
Antwort des Obergerichts:
Geschäfts-Nr.: UE240337O/U/AEP
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident sowie Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann
Verfügung vom 18. Oktober 2024
In Sachen
Fabian Bucher, geboren 2. Februar 1967, von Wolhusen LU, Sumpfstrasse 13, 6312 Steinhausen
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin
Betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. August 2024, D-2/2024/10029780
Erwägungen:
- Hintergrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist zusammengefasst der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art 186 StGB schuldig gemacht. Dabei soll sich der Beschwerdeführer einerseists nach seiner Entlassung als Vizepräsident des Vereins „IDEE-SUISSE – Schweizerische Gesellschaft für Ideen- und Innovationsmanagement“ zu Unrecht im Büro des Vereins an der Technopark-Str. 1 in 8005 Zürich aufgehalten haben. Zum andern habe der Beschwerdeführer den ihm vom Verein zur Verfügung gestellten Laptop nicht unmittelbar nach seiner Entlassung zurückgegeben sowie eine kleine Statue „Idee-Oskar“ aus dem Büro entwendet. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat entschied mit Verfügung vom 12. August 2024, dass keine Untersuchung an Hand genommen wird. Zusammenfassend erwog sie, es fehle an objektivierbaren und belastenden Beweismitteln, welche einen hinreichenden Tatvverdarcht derart erhärten könnten, dass sich die Eröffnung einer Untersuchung wegen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs rechtfertigen liesse (Urk 3/1)
- In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit einer ersten Eingabe vom 3. September 2024 („Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung“) an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Darin schrieb er, als mehrfach Beschuldigter sei er „noch zu wenig frei von Schuld“. Und abschliessend: „Bitte prüfen Sie den Sachverhalt bis ins Detail“ (Urk. 2).
- Hierauf wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2024 erläutert, Voraussetzung für eine Beschwerde sei, dass die betreffende Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids habe (Art. 382 Abs. 1 StPO). Erforderlich sei mit anderen Worten eine sogenannte Beschwer (vgl. dazu Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2023, N 1 zu Art. 382 StPO). Auf eine Beschwerde von ihm (gegen Dispositiv-Ziff. 1) könne demnach mangels Beschwer nicht eingetreten werden.
Was die von ihm ebenfalls genannte „Zuwiderhandlung gegen Markenschutzrecht“ betreffe, so werde eine solche in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähnt. Der Begründung sei lediglich zu entnehmen, es seien „keine anderen Delikte erkennbar“. Eine Beschwer mit Bezug auf einen möglichen Tatbestand des Markenschutzrechts sei anhand der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung dennoch nicht ersichtlich.
Ausserdem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Ausschluss aus einem Verein bzw. aus dem Vorstand eines Vereins nicht mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO angefochten werden könne.
Für den Fall, dass er unter den gezeigten Umständen dennoch bzw. gegen die anderen Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. August 2024 Beschwerde erheben wolle, wurde dem Beschwerdeführer schliesslich eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um eine entsprechende schriftliche Eingabe einzureichen. Dabei wurde er auf Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO hingewiesen, wonach genau anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen.
Für den Fall, dass er innerhalb der genannten Frist keine weitere Eingabe einreiche, wurde dem Beschwerdeführer angedroht, dass seine Eingabe vom 3. September 2024 ohne Vornahme von Weiterungen bei den Akten belassen werde (Urk. 4).
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 16. September 2024 zugestellt (Urk 5).
- In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2024 an die Kammer (Urk. 6). Am Schluss der Eingabe verwies der Beschwerdeführer auf eine „Reinschrift“, welche er im Internet platziere (Urk. 6 S. 6). Die vorliegende (handschriftliche) Eingabe genügt den formellen Anforderungen (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 und 4 StPO). Elektronische Eingaben sind grundsätzlich zwar möglich, jedoch müssen solche mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden und über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden (vgl. dazu Art. 110 Abs. 2 StPO). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ausserdem ist es nicht Aufgabe des Gerichts, auf einer fremden Homepage elektronische Eingaben zu suchen und herunterzuladen. Deshalb ist auf die „Reinschrift“ abzustellen.
- Der Beschwerdeführer legte zunächst nochmals dar, aus welchen Gründen aus seiner Sicht weder ein Hausfriedensbruch noch ein Diebstahl vorliegt (Urk. 6 S. 1 ff.). Da der Beschwerdeführer bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs sowie des Diebstahls wie mit Schreiben vom 11. September 2024 ausgeführt (und vom Beschwerdeführer soweit ersichtlich anerkannt) nicht beschwert ist, ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- Der Beschwerdeführer beklagte sich sodann, es könne „ja jeder kommen und unschuldige Mitbürger irgendwelcher Straftaten beschuldigen – die keine sind“ (Urk. 6 S. 3, vgl. dazu ferner S. 4 f.). Falls der Beschwerdeführer damit geltend machen will, es liege eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art 303 StGB vor, ist er darauf hinzuweisen, dass die hiesige Kammer gemäss der Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts als Beschwerdeinstanz gemäss StPO amtet und für diesbezügliche Weiterungen nicht zuständig ist. Zuständig für die Entgegennahme und die Bearbeitung einer entsprechenden (vom Beschwerdeführer gegebenenfalls einzureichenden Strafanzeige wäre vielmehr die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft (vgl dazu Art. 7, 15 und StPO).
- Die weiteren Ausführungen zu Vorkommnissen innerhalb des Vereins (Urk. 6, passim) betreffen vereinsrechtliche Fragestellungen, für deren Beurteilung die hiesige (Straf-)Kammer (sowie im besagten Schreiben ausgeführt) ebenfalls nicht zuständig ist. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer vielmehr an die zuständigen Instanzen des Zivilprozessrechts zu wenden (was soweit ersichtlich [vgl. dazu Urk. 3/2] bereits geschehen ist).
- Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unteriegens. Dabei gilt als unterliegend auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Demnach wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedetugtung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (vgl. dazu § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Im Ergebnist ist die Gerichtsgebühr auf den Minimalbetrag von Fr. 300.— festzusetzen (vgl. dazu § 17 Abs. 1 GebV OG).
- Da vorliegend eine Prozessvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist, wird der vorliegende Entscheid durch die Verfahrensleitung gefällt (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO).
Es wird verfügt:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.— festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an:
- den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 18. Oktober 2024
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger Dr. U. Bruggmann








