten Beförderungsstrecke den versandten Brief auf der Post-App nachverfolgen und der Empfänger weiss von nichts….
Im längeren Abschnitt auf Seite 3 wird im Urteil von A- und B-Post-Sendungen geschrieben. Das gilt, wie bereits oe nur innerhalb der Schweizer Landesgrenzen. Abschliessend zu rügen ist bei aufgedrucktem fehlerhaften «A-Post»- und korrekt aufgeklebtem R-Kleber, dass für die Berechnung der Frist der Artikel 20 Abs. 2bis zur Anwendung gelangen muss! Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
Somit die Fristen meinerseits korrekt eingehalten, die Regeln erfüllt sind.
Die Sache soll vom BVG behandelt, die Korrekturen von der Erstinstanz verbessert werden.
Für eine Anpassung des Urteils danke ich und verbleibe
Mit freundlichen Grüssen
Fabian Bucher