Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009, Pilatus III

Pilatus im Kanton Luzern, 2’128 m.ü.M.

Bangkok, 10.01.2022

Sehr geehrter Herr Swierstra

Unser heutiges Telefongespräch dauerte exakt zehn Minuten und enthielt kurz zusammengefasst die folgenden inhaltlichen Informationen:

  • Die obligatorische Meldepflicht, welche für uns invalidenversicherte Auslandschweizer sehr weitreichend ausgeführt, geregelt ist.
  • Thematisiert wurden die periodischen Überprüfungen der Invalidenrenten; insbesondere erwähnte ich eine solche Gesundheitsprüfung bei Herrn Dr. med. Olivier Meyer, Pattaya, Thailand, vom 30.04.2013: Bei der Arztkonsultation wurde der Puls gemessen, eine Manschette wurde am Oberarm angelegt und so der Blutdruck gemessen, es wurde mit einem Messband die Körpergrösse gemessen und schliesslich mit einer analogen Personenwaage das Körpergewicht ermittelt. Bei einem kurzen persönlichen Gespräch erwähnte ich den Morbus Bechterew. Alle erfassten Informationen wurden in französischer Sprache in den Laptop eingetippt, danach mit dem Printer ausgedruckt, das Blatt sorgfältig gefaltet und in ein Briefcouvert geschoben und unverschlossen mir ausgehändigt – zur postalischen Zustellung an die IVSTA, Genf. Die Diagnose «Schizophrenie» blieb unentdeckt und wurde mit keinem Wort erwähnt: Der Ausdruck, welcher seit einem Vierteljahrhundert zur Hauptsache die Vollinvalidität begründet, wurde nicht bemerkt! Seit de m 01.01.1997 bin ich (nachträglich rückwirkend) von der MEDAS, Luzern, als «vollinvalid» eingestuft worden, weil das ärztliche Zeugnis, ausgestellt am 08.01.1992 den Begriff «Schizophrenie» als Diagnose enthielt, unterschrieben von der damaligen Doktorandin Frau Karin Barbara Oberbörsch mit: «Dr. med. K. Oberbörsch».
  • Wir unterhielten uns über das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Bei den zivil- und prozessrechtlichen Vorschriften, Bestimmungen ist unter Artikel 3, lit. c. nachzulesen: Unlauter handelt insbesondere, wer: unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken.
  • «Ubi non accusator, ibi non iudex.» – Vor dreissig Jahren konnte ich nicht klagen und musste ausharren, weil die besonders schützenswerten Personendaten noch nicht als solche erkannt worden waren: Jetzt klage ich an!

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

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