Erneute Anhandnahme der Nichtanhandnahmeverfügung

Fristloser Rauswurf aus einem Verein und vorschnelle Polizeianzeige – Staatsanwaltschaft ermittelt

Sehr geehrte Frau Böhme

Gerne hätte ich Ihre Bekanntschaft vor dem 13.06.2024 gemacht, hätte mit Ihrem Vater mich Ihnen vorgestellt als “Sekretär der Schweizerischen Gesellschaft für Ideen- und Innovationsmanagement, dem Verein IDEE-SUISSE“.

Doch am oe Datum – ganz nach dem Sprichwort: “Der Krug geht zum Brunnen, bis er bricht” – besuchte uns ein Neumitglied mit einer angedachten, aufgegleisten Prämierungsidee einer Trutenfarm im Kanton Appenzell Ausserrhoden und dabei, wie gesagt, brach der Krug!

Ihr Vater, Olaf, telefonierte herum und war ganz aufgebracht: Zwei Vorstandsmitglieder des Vereins IDEE-SUISSE hätten das Markenschutzlogo “IDEE-SUISSE” widerrechtlich benutzt und den Messing-Oskar auf dem Entwurf, dem Brouillon der Einladung zur Prämierung am 19.09.2024 missbräuchlich verwendet ohne Rücksprache mit dem Zentralvorstandsehrenpräsidenten! Sofort – und ohne nochmals nachzudenken – forderte Ihr Vater, Olaf, mich auf, ihm den Bürobadge zurückzugeben, den er mir vor einem halben Jahr gegen Quittung übergeben hatte. Olaf und ich hatten uns ein halbes Jahr stets sehr gut verstanden – wir hatten nie ein Argument oder eine Meinungsverschiedenheit und deshalb – wie aus heiterem Himmel – kam der Schlüsselrückgabebefehl unangemeldet und unangemessen, traf mich wie ein Blitz aus dem Nichts: Dreissig Sekunden später stand ich im Glaslift und sah Olaf ganz allein in der Vereinsbürotür…

… und er mich. Olaf hat mich geschockt mit der Aufforderung der Schlüsselrückgabe: Während eines halben Jahres ordnete ich chronologisch alles Wissenswerte der vergangenen drei, vier Jahrzehnte und trennte die Spreu vom Weizen: zirka eine halbe Tonne Unrat (Dokumente, Unterlagen, Computer, mehrere uralte Drucker etc.) entsorgte ich im hauseigenen Ökihof im Keller des TECHNOPARK® Zürich, wo notabene alles gewogen wurde, bevor es endgültig weggeworfen worden war, das Kilo wurde mit 74 Rappen verrechnet. Als einer von zwei Vizepräsidenten lag es mir am Herzen zu erfahren, weshalb Olaf dermassen überreagierte, und in der Folge, nach Rücksprache mit zwei Vorstandsmitgliedern (Esther Blaser und Jacques Kuhn), die ich am 13.06.2024 in Diessenhofen/TG besuchte und den Vorfall meldete und besprach, fuhr ich abends nach Zürich zurück und ging ins Vereinsbüro, um aufzudecken, was der Grund dieses Überreagierens exakt sei: Unter Olafs Schreibtisch befand sich eine ganz alte Chiquita-Bananenschachtel. Darin befanden sich Korrespondenzen aus den Nullerjahren – über zwanzig Jahre lagen diese “Koryphäentrophäenkorrespondenzen” in der Kiste unter seinem Tisch: Viele Vereinsmitglieder wurden von Olaf hinauskolportiert: allesamt nach gleichem Muster.

Den Brief von Dr. Urs Kägi, Bern, kann Olaf als grösste Trophäe verbuchen: auf 14 Seiten rühmte und lobte Dr. Kägi Olaf als Freigeist, als Ideenmanager und verbarg den Ärger des Rausschmisses kurz vor dem Gerichtsurteil zwischen IDEE-SUISSE   und der SRF (vormals: SRG). Der Antwortbrief erfolgte postwendend mit dem Inhalt, dass Dr. Kägi nach der Demission keinen Anspruch auf einen Anteil des SRG-Goldschatzes habe.

Olaf, im Namen des Zentralvorstands, ist es gemäss geltendem Vereinsrecht nach ZGB 60 ff. nicht erlaubt, weder den Vorstand noch einzelne Vereinsmitglieder eigenmächtig – mir nichts, Dir nichts und schlussendlich grundlos – aus dem Verein herauszukatapultieren. Dafür gibt es die Mitgliederversammlung!

Mit Vehemenz und insbesondere im Vereinsinteresse interveniere ich gegen seine allmächtige und irrtümliche Entscheidung.

Diesen Brief sende ich eingeschrieben an Sie, damit Olaf der Gang aufs Postamt erspart bleibt.

Mit freundlichen Grüssen

Fabian Bucher    

Einschreiben

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Herrn Dr. iur. U. Bruggmann

Hirschengraben 15, Postfach

8021 Zürich

Geschäfts-Nr.: UZZ240081-O/K1/UBR

Sehr geehrter Herr Dr. Bruggmann

Innert fünf Tagen wird eine weitere Schrift in Sachen Nichtanhandnahmeverfügung verlangt. Zuvor wurden zehn Tage für eine Eingabe anberaumt und davor 30 Tage Zeit eingeräumt.

Als Laie in juristischen Strafkammerangelegenheiten untersteht es mir nicht, einen sauberen Tisch – tabula rasa – in juristischen Floskeln und Fragestellungen zu erwirken; doch im vorliegenden konkreten Fall stellt sich ganz allgemein die Frage, warum das Obergericht nicht hellhörig wird, wenn es um Hausfriedensbruch und Diebstahl geht, wo mit einem Badge ein ordnungsgemässer Zugang von einem Vereinsvizepräsident, der an einer ordentlichen Mitgliederversammlung für dieses Vorstandsamt gewählt worden war, Zugang sich ins Vereinsbüro verschafft, und beim Diebstahlsvorwurf sich schon der Kriminaldetektiv, Polizeifeldweibel Paul Engler vom Nichtfehlen der IDEE-SUISSE®-Trophäen überzeugen konnte. Und diese, seine Überzeugung mit Fotografien-Kopien als Belege dem Staatsanwalt, zusammen mit dem umfangreichen Einvernahmeprotokoll, an die Staatsanwaltschaft eingereicht worden waren.

Nach Schweizerischem Vereinsrecht ZGB Art. 60 ff ist es unredlich und unstatthaft, alle paar Monate sich dem Vereinsvorstand nach willkürlichen Gründen zu entledigen, wie dies der Gründungs-, Ehrenpräsident und bis dato Präsident unseres unter Mitgliederschwund leidenden Vereins sich ausdenkt und vorstellt.

Im mehr als eine halbe Stunde dauernden Telefongespräch mit Herrn Dr. iur. U. Bruggmann konnte verifiziert werden, dass de facto kein Beschwer in oe Sachverhalt vorliegt. Was bedeutet dies nun de juris?

Da kann ja jeder kommen und unschuldige Mitbürger irgendwelcher Straftaten beschuldigen – die keine sind – just nach den Methoden des alten DDR-Regimes vor dem Mauerfall im November 1989!

Im Kalenderjahr 2023 wurden die Vorstandsmitglieder Philippe Marc Herrmann, Markus Härtl sowie Vizepräsident Pierre Amiet aus dem Vereinsvorstand geschasst! Auch in früheren Jahren entledigte sich Dr. Olaf J. Böhme unrühmlich von verschiedenen Vorstandsmitgliedern.

Dass dieser hochbetagte und greisenhafte 86-jährige aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit Jahrgang 1938 sich anmasst, in der Schweiz ein weiteres Mal zwei Vorstandsmitglieder unrechtmässig und vereinsrechtswidrig sowohl aus dem Vorstand wie auch aus „seinem Verein“ zu werfen und zusätzlich mit der dreistesten aller Methoden – nämlich mit einer verkappten Polizeianzeige, wo er einfach behauptet, es sei gestohlen und eingebrochen worden – obwohl dem Obergericht sämtliche Belege vorliegen, dass dem nicht so ist; dass in vorliegendem kristallglasklaren Sachverhalt diesem widerwertigen und unehrenhaften Vorgehen ihm nicht der Riegel vorgeschoben wird, dafür habe ich absolut kein Verständnis und bitte deshalb in dieser Angelegenheit das letzte noch Ihrerseits nicht vorgenommene nachzuholen, damit erstens nicht weitere ehrenwerte Vereins-/Vorstandsmitglieder wieder Schweizerischem Vereinsrecht und gegen ihren Willen ausgeschlossen werden und zweitens Klarheit über seine eigenmächtige autokratische Vorgehensweise aufgrund der höchstwahrscheinlich beeinträchtigten Urteilskraft verschafft werden kann.

Wenn Sie von der Strafkammer des Obergerichts das nicht können – wer dann? Oder sind Ihre verfahrenstechnischen Methoden schon vollends ausgeschöpft?

Für die nochmalige Anhandnahme der Nichtanhandnahmeverfügung danke ich Ihnen und verbleibe

                                                                                               Mit freundlichen Grüssen

                                                                                               Fabian Bucher

P. S. Gemäss Telefongespräch vom Montag, dem 23.09.2024, sende ich Ihnen dieses Brouillon heute eingeschrieben zu. Die Reinschrift platziere ich auf der Webseite: www.staatsschreiber.com .

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