Nichtanhandnahmeverfügung: Was Sie Wissen Müssen

Antwort des Obergerichts:

Geschäfts-Nr.: UE240337O/U/AEP

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident sowie Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann

Verfügung vom 18. Oktober 2024

In Sachen

Fabian Bucher, geboren 2. Februar 1967, von Wolhusen LU, Sumpfstrasse 13, 6312 Steinhausen

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin

Betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. August 2024, D-2/2024/10029780

Erwägungen:

  1. Hintergrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist zusammengefasst der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art 186 StGB schuldig gemacht. Dabei soll sich der Beschwerdeführer einerseists nach seiner Entlassung als Vizepräsident des Vereins „IDEE-SUISSE – Schweizerische Gesellschaft für Ideen- und Innovationsmanagement“ zu Unrecht im Büro des Vereins an der Technopark-Str. 1 in 8005 Zürich aufgehalten haben. Zum andern habe der Beschwerdeführer den ihm vom Verein zur Verfügung gestellten Laptop nicht unmittelbar nach seiner Entlassung zurückgegeben sowie eine kleine Statue „Idee-Oskar“ aus dem Büro entwendet. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat entschied mit Verfügung vom 12. August 2024, dass keine Untersuchung an Hand genommen wird. Zusammenfassend erwog sie, es fehle an objektivierbaren und belastenden Beweismitteln, welche einen hinreichenden Tatvverdarcht derart erhärten könnten, dass sich die Eröffnung einer Untersuchung wegen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs rechtfertigen liesse (Urk 3/1)
  2. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit einer ersten Eingabe vom 3. September 2024 („Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung“) an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Darin schrieb er, als mehrfach Beschuldigter sei er „noch zu wenig frei von Schuld“. Und abschliessend: „Bitte prüfen Sie den Sachverhalt bis ins Detail“ (Urk. 2).
  3. Hierauf wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2024 erläutert, Voraussetzung für eine Beschwerde sei, dass die betreffende Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids habe (Art. 382 Abs. 1 StPO). Erforderlich sei mit anderen Worten eine sogenannte Beschwer (vgl. dazu Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2023, N 1 zu Art. 382 StPO). Auf eine Beschwerde von ihm (gegen Dispositiv-Ziff. 1) könne demnach mangels Beschwer nicht eingetreten werden.

Was die von ihm ebenfalls genannte „Zuwiderhandlung gegen Markenschutzrecht“ betreffe, so werde eine solche in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähnt. Der Begründung sei lediglich zu entnehmen, es seien „keine anderen Delikte erkennbar“. Eine Beschwer mit Bezug auf einen möglichen Tatbestand des Markenschutzrechts sei anhand der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung dennoch nicht ersichtlich.

Ausserdem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Ausschluss aus einem Verein bzw. aus dem Vorstand eines Vereins nicht mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO angefochten werden könne.

Für den Fall, dass er unter den gezeigten Umständen dennoch bzw. gegen die anderen Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. August 2024 Beschwerde erheben wolle, wurde dem Beschwerdeführer schliesslich eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um eine entsprechende schriftliche Eingabe einzureichen. Dabei wurde er auf Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO hingewiesen, wonach genau anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen.

Für den Fall, dass er innerhalb der genannten Frist keine weitere Eingabe einreiche, wurde dem Beschwerdeführer angedroht, dass seine Eingabe vom 3. September 2024 ohne Vornahme von Weiterungen bei den Akten belassen werde (Urk. 4).

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 16. September 2024 zugestellt (Urk 5).

  • In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2024 an die Kammer (Urk. 6). Am Schluss der Eingabe verwies der Beschwerdeführer auf eine „Reinschrift“, welche er im Internet platziere (Urk. 6 S. 6). Die vorliegende (handschriftliche) Eingabe genügt den formellen Anforderungen (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 und 4 StPO). Elektronische Eingaben sind grundsätzlich zwar möglich, jedoch müssen solche mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden und über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden (vgl. dazu Art. 110 Abs. 2 StPO). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ausserdem ist es nicht Aufgabe des Gerichts, auf einer fremden Homepage elektronische Eingaben zu suchen und herunterzuladen. Deshalb ist auf die „Reinschrift“  abzustellen.
  1. Der Beschwerdeführer legte zunächst nochmals dar, aus welchen Gründen aus seiner Sicht weder ein Hausfriedensbruch noch ein Diebstahl vorliegt (Urk. 6 S. 1 ff.). Da der Beschwerdeführer bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs sowie des Diebstahls wie mit Schreiben vom 11. September 2024 ausgeführt (und vom Beschwerdeführer soweit ersichtlich anerkannt) nicht beschwert ist, ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.
  2. Der Beschwerdeführer beklagte sich sodann, es könne „ja jeder kommen und unschuldige Mitbürger irgendwelcher Straftaten beschuldigen – die keine sind“ (Urk. 6 S. 3, vgl. dazu ferner S. 4 f.). Falls der Beschwerdeführer damit geltend machen will, es liege eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art 303 StGB vor, ist er darauf hinzuweisen, dass die hiesige Kammer gemäss der Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts als Beschwerdeinstanz gemäss StPO amtet und für diesbezügliche Weiterungen nicht zuständig ist. Zuständig für die Entgegennahme und die Bearbeitung einer entsprechenden (vom Beschwerdeführer gegebenenfalls einzureichenden Strafanzeige wäre vielmehr die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft (vgl dazu Art. 7, 15 und StPO).
  3. Die weiteren Ausführungen zu Vorkommnissen innerhalb des Vereins (Urk. 6, passim) betreffen vereinsrechtliche Fragestellungen, für deren Beurteilung die hiesige (Straf-)Kammer (sowie im besagten Schreiben ausgeführt) ebenfalls nicht zuständig ist. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer vielmehr an die zuständigen Instanzen des Zivilprozessrechts zu wenden (was soweit ersichtlich [vgl. dazu Urk. 3/2] bereits geschehen ist).
  4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
  • Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unteriegens. Dabei gilt als unterliegend auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Demnach wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedetugtung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (vgl. dazu § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Im Ergebnist ist die Gerichtsgebühr auf den Minimalbetrag von Fr. 300.— festzusetzen (vgl. dazu § 17 Abs. 1 GebV OG).
  • Da vorliegend eine Prozessvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist, wird der vorliegende Entscheid durch die Verfahrensleitung gefällt (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO).

Es wird verfügt:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.— festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an:
  4. den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
  5. die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

  • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  • Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 18. Oktober 2024

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:                                                                Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger                                             Dr. U. Bruggmann

Erneute Anhandnahme der Nichtanhandnahmeverfügung

Fristloser Rauswurf aus einem Verein und vorschnelle Polizeianzeige – Staatsanwaltschaft ermittelt

Sehr geehrte Frau Böhme

Gerne hätte ich Ihre Bekanntschaft vor dem 13.06.2024 gemacht, hätte mit Ihrem Vater mich Ihnen vorgestellt als “Sekretär der Schweizerischen Gesellschaft für Ideen- und Innovationsmanagement, dem Verein IDEE-SUISSE“.

Doch am oe Datum – ganz nach dem Sprichwort: “Der Krug geht zum Brunnen, bis er bricht” – besuchte uns ein Neumitglied mit einer angedachten, aufgegleisten Prämierungsidee einer Trutenfarm im Kanton Appenzell Ausserrhoden und dabei, wie gesagt, brach der Krug!

Ihr Vater, Olaf, telefonierte herum und war ganz aufgebracht: Zwei Vorstandsmitglieder des Vereins IDEE-SUISSE hätten das Markenschutzlogo “IDEE-SUISSE” widerrechtlich benutzt und den Messing-Oskar auf dem Entwurf, dem Brouillon der Einladung zur Prämierung am 19.09.2024 missbräuchlich verwendet ohne Rücksprache mit dem Zentralvorstandsehrenpräsidenten! Sofort – und ohne nochmals nachzudenken – forderte Ihr Vater, Olaf, mich auf, ihm den Bürobadge zurückzugeben, den er mir vor einem halben Jahr gegen Quittung übergeben hatte. Olaf und ich hatten uns ein halbes Jahr stets sehr gut verstanden – wir hatten nie ein Argument oder eine Meinungsverschiedenheit und deshalb – wie aus heiterem Himmel – kam der Schlüsselrückgabebefehl unangemeldet und unangemessen, traf mich wie ein Blitz aus dem Nichts: Dreissig Sekunden später stand ich im Glaslift und sah Olaf ganz allein in der Vereinsbürotür…

… und er mich. Olaf hat mich geschockt mit der Aufforderung der Schlüsselrückgabe: Während eines halben Jahres ordnete ich chronologisch alles Wissenswerte der vergangenen drei, vier Jahrzehnte und trennte die Spreu vom Weizen: zirka eine halbe Tonne Unrat (Dokumente, Unterlagen, Computer, mehrere uralte Drucker etc.) entsorgte ich im hauseigenen Ökihof im Keller des TECHNOPARK® Zürich, wo notabene alles gewogen wurde, bevor es endgültig weggeworfen worden war, das Kilo wurde mit 74 Rappen verrechnet. Als einer von zwei Vizepräsidenten lag es mir am Herzen zu erfahren, weshalb Olaf dermassen überreagierte, und in der Folge, nach Rücksprache mit zwei Vorstandsmitgliedern (Esther Blaser und Jacques Kuhn), die ich am 13.06.2024 in Diessenhofen/TG besuchte und den Vorfall meldete und besprach, fuhr ich abends nach Zürich zurück und ging ins Vereinsbüro, um aufzudecken, was der Grund dieses Überreagierens exakt sei: Unter Olafs Schreibtisch befand sich eine ganz alte Chiquita-Bananenschachtel. Darin befanden sich Korrespondenzen aus den Nullerjahren – über zwanzig Jahre lagen diese “Koryphäentrophäenkorrespondenzen” in der Kiste unter seinem Tisch: Viele Vereinsmitglieder wurden von Olaf hinauskolportiert: allesamt nach gleichem Muster.

Den Brief von Dr. Urs Kägi, Bern, kann Olaf als grösste Trophäe verbuchen: auf 14 Seiten rühmte und lobte Dr. Kägi Olaf als Freigeist, als Ideenmanager und verbarg den Ärger des Rausschmisses kurz vor dem Gerichtsurteil zwischen IDEE-SUISSE   und der SRF (vormals: SRG). Der Antwortbrief erfolgte postwendend mit dem Inhalt, dass Dr. Kägi nach der Demission keinen Anspruch auf einen Anteil des SRG-Goldschatzes habe.

Olaf, im Namen des Zentralvorstands, ist es gemäss geltendem Vereinsrecht nach ZGB 60 ff. nicht erlaubt, weder den Vorstand noch einzelne Vereinsmitglieder eigenmächtig – mir nichts, Dir nichts und schlussendlich grundlos – aus dem Verein herauszukatapultieren. Dafür gibt es die Mitgliederversammlung!

Mit Vehemenz und insbesondere im Vereinsinteresse interveniere ich gegen seine allmächtige und irrtümliche Entscheidung.

Diesen Brief sende ich eingeschrieben an Sie, damit Olaf der Gang aufs Postamt erspart bleibt.

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher    

Einschreiben

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Herrn Dr. iur. U. Bruggmann

Hirschengraben 15, Postfach

8021 Zürich

Geschäfts-Nr.: UZZ240081-O/K1/UBR

Sehr geehrter Herr Dr. Bruggmann

Innert fünf Tagen wird eine weitere Schrift in Sachen Nichtanhandnahmeverfügung verlangt. Zuvor wurden zehn Tage für eine Eingabe anberaumt und davor 30 Tage Zeit eingeräumt.

Als Laie in juristischen Strafkammerangelegenheiten untersteht es mir nicht, einen sauberen Tisch – tabula rasa – in juristischen Floskeln und Fragestellungen zu erwirken; doch im vorliegenden konkreten Fall stellt sich ganz allgemein die Frage, warum das Obergericht nicht hellhörig wird, wenn es um Hausfriedensbruch und Diebstahl geht, wo mit einem Badge ein ordnungsgemässer Zugang von einem Vereinsvizepräsident, der an einer ordentlichen Mitgliederversammlung für dieses Vorstandsamt gewählt worden war, Zugang sich ins Vereinsbüro verschafft, und beim Diebstahlsvorwurf sich schon der Kriminaldetektiv, Polizeifeldweibel Paul Engler vom Nichtfehlen der IDEE-SUISSE®-Trophäen überzeugen konnte. Und diese, seine Überzeugung mit Fotografien-Kopien als Belege dem Staatsanwalt, zusammen mit dem umfangreichen Einvernahmeprotokoll, an die Staatsanwaltschaft eingereicht worden waren.

Nach Schweizerischem Vereinsrecht ZGB Art. 60 ff ist es unredlich und unstatthaft, alle paar Monate sich dem Vereinsvorstand nach willkürlichen Gründen zu entledigen, wie dies der Gründungs-, Ehrenpräsident und bis dato Präsident unseres unter Mitgliederschwund leidenden Vereins sich ausdenkt und vorstellt.

Im mehr als eine halbe Stunde dauernden Telefongespräch mit Herrn Dr. iur. U. Bruggmann konnte verifiziert werden, dass de facto kein Beschwer in oe Sachverhalt vorliegt. Was bedeutet dies nun de juris?

Da kann ja jeder kommen und unschuldige Mitbürger irgendwelcher Straftaten beschuldigen – die keine sind – just nach den Methoden des alten DDR-Regimes vor dem Mauerfall im November 1989!

Im Kalenderjahr 2023 wurden die Vorstandsmitglieder Philippe Marc Herrmann, Markus Härtl sowie Vizepräsident Pierre Amiet aus dem Vereinsvorstand geschasst! Auch in früheren Jahren entledigte sich Dr. Olaf J. Böhme unrühmlich von verschiedenen Vorstandsmitgliedern.

Dass dieser hochbetagte und greisenhafte 86-jährige aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit Jahrgang 1938 sich anmasst, in der Schweiz ein weiteres Mal zwei Vorstandsmitglieder unrechtmässig und vereinsrechtswidrig sowohl aus dem Vorstand wie auch aus „seinem Verein“ zu werfen und zusätzlich mit der dreistesten aller Methoden – nämlich mit einer verkappten Polizeianzeige, wo er einfach behauptet, es sei gestohlen und eingebrochen worden – obwohl dem Obergericht sämtliche Belege vorliegen, dass dem nicht so ist; dass in vorliegendem kristallglasklaren Sachverhalt diesem widerwertigen und unehrenhaften Vorgehen ihm nicht der Riegel vorgeschoben wird, dafür habe ich absolut kein Verständnis und bitte deshalb in dieser Angelegenheit das letzte noch Ihrerseits nicht vorgenommene nachzuholen, damit erstens nicht weitere ehrenwerte Vereins-/Vorstandsmitglieder wieder Schweizerischem Vereinsrecht und gegen ihren Willen ausgeschlossen werden und zweitens Klarheit über seine eigenmächtige autokratische Vorgehensweise aufgrund der höchstwahrscheinlich beeinträchtigten Urteilskraft verschafft werden kann.

Wenn Sie von der Strafkammer des Obergerichts das nicht können – wer dann? Oder sind Ihre verfahrenstechnischen Methoden schon vollends ausgeschöpft?

Für die nochmalige Anhandnahme der Nichtanhandnahmeverfügung danke ich Ihnen und verbleibe

                                                                                               Mit freundlichen Grüssen

                                                                                               Fabian Bucher

P. S. Gemäss Telefongespräch vom Montag, dem 23.09.2024, sende ich Ihnen dieses Brouillon heute eingeschrieben zu. Die Reinschrift platziere ich auf der Webseite: www.staatsschreiber.com .

Reklamation: Premium-SMS-Rückforderung

Einschreiben

                                                                                               Echovox SA

E-Mail: schweiz@mob.support                                         36, Avenue Cardinal-Mermillod

Telefon : 022-518 04 70                                                     1227 Carouge

Reklamation: Premium-SMS-Rückforderung

Sehr geehrte Damen und Herren

Ende Dezember traf mich im Salt-Geschäft, wo ich versuchte, die monatlichen Mobiltelefongebühren zu begleichen, beinahe der Schlag!

Der Salt-Berater erklärte mir, dass das Piepsen des Mobiltelefons mit CHF 5.— fakturiert werde – es handle sich sozusagen um ein Premium-SMS. An diesem Tag (30.12.2023) half mir der Salt-Angestellte, das Piepsen mit dem SMS «STOP ALL» zu unterbinden. Danach piepste mein Natel nicht mehr; umso mehr hat es mich gestern aus den Schuhen geworfen, als ich wieder in die Salt-Filiale ging, um die Monatsrechnung zu begleichen: Dieses Mal wurden sage und schreibe CHF 45.— für «Premium-Piepstöne» in Rechnung gestellt.

Inzwischen führte ich auf verschiedenen Webseiten einige Recherchen durch und erschrak ob der miserablen Bewertungen – insbesondere als Google Maps-Guide richteten sich meine Nackenhaare auf: «Raub auf Schweizer Boden», «Abriss», «Betrug», «des Bandits» und «des malfrats» steht geschrieben auf der einen Adresse «Route des Acacias 43» und auf der zweiten Adresse geht es in ähnlichen Misstönen weiter.

Als rechtschaffener Google Maps-Guide verzichte ich heute mit einer «1-Sterne-Bewertung den Ø meiner Bewertung von nahezu 5.0 Sternen nach unten zu torpedieren. Meine Maxime lautete bisher: Schlecht qualifizierte, unterdurchschnittlich im Markt agierende Firmen nehme ich nicht ins Konvolut auf, an die ich mich erinnern will und deren Leistungen es verdienen, gelobt zu werden. Mit Echovox SA ist nun die Talsohle des unglaublichen unterschritten – bei aktuell 87 Bewertungen resultiert auf der ersten Adresse ein Ø von sage und schreibe 1.0 und bei der zweiten ein Ø von 1.2; bei der genaueren Betrachtung der drei Eingaben, welche 5-Sternebewertungen abgaben, stellt sich heraus, dass die zwei ersten, welche zu den Sternen einen Bericht einreichten, ebenfalls reklamierten und nur der Rezensent mit 5 Bewertungen (insgesamt) vor 6 Jahren der Allereinzigste von 87 Rezensionen mit 5 Sternen ohne Präzisierung die maximale Anzahl Sterne verteilt hatte. Er steht mit seiner Bewertung alleine da! Alle anderen haben ihren Unmut mit 1 Stern angegeben und/oder ihren Unmut mit Versprechensflüchen zum Ausdruck gebracht! Ohne eine weitere Ausnahme! In vorliegender Firma ist also beim zweiten Firmendomizil der Durchschnitt von 1.2 Sternen keinesfalls gerechtfertigt und wird nun von mir beanstandet!

Ich publiziere heute Nacht diese vorliegende Reklamation auf meine Webseite: www.staatsschreiber.com.

Der Zufall will es, dass die Firmenadresse von Salt ebenfalls im gleichen Hause domiziliert ist wie Echovox SA, nämlich ebenso an der Avenue Cardinal-Mermillod 36, 1227 Carouge/GE. Man hat mir zwar im Geschäft der Salt gesagt, es handle sich beim «SMS-Premium-Anbieter» – also beim Laden, der mit Piepston-SMS versenden seine Kunden verärgert und ihnen schlaflose Nächte verursacht, um ein «externes Unternehmen – dennoch überschattet die Google Maps Minimalbewertung von 1.0 diese Information als Zwielichtigkeit.

Insgesamt drei Telefongespräche führte ich mit dem Call-Center von Salt, zeitlicher Aufwand: etwas mehr als 1 Stunde. Jeder dieser Telefonberater war besser geschult als der vorgehende und der allererste war der Freundlichste und die letzte Beraterin, Sie war die effizienteste.

Dennoch hinterlässt das Geschäftsgebahren beider Technologieunternehmungen uns Kunden ein schaler Beigeschmack – und es lässt sich von keiner Ziege wegschlecken, dass die beiden unter einer Decke stecken (könnten): schliesslich sind sie postalisch an der gleichen Adresse domiziliert.

Wie gehen wir die Reklamation juristisch nun an: Mich interessiert, wann Sie davon ausgegangen sind, ich würde mit Ihrem Unternehmen gerne einen Vertragsabschluss vorgenommen haben: 1. Nennen Sie mir Datum, Uhrzeit und den Standort, wo diese Aktion stattgefunden haben sollte. 2. Zeigen Sie mir Ihre Vorgehensmethodik, die Sie angewendet haben und begründen Sie Ihre Annahme, dass ich Ihre offensichtliche Hinterlistigkeit nicht durchschaut haben sollte. 3. Welche der drei von Salt abonnierten Mobiltelefonnummern betrifft diesen Vertragsabschluss? 4. In welcher Schriftgrösse wurde der schriftliche Vertrag von Ihnen aufgesetzt?

Morgen setze ich mich mit dem Blinden- und Sehbehindertenverband in Verbindung und bespreche das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit mit deren Rechtsdienst. Wie oe und ausführlich beschrieben, findet sich im Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb genug messbares Gebahren, auf das sich Juristen und Richter beziehen können, um Ihnen aufzuzeigen, dass die vielen 1.0-Bewertungen nicht von irgendwoher gekommen sind. Diese Reklamation geht als Kopie vorerst auch an info@salt.ch. Und hab’ ich es schon geschrieben und sonst erwähne ich es nochmals: In gedruckten Buchstaben können Sie diese Reklamation auf der WordPress-Seite: www.staatsschreiber.com lesen. Da bin ich ja ‘mal gespannt, wie Sie sich hier aus der juristischen Schlinge zu ziehen versuchen: Unsere Schweizerische Nation ist ein Rechtsstaat, für den wir alle Sorge tragen müssen! Wegen 15 Piepstönen, für die Sie CHF 75.—in Rechnung stellten, ist ein Unding: Und wenn es ein Präjudiz vom Bundesgericht braucht, dann steige ich (notgedrungen) mit Ihnen in den juristischen Ring und kämpfe mit sämtlichen mir zur Verfügung stehenden Mitteln, um Ihnen das Handwerk endgültig zu legen. Bestärkt wurde ich insbesondere durch alle Rezensionen, die allesamt Reklamationen waren, wie gesagt mit einer einzigen Ausnahme, doch gehe ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass es sich bei der Bewertung von Herrn Gennaro Ntr, welcher erst 5 Rezensionen und 3 Bewertungen bei Google Maps – und allesamt mit 5 Sternen, notabene, um eine offensichtliche Fehleinschätzung gehandelt haben muss: Erstens war es seine erste Bewertung vor 6 Jahren – und für 4 weitere Jahre blieb es auch die einzige.

Auf Ihre Kontaktaufnahme warte ich gespannt und verbleibe

                                                                                   mit freundlichem Gruss

Kopie geht an: Salt                                                 Fabian Bucher

Korrespondenz an Mitkommilitone der Marketingplanerschule (SIB)

Steinhausen, 27.01.2024

Lieber Stefan

Vielen Dank für Deine rasche Rückmeldung; und dass Du Dich freust, von mir zu hören, ist demnach gegenseitig. Oder etwas poetischer: Geteilte Freude ist doppelte Freude!

Ja: lange her, gell, seit wir zusammen die Schulbank gedrückt hatten, um zu erfahren, wie man sich marketingtechnisch gut aufstellt und sich so im Markt behaupten kann.

Auf ein, zwei Seiten zusammenzufassen, was man in 33 Jahren erlebt hat, ist nicht unmöglich, macht jedoch weniger Spass, als wenn man sich persönlich trifft und im Dialog sich verständigen kann. Zwei Gründe waren die Auslöser, weshalb ich aktiv wurde, Dich im Universum des Internets zu finden.

Vor ein paar Tagen holten wir ganz in der Nähe von Schwerzenbach neue PC’s für unseren Verband «IDEE-SUISSE» ab, bei welchem ich im Vorstand bin. Und ab und zu besuche ich J. K., ebenfalls aktiv im Verband tätig, an seinem Wohnort in Buchs/SG. Du siehst: geografisch gesehen ganz in der Gegend, wo Du herkamst, habe ich mich an Dich erinnert – und jetzt offensichtlich auch gefunden.

Viele Jahre in Bangkok gewesen: unsere Tochter, J. F., besuchte die Schweizer Schule dort während acht Jahren. Nach bestandener Matura kehrten wir letzten Sommer zurück in die Schweiz.

Falls Du in drei, vier Wochen über Bangkok fliegst, vielleicht dort einige Tage Aufenthalt hast, wäre ein Wiedersehen schon diesen Frühling wahrscheinlich möglich. – An Ostern sollten wir dann auch wieder in der Schweiz sein.

Bis dahin darf ich etwas neugierig bleiben und abwarten, bis Du etwas aus Deinem Leben mir berichtest.

Herzliche Grüsse

Fabian

Finanzierungsgesuchsablehungskorrespondenz

Finanzierungsgesuchsablehnungskorrespondenz

Sehr geehrter Herr Bucher,

Mit Ihrem Schreiben vom 24.12.2023 fragen Sie uns an, ob wir Sie bei der Finanzierung eines Computers mit einem grossen Monitor unterstützen können. Leider können wir auf Ihre Anfrage, trotz Ihrer ausführlichen Begründung, nicht eintreten.

Die finanzielle Hilfeleistung bei unserer Organisation (Schweizerischer Blinden- und Sehbehinderten Verband SBV) zum Beispiel für Hilfsmittel oder zur Alltagsbewältigung, unterstehen einer strengen Regulierung.

In einem Gesuch, das wir stellen können, ist zwingend ein Zusammenhang mit einer Sehbehinderung zu dokumentieren. Das von Ihnen eingereichte Arztzeugnis von Dr. Klinkenberg, mit Datum ca. Dezember 2023 (es hat leider kein Datum auf dem Arztzeugnis), dokumentiert keine Sehbehinderung in unserem Sinne. Dr. Klinkenberg weisst in der Diagnose auf einen Astigmatismus (Hornhaut Krümmung) hin, allerdings ohne eine Visus Einschränkung.

Das heisst Sie erreichen gemäss Arztzeugnis mit der Best möglichen Korrektur (Brille oder Kontaktlinse) einen normalen Visus von 1.0. Sie sind deshalb, gemäss unserer Definition, nicht sehbehindert. Dies verunmöglicht uns, Ihnen finanzielle Hilfe zukommen zu lassen.

Da Sie andere Leiden haben, bitte ich Sie, die Situation mit Frau Pia Von Rotz, Pro Infirmis Zug, zu besprechen. Vielleicht hat Sie die Möglichkeit, den nachvollziehbare Ersatz des aktuellen PC’s und der Peripheriegeräte zu unterstützen. Sie können dort auch gerne diesen Brief zeigen.

Sollten Sie rund um Ihre Seheinschränkung trotzdem eine Beratung wünschen, dürfen Sie sich gerne wieder an uns wenden.

Freundliche Grüsse

Marco Fischer

Stellenleiter

Das Einzugsbestätigungsformular

Meggen, 11.01.2024

Sehr geehrte Frau Zürcher

sehr geehrte Frau Seger Niederhauser

Seit über einem halben Jahr versuchten wir intensiv alles, um eine finanziell tragbare, bescheidene Wohnung zu mieten. Schon im Mai 2023 erhielt ich von der letzten Wohnsitzgemeinde Greppen/LU einen Betreibungsregisterauszug, den ich Online bestellt hatte, zugestellt. Dieser wurde per Snail-Mail uns nach Bangkok/Thailand geschickt.

Aufgrund unserer prekären finanziellen (Not-)Lage hatten wir im Juli 2019 in der Schweiz die Segel gestrichen und wanderten (erneut) wiederum nach Thailand aus, da damals eine kleinere Wohnung zu finden, die gemäss gesetzlicher Vorgaben (EL-Gesetz) für CHF 15’000.— pro Jahr (inklusive Nebenkosten) ein Ding der Unmöglichkeit gewesen war. Zwanzig Jahre lang wurden die Mietzinsmaxima kalkulatorisch niemals mehr angepasst – die Erhöhung x-Mal im Parlament nach hinten traktandiert.

Zwischenzeitlich darf eine Mietwohnung von ergänzungsleistungsberechtigten Vollinvaliden für eine Familie mit 3 Personen für CHF 1’845.– / Monat (resp. CHF 22’140 / Jahr) angemietet werden – eine Erhöhung von satten 48 % seither.

Die Einträge auf dem Betreibungsregisterauszug waren somit keine Folge unserer schlechten Zahlungsmoral, sondern lagen vielmehr darin begründet, dass die Wohnungsmietkosten uns einen Strich durch unser Haushaltsbudget gemacht hatte.

Wir waren froh und dankbar, dass uns mein Jugendfreund, mein Pfadfinder- und Bergsteigerkamerad Unterschlupf, Beherbergung gewillt war, uns zu geben. Mit oe Einträgen war es faktisch unmöglich, bei teilweise über 100 Bewerbern, die sich pro Wohnung für 1 Wohnung interessiert hatten zu behaupten. Wir waren quasi chancenlos!

Durch einen reinen Zufall und mit viel «Vitamin B» ergab sich nun in Steinhausen Gelegenheit und im allerletzten zeitlichen Rahmen eine Anschlusswohngelegenheit: Cham ist froh, dass sie uns weg hat, und Steinhausen droht meiner neuen Vermieterin mit bis zu fünf (5) Jahren Gefängnis, falls meine Tochter nicht mehrmals pro Woche in den gemieteten Räumlichkeiten übernachtet!

Unsere Tochter studiert an der ETH Zürich Architektur, und wir konnten für sie auf dem Campus Hönggerberg eine WG-Studentenzimmer-Wohnmöglichkeit mit der Luzerner Pensionskasse vereinbaren. Die Gemeindeverwaltung Steinhausen sendete meiner Tochter das Formular «Einzugsbestätigung», welches von Frau Margaretha Sidler (Alter: 85 J.) unter Androhung von 5 Jahren Gefängnis, falls unsere Tochter nicht regelmässig, d. h., mehrmals pro Woche in den gemieteten Räumlichkeiten übernachtet und dass diese Person damit ihren Lebensmittelpunkt am oben erwähnten Ort hat.

  • Lesen Sie selbst, ich kann es fast nicht glauben, das ist überkafkaesk (!) ich sende Ihnen dieses Formular jetzt (!)

Mehr später – heute morgen habe ich in der Klinik Hirslanden, Meggen, eine Vollnarkose mit nachfolgender Operation. Mehr später. 13 Uhr aufwachen

Mit freundlichem Gruss

Fabian Bucher

Ummeldeprozedere: Zwischen Stuhl und Bank

Sehr geehrter Herr Soldati

Konnten Sie zwischenzeitlich überprüfen und kontrollieren, weshalb das Ummelden von der Adresse meines Freundes an der Sinserstrasse 122, 630 Cham, an die neue Adresse an der Sumpfstrasse 13, 6312 Steinhausen/ZG nicht reibungslos abgewickelt worden ist?

Einerseits wurde zwar die Gebühr auf dem Online-Portal digital einkassiert (CHF 30.— pro Person, drei Mal, insgesamt CHF 90.–), andererseits suchte mich Herr Troiano vom Passbüro des Kantons Zug vergebens im Personenregister.

Ist vielleicht schon wieder so ein ärgerlicher Verarbeitungslapsus unterlaufen wie bei der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf beim Übermitteln des Dossiers, wo es zum Halt der Überweisung der Rente gekommen ist sowie beim Rücküberweisen der Sozialhilfe, die die letzten zwei Monate nicht ganz reibungslos abgewickelt werden konnte: Umleiten, weiterleiten und Nachsenden der Ergänzungsleistungen zur Absicherung der Existenz und Gewährleistung des versicherten Lebensbedarfs.

Dass uns das Ummelden Kosten in der Höhe von CHF 90.—verursacht hat und dieses Geld im – von der SKOS berechneten – Warenkorb fehlt, ist offensichtlich; und wenn Sie die Ihnen zugestellten Screenshots meiner Bankkonto-Auflistungen konsultieren, so stellen Sie fest, dass erst mit der Überweisung der Militärrente es mir möglich wurde, das Ummelden vorzunehmen.

Zusätzlich kommt nun erschwerend zu dieser Ummeldung hinzu, dass das Anmelden meiner Tochter in Zürich-Oerlikon – weil scheinbar nicht innerhalb der gesetzlich gesetzten Frist von 14 Tagen nicht nur die ordentliche Gebühr von CHF 60.—kostet, sondern obendrein uns eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 100.— zusätzlich aufgebürdet wurde. Es kann also addiert werden, dass das Melden, Ummelden und Weitermelden seit unserer Rückreise aus Thailand am 29.08.2023 sage und schreibe CHF 340.—an Kosten verursacht hat, die wir uns vom Essen absparen müssen!?!

Mit etwas voraussichtlicher Weisheit seitens der Behörden, der staatlichen Versicherungen und generell des politischen Willens, sollte es bei der Umsetzung der analogen Vorgehensweise ins Digitale Zeitalter so weit vorangehen, dass der Normalbürger – und in unserem Fall: auch der versicherte Vollinvalidenrentner mit Familie – nicht unter die Räder von Paragraphen und juristischen Gesetzesfinessen gerät! Bei all’ den Gesetzeshürden, die es zu überspringen gilt, scheint der Staat den Bürger zu vergessen!

Helfen Sie – Für Ihre Bemühungen in dieser schier ausweglosen Administration danke ich und verbleibe

                                                                                   mit freundlichen Grüssen

Beilage: Ordnungsbussenbrief                             Fabian Bucher

Kopie geht an: Ombudsstelle Zug

Umzug aufgrund auslaufendem, befristeten Untermietvertrag

Sehr geehrter Herr Soldati

Die Wohnungssuche plagte uns seit der Rückkehr aus Thailand aufgrund der grassierenden, extremen Wohnungsnot enorm! Nun sind wir durch einen Zufall in der Nachbargemeinde Steinhausen rechtzeitig vor dem auslaufenden, befristeten Mietvertrag endlich doch noch fündig geworden. Gerne lege ich eine Kopie des neuen Mietvertrages Ihnen als Anhang bei.

Im neuen Kalenderjahr werden wir in Steinhausen angemeldet sein. Was das aus finanztechnischer Hinsicht bedeutet, können Sie als Fachexperte ermessen. Da wirtschaftliche Sozialhilfe zurückerstattet werden muss, sobald es einer verarmten Familie weniger schlecht geht, plädiere ich darauf, dass zusammen mit vorliegender Korrespondenz ein Gesuch gestellt wird, welches zu Handen von Frau Pia von Rotz, Stiftung „Pro Infirmis“ adressiert wird und situationsgemäss unsere Bedürftigkeit zum Ausdruck bringt.

Bitte verfassen Sie eine entsprechende Korrespondenz, worin erläutert wird, dass wir nur aufgrund des Fehlers der Zentralen Ausgleichskasse des Kantons Genf, welche aus administrativen Gründen einen lückenlosen Transfer von uns als Auslandschweizern nicht gewährleistet hatte, schliesslich auf Sozialhilfe der Gemeinde Cham dringend angewiesen waren. Mit dem transferierten Betrag – rückerstattungspflichtig, notabene – in der Höhe von CHF 2’243.45 bezahlte ich u. a. die Semesterrechnung der ETH in der Höhe von CHF 819.–, die Wohnungsmieten und Kautionen, einen Monitor für das Architekturstudium in der Höhe von CHF 283.15 etc., etc. Kürzlich wurde eine Zahlungserinnerung an uns zugestellt: Das Studio am Campus der ETH kostet drei Wohnungsmieten Kaution und nicht nur zwei: Mit dem Verzug geht eine Kündigungsandrohung einher. Eine Nachzahlung muss deshalb vor dem 13.01.2024 geleistet werden. Mit der nächsten Renten- und Ergänzungsleistungszahlung müssen also noch Kautionsbeträge nachträglich geleistet werden.

Da das Sozialamt der Gemeinde Cham wirtschaftliche Vorleistungen gewährt hat, ist die Stiftung „Pro Infirmis“ zwischenzeitlich aussen vor mit der Auslagenbereitschaft und die Stipendienstelle, die für Studentenfragen in Bereitschaft gelangen sollte, hält sich zurück: Gemäss Auskünften der Auslandschweizerorganisation, ist der Kanton Zug der einzigste Kanton, welcher Stipendien nachschüssig zur Auszahlung bereitstellt.

Hoffentlich hatten Sie schöne Weihnachten und ein paar Geschenke unter Ihrem Christbaum. Wir hatten schon wieder keinen Tannenbaum, sondern nur einen Weihnachtsstern mit etwas Glimmer. Unter dem Stern befanden sich vor der Bescherung wenige Päckchen: Socken, zwei Groschenromane, Handschuhe für die kalte Jahreszeit und ein paar Tafeln Schokoladen als Kalorienlieferanten.

Bitte lesen Sie diese Zeilen nicht als Gejammer – vielmehr als ein Hilferuf, ein schriller Schrei ins Nichts aus dem Nichts: Denn von Nichts kommt ja bekanntlich Nichts; und dennoch wird einem ja nichts geschenkt.

Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher

Da das Sozialamt der Gemeinde Cham wirtschaftliche Vorleistung gewährt hat, ist die Stiftung „Pro Infirmis“

Finanzierungsgesuch: Computer mit grossem Monitor

Sehr geehrte Frau Battaglia

Mit oe Gesuch gelange ich an Sie, weil die Beschaffung nach unserer Rückkehr länger dauert als gedacht. Und es ist nicht einfach, jemanden ohne Sehbehinderung aufzuklären, was es bedeutet den Alltag zu bestreiten, wenn man schlecht sieht!

Die Konsultation beim Augenarzt hat nun auch die Sehschwäche bestätigt: Die Veränderung der Sehstärke erfolgte schleichend nach einer weiteren Uveitis und behinderte mich seither bei der Bewältigung der administrativen Arbeiten, welche sich seit unserer Rückkehr aus Thailand Ende August dieses Jahres (2023) vervielfacht hatten. Und es wird nicht weniger: Mein alter Laptop funktioniert leider halbzeit nicht, hat Fehlfunktionen, bräuchte eine neue Batterie und mehr Speicherkapazität sowie die Harddisk ist bald vollständig voll und arbeitet so langsam, dass Freunde mir geraten haben, diese durch ein «Solid State Drive», eine SSD-Festplatte zu ersetzen. Beim Monitor ist es notwendig, dass ich ihn – je nachdem, welche Brille ich gerade trage – etwas weiter zu mir herschieben kann (Lesebrille) oder aber etwas mehr von mir wegstellen kann (Raumkomfort-Brille); ausserdem sollte der Monitor gross sein, damit auch das Kleingedruckte noch lesbar ist. Gerade als Vollinvalider, als Beeinträchtigter in mehreren Disziplinen, und in vielerlei Hinsichten von staatlichen Einrichtungen in einem Abhängigkeitsverhältnis mich befindend, bin ich dringendst auf Ihre Hilfe bei der Beschaffung und Finanzierung eines Computers, eines Monitors und eines Druckers angewiesen. Der Printer sollte kopieren, scannen und drucken können, damit ich als ergänzungsleistungbeziehender Vollinvalider sofort beim Eintreffen einer Krankenkassenleistungsabrechnung diese Korrespondenz ordnungsgemäss per PC verarbeiten kann, an die entsprechenden, betroffenen Stellen zeitnah elektronisch weiterleiten kann.

Bereits in den Zehnerjahren sind bei mir in Folge des diagnostizierten Spondylitis ankylosans verschiedentlich Regenbogenhautentzündungen aufgetreten, welche schon damals mehrmals dazu geführt hatten, dass meine Sehkraft sich signifikant verändert hatte.

Fast ein halbes Jahr litt ich darunter, dass die Uveitis, die eine Veränderung des Visus nach sich zog, von mir als Fehlsichtigem so stark aufgetreten war, dass ich dies endlich bemerkt hatte: Bei mir stapelten sich die Korrespondenzen: Krankenkasse, EL, Militärversicherungsunterlagen, Wohnungsformulare usw., usw., sodass ich schliesslich zum Abbau des Stapels, welcher mittlerweilen bis zu einem Berg von einem halben Meter Höhe angewachsen war, einem Spitex-Mitarbeiter während zweier Jahre eine Beschäftigung gegeben hatte: Er kam jeweils mittwochs vorbei, half mir beim Abtragen, beim Einordnen, beim Auflisten und kostete rund CHF 600.— / Monat – zwei Jahre lang!

Da die Anschaffung eines Computers bei der Ausgleichskasse nicht vorgesehen ist, in der Berechnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, und ich mich aus oe Gründen bei Ihnen melde und um Unterstützung bitte, ist somit hinreichend ausgewiesen. In einem separaten Schreiben an meinen langjährigen Augenarzt, Doktor Frank Klinkenberg, Sursee, kann ich ihn darauf aufmerksam machen, dass er noch zusätzlich den Passus erwähnt, dass er bei mir auf dem linken Auge eine weniger als 100 %-ige Sehleistung nach entsprechender Korrektur bei der kürzlichen Konsultation gemessen hat, falls dies für das vorliegende Gesuch hilfreich ist. Ausserdem liegt in den Akten ein von der Militärversicherung in Auftrag gegebenes Gutachten vor, welches auf zwölf Seiten die Uveitis-Problematik thematisiert: Herr Professor Dr. med. Stefan Reichenbach hatte mich am Valentinstag des Kalenderjahres 2019 einen halben Tag im Inselspital, Bern, intensiv dahingehend beurteilt, begutachtet.

Wie bereits während mehrerer, ausführlicher Telefongespräche behandelt, komme ich nicht darum herum, die Formulare, das Kleingedruckte, die Unterlagen zu verarbeiten. Dies geht nicht mehr ohne PC. Bitte entsprechen Sie meinem Gesuch und bewilligen Sie dieses; ich bin in grosser Not!

Für die rasche Bearbeitung danke ich Ihnen und verbleibe

                                                                                   Mit freundlichen Grüssen

                                                                                   Fabian Bucher