Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009, Pilatus XV

Die goldene Spezialbahn von Carl F. Bucherer auf dem Weg auf den Pilatus

Luzern, 30. September 2020

Bundesgericht

Sozialrechtliche Abteilung

Schweizerhofquai 6

CH – 6004 Luzern

Ihre Eingabe vom 5. September 2020; Revisionsvoraussetzungen; Kostenrisiken

Sehr geehrter Herr Bucher

Sie haben in Ihrer Eingabe vom 5. September 2020 (die an das Bundesgericht in Lausanne eingereichte Beschwerde in Zivilsachen) auch um eine Revision des Bundesgerichtsurteils vom 4. November 2009 ersucht.

Revisionsvoraussetzungen

Falls Sie mit dieser Eingabe gegen unser Urteil 8C_329/2009 vom 4. November 2009 ein Revisionsverfahren einleiten wollen, verweisen wir auf Art. 121 ff. BGG. Danach ist dies nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen möglich und es sind bestimmte Formalien einzuhalten. Vor allem muss in der Eingabe dargelegt werden, welcher Revisionsgrund angerufen wird und mit welcher (sachbezogenen) Begründung. Lediglich eine Kritik am Entscheid oder das Nachholen von im ersten Verfahren Versäumtem genügt nicht. Ihre Eingabe scheint keine dieser (und weiterer) Anforderungen zu erfüllen.

Hinweis zu den Kostenrisiken

Die Verfahren vor Bundesgericht sind sodann in der Regel kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dies gilt auch für Revisionsverfahren. Bei aussichtsloser Prozessführung können selbst einer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Kosten auferlegt werden (Art. 64 in Verbindung mit Art. 65 BGG).

Im Auftrag des Präsidenten

Der I. sozialrechtlichen Abteilung

Die Bundesgerichtskanzlei

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s