Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009, Pilatus II

Pilatus, 2’128 m.ü.M.

Bangkok, 15.12.2021

Sehr geehrter Herr Kantonsrichter Lanz

Bezug nehmend auf unser Telefongespräch vom 25.11.2021, danke ich für Ihre freundliche und hilfsbereite Informationsinstruktion: Das Allerwichtigste vorweg sei die Bekanntgabe der Zustelladresse in der Schweiz und die Einhaltung der in Ihrem Schreiben vom 06.10.2021 angesetzten, grosszügig anberaumten Frist (01.12.2021).

Rechtzeitig reservierte ich über die Webseite der Schweizerischen Botschaft in Bangkok eine «Online-Terminvereinbarung» auf den 26.11.2021. Der Botschaftsmitarbeitende, Herr Steve Kellenberger, stempelte und quittierte Ihre Korrespondenz «Aufforderung und Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz/Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mir mit dem Eingangsstempel am 26.11.2021 beim persönlichen Erscheinen am Botschaftsschalter.

Zum zweiten Satz im ersten Sachverhaltspunkt meldete ich mich mit einer schriftlichen Frage an die Schweizerische Botschaft; es hegten sich bei mir plötzlich grosse Zweifel, ob die Angabe der ausserkantonalen Zustelladresse – Herr Hans Hurschler wohnt in Buonas; Buonas gehört zur Gemeinde Risch – nicht ein rechtserheblicher Fehler war, weil laut Gesetz (§ 28 Abs 3 in Verbindung mit 30 Abs. 1 lit. b) im Kanton Luzern ein Zustelldomizil hätte bezeichnet werden müssen. Topografisch gesehen liegt die bezeichnete Adresse lediglich ~ 1’000 Meter vom nördlichsten Zipfel des Gemeindegebietes von Meierskappel entfernt: dem zufolge man von einem «Grenzfall» des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ausgehen kann. Zu Ihrer Dokumentierung und Information lege ich Ihnen die diesbezügliche Anfrage an die Botschaft als Beilage dieser Korrespondenz bei.

Im Gesuchsformular musste die Linie zur Beantwortung des Rechtsvertreters, der gewünscht werde, und mit «Anwaltswunsch» erfragt wurde, leider noch leer gelassen werden. Hier berichte ich Ihnen über die Begründung der Nichtbeantwortung in der Zeit und erinnere Sie an Ihre telefonisch mir gegebene Zusicherung: «Die Zustelladresse ist vorerst am wichtigsten!». Tatsächlich gestaltet sich das Verpflichten eines Rechtsanwalts für einen Militärversicherungskomplexfall wie der vorliegende als viel schwieriger als gedacht!

Von militärversicherungsinterner, vertraulicher und verlässlicher Quelle, einer vormals bei der Militärversicherung mitarbeitenden Person erhielt ich den unbedingten Ratschlag, dass es besonnen sei, einen Rechtsanwalt beizuziehen, welcher schon mindestens zwei Mal erfolgreich gegen die Militärversicherung gewonnen habe! Mit einer solchen Persönlichkeit habe ich mich unterhalten: Herr Dr. iur. Plinio Pianta von Brusio/Graubünden besuchte und betreute seine Klienten sehr oft kurz nach den Unfällen resp. bei Erkrankung direkt im ehemaligen Militärspital in Novaggio/Tessin. Dieser Avvocato (der alten Schule) ist leider schon seit einigen Jahren pensioniert; ein «Pro-bono-Mandat» lehnte er mit der Begründung ab, seine gesundheitlich beeinträchtigte Tochter benötige seine volle Aufmerksamkeit. Trotzdem gab er mir einige wertvolle Ratschläge mit, die ich im laufenden Verfahren befolgen und anwenden will.

Die Suche nach dem geeigneten Wunschanwalt führte mich zu Herrn Dr. iur. Stephan Fröhlich der Rechtsanwaltspraxis Geissmann Rechtsanwälte AG in Baden/Aargau.

In einem aufschlussreichen Artikel in der Zeitschrift «vertical» der Schweizerischen Bechterew-Vereinigung wurde der von ihm dirigierte Fall bis vors Bundesgericht gezogen, wo die Bundesrichter einen bedeutungsvollen Leitentscheid getroffen hatten: 8C_522/2016, Urteil vom 01.12.2016. Aus drei Gründen musste Herr Dr. iur. Stephan Fröhlich den Auftrag der unentgeltlichen Verbeiständung ablehnen: Seit seiner im Kalenderjahr 2014 erschienen Dissertation zum arbeitsrechtlichen Zivilprozess vertiefte er seine Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet und seine besondere Leidenschaft entfaltete er im Bereich des Arbeitsrechts. Das gewonnene Bundesgerichtsurteil liegt auf dem Zeitstrahl schon fünf Jahre zurück. Und der gewichtigste Grund für die Nichtannahme des Mandats: Herr Dr. iur. Stephan Fröhlich war während fünf >Jahren als Auditor am Militärgericht tätig, demzufolge liegt ein Interessenskonflikt vor. Schade! Dieser Rechtsanwalt wäre mein Wunschanwalt gewesen! – Der Erstkontakt erfolgte im Oktober 2021, rechtzeitig eigentlich, doch meldete mir die Sekretärin, Frau Pokrzywa (was auf Polnisch soviel heisst wie «grosse Brennnessel») es läge seinerseits eine Ferienabwesenheit vor. Die Tage der Einreichefrist wurden mit der Länge des Urlaubs weniger und blieben, im Guten Glauben, ein Anwalt sei ein Rechtsgelehrter, welcher sich für die Interessen des Bürgers einsetzt, als Chance für ihn, ein weiteres Mal gegen die Militärversicherung zu reussieren, gewahrt. Sowohl ein freundliches (kostenloses) erstes Beratungsgespräch wie auch ein informatives E-Mail trösteten über die Absage hinweg. Zwei Namen von Rechtsanwälten, Berufskollegen, welche sich im Haftpflicht- und Versicherungsrecht spezialisierten, nannte er mir: Herr MLaw Andreas Hübscher und Herr Dr. iur. Volker Pribnow. Die beiden Anwaltspraxen wurden von mir telefonisch kontaktiert. Bei beiden war der Zeitfaktor, den ein solch’ umfangreicher Fall mit sich bringe, ausschlaggebender Grund für die Ablehnung. Mit der Paralegal-Assistentin von Herrn Dr. iur. Volker Pribnow, welche mich aufgrund der Zeitverschiebung mitten in der Nacht vor dem Botschaftstermin anrief, Frau Katharina Zierer, befragte mich ~ eine halbe Stunde über den Bundesgerichtsfall vom 04.11.2009, 8C_329/2009 ziemlich detailliert, lehnte schliesslich auch ab.

Auf die Nichtzusagen meiner Mandatsanfrage der Rechtsanwälte

  • Herrn Dr. iur. Plinio Pianta, Brusio/GR
  • Herrn Dr. iur. Stephan Fröhlich, Baden/AG
  • Herrn Dr. iur. Volker Pribnow, Baden/AG
  • Herrn MLaw Andreas Hübscher, Baden/AG

Telefonierte ich mit meinem vormaligen Rechtsvertreter, dem Rechtsanwalt Herrn Dr. iur. Beat Frischkopf, Sursee/LU, welchen ich in den Nullerjahren mit dem Militärversicherungsfall betraut und beauftragt hatte. Er erklärte mir hinreichend, dass er als Rechtsanwalt auch Versicherer wie z. B. die Suva vertrete; und weil die Suva die Verwaltung der Militärversicherung, die zwar als eigenständige Sozialversicherung bestehen blieb, im Jahr 2005 übernommen hatte, konnte er damals – im Mai 2005 – als Generalbevollmächtigter meinen Mandatsauftrag ausführen, jetzt gehe dies aus Gründen der überschneidenden Interessen nicht mehr. Meine Zusatzfrage, ob denn seine Tochter, Frau lic. iur. Patricia Frischkopf, ebenfalls Rechtsanwältin, das Mandat annehmen könne, negierte er mit der Begründung, dass sie in derselben Anwaltskanzlei tätig sei, die Wahrung der Interessen nicht vollumfänglich gewährleistet werden könnten. Ausgerechnet! Herr Dr. iur. Beat Frischkopf war im Mai 2005 mein Wunschanwalt, und nun finde ich auf seiner (neuen) Webseite in seinem Werdegang aufgeführt, dass er als Regresschef und Schadenleiter beim Unfall- und Haftpflichtversicherer Allianz sich für die Rechte von Versicherungsgesellschaften engagierte – er nannte mir darauf noch zwei Luzerner Anwaltskanzleien, beide seien kompetent und spezialisiert in Haftpflicht und Sozialversicherungsrecht. Mangels (berechtigtem) Vertrauen schloss ich diese aus Vorsicht aus und recherchierte darauf auf eigene Faust: Meine Wunschanwaltskanzlei, welche ich auf dem Formular «Unentgeltliche Rechtspflege» noch nachtragen lasse, heisst: Advokaturgemeinschaft Estermann Unternährer Vonesch, Luzern.

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

  • S. Mandatsanfrage siehe separater Brief

P. P. S. Diese Korrespondenz steht in gedruckter Form auf meiner Webseite: www.staatsschreiber.com  

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