Sehr geehrter Herr Doktor Fröhlich
Urlaub war der Grund für Ihre Abwesenheit: Dies teilte Ihre Assistentin, Frau Atamer, mir letzte Woche mit; ich solle mich heute wieder melden, mein Anliegen vorbringen.
Bei einer hängigen Einsprache ersuchte ich um unentgeltliche Rechtspflege. Nun wurde ein Formular mir zugestellt, worauf sich unter «Unentgeltlicher Rechtsbeistand» hinter der Angabe: «Anwaltswunsch:» eine gedruckte Linie befindet, auf welcher ich sehr gerne, am liebsten Sie aufführen würde.
Im weiteren Sinne geht es um die Revision des Bundesgerichtsentscheides 8C_329/2009 vom 04.11.2009.
Wie meine extensiven Nachforschungen ergaben, wurde bei meinem Nervenzusammenbruch, welcher sich einstellte, kurz nachdem ein Administrator der Untersuchungskommission der Militärbehörde eine Dienstuntauglichkeit aufgrund eines Gentestresultats verhängte, fälschlicherweise die Diagnose «Schizophrenie» von einer Doktorandin auf ein Arztzeugnis geschrieben, festgehalten, welches diese mit «Dr. med. K. Oberbörsch» signiert hatte, obwohl sie zum Zeitpunkt der Zeugnisausstellung, d. h., am 08.01.1992 die Doktorwürde noch gar nicht erlangt (gehabt) hatte.
Die Universität Zürich teilte mir per E-Mail mit, dass das Diplomdatum von Frau Dr. med. Oberbörsch der 08.09.1992 war; also ganze acht Monate nach der fragwürdigen Diagnose.
Der Rechtsanwalt der Militärversicherung, Herr lic. iur. Urs Schönenberger, sandte mir im August 2021 Informationen, Auskünfte zur Abwicklung bei einer Bundesgerichtsurteilsrevision zu und innert der gesetzten Frist reichte ich einen entsprechenden Antrag, eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 06.08.2021 an das zuständige kantonale Versicherungsgericht (Luzern) ein.
Zwei Bekannte, Freunde, welche vor ihrer Pensionierung selber Mitarbeitende der Militärversicherung waren, wiesen mich eindringlich darauf hin, einen Anwalt für diesen Komplexfall beizuziehen; einen Rechtsanwalt, welcher schon mindestens zwei Fälle gegen die Militärversicherung gewonnen habe. Mir ist bekannt, dass Sie das Bundesgerichtsurteil 8C_522/2016 (vom 01.12.2016) zugunsten Ihres Mandanten entscheiden resp. gewinnen konnten; insbesondere bei der Ätiologie, der Unklarheit der Ursache des Ausbruchs eines Spondylitis Ankylosans, einen Durchbruch mit dem Präzedenzfall schafften: zuungunsten der Militärversicherung. Somit ist die Revision mit dem zweiten Sachverhaltspunkt begründet, erklärt.
Gibt es bereits einen zweiten Bundesgerichtsfall, den Sie gegen die Militärversicherung gewonnen haben? Und wenn nicht, wären Sie bereit, sich mit Kraft und Enthusiasmus diesem grotesken, obskuren und absurden Fall anzunehmen und mit sämtlichen möglichen advokatischen Instrumenten, juristischen Feinheiten Ihren zweiten Erfolg einzufahren, anzusteuern?
Im Falle einer Zusage freue ich mich aufrichtig auf eine konstruktive Zusammenarbeit.
Mit freundlichem Gruss
Fabian Bucher
P. S. Herr Dr. iur. Plinio Pianta, Brusio, hätte ich für ein «pro bono»-Engagement gewinnen können, leider ist ihm dies aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen nicht mehr möglich. Leider.