Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009, Pilatus XIX

Pilatus 2’128 m.ü.M. Aquarell von Manfred Jehle, 24.04.2020

Luzern, 12. April 2022

Kantonsgericht, 3. Abteilung

Herrn lic. iur. Guido Lanz

Murbacherstrasse 21

Postfach 3569

6002 Luzern

Ihre Eingabe vom 30. März 2022

(Fallnummer 5V 21 350; Bucher Fabian / Suva)

Sehr geehrter Herr Bucher

Sie haben dem Kantonsgericht Ihre Eingabe vom 30. März 2022 in Kopie (mit Beilagen) zugestellt. In dieser Eingabe stellen Sie sinngemäss auch ein Ausstandsgesuch.

Wir gehen davon aus, die Zustellung an das Kantonsgericht erfolgte zu unserer Orientierung, zumal Ihre Eingabe offensichtlich an das Bundesgericht gerichtet ist und dem Kantonsgericht auch nur in Kopie zugestellt wurde. Sie haben denn auch schon mehrfach auf ein Revisionsverfahren betreffend das bundesgerichtliche Urteil 8C_329/2009 vom 4. November 2009 hingewiesen. Für ein solches Revisionsverfahren ist das Bundesgericht zuständig. Das Kantonsgericht kann sich dazu nicht äussern, sondern einzig zu der Beschwerde, welche Sie gegen den Einspracheentscheid der Suva, Militärversicherung, vom 6. August 2021 eingereicht haben.

Aufgrund des Gesagten gehen wir davon aus, dass sich das von Ihnen sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch an das Bundesgericht und nicht an das Kantonsgericht richtet. Sollten Sie indessen beim Kantonsgericht den Ausstand einer am Kantonsgericht tätigen Person beantragen wollen, wäre ein entsprechendes Gesuch mit Antrag und konkreter Nennung der betreffenden Person, Begründung, weshalb diese Ihrer Auffassung nach in den Ausstand treten soll, und Ihrer eigenhändigen Unterschrift (eine Kopie genügt nicht) beim Kantonsgericht einzureichen. Alternativ ist auch eine elektronische Einreichung möglich; wie dafür vorzugehen wäre, haben wir im Schreiben vom 8. März 2022 erläutert. Wird innert 20 Tagen kein Gesuch eingereicht, welches diesen Anforderungen genügt, wird das Gericht die Ausstandsthematik ohne Weiteres als erledigt betrachten.

Schliesslich verweisen wir, soweit Sie Ihrer Eingabe erneut auch Dokumente betreffend Ihre finanziellen Verhältnisse beigelegt haben, auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. März 2022, mit welcher ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung verneint wurde.

Allfällige Einwände dagegen wären mittels Anfechtung der besagten Verfügung beim Bundesgericht geltend zu machen.

Freundliche Grüsse

lic. iur. Guido Lanz

Kantonsrichter

Telefon: 041 228 63 30

Kopie z.O. Bg. Mit Orientierungskopie Eingabe vom 30.3.2022 (KG amtl. Bel. 27)

Bundesgericht

I.sozialrechtliche Abteilung

Schweizerhofquai 6

CH – 6004 Luzern

Tel. +41 (0)41 419 35 55

MITTEILUNG

Luzern, 12. April 2022

8C_232/2022 Db


Eingangsanzeige

Am 4. April 2022 (Poststempel) hat

Fabian Bucher, 11/77 Perfect Park Village, Keha Romklao S 64, Lat Krabang 10520, Bangkok, Thailand,

Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 7. März 2022 (5V 21 350) eingereicht.

Weitere Verfahrensbeteiligte:

das Kantonsgericht Luzern, Murbacherstrasse 21/23, 6003 Luzern.

Eventuelle prozessleitende Anordnungen werden soweit nötig folgen.

Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an das Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.

Die Kanzlei

Der I. sozialrechtlichen Abteilung

C. De Blasio

Luzern, 7. März 2022

Kantonsgericht, 3. Abteilung

Herrn lic. iur. Guido Lanz

Murbacherstrasse 21

Postfach 3569

6002 Luzern

Fristerstreckung

(Fallnummer 5V 21 350; Bucher Fabian / Suva)

Sehr geehrter Herr Bucher

Das Kantonsgericht hat Ihnen mit Schreiben vom 8. März 2022 die Gelegenheit gegeben, bis 4. April 2022 eine Replik einzureichen. Zugleich wurden Sie auf die Möglichkeit der Akteneinsicht am Gericht hingewiesen.

In Ihrer Eingabe vom 30. März 2022 ersuchen Sie nun sinngemäss um eine Fristerstreckung. Wir verstehen das so, dass Sie um eine Erstreckung der Frist einerseits für die allfällige Einreichung einer Replik und andererseits – da Sie auf den bereits wahrgenommenen Akteneinsichtstermin und den Umfang der Akten verweisen – für eine erneute Akteneinsicht ersuchen wollen.

Die Frist für die allfällige Einreichung einer Replik und eine nochmalige Akteneinsicht am Gericht wird hiermit bis 25. April 2022 erstreckt.

Freundliche Grüsse

i.A. der Verfahrensleitung:

Séverine Menz

Sachbearbeiterin

Telefon: 041 228 63 30

Kopie: z.O. an Beschwerdegegnerin

Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009, Pilatus XVIII

Pilatus mit den Türmen der mittelalterlichen Stadtbefestigung Luzerns

30.03.2022

Diplomatische Post

Bundesgericht

Schweizerhofquai 6

6004 Luzern

Switzerland

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Sehr geehrte Frau Bundesrichterin

sehr geehrter Herr Bundesrichter

sehr geehrter Herr Lanz

Ginge es in vorliegendem Rechtsfall ausschliesslich um diese Doktortitelproblematik, so hätte m. E. die Angelegenheit zwischenzeitlich auch ohne ausgebildeten juristischen Rechtsvertreter bereinigt werden können. Nun aber stellte ich bei der Nachbearbeitung fest, dass nach dem verspäteten Erhalt des forensisch-psychiatrischen Gutachtens niemand von den involvierten Rechtsanwälten bemerkt hatte, dass der Gutachter das Explorationsdatum nicht korrekt angegeben hatte. Herr Dr. med. Dipl.-Psych. Rolf Willems, Lenzburg/AG, war am 20.12.2006 von der Militärversicherung gemahnt, erinnert worden, dass die Abgabe des Gutachtens noch ausstehend sei. Daraufhin hatte er am 05.02.2007 seine Einschätzung verfasst und versandt. Am 07.02.2007 wurde das 11-seitige Gutachten von der Militärversicherung gestempelt (Posteingang). Auf dem Deckblatt seiner Begutachtung hatte er geschrieben: Unser Gutachten stützt sich auf:

  • Ihre mir für die Begutachtung zur Verfügung gestellten Unterlagen
  • Meine ausführliche Exploration des Untersuchten vom 13.10.2005

Tatsächlich fand diese jedoch statt am Freitag, den 15.09.2006, 16 – 18 Uhr!

Mein damaliger Rechtsvertreter, Herr Dr. iur. Beat Frischkopf informierte die Militärversicherung am Donnerstag, den 27.10.2005, über unsere Rückreise nach Thailand vom 29.10.2005 bis 29.01.2006. Ausserdem hatte er festgehalten, dass eine Begutachtung somit frühestens im Februar 2006 stattfinden könne. Der Schadensachbearbeiter, Herr Kurt Jost, hatte nach dem Eingang dieses Gutachtens bei der Gesundheitsschädigung versehentlich „Multiple Sklerose“ statt „Spondylitis ankylosans“ notiert und sodann das Gutachten archiviert! Vom Gutachterauftrag bis zur Zustellung waren mehr als zwei Jahre vergangen. Pikanterweise habe ich im Oktober 2021, als ich mit Herrn Dr. iur. Beat Frischkopf telefonierte, mitgeteilt bekommen, dass er resp. seine Tochter (inzwischen ebenfalls lizenzierte Rechtsanwältin) für ein Mandat nicht zur Verfügung stehen könnten, da er als Versichereranwalt auch die Suva in juristischen Angelegenheiten vertrete; deshalb bestünde ein Interessenskonflikt, falls er mein Mandat übernehme – dies ginge aus rechtlichen Gründen deshalb nicht.

Als juristischer Laie findet man heutzutage Interessensbindungen beim Googeln, doch tatsächlich erwägen, was dies dann im Detail, im Einzelfall für eine Bedeutung und im Schadensfalle für eine Tragweite erreicht, dafür bräuchte es Rechtswissenschaftler, um dies auszuloten. Ich habe etwas herumgegoogelt und stellte fest, dass der Gerichtsschreiber, welcher am 04.11.2009 mein Urteil mitausgefertigt hatte, Herr lic. iur. Roger Grünvogel, auf derselben Gerichtsschreiber-Liste aufgeführt war, wie Herr lic. iur. Guido Lanz, Kantonsrichter. Inwiefern und inwieweit der Gedanke der Unparteilichkeit greift, dafür stelle ich hiermit vorsichtigerweise ein „Ausstandsbegehren zur Vorsicht“ bzw. zur Sicherheit. Denn das Datenchaos bestand ja nicht nur bei der Militärversicherung, sondern beim Bundesgerichtsurteil wurde aus dem zweiten Dienstuntauglichkeitsstempel vom „28.11.1991“ ein „28.11.1992“, und wie würde es nun eine Gattung machen, wenn ein juristischer Gerichtsschreiber einem vormaligen Arbeits-, Berufskollegen nicht helfen könnte, oder? Auf meiner Webseite: www.staatsschreiber.com schalte ich diese Korrespondenz auf. Des Weiteren bitte ich um eine Fristerstreckung, da mein vormaliger Kompaniekommandant, dem ich die Vollmacht zur Akteneinsicht ausgestellt habe, einen Schock erlitten hat, als er den Aktenberg quantitativ erblickt hatte. Auf dem Gebiet „Versicherungen“ über Jahrzehnte Erfahrungen gesammelt und in der Geschäftsleitung einer namhaften Versicherung tätig gewesen, überforderte ihn dieser komplexe Versicherungsfall. Als Wunschanwalt würde ich gerne die Advokaturgemeinschaft Estermann, Unternährer, Vonesch betrauen. Seit der unglaublichen Dienstuntauglichkeitsentscheidung nicht mehr im Arbeitsleben tätig, und man erkennt nicht die Bedürftigkeit der Verbeiständung? – Ich beantrage, die Berechnung der Bedürftigkeit zu korrigieren. Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen und verbleibe

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher