Revision des Bundesgerichtsentscheids 8C_329/2009 vom 04.11.2009, Pilatus XVIII

Pilatus mit den Türmen der mittelalterlichen Stadtbefestigung Luzerns

30.03.2022

Diplomatische Post

Bundesgericht

Schweizerhofquai 6

6004 Luzern

Switzerland

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Sehr geehrte Frau Bundesrichterin

sehr geehrter Herr Bundesrichter

sehr geehrter Herr Lanz

Ginge es in vorliegendem Rechtsfall ausschliesslich um diese Doktortitelproblematik, so hätte m. E. die Angelegenheit zwischenzeitlich auch ohne ausgebildeten juristischen Rechtsvertreter bereinigt werden können. Nun aber stellte ich bei der Nachbearbeitung fest, dass nach dem verspäteten Erhalt des forensisch-psychiatrischen Gutachtens niemand von den involvierten Rechtsanwälten bemerkt hatte, dass der Gutachter das Explorationsdatum nicht korrekt angegeben hatte. Herr Dr. med. Dipl.-Psych. Rolf Willems, Lenzburg/AG, war am 20.12.2006 von der Militärversicherung gemahnt, erinnert worden, dass die Abgabe des Gutachtens noch ausstehend sei. Daraufhin hatte er am 05.02.2007 seine Einschätzung verfasst und versandt. Am 07.02.2007 wurde das 11-seitige Gutachten von der Militärversicherung gestempelt (Posteingang). Auf dem Deckblatt seiner Begutachtung hatte er geschrieben: Unser Gutachten stützt sich auf:

  • Ihre mir für die Begutachtung zur Verfügung gestellten Unterlagen
  • Meine ausführliche Exploration des Untersuchten vom 13.10.2005

Tatsächlich fand diese jedoch statt am Freitag, den 15.09.2006, 16 – 18 Uhr!

Mein damaliger Rechtsvertreter, Herr Dr. iur. Beat Frischkopf informierte die Militärversicherung am Donnerstag, den 27.10.2005, über unsere Rückreise nach Thailand vom 29.10.2005 bis 29.01.2006. Ausserdem hatte er festgehalten, dass eine Begutachtung somit frühestens im Februar 2006 stattfinden könne. Der Schadensachbearbeiter, Herr Kurt Jost, hatte nach dem Eingang dieses Gutachtens bei der Gesundheitsschädigung versehentlich „Multiple Sklerose“ statt „Spondylitis ankylosans“ notiert und sodann das Gutachten archiviert! Vom Gutachterauftrag bis zur Zustellung waren mehr als zwei Jahre vergangen. Pikanterweise habe ich im Oktober 2021, als ich mit Herrn Dr. iur. Beat Frischkopf telefonierte, mitgeteilt bekommen, dass er resp. seine Tochter (inzwischen ebenfalls lizenzierte Rechtsanwältin) für ein Mandat nicht zur Verfügung stehen könnten, da er als Versichereranwalt auch die Suva in juristischen Angelegenheiten vertrete; deshalb bestünde ein Interessenskonflikt, falls er mein Mandat übernehme – dies ginge aus rechtlichen Gründen deshalb nicht.

Als juristischer Laie findet man heutzutage Interessensbindungen beim Googeln, doch tatsächlich erwägen, was dies dann im Detail, im Einzelfall für eine Bedeutung und im Schadensfalle für eine Tragweite erreicht, dafür bräuchte es Rechtswissenschaftler, um dies auszuloten. Ich habe etwas herumgegoogelt und stellte fest, dass der Gerichtsschreiber, welcher am 04.11.2009 mein Urteil mitausgefertigt hatte, Herr lic. iur. Roger Grünvogel, auf derselben Gerichtsschreiber-Liste aufgeführt war, wie Herr lic. iur. Guido Lanz, Kantonsrichter. Inwiefern und inwieweit der Gedanke der Unparteilichkeit greift, dafür stelle ich hiermit vorsichtigerweise ein „Ausstandsbegehren zur Vorsicht“ bzw. zur Sicherheit. Denn das Datenchaos bestand ja nicht nur bei der Militärversicherung, sondern beim Bundesgerichtsurteil wurde aus dem zweiten Dienstuntauglichkeitsstempel vom „28.11.1991“ ein „28.11.1992“, und wie würde es nun eine Gattung machen, wenn ein juristischer Gerichtsschreiber einem vormaligen Arbeits-, Berufskollegen nicht helfen könnte, oder? Auf meiner Webseite: www.staatsschreiber.com schalte ich diese Korrespondenz auf. Des Weiteren bitte ich um eine Fristerstreckung, da mein vormaliger Kompaniekommandant, dem ich die Vollmacht zur Akteneinsicht ausgestellt habe, einen Schock erlitten hat, als er den Aktenberg quantitativ erblickt hatte. Auf dem Gebiet „Versicherungen“ über Jahrzehnte Erfahrungen gesammelt und in der Geschäftsleitung einer namhaften Versicherung tätig gewesen, überforderte ihn dieser komplexe Versicherungsfall. Als Wunschanwalt würde ich gerne die Advokaturgemeinschaft Estermann, Unternährer, Vonesch betrauen. Seit der unglaublichen Dienstuntauglichkeitsentscheidung nicht mehr im Arbeitsleben tätig, und man erkennt nicht die Bedürftigkeit der Verbeiständung? – Ich beantrage, die Berechnung der Bedürftigkeit zu korrigieren. Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen und verbleibe

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher