Einsprache gegen die Verfügung vom 21.12.2015

Thailändischer Buddhistischer Mönch auf Rigi Kulm: Blick durch das Fernrohr….

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Kantonsgericht Luzern

3. Abteilung

Hirschengraben 19, PF 3569

6002 Luzern

Einsprache gegen die Verfügung vom 21.12.2015

Sehr geehrte Frau Richterin

sehr geehrter Herr Richter

Am Donnerstag, den 28.01.2016, kam ich persönlich bei Ihnen am Verwaltungsgerichts-schalter vorbei, weil ich noch einige Fragen zu dieser nun hier vorliegenden Einsprache stellen wollte; sowohl Ihre Sekretärin, Frau Torsello, als auch Ihre Gerichtsschreiberin, Frau Balmer, halfen mir bei der Beantwortung der Sachfragen und bei der Beseitigung von Unklarheiten. Beispielsweise erörterte mir die Sekretärin, es sei sehr unüblich und bei ihr noch gar nie vorgekommen, dass jemand eine Einsprache eingegeben habe, wenn von der Invalidenversicherung nach einer periodischen Neuüberprüfung eine hundertprozentige Invalidenrente per Verfügung bestätigt und mitgeteilt worden war.

Daraufhin sprach Ihre Gerichtsschreiberin, Frau Balmer, mit mir und erklärte die Vorgehensweise bei der schriftlichen Eingabe von Einsprachen an das Verwaltungsgericht.

  • Als ergänzungsleistungsbeziehender Invalidenrentner beantrage ich hiermit unentgeltliche Verbeiständung; ich ersuche um unentgeltliche Rechtspflege. Da das Rechtsschutzinteresse gewährt resp. gewahrt werden muss, dürfte diese mir spätestens dann zugestanden werden, wenn die Fatalität des umfang- und facettenreichen Militär- und Invalidenversicherungsfalles erkannt und aufgeklärt worden ist.
  • In teilweiser Aufhebung der Verfügung mit dem Betreffvermerk «Unveränderte Invalidenrente» vom 21.12.2015 sei festzustellen, dass die letzten beiden medizinischen Abklärungen nicht akkurat genug waren.
  • Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA, Abteilung Militärversicherung.

Zur vorliegenden Verfügung äussere ich mich wie folgt:

Die Überprüfung stützt sich auf die frühere medizinische Abklärung seit der letzten Rentenmitteilung vom 30.04.2013. Die damalige Abklärung beim Schweizer Arzt, Dr. med. Olivier Meyer aus Genf, wurde in Pattaya, Thailand, in seiner Arztpraxis durchgeführt und beinhaltete die folgenden Kontrollpunkte: Körpergrösse und -gewicht, Puls und Blutdruck sowie das Erfragen der Krankheitsdiagnose spondylitis ankylosans, d. h., Morbus Bechterew. Herr Dr. med. Olivier Meyer übersetzte auf Französisch und tippte die Angaben in den Laptop. Und nachdem er das Schreiben ausgedruckt und unterschrieben hatte, händigte er es mir in einem unverschlossenen Kuvert aus und ordnete an, es der IVSTA nach Genf postalisch zuzustellen. Damals noch in Bangkok, Thailand, wohnend, berichtete ich Herrn Ralf Swierstra, von der Kontrollstelle der IVSTA in Genf, über die bei mir offensichtlich vorliegenden medizinischen Fehleinschätzungen, welche von ihm als Telefonnotizen festgehalten worden sind.

Geehrtes Richtergremium, ich ersuche Sie, anzuerkennen, dass ich diverse Belege der Invalidenversicherung vorgelegt, eingesandt habe, welche bei der Überprüfung, wäre sie profund gewesen, zu einer konträren Einschätzung als der gegenwärtig vorliegenden gekommen wäre.

Ich erwäge sogar, falls Sie die neuen, aussagekräftigen Eingaben ebenfalls nicht richtig zu schlussfolgern vermögen, den Bundesgerichtsentscheid vom 04.11.2009 in Revision zu bringen – und zwar nicht in erster Linie, weil Sie in Ihrem Urteil vom 19. März 2009 im Erwägungspunkt 2c) meine Beschwerdeergänzung namentlich erwähnen, jedoch die medizinischen Sachverhalte nicht in die Beurteilung einfliessen lassen; natürlich ist es ärgerlich und lässt des Bürgers Unmut wachsen, wenn ohne Gewährung einer nichtkostenpflichtigen Rechtshilfe/Rechtspflege der Bürger gerügt wird, er habe letztinstanzlich erstmals und damit wohl ohnehin in unzulässiger Weise eine medizinisch relevante Tatsache (Differenzialdiagnostik) zu spät vorgebracht. (Ich denke vielmehr an «genetische Diskriminierung».)

Es ist für mich als Laie auf dem Fachgebiet des Rechts- ohne juristisches Studium – nicht einfach, Ihnen plausibel darzulegen, dass die beiden roten Dienstuntauglichkeitsstempel in meinem Dienstbüchlein auf der Doppelseite 4/5 mich in den Ruin getrieben hatten; doch diese seltene Gelegenheit ungenutzt verstreichen zu lassen, das werde ich auf gar keinen Fall:

Der erste rote Stempel kam aufgrund einer höhergradigen Weitsichtigkeit mit Astigmatismus ins Büchlein. Dagegen erhob ich schriftlich Beschwerde; weder während der Rekrutenschule noch während des Abverdienens als Korporal wurde von irgendjemandem der Ausschlussgrund bemerkt, da ich Kontaktlinsen getragen hatte. Dieser Umstand erfüllte mich auf eine ganz spezielle Weise mit einem gewissen Stolz.

Ich stelle mir vor und denke, dass es exakt dieses Quäntchen Stolz war, welches verhinderte, dass ich mit der Neuärztin, Frau Dr. med. Karin Oberbörsch, über den Rauswurf aus der Schweizer Armee aufgrund des Vorliegens eines Gentestresultats hätte sprechen können.

Auch die Autofahrt vor das Goetheanum in Dornach wurde als Irrfahrt in Blaue interpretiert, weil ich einfach nicht erklären konnte, dass das Vorliegen eines Gentests kein Ausschlussgrund aus der Wehrpflicht hätte sein dürfen.

Hätten es die studierten Anthropologen und Anthroposophen gekonnt? Damals hatte ich es wohl gehofft!

261 Tage Militärdienst liegen zwischen dem ersten und dem zweiten roten Dienstuntauglichkeitsstempel; rund 261 Monate bezahlt mir der Vater Staat seither Geld – für jeden geleisteten Diensttag also etwa einen Monatsbetrag in Form von AL; IV und/oder EL. Dass einen eine solche Fehldiagnose zeitlebens stigmatisieren und prägen kann, ist sicher unbestritten. Mit den von mir bisher eingereichten Unterlagen wäre es der Invalidenversicherung bei sorgfältigerer Prüfung sicherlich möglich gewesen, die Ungereimtheiten beseitigen zu können und vorgefallene Fehler richtig zu stellen.

Ob es ihr bei einem erneuten Versuch besser gelingt?

Im Detailhandel betrachtet man eine Beschwerde, eine Reklamation als Chance; die sach- und fachgerechte, kulante Behandlung des Schadens zusammen mit der adäquaten Behebung des Mangels eröffnet bei einer korrekten Vorgehensweise sehr oft die Gelegenheit Vertrauen zu schaffen und somit die Kundentreue und -zufriedenheit zu erhöhen. Wird eine solche Auffassung auch in der Rechtswissenschaft geteilt?

Für Ihre Bemühungen in der Urteilsfindung danke ich Ihnen und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

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