Korrespondenz an den Gemeindevizepräsidenten von Weggis:

Replik zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren 2E2 2026 vom 19.02.2020

Der Mittagstisch im „Chinderhuus“ konnte nicht mehr besucht werden, weil er nicht finanziert werden konnte.

Sehr geehrter Herr Christen

Die Gerichtsferien, die normalerweise auf sieben Tage vor Ostern bis sieben Tage nach Ostern angesetzt sind, verlängerten, verdoppelten sich dieses Jahr virusbedingt vom 21.03.2020 bis zum 19.04.2020.

Hinzu kommt die Postzustellungsverzögerung: Hierfür gibt es zwei Erklärungen: Erstens beträgt die geografische Distanz, wohin das Bezirksgericht ihr Urteil per Briefpost aufgibt mehr als 9’000 Kilometer und zweitens ist durch oe Begründung auch die Flugpostzustellung ins Stocken geraten, erheblicher postalischer Zustellungsverzug muss in Kauf genommen werden.

Zur Beschwerde betreffend der Existenzminimumsberechnung durch das Betreibungsamt der Seegemeinden Weggis/Greppen/Vitznau korrespondiere ich bis zum in Bälde erwarteten Bezirksgerichtsurteil aus Kriens/LU vorerst mit Ihnen, da Sie unsere ungefähre familiäre Finanzlage in der Zeit während unserer Wohnsitznahme in der Gemeinde Weggis in Rigi Kaltbad untersucht haben, als es um die Bemessung des Elternanteils an den Kosten für den Mittagstisch unserer beiden Kinder, Warayu und Jasmine einzuschätzen versuchen mussten.

Wenn Sie Ihre Agenda des Kalenderjahres 2016 konsultieren, werden Sie den am 03.02.2016 abgehaltenen, stattgefundenen Termin eingetragen finden. Damals sagten Sie, Sie hätten zusammen mit dem Gesamtgemeinderat über die Mittagskosten für Rigi Kaltbadschüler die Entscheidung gefällt, den Eltern von Sekundarschülern keine Kosten für den Mittagstisch (bei Thermoplan) in Rechnung zu stellen, hingegen erwogen Sie, für die Primarschüler Mittagstischkosten ordentlich, d. h., nach einem mehrstufigen Steuererhebungsraster diese Kosten auf die Eltern überzuwälzen. Die Finanzabteilung der Gemeindeverwaltung versandte mehrere Rechnungen mit unterschiedlichen Beträgen: CHF 2’160.–, CHF 1’620.–, CHF 1’020.– sowie CHF 760.–; und im Januar 2016 erhielt ich nach einer Zahlungserinnerung und einer Mahnung auch noch einen Zahlungsbefehl in der Höhe von CHF 599.– (zuzüglich CHF 53.30 Betreibungsgebühren) – Sie bezogen sich mit Ihren Forderungen auf zwei Leitentscheide des Bundesgerichts.

In jener Zeit war ich nicht in der Lage, Rechnungsbeträge in dieser Grössenordnung weder zu begleichen noch abzustottern. Das hatte zur Folge, dass meine Tochter Jasmine während der 6. Primarschulklasse dreimal wöchentlich (Mo, Di und Do) während des ganzen Schuljahres von mir um 11.30 Uhr abgeholt wurde, weil zehn Minuten bis zur Abfahrt der Luftseilbahn um 11.40 Uhr an der Talstation zu knapp anberaumt gewesen wäre. Da Sie über einen Zweitwohnsitz in Rigi Kaltbad verfügen (und wir uns ab und in der Luftseilbahn begegnet sind), können Sie gut selber nachvollziehen, dass für eine Primarschülerin dieser Schulweg während der Mittagspause im zeitlich vorgegebenen Rahmen nicht alleine hätte zugemutet werden dürfen. Dass der Mittagstisch während der 6. Primarschulklasse meiner Tochter von der Gemeinde verwehrt wurde, weil die finanziellen Kosten von uns als invaliden-, militär- und ergänzungsleistungsbeziehende Familie nicht beglichen werden konnte, hinterliess damals ein fahles Licht, einen dunklen Schatten hinsichtlich der gesamtgemeinderätlichen Buchhaltungskompetenz.

Das Bezirksgericht stellte mir die siebenseitige Stellungnahme des Betreibungsamtes der Gemeindeverwaltungen der Seegemeinden Weggis/Greppen/Vitznau vom 19.02.2020 zu.

Zu dieser nehme ich im folgenden Verlauf detailliert zu den Erläuterungspositionen in der Berechnung des Notbedarfs Stellung:

  1. Die Recherchen zur in der Stellungnahme aufgeführten Berechnung des Grundnotbedarfes durch das Obergericht am 13.08.2009 ergaben erstens, dass es das Obergericht seit 2013 im Kanton Luzern nicht mehr gibt: Es war mit dem Verwaltungsgericht zum Kantonsgericht fusioniert worden. Dennoch fand ich den entsprechenden Leitentscheid, auf den das Betreibungsamt verweist. Und zweitens, dass die Anpassung in diesem Zusammenhang die Tatsache ist, dass sich der oe Leitentscheid nicht gravierend von dem zugrunde liegenden Vorentscheid aus dem Kalenderjahr 2006 unterscheidet.

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