
Bangkok, 24.02.2022
Sehr geehrter Herr Kellenberger
Für Ihre hilfsbereite, zuvorkommende und freundliche Bedienung bei der Abwicklung in den Gerichtlichen Angelegenheiten, die es administrativ abzuarbeiten gibt und jeweils Eingabefristen gewahrt und eingehalten werden müssen, ist man als Schweizer Bürger froh und dankbar, wenn man auf einen eingespielten Botschaftsmitarbeiterstab wie derjenige in Ihrer Botschaft abstützen kann, wo die individuellen Bedürfnisse und Anliegen behördlich professionell in die richtigen Kanäle und auf die korrekten (Zustell-)Wege aufgegleist, geleitet werden, gebührt Ihnen ein ausserordentliches Wort des Dankes!
In Kurzform überbrachte ich dieses Kompliment persönlich an Ihren Mitarbeiter, Herrn Pierre Chabloz, den ich hinter seiner Covid-19-Maske erst auf den zweiten Blick wiedererkannt hatte.
Die Suche nach der fraglichen Korrespondenz des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, worin die Verlängerung der Frist für die Einreichung der Vernehmlassung an die Militärversicherung mitgeteilt, bewilligt wurde, gestaltete sich länger und schwieriger als gedacht, weil ich vergessen hatte, auf welchem postalischen Weg dieser Brief mich erreicht hatte. Wie aus der am 25.01.2022 an Sie gesendeten Nachricht hervorgeht, verwende ich seit Anfang dieses Kalenderjahres eine andere, eine neue Mobiltelefonnummer. Und wie Ihnen bekannt ist, verlangen sowohl das Bundesverwaltungs- wie auch Kantonsgerichte bei Beschwerden, Einsprachen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz (m. E. in einigen Kantonen mitunter eine Briefzustelladresse im betreffenden Kanton). Das Kantonsgericht des Kantons Luzern sandte den Brief an meinen ehemaligen Leutnant in der Gebirgskompanie der Sanitätsrekrutenschule; er war damals Zeuge und mit dabei, als durch die starke körperliche Anstrengung und die wettermässig ungünstigen Verhältnisse meine lebenslange, unheilbare Krankheit manifest geworden war.
Ist es Ihnen möglich, die Mobiltelefonnummer in Ihrer Datenbank vorzunehmen resp. auf die Aktualisierung hin zu überprüfen und diese mir auf elektronischem Weg zu quittieren?
Gestern versandte ich beim thailändischen Postamt einen Brief in die Schweiz, und auf die Frage: «Wann trifft die Sendung beim Empfänger ein?», antwortete die Poststellenverantwortliche: «Die Zustelldauer nach Europa, in die Schweiz dauert voraussichtlich zwei Wochen – oder länger». Die Versandvarianten «mit Tracking» resp. «Registered» wären wohl rascher und sicherer, die Transportdauer kürzer gewesen, doch auch erheblich teurer!
Das sind in der Hauptsache die Gründe, weshalb der Versand mit Diplomatischer Post über Ihre Botschaftsvertretung meine Vorzugsvariante ist, Korrespondenzangelegenheiten, meinen Militärversicherungsgerichtsfall betreffend, voranzutreiben, solange meine erfolgte Eingabe, der Gesetzesartikel des Verwaltungsgesetzes des Kantons Luzern, § 28 Art. 4 – wonach eine elektronische Zustelladresse angegeben werden konnte, zusammen mit der Einverständniserklärung, dass die Zustellung auf elektronischem Weg erfolgen dürfe, noch nicht von allen beteiligten Parteien bewilligt worden ist.
Wie ich Ihnen in früherer Korrespondenz (E-Mails vom 16.12.2021 und vom 18.12.2021) gemeldet, mitgeteilt habe, zeigt sich die praktische Umsetzung der Gesetzesartikel oe Verwaltungsgesetzes, welche eine *-Markierung aufweisen und damit anzeigen, andeuten, dass sie noch relativ neu sind und einem Einführungsprozess unterworfen sind. So ist theoretisch nachvollzieh- und erklärbar, dass die bewährte traditionelle Methode noch immer Anwendung findet. Auch dass zur einwandfreien Abwicklung bei Internationalen Rechtsfällen die herkömmliche prioritär angewandt wird, insbesondere wie vorliegend, sehr komplexe medizinische / juristische Fragestellungen mit Kontrollcharakter untersucht werden, wo man schliesslich der Problematik auf den Grund gehen und des Pudels Kern finden will. – Mit anderen Worten: Dass bei der Implementierung von neuen Gesetzestexten eine längere Zeit verstreicht, als bei (politisch) weniger bedeutenden Geschäften, dafür habe ich vollstes Verständnis und verzichte diesbezüglich ganz und gar auf jegliche Kritik; was für mich matchentscheidend ist und im Vordergrund steht, ist die Tatsache, dass in vorliegender Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009 die Fehler korrigiert, der Fall neu aufgerollt, die offensichtlichen sowie die weniger offensichtlichen Mängel, Irrtümer sorgfältig ausgeleuchtet, zugegeben werden, und damit behoben und ein würdigeres Urteil ausgefertigt und schliesslich versandt und/oder versendet werden kann.
Explizit dankbar bin ich meinem ehemaligen Leutnant (beide beim Gradabverdienen), der die Gerichtskorrespondenz sage und schreibe dreiunddreissig Jahre nach dem tragisch und dramatischen Militärversicherungsfall stoisch, freundlich entgegennimmt, mit dem Natel fotografiert und mir mit einigen Klicks auf seinem Touch Screen den Schriftverkehr ermöglicht.
Bitte versenden Sie die am Dienstag, den 22.02.2022, aufgegebene Post.
Mit freundlichen Grüssen
Fabian Bucher
P. S. Gedruckt nachlesbar auf www.staatsschreiber.com.