
Luzern, 30. September 2020
Bundesgericht
Sozialrechtliche Abteilung
Schweizerhofquai 6
CH – 6004 Luzern
Ihre Eingabe vom 5. September 2020; Revisionsvoraussetzungen; Kostenrisiken
Sehr geehrter Herr Bucher
Sie haben in Ihrer Eingabe vom 5. September 2020 (die an das Bundesgericht in Lausanne eingereichte Beschwerde in Zivilsachen) auch um eine Revision des Bundesgerichtsurteils vom 4. November 2009 ersucht.
Revisionsvoraussetzungen
Falls Sie mit dieser Eingabe gegen unser Urteil 8C_329/2009 vom 4. November 2009 ein Revisionsverfahren einleiten wollen, verweisen wir auf Art. 121 ff. BGG. Danach ist dies nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen möglich und es sind bestimmte Formalien einzuhalten. Vor allem muss in der Eingabe dargelegt werden, welcher Revisionsgrund angerufen wird und mit welcher (sachbezogenen) Begründung. Lediglich eine Kritik am Entscheid oder das Nachholen von im ersten Verfahren Versäumtem genügt nicht. Ihre Eingabe scheint keine dieser (und weiterer) Anforderungen zu erfüllen.
Hinweis zu den Kostenrisiken
Die Verfahren vor Bundesgericht sind sodann in der Regel kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dies gilt auch für Revisionsverfahren. Bei aussichtsloser Prozessführung können selbst einer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Kosten auferlegt werden (Art. 64 in Verbindung mit Art. 65 BGG).
Im Auftrag des Präsidenten
Der I. sozialrechtlichen Abteilung
Die Bundesgerichtskanzlei